BESCHLUSS 9 . Januar Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Nedden-Boeger Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli aufgehoben . Verfahren wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens andere Kammer Landgerichts zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Betroffene ist geboren . ist verwitwet hat Kinder . Tod Ehemanns Anfang Jahres befand Betroffene Erbauseinandersetzungen Kindern . Kinder haben Einrichtung Betreuung angeregt . weitere Anregung Betreuungsstelle Einholung ärztlichen Sachverständigengutachtens schwere psychische Erkrankung Form anhaltenden wahnhaften Störung chronifiziertem Verlauf festgestellt hat hat Amtsgericht weiteren Beteiligten Betreuer bestellt . Aufgabenkreis hat Regelung Erbangelegenheiten Tod Ehemannes Betroffenen verbundenen Fernmeldeangelegenheiten erstreckt . Beschwerde Betroffenen zurückweisender Beschluss Landgerichts ist Rechtsbeschwerde Betroffenen 11 . April aufgehoben worden . Zurückverweisung Verfahrens hat Landgericht Betroffene persönlich angehört . angefochtenen Beschluss hat Aufgabenkreis " Regelung Erbangelegenheiten " Betreuung ausgenommen erbrechtlichen Streitigkeiten Vergleich beigelegt worden sind . Übrigen hat Landgericht Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen . erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt Betroffene weiterhin Aufhebung Betreuung . II . gemäß § Abs. Nr. FamFG statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Rechtsbeschwerde rügt Recht angefochtenen Beschluss nachvollziehbaren Begründung fehlt Betreuung Hinblick Vermögenssorge erforderlich ist . Landgericht hat entsprechenden Hinweises vorangegangenen Senatsentscheidung vgl. Senatsbeschluss 11 . April FamRZ . 8) diesbezüglichen Vorbringen Betroffenen auseinandergesetzt . Bezüglich Frage Betroffene Lage ist freien Willen bilden § Abs. Betreuung entgegenstehen würde sind Feststellungen Landgerichts hingegen beanstanden . weiteren Begründung wird § Abs. FamFG abgesehen . 2 . Hinblick wiederholte Aufhebung Sache macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz FamFG Gebrauch . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Buxtehude Entscheidung Entscheidung