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749 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
.
Februar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Einrichtung
Betreuung
Aufgabenkreis
Grundstücksveräußerung
Vorsorgebevollmächtigten
nur
privatschriftliche
Vorsorgevollmacht
erteilt
ist
.
Beschluss
3
.
Februar
ZB
AG
Fürstenfeldbruck
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Beschlüsse
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Juni
14
.
August
werden
Maßgabe
zurückgewiesen
festgelegten
Aufgabenkreis
Betreuers
Begriff
"
Verkauf
"
Begriff
"
Veräußerung
ersetzt
wird
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
88jährige
Betroffene
leidet
fortgeschrittenen
senilen
Demenz
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
hatte
Tochter
Beteiligten
Folgenden
:
Bevollmächtigte
privatschriftliche
Vorsorgevollmacht
erteilt
Wirksamkeit
Zweifel
steht
.
laufenden
Einnahmen
gedeckten
Heimkosten
andere
finanzielle
Bedürfnisse
Betroffenen
abzudecken
beabsichtigt
Bevollmächtigte
Veräußerung
Hausgrundstücks
Betroffenen
.
fehlender
notarieller
Beglaubigung
Ausübung
Vollmacht
imstande
ist
hat
Einrichtung
Betreuung
Zweck
Veräußerung
Hausgrundstücks
angeregt
.
Beteiligte
weitere
Tochter
Betroffenen
hat
beabsichtigte
Grundstücksveräußerung
gewandt
angeboten
"
Schuldübernahmeerklärung
"
Eigenanteil
Heimunterbringungskosten
Vorwegabzug
monatlichen
Altersrente
zusätzlich
monatliches
Taschengeld
Betroffenen
Fall
übernehmen
finanzielle
Unterversorgung
besteht
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
29
.
April
Betreuung
Aufgabenkreis
"
Prüfung
Entscheidung
Verkauf
Vermietung
Verwaltung
Immobilie
Durchführung
gefundenen
Entscheidung
eingerichtet
Beteiligten
Berufsbetreuer
bestellt
.
weiterem
Beschluss
6
Juli
hat
Amtsgericht
Aufgabenkreis
Geltendmachung
Rechten
Betreuten
Bevollmächtigten
erweitert
.
Beschlüsse
hat
Beteiligte
Beschwerde
eingelegt
Landgericht
jeweils
zurückgewiesen
hat
.
Hiergegen
richten
Rechtsbeschwerden
.
II
.
Rechtsbeschwerden
sind
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidungen
ausgeführt
:
privatschriftliche
Generalvollmacht
reiche
wirksamen
Vertretung
Betroffenen
Aufgabenkreis
Grundstücksverkaufs
§
.
könnten
Angelegenheiten
Betroffenen
Bevollmächtigte
andere
Hilfen
ebenso
gut
Betreuer
besorgt
werden
.
Auch
Zusage
Beteiligten
monatlichen
Pflegekosten
aufzukommen
Barvermögen
Betroffenen
gedeckt
werden
könnten
mache
Anordnung
Betreuung
entbehrlich
.
offenbar
unüberbrückbaren
innerfamiliären
Differenzen
erscheine
Umsetzung
Zusammenwirkens
Wohle
Betroffenen
realisierbar
.
Selbst
bezüglich
Heimkosten
Schuldübernahmevertrag
käme
wären
weitere
Verbindlichkeiten
Betroffenen
etwa
Zusammenhang
laufenden
Kosten
Immobilie
erfasst
.
sei
auch
abschließend
bereits
Bestellung
Betreuers
klären
Umfang
tatsächlich
Verkauf
notwendig
machende
Finanzierungslücke
bestehe
.
Prüfung
Frage
solle
gerade
Hände
berufsmäßigen
Betreuers
gelegt
werden
.
Bestellung
Bevollmächtigten
Beteiligten
Sohnes
Betreuer
komme
bestehender
Interessenkonflikte
Betracht
.
Erforderlich
sei
auch
Aufgabenkreis
Kontrollbetreuung
Betroffene
mehr
Lage
sei
Bevollmächtigte
überwachen
bestehenden
Rechte
wahrzunehmen
.
Bitte
Betreuers
Auskunft
Vermögen
Einnahmen
Betroffenen
sei
Bevollmächtigte
nachgekommen
.
Betreuer
bedürfe
Auskünfte
Prüfungsauftrag
Grundstücksveräußerung
wahrnehmen
können
.
mangelnden
Kooperation
Betreuer
ergäben
konkrete
Anhaltspunkte
Bevollmächtigte
Generalvollmacht
ordnungsgemäß
Interesse
Betroffenen
.
2
.
angefochtenen
Entscheidungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
Sinne
§
Abs.
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
erinnert
auch
Rechtsbeschwerde
.
§
Abs.
Satz
ist
Betreuung
zwar
erforderlich
Angelegenheiten
Volljährigen
Bevollmächtigten
ebenso
gut
Betreuer
besorgt
werden
können
.
Landgericht
hat
jedoch
zutreffend
erkannt
Betreuungsbedarf
besteht
Veräußerung
Hausgrundstücks
Betroffenen
geht
.
Zwar
wäre
Bevollmächtigte
auch
selbst
imstande
Hausgrundstück
rechtswirksam
Namen
Betroffenen
verkaufen
aufzulassen
.
gemäß
§
Abs.
bedarf
Vollmachterklärung
Form
Rechtsgeschäft
bestimmt
ist
Vollmacht
bezieht
.
Jedoch
soll
gemäß
§
Abs.
Eintragung
Grundbuch
nur
vorgenommen
werden
Eintragung
erforderlichen
Erklärungen
öffentliche
öffentlich
beglaubigte
Urkunden
nachgewiesen
werden
.
gilt
auch
Auflassungsvollmacht
so
Bevollmächtigte
Vertretungsmacht
grundbuchrechtlicher
Form
Urkunden
nachweisen
könnte
.
Eintragung
Grundbuch
könnte
Eigentumsübertragung
aber
wirksam
werden
§
Abs.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Betreuungsbedarf
auch
etwa
verneinen
Notwendigkeit
Grundstücksveräußerung
noch
endgültig
feststeht
.
Zwar
darf
Betreuung
nur
Aufgabenkreise
angeordnet
werden
bezüglich
konkreter
Bedarf
besteht
konkreten
gegenwärtigen
tion
Betroffenen
beurteilen
ist
.
ist
Vorliegen
aktuellen
aber
zwingend
erforderlich
;
genügt
Bedarf
jederzeit
auftreten
kann
Fall
begründete
Besorgnis
besteht
Einrichtung
Betreuung
Notwendige
veranlasst
wird
20
.
Mai
FamRZ
.
.
vorliegenden
Fall
hat
Landgericht
Rechtsfehler
festgestellt
näheren
gegebenenfalls
fortlaufenden
Überprüfung
bedarf
Hausgrundstück
Betroffenen
Wohl
verwalten
veräußern
ist
.
gehört
auch
Prüfung
Abwägung
Angebots
Beteiligten
Beiträge
Deckung
laufender
Kosten
Betroffenen
übernehmen
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
festgestellt
Bevollmächtigte
Prüfung
unbefangen
Interessengegensätzen
zerstrittenen
Schwester
Beteiligten
Wohl
Betroffenen
auszuüben
vermag
Betreuungsbedarf
insoweit
bereits
bestehende
Vollmacht
Genüge
getan
ist
.
Kann
Bevollmächtigter
Vertretungsmacht
einzelnen
Angelegenheiten
Wohle
Betroffenen
ausüben
erfordert
zwar
grundsätzlich
zunächst
nur
Einrichtung
Kontrollbetreuung
§
Abs.
Ausübung
Weisungsrechten
Bevollmächtigten
einzuwirken
vgl.
auch
Senatsbeschluss
28
Juli
FamRZ
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Steht
aber
hier
Rechtsmacht
Bevollmächtigten
stehende
bereits
befürwortete
Veräußerung
Grundstücks
Raum
hat
Bevollmächtigte
Regelbetreuung
Aufgabenkreis
selbst
angeregt
bedeutet
Verletzung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Betreuungsanordnung
kreis
"
Prüfung
Entscheidung
Verkauf
richtig
:
Veräußerung
Vermietung
Verwaltung
Immobilie
Durchführung
gefundenen
Entscheidung
"
bereits
Regelbetreuung
§
Abs.
vollständig
umfasst
.
Ebenso
bestehen
durchgreifenden
Bedenken
Anordnung
gehender
Kontrollbefugnisse
Betreuers
Bevollmächtigten
.
Feststellungen
Landgerichts
ist
Geltendmachung
zusätzlicher
Weisungsrechte
Betreuer
erforderlich
Wahrnehmung
grundstücksbezogenen
Entscheidungen
nötigen
Überblick
Vermögensverhältnisse
Betroffenen
verschaffen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Fürstenfeldbruck
Entscheidungen
29.04.2015
06.07.2015
Entscheidungen