BESCHLUSS ZB 3 . Februar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Einrichtung Betreuung Aufgabenkreis Grundstücksveräußerung Vorsorgebevollmächtigten nur privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist . Beschluss 3 . Februar ZB AG Fürstenfeldbruck ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerden Beschlüsse 6 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Juni 14 . August werden Maßgabe zurückgewiesen festgelegten Aufgabenkreis Betreuers Begriff " Verkauf " Begriff " Veräußerung ersetzt wird . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 88jährige Betroffene leidet fortgeschrittenen senilen Demenz Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . hatte Tochter Beteiligten Folgenden : Bevollmächtigte privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt Wirksamkeit Zweifel steht . laufenden Einnahmen gedeckten Heimkosten andere finanzielle Bedürfnisse Betroffenen abzudecken beabsichtigt Bevollmächtigte Veräußerung Hausgrundstücks Betroffenen . fehlender notarieller Beglaubigung Ausübung Vollmacht imstande ist hat Einrichtung Betreuung Zweck Veräußerung Hausgrundstücks angeregt . Beteiligte weitere Tochter Betroffenen hat beabsichtigte Grundstücksveräußerung gewandt angeboten " Schuldübernahmeerklärung " Eigenanteil Heimunterbringungskosten Vorwegabzug monatlichen Altersrente zusätzlich monatliches Taschengeld Betroffenen € Fall übernehmen finanzielle Unterversorgung besteht . Amtsgericht hat Beschluss 29 . April Betreuung Aufgabenkreis " Prüfung Entscheidung Verkauf Vermietung Verwaltung Immobilie Durchführung gefundenen Entscheidung eingerichtet Beteiligten Berufsbetreuer bestellt . weiterem Beschluss 6 Juli hat Amtsgericht Aufgabenkreis Geltendmachung Rechten Betreuten Bevollmächtigten erweitert . Beschlüsse hat Beteiligte Beschwerde eingelegt Landgericht jeweils zurückgewiesen hat . Hiergegen richten Rechtsbeschwerden . II . Rechtsbeschwerden sind begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidungen ausgeführt : privatschriftliche Generalvollmacht reiche wirksamen Vertretung Betroffenen Aufgabenkreis Grundstücksverkaufs § . könnten Angelegenheiten Betroffenen Bevollmächtigte andere Hilfen ebenso gut Betreuer besorgt werden . Auch Zusage Beteiligten monatlichen Pflegekosten aufzukommen Barvermögen Betroffenen gedeckt werden könnten mache Anordnung Betreuung entbehrlich . offenbar unüberbrückbaren innerfamiliären Differenzen erscheine Umsetzung Zusammenwirkens Wohle Betroffenen realisierbar . Selbst bezüglich Heimkosten Schuldübernahmevertrag käme wären weitere Verbindlichkeiten Betroffenen etwa Zusammenhang laufenden Kosten Immobilie erfasst . sei auch abschließend bereits Bestellung Betreuers klären Umfang tatsächlich Verkauf notwendig machende Finanzierungslücke bestehe . Prüfung Frage solle gerade Hände berufsmäßigen Betreuers gelegt werden . Bestellung Bevollmächtigten Beteiligten Sohnes Betreuer komme bestehender Interessenkonflikte Betracht . Erforderlich sei auch Aufgabenkreis Kontrollbetreuung Betroffene mehr Lage sei Bevollmächtigte überwachen bestehenden Rechte wahrzunehmen . Bitte Betreuers Auskunft Vermögen Einnahmen Betroffenen sei Bevollmächtigte nachgekommen . Betreuer bedürfe Auskünfte Prüfungsauftrag Grundstücksveräußerung wahrnehmen können . mangelnden Kooperation Betreuer ergäben konkrete Anhaltspunkte Bevollmächtigte Generalvollmacht ordnungsgemäß Interesse Betroffenen . 2 . angefochtenen Entscheidungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Landgericht hat Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen Sinne § Abs. rechtsfehlerfrei festgestellt . erinnert auch Rechtsbeschwerde . § Abs. Satz ist Betreuung zwar erforderlich Angelegenheiten Volljährigen Bevollmächtigten ebenso gut Betreuer besorgt werden können . Landgericht hat jedoch zutreffend erkannt Betreuungsbedarf besteht Veräußerung Hausgrundstücks Betroffenen geht . Zwar wäre Bevollmächtigte auch selbst imstande Hausgrundstück rechtswirksam Namen Betroffenen verkaufen aufzulassen . gemäß § Abs. bedarf Vollmachterklärung Form Rechtsgeschäft bestimmt ist Vollmacht bezieht . Jedoch soll gemäß § Abs. Eintragung Grundbuch nur vorgenommen werden Eintragung erforderlichen Erklärungen öffentliche öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden . gilt auch Auflassungsvollmacht so Bevollmächtigte Vertretungsmacht grundbuchrechtlicher Form Urkunden nachweisen könnte . Eintragung Grundbuch könnte Eigentumsübertragung aber wirksam werden § Abs. . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Betreuungsbedarf auch etwa verneinen Notwendigkeit Grundstücksveräußerung noch endgültig feststeht . Zwar darf Betreuung nur Aufgabenkreise angeordnet werden bezüglich konkreter Bedarf besteht konkreten gegenwärtigen tion Betroffenen beurteilen ist . ist Vorliegen aktuellen aber zwingend erforderlich ; genügt Bedarf jederzeit auftreten kann Fall begründete Besorgnis besteht Einrichtung Betreuung Notwendige veranlasst wird 20 . Mai FamRZ . . vorliegenden Fall hat Landgericht Rechtsfehler festgestellt näheren gegebenenfalls fortlaufenden Überprüfung bedarf Hausgrundstück Betroffenen Wohl verwalten veräußern ist . gehört auch Prüfung Abwägung Angebots Beteiligten Beiträge Deckung laufender Kosten Betroffenen übernehmen . Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat Landgericht festgestellt Bevollmächtigte Prüfung unbefangen Interessengegensätzen zerstrittenen Schwester Beteiligten Wohl Betroffenen auszuüben vermag Betreuungsbedarf insoweit bereits bestehende Vollmacht Genüge getan ist . Kann Bevollmächtigter Vertretungsmacht einzelnen Angelegenheiten Wohle Betroffenen ausüben erfordert zwar grundsätzlich zunächst nur Einrichtung Kontrollbetreuung § Abs. Ausübung Weisungsrechten Bevollmächtigten einzuwirken vgl. auch Senatsbeschluss 28 Juli FamRZ . Veröffentlichung bestimmt . Steht aber hier Rechtsmacht Bevollmächtigten stehende bereits befürwortete Veräußerung Grundstücks Raum hat Bevollmächtigte Regelbetreuung Aufgabenkreis selbst angeregt bedeutet Verletzung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Betreuungsanordnung kreis " Prüfung Entscheidung Verkauf richtig : Veräußerung Vermietung Verwaltung Immobilie Durchführung gefundenen Entscheidung " bereits Regelbetreuung § Abs. vollständig umfasst . Ebenso bestehen durchgreifenden Bedenken Anordnung gehender Kontrollbefugnisse Betreuers Bevollmächtigten . Feststellungen Landgerichts ist Geltendmachung zusätzlicher Weisungsrechte Betreuer erforderlich Wahrnehmung grundstücksbezogenen Entscheidungen nötigen Überblick Vermögensverhältnisse Betroffenen verschaffen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Fürstenfeldbruck Entscheidungen 29.04.2015 06.07.2015 Entscheidungen