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564 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
;
Vergleichbarkeit
Ausbildung
Betreuers
Hochschulausbildung
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Beschluss
10
.
April
AG
Aue
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betreuers
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligte
Folgenden
:
Betreuer
wurde
Januar
ehrenamtlichen
Betreuer
Zeit
1
Juli
Berufsbetreuer
Betroffenen
bestellt
.
hatte
ehemaligen
Abschluss
Diplomjurist
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
erworben
.
Juni
schloss
Ausbildungsstunden
umfassende
postgraduale
Studium
Unternehmensführung/Management
"
Hochschule
Ökonomie
erfolgreich
.
Voraussetzung
Aufnahme
postgradualen
Studiums
war
abgeschlossenes
Hochschulstudium
.
nahm
weiter
verschiedenen
Fortbildungsmaßnahmen
.
Abrechnungszeitraum
1
Juli
31
.
Dezember
beantragte
Betreuer
Grundlage
Stundensatzes
Festsetzung
pauschalen
Vergütung
Vermögen
Betroffenen
Höhe
insgesamt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Zugrundelegung
Stundensatzes
Höhe
insgesamt
stattgegeben
Übrigen
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
Betreuers
ist
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Vergütungsantrag
voller
Höhe
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Betreuer
absolvierte
Studium
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
sei
Einigungsvertrag
Ersten
Juristischen
Staatsprüfung
gleichgestellt
berechtigte
Aufnahme
gesetzlich
geregelten
juristischen
Berufes
.
fehlenden
staatlichen
Anerkennung
absolvierten
Hochschulausbildung
sei
Erhöhung
Stundensatzes
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
Auch
Umschulungsstudium
Hochschule
Ökonomie
sei
Ausbildungsstunden
bereits
zeitlichen
Umfangs
Hochschulausbildung
vergleichbar
.
Umstand
Umschulungsstudium
Hochschulausbildung
vorausgesetzt
habe
rechtfertige
Betreuer
Hochschulausbildung
vergleichbaren
Ausbildung
auszugehen
.
Maßgeblich
sei
Betreuer
absolvierte
Studium
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
staatlich
anerkannt
worden
sei
.
Auch
weiteren
Fortbildungsmaßnahmen
rechtfertigten
erhöhten
Stundensatz
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
Punkten
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Annahme
Betreuer
erworbene
Abschluss
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
sei
Hochschulabschluss
vergleichbar
maßgebenden
Tatsachen
vollständig
fehlerfrei
festgestellt
gewürdigt
.
§
Abs.
Satz
Nr.
erhält
Betreuer
erhöhten
Stundensatz
besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
verfügt
abgeschlossene
Ausbildung
Hochschule
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
erworben
hat
.
Besondere
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
sind
Gebote
stehende
Wissen
hinausgehende
Kenntnisse
Betreuer
Lage
versetzen
Aufgaben
Wohl
Betreuten
besser
effektiver
erfüllen
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
10
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Kenntnisse
sind
Hinblick
Betreuung
rechtliche
Betreuung
handelt
§
Abs.
regelmäßig
Rechtskenntnisse
Senatsbeschluss
22
.
August
.
.
Hochschulausbildung
vergleichbar
ist
Ausbildung
staatlich
reglementiert
zumindest
staatlich
anerkannt
ist
formalen
Abschluss
aufweist
vermittelte
Wissenstand
Art
Umfang
Hochschulstudiums
entspricht
.
Kriterien
können
insbesondere
Ausbildung
verbundene
Zeitaufwand
Umfang
Inhalt
Lehrstoffes
Zulassungsvoraussetzungen
herangezogen
werden
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
.
Annahme
Vergleichbarkeit
Ausbildung
Fachschulausbildung
kann
auch
sprechen
Abschlussprüfung
erworbene
Qualifikation
Zugang
beruflichen
Tätigkeiten
ermöglicht
Ausübung
üblicherweise
Hochschulabsolventen
vorbehalten
ist
.
Prüfung
Vergleichbarkeit
hat
Tatrichter
strenge
Maßstäbe
anzulegen
Senatsbeschluss
4
.
April
ZB
.
.
Ausgehend
Maßstäben
wird
Annahme
Beschwerdegerichts
Betreuer
erworbene
Abschluss
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
sei
Hochschulabschluss
vergleichbar
Feststellungen
getragen
.
Regelung
Anlage
Kap
.
.
Nr.
Einigungsvertrages
Abschluss
Studiums
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
Aufnahme
gesetzlich
geregelten
juristischen
Berufs
berechtigt
schließt
lediglich
Aufnahme
gesetzlich
geregelten
juristischen
Berufs
.
staatlich
reglementierte
Ausbildung
vermittelte
Wissensstand
Art
Umfang
Hochschulstudiums
entspricht
enthält
Einigungsvertrag
Aussage
.
beurteilen
können
bedarf
Feststellungen
Art
Umfang
Ausbildung
Juristischen
Hochschule
Potsdam-Eiche
.
ist
klären
Ausbildung
Betreuung
nutzbare
Fachkenntnisse
vermittelt
worden
sind
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Umschulungsstudium
Fortbildungsmaßnahmen
Art
Umfang
Hochschulstudium
vergleichbar
sind
auch
Gesamtbetrachtung
verschiedenen
Ausbildungen
ausscheidet
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Januar
FamRZ
.
.
3
.
Sache
ist
Nachholung
Feststellungen
Art
Umfang
Ausbildung
Juristischen
Hochschule
Nutzbarkeit
vermittelten
Kenntnisse
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Aue
Entscheidung
Entscheidung