BESCHLUSS 10 . April Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § § ; Vergleichbarkeit Ausbildung Betreuers Hochschulausbildung gemäß § Abs. Satz Nr. . Beschluss 10 . April AG Aue . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betreuers wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Beteiligte Folgenden : Betreuer wurde Januar ehrenamtlichen Betreuer Zeit 1 Juli Berufsbetreuer Betroffenen bestellt . hatte ehemaligen Abschluss Diplomjurist Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben . Juni schloss Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium Unternehmensführung/Management " Hochschule Ökonomie erfolgreich . Voraussetzung Aufnahme postgradualen Studiums war abgeschlossenes Hochschulstudium . nahm weiter verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen . Abrechnungszeitraum 1 Juli 31 . Dezember beantragte Betreuer Grundlage Stundensatzes € Festsetzung pauschalen Vergütung Vermögen Betroffenen Höhe insgesamt € . Amtsgericht hat Antrag Zugrundelegung Stundensatzes € Höhe insgesamt € stattgegeben Übrigen zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde Betreuers ist erfolglos geblieben . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Vergütungsantrag voller Höhe weiter . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Betreuer absolvierte Studium Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei Einigungsvertrag Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichgestellt berechtigte Aufnahme gesetzlich geregelten juristischen Berufes . fehlenden staatlichen Anerkennung absolvierten Hochschulausbildung sei Erhöhung Stundensatzes gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft . Auch Umschulungsstudium Hochschule Ökonomie sei Ausbildungsstunden bereits zeitlichen Umfangs Hochschulausbildung vergleichbar . Umstand Umschulungsstudium Hochschulausbildung vorausgesetzt habe rechtfertige Betreuer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen . Maßgeblich sei Betreuer absolvierte Studium Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche staatlich anerkannt worden sei . Auch weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten erhöhten Stundensatz . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung Punkten stand . Beschwerdegericht hat Annahme Betreuer erworbene Abschluss Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei Hochschulabschluss vergleichbar maßgebenden Tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt . § Abs. Satz Nr. erhält Betreuer € erhöhten Stundensatz besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt abgeschlossene Ausbildung Hochschule vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat . Besondere Betreuung nutzbare Kenntnisse sind Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse Betreuer Lage versetzen Aufgaben Wohl Betreuten besser effektiver erfüllen Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . 10 ; vgl. BT-Drucks . S. f. . Kenntnisse sind Hinblick Betreuung rechtliche Betreuung handelt § Abs. regelmäßig Rechtskenntnisse Senatsbeschluss 22 . August . . Hochschulausbildung vergleichbar ist Ausbildung staatlich reglementiert zumindest staatlich anerkannt ist formalen Abschluss aufweist vermittelte Wissenstand Art Umfang Hochschulstudiums entspricht . Kriterien können insbesondere Ausbildung verbundene Zeitaufwand Umfang Inhalt Lehrstoffes Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . . Annahme Vergleichbarkeit Ausbildung Fachschulausbildung kann auch sprechen Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang beruflichen Tätigkeiten ermöglicht Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist . Prüfung Vergleichbarkeit hat Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen Senatsbeschluss 4 . April ZB . . Ausgehend Maßstäben wird Annahme Beschwerdegerichts Betreuer erworbene Abschluss Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche sei Hochschulabschluss vergleichbar Feststellungen getragen . Regelung Anlage Kap . . Nr. Einigungsvertrages Abschluss Studiums Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche Aufnahme gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt schließt lediglich Aufnahme gesetzlich geregelten juristischen Berufs . staatlich reglementierte Ausbildung vermittelte Wissensstand Art Umfang Hochschulstudiums entspricht enthält Einigungsvertrag Aussage . beurteilen können bedarf Feststellungen Art Umfang Ausbildung Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche . ist klären Ausbildung Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Umschulungsstudium Fortbildungsmaßnahmen Art Umfang Hochschulstudium vergleichbar sind auch Gesamtbetrachtung verschiedenen Ausbildungen ausscheidet vgl. Senatsbeschluss 18 . Januar FamRZ . . 3 . Sache ist Nachholung Feststellungen Art Umfang Ausbildung Juristischen Hochschule Nutzbarkeit vermittelten Kenntnisse Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Aue Entscheidung Entscheidung