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417 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
September
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Kann
Betroffene
psychischen
Erkrankung
Angelegenheiten
Aufgabenkreises
Gesundheitssorge
selbst
besorgen
so
ist
grundsätzlich
auch
dann
Betreuer
bestellen
notwendige
Behandlung
ablehnt
Anschluss
23
.
Januar
ZB
FamRZ
.
Beschluss
10
.
September
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
.
:
Gründe
:
64jährige
Betroffene
leidet
schizophrenen
Grunderkrankung
Angelegenheiten
mehr
selbst
erledigen
kann
.
Beteiligte
Ehemann
Betroffenen
hat
angeregt
Berufsbetreuer
Aufgabenkreise
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Unterbringung
Vermögenssorge
bestellen
.
Amtsgericht
hat
Einrichtung
Betreuung
abgesehen
Verfahren
eingestellt
.
hat
Ehemann
Beschwerde
eingelegt
Einrichtung
Betreuung
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
weiter
verfolgt
hat
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
ist
zulassungsfrei
auch
Einrichtung
Betreuung
ablehnende
Entscheidung
statthaft
29
.
Januar
ZB
FamRZ
.
8)
.
ersten
Rechtszug
beteiligte
Ehemann
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
FamFG
beschwerdebefugt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Betreuerbestellung
komme
nur
Betracht
auszugehen
sei
Betreuer
Aufgabenkreisen
tatsächlich
tätig
werden
Betroffenen
Hilfe
zukommen
lassen
könne
.
Betreuung
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
könne
nur
eingerichtet
werden
Betroffene
freiwillig
benötigte
Hilfe
Betreuers
zumindest
teilweise
annehmen
würde
vollständig
fehlender
Bereitschaft
Heilbehandlung
unterziehen
Behandlung
geschlossenen
Einrichtung
§
Betracht
komme
.
Voraussetzungen
lägen
Betroffene
natürlichen
Willen
eigener
Einwilligungsfähigkeit
Heilbehandlungen
Maßnahme
psychiatrischen
Heilbehandlung
nachhaltig
widersetze
.
Auch
Voraussetzungen
geschlossenen
Unterbringung
Zwangsbehandlung
seien
gegeben
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
bestellt
Betreuungsgericht
Betroffenen
Betreuer
psychischen
Krankheit
Angelegenheiten
ganz
teilweise
besorgen
kann
.
§
Abs.
Satz
darf
nur
Aufgabenkreise
bestellt
werden
Betreuung
erforderlich
ist
.
getroffenen
Feststellungen
bedarf
Betroffene
medizinischen
Behandlung
psychischen
Grunderkrankung
fehlender
Krankheitseinsicht
selbst
sorgen
kann
.
folgt
Betreuungsbedarf
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
.
Landgericht
weiter
zugrunde
gelegte
Annahme
Betroffene
Maßnahme
psychiatrischen
Heilbehandlung
nachhaltig
widersetzen
werde
lässt
Betreuungsbedarf
genommen
entfallen
.
lässt
vornherein
ausschließen
Betreuer
Betroffene
noch
Notwendigkeit
Behandlung
überzeugen
kann
.
Auch
zählt
Aufgabenbereich
23
.
Januar
ZB
FamRZ
.
13
;
vgl.
4
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
.
ist
zumindest
Versuch
unternehmen
Betroffenen
Wege
Einrichtung
Betreuung
notwendige
Hilfe
zukommen
lassen
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
3
.
Senat
Betreuerbestellung
abschließend
entscheiden
kann
ist
Sache
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
07.05.2014