BESCHLUSS 10 . September Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Kann Betroffene psychischen Erkrankung Angelegenheiten Aufgabenkreises Gesundheitssorge selbst besorgen so ist grundsätzlich auch dann Betreuer bestellen notwendige Behandlung ablehnt Anschluss 23 . Januar ZB FamRZ . Beschluss 10 . September AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . September Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Mai aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei . : € Gründe : 64jährige Betroffene leidet schizophrenen Grunderkrankung Angelegenheiten mehr selbst erledigen kann . Beteiligte Ehemann Betroffenen hat angeregt Berufsbetreuer Aufgabenkreise Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Unterbringung Vermögenssorge bestellen . Amtsgericht hat Einrichtung Betreuung abgesehen Verfahren eingestellt . hat Ehemann Beschwerde eingelegt Einrichtung Betreuung Aufgabenkreis Gesundheitssorge weiter verfolgt hat . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . ist zulassungsfrei auch Einrichtung Betreuung ablehnende Entscheidung statthaft 29 . Januar ZB FamRZ . 8) . ersten Rechtszug beteiligte Ehemann ist gemäß § Abs. Nr. FamFG beschwerdebefugt . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Landgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Betreuerbestellung komme nur Betracht auszugehen sei Betreuer Aufgabenkreisen tatsächlich tätig werden Betroffenen Hilfe zukommen lassen könne . Betreuung Aufgabenkreis Gesundheitssorge könne nur eingerichtet werden Betroffene freiwillig benötigte Hilfe Betreuers zumindest teilweise annehmen würde vollständig fehlender Bereitschaft Heilbehandlung unterziehen Behandlung geschlossenen Einrichtung § Betracht komme . Voraussetzungen lägen Betroffene natürlichen Willen eigener Einwilligungsfähigkeit Heilbehandlungen Maßnahme psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetze . Auch Voraussetzungen geschlossenen Unterbringung Zwangsbehandlung seien gegeben . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . § Abs. Satz bestellt Betreuungsgericht Betroffenen Betreuer psychischen Krankheit Angelegenheiten ganz teilweise besorgen kann . § Abs. Satz darf nur Aufgabenkreise bestellt werden Betreuung erforderlich ist . getroffenen Feststellungen bedarf Betroffene medizinischen Behandlung psychischen Grunderkrankung fehlender Krankheitseinsicht selbst sorgen kann . folgt Betreuungsbedarf Aufgabenkreis Gesundheitssorge . Landgericht weiter zugrunde gelegte Annahme Betroffene Maßnahme psychiatrischen Heilbehandlung nachhaltig widersetzen werde lässt Betreuungsbedarf genommen entfallen . lässt vornherein ausschließen Betreuer Betroffene noch Notwendigkeit Behandlung überzeugen kann . Auch zählt Aufgabenbereich 23 . Januar ZB FamRZ . 13 ; vgl. 4 . Juni ZB FamRZ . . . ist zumindest Versuch unternehmen Betroffenen Wege Einrichtung Betreuung notwendige Hilfe zukommen lassen . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . 3 . Senat Betreuerbestellung abschließend entscheiden kann ist Sache Landgericht zurückzuverweisen . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 07.05.2014