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4032 lines
38 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
29
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Aa
Abs.
Satz
vollständige
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
kann
auch
Alleinverdienerehe
ehevertraglichen
Wirksamkeitskontrolle
standhalten
wirtschaftlich
nachteiligen
Folgen
Regelung
belasteten
Ehegatten
gewährten
Kompensationsleistungen
hier
:
Finanzierung
privaten
Kapitalversicherung
;
Übertragung
Immobilie
ausreichend
abgemildert
werden
.
subjektiven
Voraussetzungen
Sittenwidrigkeit
Rahmen
Gesamtwürdigung
objektiv
einseitig
belastenden
Ehevertrages
Fortführung
Senatsurteile
31
.
Oktober
FamRZ
21
November
FamRZ
.
gesetzliche
Verbot
Verzichts
Trennungsunterhalt
kann
petendo
umgangen
werden
.
Beschluss
29
.
Januar
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
beteiligten
Eheleute
streiten
Scheidungsverbund
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
insbesondere
Wirksamkeit
Ehevertrages
.
beteiligten
Eheleute
Beziehung
mittlerweile
volljähriger
Sohn
hervorgegangen
ist
heirateten
15
.
Juni
.
geborene
Antragsteller
ist
1980er
Jahren
A.-Versicherung
tätig
leitet
selbständiger
Versicherungsvertreter
Generalagentur
.
geborene
Antragsgegnerin
abgeschlossene
Berufsbildung
verfügt
war
Geburt
gemeinsamen
Sohnes
Jahre
gastronomischen
Betrieb
selbständig
hatte
Ehe
vorwiegend
Haushalt
geführt
Kind
betreut
;
war
zeitweise
Agentur
Antragstellers
Bürokraft
geringfügig
beschäftigt
.
18
.
Januar
schlossen
Eheleute
notariellen
Ehevertrag
Scheidungsfolgenvereinbarung
folgende
Präambel
vorangestellt
war
:
"
Parteien
leben
derzeit
getrennt
befindet
Ehe
tiefen
Krise
Antragsgegnerin
rechtfertigende
entschuldigende
Veranlassung
mutwillig
intakten
Ehe
ausgebrochen
ist
Beziehungen
anderen
Mann
aufgenommen
hat
.
"
Vertrag
trafen
Eheleute
umfangreiche
weitgehende
Vereinbarungen
Regelung
vermögensrechtlichen
Beziehungen
gesetzlichen
Scheidungsfolgen
Wesentlichen
ausschlossen
.
Aufrechterhaltung
gesetzlichen
Güterstandes
sollte
Falle
Scheidung
Zugewinnausgleich
stattfinden
.
Rahmen
Auseinandersetzung
sonstigen
Vermögens
teilten
Eheleute
Guthaben
gemeinsamen
Wertpapierdepot
Höhe
seinerzeit
hälftig
so
Antragsgegnerin
Fondsanteile
Höhe
zugewiesen
wurden
.
Ferner
waren
Eheleute
gemeinschaftliche
Eigentümer
gleich
großen
Eigentumswohnungen
Wohnanlage
Ehezeit
Kapitalanlage
angeschafft
vollständig
fremdfinanziert
worden
waren
.
Antragsteller
verpflichtete
Antragsgegnerin
Wohnungen
Wert
jeweils
rund
betrug
Auswahl
Alleineigentum
übertragen
Zug-um-Zug
Übertragung
anderen
Wohnung
Antragsteller
Übernahme
sämtlicher
Finanzierung
Eigentumswohnungen
eingegangenen
Verbindlichkeiten
entschulden
.
Ferner
stellte
Antragsteller
Antragsgegnerin
Innenverhältnis
Unterhaltsansprüchen
gemeinsamen
Sohnes
.
Trennungsunterhalt
enthielt
Vereinbarung
folgende
Bestimmungen
:
"
Fall
Trennung
wird
Parteien
andere
Getrenntlebensunterhaltsansprüche
geltend
machen
.
Insbesondere
gehen
Antragsgegnerin
ehebrecherischen
Verhaltens
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Ziffer
.
V.m
.
Abs.
erfüllt
Unterhaltsanspruch
Antragsteller
verwirkt
hat
.
Anerkennung
Rechtspflicht
lediglich
anfängliche
Härten
Trennung
vermeiden
verpflichtet
Antragsteller
Zeitpunkt
eventuellen
Trennung
Antragsgegnerin
monatlichen
jeweils
Voraus
fälligen
Unterhaltsbetrag
Höhe
Euro
befristet
Zeitdauer
Monaten
Beginn
Trennung
leisten
.
Betrag
ist
fest
unabänderlich
unabhängig
jeweiligen
Einkommensverhältnissen
Parteien
entrichten
.
Letztendlich
sind
Vermögensverhältnisse
selbst
Lage
ehelichen
Verhältnissen
entsprechenden
Unterhalt
selbst
befriedigen
.
"
Ausgehend
übereinstimmenden
"
Feststellung
"
auch
Ansprüche
Antragsgegnerin
Nachscheidungsunterhalt
Verwirkung
bestünden
verzichteten
Eheleute
"
vorsorglich
"
nachehelichen
Unterhalt
auch
Fall
Not
.
Schließlich
schlossen
Eheleute
Ehevertrag
auch
öffentlich-rechtlichen
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vollständig
.
Antragsteller
verpflichtete
Antragsgegnerin
abzuschließende
Vollendung
65
.
fällig
werdende
Lebensversicherung
Rentenbasis
Dauer
Laufzeit
Versicherung
monatliche
Beiträge
Höhe
einzuzahlen
.
Juni
schloss
Antragsgegnerin
privaten
Rentenversicherungsvertrag
Jahresbeitrag
Höhe
seither
Antragsteller
bedient
wird
.
Eheleute
trennten
April
.
Antragsgegnerin
hat
Trennung
Büroservice
selbständig
gemacht
erzielte
hieraus
Jahre
Gewinneinkünfte
Steuern
Höhe
.
Scheidungsantrag
ist
Antragsgegnerin
29
Juli
zugestellt
worden
.
Antragsgegnerin
hat
Scheidungsverbund
Durchführung
Versorgungsausgleichs
beantragt
Antragsteller
Zugewinnausgleich
Wege
Stufenantrages
zunächst
Auskunft
Endvermögen
Vermögen
Trennungszeitpunkt
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
hat
vorheriger
Einholung
Versorgungsauskünften
Ehe
Beschluss
18
.
Oktober
geschieden
ausgesprochen
Versorgungsausgleich
stattfinde
;
Begehren
Antragsgegnerin
Zugewinnausgleich
hat
Amtsgericht
insgesamt
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Ausspruch
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
gerichtete
Beschwerde
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Begehren
Durchführung
Versorgungsausgleichs
ersten
Stufe
erhobenen
Auskunftsantrag
Zugewinnausgleich
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Amtsgerichts
Versorgungsausgleich
stattfinde
Antrag
Antragsgegnerin
Folgesache
Güterrecht
insgesamt
Abweisung
unterliege
Ergebnis
gebilligt
Begründung
Folgende
ausgeführt
:
Ehevertrag
halte
Wirksamkeitskontrolle
Maßstab
stand
.
ständiger
Rechtsprechung
erweise
Zugewinnausgleich
ehevertraglichen
Disposition
weitesten
zugänglich
so
Ausschluss
gesetzlichen
Güterstandes
genommen
regelmäßig
sittenwidrig
sei
.
Hinzu
komme
Verzicht
Zugewinnausgleich
entschädigungslos
erfolgt
sei
Antragsgegnerin
nur
Alleineigentümerin
Rahmen
Vermögensauseinandersetzung
ausgewählten
Eigentumswohnung
geworden
sei
Antragsteller
zusätzlich
verpflichtet
habe
Antragsgegnerin
Wohnungen
ruhenden
Belastungen
freizustellen
.
erheblichen
Darlehensbelastungen
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
stelle
deutliche
Gegenleistung
Antragstellers
.
Versorgungsausgleich
sei
Kernbereich
Scheidungsfolgen
zuzuordnen
.
Hinblick
Regelungen
Versorgungsausgleich
erscheine
ungleiche
Lastenverteilung
Verwirklichung
objektiven
Tatbestands
§
Abs.
sehr
wahrscheinlich
"
entscheidende
Rolle
spiele
Ehevertrag
Anfang
Ehe
erst
späteren
Zeitpunkt
abgeschlossen
wurde
Verzicht
gesamte
Ehezeit
zurückwirke
.
Auch
Berücksichtigung
notariellen
Vertrag
vereinbarten
monatlichen
Zahlungen
Altersversorgung
Antragsgegnerin
dürfte
Sicht
Vertragsschlusses
erhebliches
Ungleichgewicht
Eheleuten
erwartenden
Versorgungsleistungen
gegeben
sein
.
Antragsteller
habe
zwar
Behauptung
Antragsgegnerin
künftig
erwartende
Versorgung
betrage
"
monatlich
"
Fiktion
zeichnet
.
könne
aber
ausgegangen
werden
Antragsteller
Berufstätigkeit
Ehedauer
erfolgten
"
Einzahlungen
Vertreterversorgungswerk
"
erheblich
höhere
Rentenanwartschaften
Antragsgegnerin
erwarten
habe
.
könne
auch
unterstellt
werden
Gesamtwürdigung
notariellen
Vereinbarung
auch
Ausschluss
nachehelichen
Unterhaltsansprüchen
Rolle
spiele
objektiv
Tatbestand
§
Abs.
verwirkliche
.
fehle
aber
subjektiven
Tatbestand
.
ungleiche
Verhandlungsposition
Dominanz
Antragstellers
Zwangslage
intellektuelle
Unterlegenheit
Antragsgegnerin
könne
festgestellt
werden
.
möge
zwar
sein
Antragsgegnerin
Fehltritts
"
gehabt
habe
Übrigen
auch
Antragsteller
Sohn
Scheidung
ersparen
wollte
.
stehe
aber
Eheleute
Monate
Ehevertrag
verhandelt
hätten
.
Zwar
möge
zutreffen
Antragsgegnerin
Positionen
nur
teilweise
habe
durchsetzen
können
Vertrag
letztendlich
Wesentlichen
Vorstellungen
Antragstellers
geprägt
gewesen
sei
.
Störung
subjektiven
Vertragsparität
lasse
hieraus
herleiten
.
Vielmehr
trage
Antragsgegnerin
selbst
sei
Vertragsschluss
nachhinein
Fehleinschätzung
erweisenden
Vorstellung
unterlegen
Vermögen
erhebliche
Kapitaleinkünfte
erzielen
Wesentlichen
Kapitaleinkünften
Mieterträgen
leben
können
.
sei
unerheblich
Fehleinschätzung
beruhe
also
bereits
Antragsgegnerin
Vertragsschluss
Finanzberater
eingeholte
Auskunft
optimistisch
gewesen
sei
allgemeinen
Zinsentwicklung
Finanzkrise
ursprünglich
realistische
Erwartung
erfüllt
habe
.
Schließlich
sei
Ehevertrag
auch
Wege
Ausübungskontrolle
§
korrigieren
Grundsätzen
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
anzupassen
.
sei
Ehe
Antragstellers
Antragsgegnerin
Vertragsschluss
Änderung
Lebensumstände
eingetreten
.
Vertragsanpassung
könne
auch
gerechtfertigt
werden
Antragsgegnerin
Vertragsschluss
Vermögen
habe
mehren
können
Finanzkrise
sogar
noch
verringert
habe
Antragsteller
Vermögensaufbau
habe
weiter
betreiben
können
.
Erwartung
weiteren
Vermögensaufbaus
Antragsgegnerin
Grundlage
Ehevertrages
gewesen
sei
habe
Antragsgegnerin
vorgetragen
ergebe
auch
inhaltlichen
Regelungen
Ehevertrages
.
Auch
Übrigen
Antragsteller
bestrittene
Umstand
Ehekrise
Vertragsschluss
überwunden
worden
sei
habe
Gesichtspunkt
Ausübungskontrolle
Bedeutung
.
"
Fehltritt
"
Antragsgegnerin
möge
Ehevertrag
gewesen
sein
Unterhaltsverzichts
Rolle
gespielt
haben
;
Geschäftsgrundlage
notarielle
Vereinbarung
sei
geworden
.
komme
Rahmen
Ausübungskontrolle
berücksichtigen
sei
Anpassung
Ausgleich
ehebedingter
Nachteile
diene
.
bedeute
Antragsgegnerin
Treu
Glauben
gebotene
Vertragsanpassung
nur
erreichen
könne
einseitig
ehebedingten
Nachteilen
belastet
bleiben
.
Antragsgegnerin
trage
aber
selbst
Abschluss
Ehevertrages
wirtschaftliche
Risiken
genommen
habe
endgültigen
Scheitern
Ehe
Folge
Verzichts
Unterhalt
Zugewinnausgleich
einseitige
Belastung
erwiesen
.
Behauptung
Antragstellers
Antragsgegnerin
notariellen
-9-
Ehevertrages
Ehe
finanziell
besser
ausgestattet
sei
Eheschließung
habe
Antragsgegnerin
widersprochen
.
ist
Hinsicht
frei
rechtlichen
Bedenken
.
2
.
Recht
geht
Beschwerdegericht
allerdings
Ehevertrag
18
.
Januar
enthaltenen
Abreden
Zugewinnausgleich
genommen
auch
Rahmen
Gesamtwürdigung
Scheidungsfolgen
getroffenen
Einzelregelungen
Wirksamkeitskontrolle
Maßstab
§
Abs.
standhalten
.
Senat
wiederholt
dargelegt
hat
grundlegend
Senatsurteil
.
FamRZ
.
darf
grundsätzliche
Disponibilität
Scheidungsfolgen
führen
Schutzzweck
gesetzlichen
Regelungen
vertragliche
Vereinbarungen
beliebig
unterlaufen
werden
kann
.
wäre
Fall
evident
einseitige
individuelle
Gestaltung
ehelichen
Lebensverhältnisse
gerechtfertigte
Lastenverteilung
entstünde
hinzunehmen
belasteten
Ehegatten
angemessener
Berücksichtigung
Belange
anderen
Ehegatten
Vertrauens
Geltung
getroffenen
Abrede
verständiger
Würdigung
Wesens
Ehe
unzumutbar
erscheint
.
Belastungen
Ehegatten
wiegen
umso
schwerer
Belange
anderen
Ehegatten
bedürfen
umso
genauerer
Prüfung
je
unmittelbarer
vertragliche
Abbedingung
gesetzlicher
Regelungen
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
eingreift
.
Kernbereich
gehört
erster
Linie
Betreuungsunterhalt
.
Übrigen
wird
Rangabstufung
vornehmen
können
bemisst
Bedeutung
einzelnen
Scheidungsfolgenregelungen
Berechtigten
jeweiligen
Lage
haben
.
Rahmen
Wirksamkeitskontrolle
hat
Tatrichter
zunächst
prüfen
Vereinbarung
schon
Zeitpunkt
Zustandekommens
offenkundig
derart
einseitigen
Lastenverteilung
führt
zwar
losgelöst
künftigen
Entwicklung
Ehegatten
Lebensverhältnisse
Verstoßes
guten
Sitten
Anerkennung
Rechtsordnung
ganz
teilweise
Folge
versagen
ist
Stelle
gesetzlichen
Regelungen
treten
§
Abs.
.
Erforderlich
ist
Gesamtwürdigung
individuellen
Verhältnisse
Vertragsschluss
abstellt
insbesondere
also
Einkommensund
Vermögensverhältnisse
geplanten
bereits
verwirklichten
Zuschnitt
Ehe
Auswirkungen
Ehegatten
Kinder
.
Subjektiv
sind
Ehegatten
Abrede
verfolgten
Zwecke
sonstigen
Beweggründe
berücksichtigen
begünstigten
Ehegatten
Verlangen
ehevertraglichen
Gestaltung
veranlasst
benachteiligten
Ehegatten
bewogen
haben
Verlangen
entsprechen
Senatsurteil
f.
FamRZ
;
vgl.
zuletzt
27
.
Februar
FamRZ
.
.
Verdikt
Sittenwidrigkeit
wird
regelmäßig
nur
Betracht
kommen
Vertrag
Regelungen
Kernbereich
gesetzlichen
Scheidungsfolgenrechts
ganz
jedenfalls
erheblichen
Teilen
abbedungen
werden
Nachteil
anderen
Ehegatten
anderweitige
Vorteile
gemildert
besonderen
Verhältnisse
Ehegatten
angestrebten
gelebten
Ehetyp
sonstige
gewichtige
Belange
begünstigten
Ehegatten
gerechtfertigt
wird
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
FamRZ
.
Senatsbeschluss
18
.
März
FamRZ
.
.
ehevertragliche
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
ist
Maßstäben
genommen
beanstanden
.
Allerdings
hat
Senat
Versorgungsausgleich
Kernbereich
Scheidungsfolgen
zugeordnet
ausgesprochen
Versorgungsausgleich
vorweggenommener
Altersunterhalt
vertraglichen
Gestaltung
nur
begrenzt
offen
steht
.
hochrangige
Bedeutung
Versorgungsausgleichs
Systems
Scheidungsfolgen
rechtfertigt
auch
Ansammlung
Vorsorgevermögen
gerade
Regelsicherungssystemen
wirtschaftlichen
Dispositionen
Ehegatten
weitgehend
entzogen
auch
Weise
sichergestellt
ist
gebildete
Vermögen
entsprechend
Zweckbestimmung
Absicherung
Alter
Invalidität
tatsächlich
Verfügung
steht
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
.
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
ist
§
Abs.
schon
genommen
unwirksam
führt
Ehegatte
bereits
Vertragsschluss
geplanten
Zeitpunkt
schon
verwirklichten
Zuschnitts
Ehe
hinreichende
Alterssicherung
verfügt
Ergebnis
Gebot
ehelicher
Solidarität
schlechthin
unvereinbar
erscheint
.
ist
namentlich
dann
Fall
Ehegatte
schon
Vertragsschluss
geplant
verwirklicht
Betreuung
gemeinsamen
Kinder
gewidmet
versorgungsbegründende
Erwerbstätigkeit
Ehe
verzichtet
hat
.
Verzicht
liegt
Nachteil
Versorgungsausgleich
gerade
Ehegatten
gleichmäßig
verteilen
will
Kompensation
Ehegatten
allein
angelastet
werden
kann
Ehe
scheitert
Senatsurteil
9
Juli
6/07
FamRZ
.
.
richterliche
Kontrolle
Vereinbarung
Versorgungsausgleich
evident
einseitige
unzumutbare
Lastenverteilung
entsteht
hat
Tatrichter
durchzuführen
Vorbringen
Beteiligten
Sachverhaltsumstände
Veranlassung
geben
.
besteht
auch
scheidungsnahen
Vereinbarungen
grundsätzlich
Verpflichtung
Gerichts
bereits
Amts
umfassende
Ermittlungen
wirtschaftlichen
Folgen
etwaigen
Verzichts
Versorgungsausgleich
durchzuführen
faktischer
Rückgriff
Prüfungsmaßstäbe
früheren
§
Abs.
Satz
§
§
.
ergebenden
gesetzlichen
Wertung
Vereinbarungen
Versorgungsausgleich
möglichst
erleichtern
Einklang
bringen
wäre
vgl.
OLG
FamRZ
f.
;
Soergel/
13
.
Aufl
.
VersAusglG
.
10
;
Erman/Norpoth
13
.
Aufl
.
VersAusglG
.
31
;
Hahne
FamRZ
;
Wick
;
Hauß
26
.
Maßstäben
erscheint
schon
zweifelhaft
Beschwerdegericht
überhaupt
ausgehen
konnte
ehevertraglichen
Abreden
Mitteln
Antragstellers
finanzierende
Rentenversicherung
vornherein
adäquaten
Ausgleich
Verzicht
Versorgungsausgleich
einhergehenden
wirtschaftlichen
Nachteile
schaffen
konnte
.
Antragsteller
Ehezeit
sonstigen
nennenswerten
Versorgungsanrechte
erworben
hatte
wurden
ehevertraglichen
Abreden
erster
Linie
Vertreterversorgungswerk
A.-Beratungs-
Vertriebs-AG
Beteiligte
erlangten
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
Versorgungsausgleich
entzogen
.
Beteiligten
erteilten
Versorgungsauskunft
wäre
sorgung
Antragstellers
fehlender
Ausgleichsreife
insgesamt
schuldrechtlich
auszugleichen
gewesen
Höhe
Altersrente
Beendigung
Vertretervertrages
unverfallbaren
Rentenanwartschaft
Ungewissheit
Festsetzung
künftigen
Versorgungszusage
Scheidung
vorhergesagt
werden
könne
.
Auch
Rechtsbeschwerde
zeigt
Antragsgegnerin
Anhaltspunkte
Versorgungsauskunft
unrichtig
gewesen
sein
könnte
.
altem
§
Nr.
Satz
auch
neuem
Recht
§
Abs.
Nr.
VersAusglG
können
nur
Anrechte
betrieblichen
Altersversorgung
Scheidung
ausgeglichen
werden
Zeitpunkt
Erlasses
Entscheidung
bereits
Grund
Höhe
unverfallbar
sind
.
unwidersprochenen
Vorbringen
Antragstellers
knüpft
Bemessung
Festbetrag
gewährten
Versorgungszusage
selbstvermittelten
Versicherungsbestand
Vertreters
tatsächliche
Höhe
Versorgung
Bestandsabhängigkeit
noch
bestimmbare
Versorgungszusage
Zeitpunkt
Versorgungsfalls
Beendigung
Vertretervertrages
maßgeblich
ist
.
Antragsteller
hat
ferner
geltend
gemacht
Beteiligte
jährliche
Überprüfung
Neufestsetzung
Versorgungszusage
vorbehalten
habe
so
Falle
rückläufigen
Bestandsentwicklung
konkret
Verlust
Großkunden
drohe
Herabsetzung
Versorgungszusage
rechnen
müsse
.
Antragsgegnerin
hat
dargelegt
Gründen
gleichwohl
ganz
teilweise
gesicherten
Versorgungswert
vgl.
zuletzt
Senatsbeschlüsse
21
November
juris
.
17
.
April
FamRZ
.
ausgegangen
werden
könnte
.
Legt
Beurteilung
wirtschaftlichen
Reichweite
Verzichts
Versorgungsausgleich
besserer
Erkenntnisse
Antragsteller
Jahr
mitgeteilte
Neufestsetzung
Versorgungszusage
zugrunde
Grundlage
damaligen
Versicherungsbestandes
monatliche
Altersrente
beanspruchen
konnte
relativiert
Höhe
Betrages
bereits
künftige
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Antragsgegnerin
nur
Hälfte
Verhältnis
Ehezeit
fallenden
Betriebszugehörigkeit
gesamten
Betriebszugehörigkeit
Erreichen
Altersgrenze
ermittelnden
vgl.
Senatsbeschluss
13
November
ZB
FamRZ
Ehezeitanteils
Versorgung
bemessen
gewesen
wäre
.
Zwar
hätte
Antragsgegnerin
auch
Erhöhung
Vertreterversorgungswerk
zugesagten
Versorgungsleistungen
profitieren
können
Antragsteller
Erreichen
maßgeblichen
Altersgrenze
Bemessung
Versorgung
relevanten
Versicherungsbestand
Rahmen
gewöhnlichen
Berufstätigkeit
weiter
ausgebaut
hätte
13
November
ZB
FamRZ
.
Andererseits
hätte
Antragsgegnerin
aber
auch
Risiko
Herabsetzung
Versorgungszusage
rückläufigen
Bestandsentwicklung
mittragen
müssen
.
Abfindungsanspruch
§
§
hätte
geltend
gemacht
werden
können
Ausgleich
unterliegende
Anrecht
noch
unverfallbar
war
vgl.
Senatsbeschlüsse
17
.
April
FamRZ
.
29
.
Februar
ZB
FamRZ
.
Zahlung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
kann
erst
verlangt
werden
ausgleichspflichtige
Ehegatte
auszugleichenden
Anrecht
Versorgung
erlangt
hat
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VersAusglG
.
Antragsteller
kann
reguläre
Al-
tersrente
Vollendung
63
.
Lebensjahres
Anspruch
nehmen
;
Zeitpunkt
würde
lebensältere
Antragsgegnerin
bereits
69
.
Lebensjahr
stehen
.
kommt
Antragsteller
zwar
berechtigt
wohl
verpflichtet
gewesen
wäre
schon
Alter
Jahren
also
deutlich
Erreichen
gesetzlichen
Regelaltersgrenzen
Versorgungsbezug
einzutreten
.
Zahlung
Ausgleichsrente
bedingt
klaren
Gesetzeswortlaut
tatsächlichen
Bezug
schuldrechtlich
auszugleichenden
Versorgung
Ausgleichspflichtigen
knüpft
bloße
Erfüllung
Versorgungsordnung
festgelegten
Anspruchsvoraussetzungen
vgl.
FAKomm-FamR/Wick
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
12
;
Johannsen/
Familienrecht
5
.
Aufl
.
VersAusglG
.
40
;
3
.
Aufl
.
.
;
vgl.
alten
Recht
.
wäre
schuldrechtliche
Versorgungsausgleich
Antragsgegnerin
zusätzlichen
Risiko
belastet
gewesen
möglicherweise
erst
weit
Vollendung
.
Lebensjahres
Ausgleichsrente
beziehen
können
.
steht
Antragsgegnerin
Mitteln
Antragstellers
finanzierte
Rentenversicherung
Vollendung
65
.
Lebensjahres
Jahre
garantierte
Mindestrente
Höhe
monatlich
Verfügung
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Jahre
war
Annahme
gerechtfertigt
Garantierente
garantierte
Beteiligungsrente
noch
deutlich
erhöhen
wird
.
Angaben
Antragsgegnerin
vorgelegten
Versicherungsschein
hätte
Rentenerwartung
wäre
Versicherer
erwirtschaftete
Kapitalverzinsung
gesamten
Laufzeit
Versicherungsvertrages
Niveau
verblieben
Überschussbeteiligungen
monatlich
erhöht
.
Ungewissheit
Höhe
Laufzeitbeginn
Versorgungsausgleich
erworbenen
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
lässt
schon
objektiv
hinreichender
Sicherheit
feststellen
Verzicht
Versorgungsausgleich
Sicht
Vertragsschlusses
Jahre
wirtschaftlich
gänzlich
unzureichend
ausgeglichen
worden
wäre
.
Übrigen
ist
richterliche
Inhaltskontrolle
selbst
Kernbereich
Scheidungsfolgenrechts
Halbteilungskontrolle
.
Senat
bereits
mehrfach
ausgesprochen
hat
ist
Halbteilungsgrundsatz
genommen
tauglicher
Maßstab
Beurteilung
Frage
Ehegatte
Regelungen
Ehevertrag
evident
einseitig
belastet
wird
vgl.
Senatsurteile
FamRZ
.
25
.
Mai
FamRZ
.
vollständiger
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
kann
auch
Ehekrise
Zusammenhang
bereits
beabsichtigten
Scheidung
geschlossenen
Eheverträgen
Verdikt
Sittenwidrigkeit
unterworfen
werden
gesetzlichen
Regelung
stattfindender
Versorgungsausgleich
Eheleuten
gewünscht
wird
Grundgedanken
Versorgungsausgleichs
vereinbar
ist
.
ist
etwa
dann
Fall
Ehegatten
Ehezeit
vollschichtig
Ehe
unbeeinflusst
berufstätig
waren
eigene
Altersversorgung
aufgebaut
aufgestockt
hat
aber
Ehegatte
ehebedingten
Gründen
Versorgungsanrechte
erworben
hat
.
Situation
müssten
Eheleute
Unzulässigkeit
gewünschten
Ausschlussvereinbarung
frei
gebildeten
Vertragswillen
widersprechende
Zwangsteilhabe
Anrechten
wirtschaftlich
erfolgreicheren
Ehegatten
staatliche
Bevormundung
empfinden
so
Langenfeld
Handbuch
Eheverträge
Scheidungsvereinbarungen
.
Aufl
.
.
.
Hintergrund
kann
vornherein
missbilligt
werden
Eheleute
Vereinbarung
Versorgungsausgleich
Ausgleich
ehebedingter
Versorgungsnachteile
wirtschaftlich
schwächeren
Ehegatten
beschränken
Münch
.
Halbteilungsgrundsatz
kann
auch
Maßstab
Beurteilung
herangezogen
werden
wirtschaftlich
nachteiligen
Folgen
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
belasteten
Ehegatten
versprochenen
Gegenleistungen
ausreichend
abgemildert
werden
.
begünstigten
Ehegatten
vertraglich
zugesagten
Kompensationsleistungen
müssen
zwar
angemessenen
notwendig
gleichwertigen
Ausgleich
Verzicht
Versorgungsausgleich
führen
Rauscher
524
.
Rahmen
richterlicher
Wirksamkeitskontrolle
könnten
Kompensationsleistungen
allenfalls
dann
unzureichend
angesehen
werden
annähernd
geeignet
sind
geplanten
Zuschnitts
Ehe
sicher
vorhersehbaren
bereits
entstandenen
ehebedingten
Versorgungsnachteile
verzichtenden
Ehegatten
kompensieren
vgl.
auch
OLG
35
;
OLG
Zweibrücken
FamRZ
;
MittBayNot
96
;
Bredthauer
.
Antragsgegnerin
hat
vorgetragen
vertraglich
zugesicherten
Leistungen
geeignet
gewesen
sein
könnten
Ehe
Kindererziehung
bedingten
Berufspause
erlittenen
Versorgungsnachteile
auszugleichen
..
ist
auch
ersichtlich
Eingehung
Ehe
bereits
32-jährige
Antragsgegnerin
Versicherungsverlaufes
Beendigung
abgeschlossenen
Ausbildung
Hauswirtschaftsschule
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung
mehr
nachgegangen
ist
eigenen
Angaben
Eheschließung
Jahre
auch
nur
geringes
Privatvermögen
Verfügung
stand
.
Übrigen
wäre
Beurteilung
etwaige
ehebedingte
Versorgungsnachteile
anderweitige
Leistungen
ausreichend
kompensiert
werden
hier
allein
zusätzliche
Altersvorsorge
eingerichtete
private
Rentenversicherung
auch
abzustellen
Antragsgegnerin
Rahmen
Vermögensauseinandersetzung
vormals
gemeinsamen
Eigentum
stehenden
Immobilien
übertragen
worden
ist
Antragsteller
Entschuldung
verpflichtet
hat
.
Kann
hier
festgestellt
werden
ehebedingten
Versorgungsnachteilen
belastete
Ehegatte
auch
Ehe
vergleichbares
Immobilienvermögen
hätte
bilden
können
ist
Überlassung
Immobilie
grundsätzlich
geeignete
Kompensation
Verzicht
Versorgungsausgleich
erblicken
vgl.
schon
BT-Drucks
.
S.
Immobilie
Eigentümer
sei
Vorteil
mietfreien
Wohnens
sei
Einnahmen
Vermietung
Verpachtung
Vermögenswert
typischerweise
nachhaltige
Erzielung
unterhaltssichernden
Alterseinkünften
gewährleistet
.
Auch
Verzicht
Ausgleich
Zugewinns
begegnet
genommen
Wirksamkeitsbedenken
Maßstab
§
Abs.
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
erweist
Zugewinnausgleich
schon
Hinblick
nachrangige
Bedeutung
System
Scheidungsfolgen
ehevertraglichen
Disposition
weitesten
zugänglich
grundlegend
Senatsurteil
f.
FamRZ
;
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
.
grundsätzlichen
Kernbereichsferne
Zugewinnausgleichs
Einzelfall
verstärkten
Inhaltskontrolle
besteht
Ehevertrag
Verzicht
bereits
begründete
Rechtspositionen
führt
also
insbesondere
dann
haushaltsführende
Ehegatte
langjähriger
Ehe
Zugewinn
auch
Vergangenheit
tet
vgl.
Stand
:
1
November
§
.
;
Münch
Ehebezogene
Rechtsgeschäfte
3
.
Aufl
.
.
bedarf
vorliegenden
Fall
näheren
Erörterung
.
Verzicht
Zugewinnausgleich
ist
Beschwerdegericht
Recht
hingewiesen
hat
kompensationslos
erfolgt
Übernahme
Verpflichtung
unwiderlegten
Vorbringen
Antragstellers
Vertragsschluss
noch
valutierenden
Verbindlichkeiten
Antragsgegnerin
ausgewählten
Wohnung
tilgen
.
Treffen
Eheleute
Übrigen
Eindruck
Ehekrise
Rahmen
Scheidungsfolgenvereinbarung
umfassende
Regelungen
vermögensrechtlichen
Verhältnisse
schließen
Zusammenhang
wechselseitige
güterrechtliche
Ansprüche
verfolgen
regelmäßig
legitimen
Zweck
Vermögensauseinandersetzung
beschleunigen
vereinfachen
gegebenenfalls
auch
Unwägbarkeiten
Stichtagsprinzips
Zugewinnausgleich
unabhängig
machen
.
Anhaltspunkte
Verzicht
Zugewinnausgleich
Antragsgegnerin
vorliegenden
Fall
gravierenden
wirtschaftlichen
Nachteilen
verbunden
gewesen
wäre
ergeben
zwar
auch
Vertragsschluss
noch
vorhersehbar
war
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Güterstand
enden
würde
.
Auch
vollständige
Verzicht
nachehelichen
Unterhalt
ist
allein
betrachtet
noch
sittenwidrig
.
vertragliche
Ausschluss
§
kann
vorliegenden
Fall
unberücksichtigt
bleiben
gemeinsame
Sohn
Eheleute
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
bereits
Jahre
alt
weiteren
Kindern
mehr
rechnen
war
.
Unterhalt
Alters
Krankheit
§
misst
Gesetz
Ausdruck
nachehelicher
Solidarität
zwar
besondere
Bedeutung
Disposition
Unterhaltsansprüche
jedoch
schlechthin
ausschließt
.
ergibt
Regel
schon
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Parteien
noch
absehbar
war
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
verzichtende
Ehegatte
Alters
Krankheit
unterhaltsbedürftig
werden
könnte
Senatsurteile
12
.
Januar
FamRZ
28
November
FamRZ
.
.
Auch
Abschluss
"
Krisen-Ehevertrages
Bergschneider
Verträge
Familiensachen
4
.
Aufl
.
.
eher
gerechnet
werden
muss
belastende
Regelungen
nunmehr
tatsächlich
drohenden
Fall
Scheiterns
Ehe
Tragen
kommen
können
ergeben
hier
obwaltenden
Umständen
Ausschluss
Unterhaltsansprüche
Gesichtspunkt
Wirksamkeitskontrolle
§
Abs.
Bedenken
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
war
seinerzeit
48-jährige
Antragsgegnerin
noch
weit
gesetzlichen
Regelaltersgrenzen
entfernt
unterlag
auch
gesundheitlichen
Erwerbseinschränkungen
.
war
schon
Hinblick
Einsatzzeitpunkte
zweifelhaft
Antragsgegnerin
Scheidung
überhaupt
Unterhaltsansprüche
Alters
Krankheit
§
§
haben
würde
.
verfügte
Antragsgegnerin
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Jahre
eigenen
Angaben
Erbschaften
familiären
Zuwendungen
herrührendes
Privatvermögen
Höhe
rund
.
Berücksichtigt
ehebedingten
Erwerb
Wertpapiervermögens
Höhe
Ehevertrag
zugesagte
Überlassung
lastenfreien
Eigentumswohnung
Altersunterhalt
späteren
Einkünfte
zusätzliche
Altersvorsorge
eingerichteten
privaten
Rentenversicherung
kann
auch
ausgegangen
werden
Antragsgegnerin
Falle
Alter
Krankheit
Unterhaltszahlungen
Antragstellers
wirtschaftlichen
Notlage
anheimgefallen
wäre
Unterhaltsverzicht
Grunde
Gebot
ehelichen
Solidarität
schlechthin
unvereinbar
wäre
.
Auch
hier
möglicherweise
wirtschaftlich
Gewicht
fallende
Verzicht
Unterhalt
Erwerbslosigkeit
§
Abs.
Aufstockungsunterhalt
§
Abs.
begegnet
noch
Wirksamkeitsbedenken
.
Zwar
ordnet
Senat
Unterhaltstatbestände
ständiger
Rechtsprechung
grundsätzlich
Kernbereich
Scheidungsfolgen
grundlegend
Senatsurteil
f.
f.
FamRZ
.
Dennoch
können
Unterhaltstatbestände
Einzelfall
Rücksicht
Eheleuten
beabsichtigte
bereits
gelebte
Ehemodell
Zusammenhang
Ausgleich
ehebedingten
Nachteilen
beruflichen
Fortkommen
Verzicht
belasteten
Ehegatten
Bedeutung
gewinnen
Senatsurteil
28
November
FamRZ
.
23
;
vgl.
auch
.
Erwerbsnachteile
sind
aufseiten
Antragsgegnerin
aber
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
.
gilt
auch
hier
Antragsgegnerin
Sicht
beteiligten
Eheleute
Vertragsschluss
auch
ehebedingten
Vermögenserwerbs
Scheidung
notwendigen
unabhängig
Unterhaltszahlungen
Antragstellers
würde
decken
können
.
Auch
Gesamtwürdigung
hält
Ehevertrag
Wirksamkeitskontrolle
Maßstab
§
stand
.
Selbst
ehevertraglichen
Einzelregelungen
Scheidungsfolgen
jeweils
genommen
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
rechtfertigen
vermögen
kann
Ehevertrag
ständiger
Rechtsprechung
Senats
Rahmen
Gesamtwürdigung
insgesamt
sittenwidrig
erweisen
Zusammenwirken
Vertrag
enthaltenen
Regelungen
erkennbar
einseitige
Benachteiligung
Ehegatten
abzielt
vgl.
Senatsurteile
12
.
Januar
FamRZ
9
Juli
6/07
FamRZ
.
.
Gesetz
kennt
indessen
unverzichtbaren
Mindestgehalt
Scheidungsfolgen
berechtigten
Ehegatten
so
dass
auch
objektiven
Zusammenspiel
einseitig
belastender
Regelungen
nur
dann
weiter
erforderliche
verwerfliche
Gesinnung
begünstigten
Ehegatten
geschlossen
werden
kann
Annahme
gerechtfertigt
ist
unausgewogenen
Vertragsinhalt
ungleichen
Verhandlungspositionen
basierende
einseitige
Dominanz
Ehegatten
Störung
subjektiven
Vertragsparität
widerspiegelt
.
lediglich
Einseitigkeit
Lastenverteilung
gegründete
tatsächliche
Vermutung
subjektive
Seite
Sittenwidrigkeit
lässt
familienrechtlichen
Verträgen
aufstellen
.
unausgewogener
Vertragsinhalt
mag
zwar
gewisses
Indiz
unterlegene
Verhandlungsposition
belasteten
Ehegatten
sein
.
Gleichwohl
wird
Verdikt
Sittenwidrigkeit
Regel
gerechtfertigt
sein
Vertragsurkunde
verstärkenden
Umstände
erkennen
sind
subjektive
Imparität
insbesondere
Ausnutzung
Zwangslage
sozialer
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
intellektueller
Unterlegenheit
hindeuten
könnten
Senatsurteile
31
.
Oktober
FamRZ
.
21
November
FamRZ
.
.
Beschwerdegericht
vorliegenden
Fall
genügenden
Anhaltspunkte
Störung
subjektiven
Vertragsparität
erkennen
vermochte
halten
diesbezüglichen
Ausführungen
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Ansinnen
Ehegatten
Ehe
nur
Bedingung
Ehevertrages
eingehen
hier
fortsetzen
wollen
begründet
genommen
anderen
Ehegatten
noch
Lage
unterlegene
Verhandlungsposition
geschlossen
werden
kann
.
mag
Umständen
erheblichen
Einkommensoder
Vermögensgefälle
Ehegatten
gelten
Verlangen
Abschluss
Ehevertrages
konfrontierte
Ehegatte
erkennbar
besonderem
Maße
Eingehung
Fortführung
Ehe
angewiesen
ist
ökonomischen
Rückhalt
Ehe
ungesicherten
wirtschaftlichen
Zukunft
entgegensehen
würde
Senatsurteil
21
November
FamRZ
.
Senatsbeschluss
18
.
März
FamRZ
.
.
So
liegt
Fall
hier
aber
selbst
Antragsgegnerin
anführen
will
eigenen
beruflichen
Möglichkeiten
Fall
Scheidung
nur
Erzielung
bescheidenen
Einkommens
erwarten
hatte
Eindruck
Ankündigung
Antragstellers
gestanden
haben
mag
vermeintlicher
Verwirkung
sämtlicher
Unterhaltsansprüche
Unterhalt
zahlen
wollen
.
andererseits
besaß
Antragsgegnerin
Privatvermögens
Höhe
rund
letztlich
Willen
entziehbaren
Rechtspositionen
bezüglich
Güterrecht
Versorgungsausgleich
Teilhabe
gemeinsamen
Immobilienvermögen
bereits
erworben
hatte
wirtschaftliche
Unabhängigkeit
Ansinnen
Antragstellers
entgegentreten
Gestaltung
Ehevertrages
Einfluss
nehmen
können
.
Beschwerdegericht
hat
auch
Vorbringen
Antragsgegnerin
Scheidung
Interesse
gemeinsamen
Sohnes
unbedingt
vermeiden
wollte
Zwangslage
gewesen
sei
gewürdigt
hierin
tragfähigen
Anhaltspunkt
Störung
subjektiven
Vertragsparität
erblickt
auch
Verhandlungsposition
Antragstellers
geprägt
gewesen
sei
Sohn
Scheidung
ersparen
wollen
.
ist
Rechtsgründen
erinnern
.
Senat
hingewiesen
hat
objektiv
benachteiligenden
Vertragsinhalt
gewisses
Indiz
unterlegene
Verhandlungsposition
belasteten
Ehegatten
sehen
sein
kann
hat
Beschwerdegericht
Indiz
ersichtlich
Umstände
Vertragsschlusses
Vorfeld
Monate
lang
Austausch
Entwurf
Gegenentwurf
Inhalt
Ehevertrages
verhandelt
worden
war
widerlegt
gesehen
.
Auch
hiergegen
bestehen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Schließen
Eheleute
Hinblick
Ehekrise
bevorstehende
Scheidung
anwaltlichem
Beistand
Seiten
langen
Verhandlungen
genügender
Überlegungszeit
Vertrag
umfassenden
Regelung
Scheidungsfolgen
kann
zunächst
ausgegangen
werden
gegenläufigen
vermögensrechtlichen
Interessen
angemessenen
Ausgleich
gebracht
haben
selbst
besondere
Großzügigkeit
Nachgiebigkeit
Ehegatten
Störung
subjektiven
Vertragsparität
beruht
vgl.
bereits
Senatsbeschluss
3
November
FamRZ
§
Abs.
Satz
;
vgl.
auch
OLG
zust
.
Anm
.
Bergschneider
FamRZ
.
Antragsgegnerin
eigene
anwaltliche
Beratung
Behauptung
habe
"
Abschluss
Vertrages
lediglich
einmal
Rechtsanwalt
Bekanntenkreis
foniert
"
relativieren
sucht
hat
bereits
widerstreitenden
Vortrag
Antragstellers
habe
Rechtsanwalt
mandatiert
auch
bezahlt
widerlegt
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
beruhte
Bereitschaft
Antragsgegnerin
Ehevertrag
objektiv
möglicherweise
deutlich
nachteiligen
Inhalt
abzuschließen
ungleichen
Verhandlungsposition
vielmehr
groben
Fehleinschätzung
Höhe
Kapitalerträge
Antragsgegnerin
dann
vorhandenen
Wertpapiervermögen
zukünftig
würde
erwirtschaften
können
.
hält
Rahmen
zulässiger
tatrichterlicher
Würdigung
Antragsgegnerin
selbst
vorträgt
Abschluss
Ehevertrages
Finanzberater
D.-Bank
Kontakt
aufgenommen
hatte
Auskunft
"
Gesamtdepotwert
ca.
monatliche
Zinsen
erzielbar
seien
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ergibt
Sittenwidrigkeit
Ehevertrages
schließlich
auch
Antragsteller
Vertrag
verwerfliche
Ziel
verfolgt
habe
Antragsgegnerin
vorgeworfenen
Ehebruch
Umgehung
gesetzlichen
Wertungen
§
Nr.
§
VersAusglG
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
"
bestrafen
"
wollen
.
überhaupt
zutrifft
kann
dahinstehen
.
Motiv
begünstigten
Ehegatten
Genugtuung
Ehebruch
Partners
erlittenen
Verletzungen
verschaffen
wollen
könnte
zwar
Auffassung
Antragstellers
unfairen
Verhandlungsbedingungen
gekommenen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Wirksamkeit
verhelfen
.
Lässt
indessen
hier
ungleiche
Verhandlungsposition
feststellen
vermag
Motivation
umgekehrt
genommen
Ehevertrag
Makel
Sittenwidrigkeit
.
kann
einleuchten
tatsächlich
vermeintlich
"
betrogener
"
Ehegatte
Verhandlungen
Ehevertrag
Ausschluss
Versorgungsausgleiches
verlangt
subjektiv
verwerflich
handeln
sollte
"
betrogener
"
Ehegatte
Situation
aber
.
3
.
Allerdings
hat
Beschwerdegericht
Wirksamkeit
notariellen
Vereinbarung
beurkundeten
Vereinbarung
Trennungsunterhalt
Gesichtspunkt
§
Auswirkungen
etwaigen
Nichtigkeit
Abrede
Wirksamkeit
Gesamtvertrages
befasst
§
.
§
§
Abs.
Satz
iVm
§
ist
Verzicht
künftigen
Trennungsunterhalt
unwirksam
§
nichtig
.
Vorschrift
hat
individuelle
auch
öffentliche
Interessen
Blick
will
verhindern
Unterhaltsberechtigte
Trennungszeit
Dispositionen
Bestand
Unterhaltsanspruches
Lebensgrundlage
begibt
gegebenenfalls
öffentlicher
Hilfe
anheimzufallen
droht
.
sogenanntes
petendo
Verpflichtung
Versprechen
unterhaltsberechtigten
Ehegatten
Trennungsunterhalt
geltend
machen
berührt
zwar
Bestand
Unterhaltsanspruches
begründet
Einrede
Unterhaltsanspruch
wirtschaftlich
gleichen
Ergebnis
führt
Unterhaltsverzicht
.
ganz
herrschende
Meinung
sieht
pactum
petendo
Recht
unzulässiges
unwirksames
Umgehungsgeschäft
Weber-Monecke
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
2
;
Kilger/Pfeil
Göppinger/Börger
Vereinbarungen
anlässlich
Ehescheidung
10
.
Aufl
.
5
.
Teil
.
;
Niepmann/
Rechtsprechung
Höhe
Unterhalts
12
.
Aufl
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
5
;
[
Stand
:
1
.
Oktober
§
.
11
;
Deisenhofer
FamRZ
f.
;
;
187
;
aA
OLG
FamRZ
.
Auch
ergänzende
"
Feststellungen
"
Ehegatten
Nichtbestehen
ungedeckten
Unterhaltsbedarfs
Vorliegen
Verwirkungsgrundes
können
petendo
Wirksamkeit
verhelfen
.
Schutzzweck
§
verbietet
generell
unterhaltsberechtigten
Person
Hinweis
Parteiwillen
Unterhaltsanspruch
ganz
versagen
Deisenhofer
FamRZ
.
wäre
Einklang
bringen
Ehegatten
Parteivereinbarung
Übrigen
Risiko
unrichtigen
Tatsachenermittlung
falschen
Einschätzung
Rechtslage
anhaftet
Trennungsunterhaltsanspruch
ausschließende
Situation
darstellen
anschließend
petendo
unangreifbar
machen
könnten
vgl.
auch
.
Auslegung
notariellen
Vereinbarung
18
.
Januar
ist
ermitteln
Bestimmung
"
Fall
Trennung
Parteien
andere
Getrenntlebensunterhaltsansprüche
geltend
machen
"
wird
unzulässiges
petendo
darstellt
.
wäre
dann
Fall
Bestimmung
bloße
Absichtserklärung
Mitteilung
Geschäftsgrundlage
verbindliche
Rechtsposition
Bezug
Abwehr
künftigen
gerichtlichen
außergerichtlichen
Geltendmachung
Anspruches
Trennungsunterhalt
begründen
soll
.
Wortlaut
Bestimmungen
vorliegenden
notariellen
Urkunde
schließt
Auslegung
jedenfalls
.
Sollte
Auslegung
Bestimmungen
Trennungsunterhalt
ergeben
unwirksames
petendo
enthalten
ist
blick
dann
vorliegenden
Verstoß
gesetzliches
Verbot
weiter
prüfen
Teilnichtigkeit
gemäß
§
auch
weiteren
Bestimmungen
notariellen
Vereinbarung
erfasst
.
kommt
zunächst
enger
Zusammenhang
einzelnen
Vereinbarungen
besteht
Willen
Parteien
bestehen
soll
.
gemeinsam
beurkundeten
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Einheitlichkeitswillens
Vertragsparteien
einheitliches
Rechtsgeschäft
handelt
ist
Ermittlung
Auslegung
Parteiwillens
festzustellen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gemeinsamer
Aufnahme
Vereinbarungen
Urkunde
tatsächliche
Vermutung
Einheitlichkeitswillen
besteht
vgl.
f.
NVwZ
;
.
Ist
einheitlichen
Rechtsgeschäft
auszugehen
muss
ergänzende
Vertragsauslegung
geltenden
Grundsätzen
weiter
ermittelt
werden
beteiligten
Eheleute
gleichen
Vereinbarungen
Scheidungsfolgen
auch
getroffen
hätten
bewusst
gewesen
wäre
Verzicht
Trennungsunterhalt
gleichstehende
Beschränkung
Rechte
Geltendmachung
Trennungsunterhalt
Zukunft
wirksam
vereinbart
werden
kann
vgl.
OLG
FamRZ
;
.
könnte
Umständen
sprechen
unwirksame
Ausschluss
Trennungsunterhalt
Leistungen
ausgeglichen
werden
sollte
berechtigten
Ehegatten
Rahmen
Auseinandersetzung
Scheidungsfolgen
zugesagt
worden
sind
vgl.
auch
Langenfeld
Unterhaltsrecht
[
Bearbeitungsstand
:
.
Kap
.
.
.
Auslegung
rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen
ist
Sache
Tatrichters
.
Beschwerdegericht
vorgenommene
Auslegung
darf
Rechtsbeschwerdegericht
nur
dann
selbst
vornehmen
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
sind
weitere
Aufklärung
mehr
Betracht
kommt
Urteil
12
.
Dezember
.
kann
hier
ausgegangen
werden
beteiligten
Ehegatten
noch
Gelegenheit
hatten
erkennbar
noch
beachteten
Gesichtspunkten
vorzutragen
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
FamFG
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
Erwägungen
Beschwerdegerichts
Frage
Antragsteller
Berufung
Regelungen
Ehevertrages
Glauben
versagen
Ehevertrag
Störung
Geschäftsgrundlage
anzupassen
sei
rechtlichen
Bedenken
begegnen
.
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
nachträglich
einseitigen
unzumutbaren
Lastenverteilung
Antragsgegnerin
hätte
entwickeln
können
Fortbestand
Ehe
ehelicher
Arbeitsteilung
weiterhin
eigene
versorgungsbegründende
Erwerbstätigkeit
verzichtet
hätte
Ehe
erst
hohem
Alter
Eheleute
geschieden
worden
wäre
bedarf
hier
näheren
Erörterung
Vertragsschluss
zugrunde
liegende
Ehekrise
bereits
vergleichsweise
kurzer
Zeit
Scheitern
Ehe
geführt
hat
.
Auch
weitere
Auffassung
Beschwerdegerichts
etwaige
Vorstellungen
Erwartungen
Antragsgegnerin
erzielenden
Vermögenseinkünfte
Geschäftsgrundlage
notariellen
Vereinbarung
geworden
sind
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Rechtsbeschwerde
auch
angegriffen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF