NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 29 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Aa Abs. Satz vollständige Ausschluss Versorgungsausgleichs kann auch Alleinverdienerehe ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten wirtschaftlich nachteiligen Folgen Regelung belasteten Ehegatten gewährten Kompensationsleistungen hier : Finanzierung privaten Kapitalversicherung ; Übertragung Immobilie ausreichend abgemildert werden . subjektiven Voraussetzungen Sittenwidrigkeit Rahmen Gesamtwürdigung objektiv einseitig belastenden Ehevertrages Fortführung Senatsurteile 31 . Oktober FamRZ 21 November FamRZ . gesetzliche Verbot Verzichts Trennungsunterhalt kann petendo umgangen werden . Beschluss 29 . Januar ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 11 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 21 . Mai aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gründe : beteiligten Eheleute streiten Scheidungsverbund Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich insbesondere Wirksamkeit Ehevertrages . beteiligten Eheleute Beziehung mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen ist heirateten 15 . Juni . geborene Antragsteller ist 1980er Jahren A.-Versicherung tätig leitet selbständiger Versicherungsvertreter Generalagentur . geborene Antragsgegnerin abgeschlossene Berufsbildung verfügt war Geburt gemeinsamen Sohnes Jahre gastronomischen Betrieb selbständig hatte Ehe vorwiegend Haushalt geführt Kind betreut ; war zeitweise Agentur Antragstellers Bürokraft geringfügig beschäftigt . 18 . Januar schlossen Eheleute notariellen Ehevertrag Scheidungsfolgenvereinbarung folgende Präambel vorangestellt war : " Parteien leben derzeit getrennt befindet Ehe tiefen Krise Antragsgegnerin rechtfertigende entschuldigende Veranlassung mutwillig intakten Ehe ausgebrochen ist Beziehungen anderen Mann aufgenommen hat . " Vertrag trafen Eheleute umfangreiche weitgehende Vereinbarungen Regelung vermögensrechtlichen Beziehungen gesetzlichen Scheidungsfolgen Wesentlichen ausschlossen . Aufrechterhaltung gesetzlichen Güterstandes sollte Falle Scheidung Zugewinnausgleich stattfinden . Rahmen Auseinandersetzung sonstigen Vermögens teilten Eheleute Guthaben gemeinsamen Wertpapierdepot Höhe seinerzeit € hälftig so Antragsgegnerin Fondsanteile Höhe € zugewiesen wurden . Ferner waren Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer gleich großen Eigentumswohnungen Wohnanlage Ehezeit Kapitalanlage angeschafft vollständig fremdfinanziert worden waren . Antragsteller verpflichtete Antragsgegnerin Wohnungen Wert jeweils rund € betrug Auswahl Alleineigentum übertragen Zug-um-Zug Übertragung anderen Wohnung Antragsteller Übernahme sämtlicher Finanzierung Eigentumswohnungen eingegangenen Verbindlichkeiten entschulden . Ferner stellte Antragsteller Antragsgegnerin Innenverhältnis Unterhaltsansprüchen gemeinsamen Sohnes . Trennungsunterhalt enthielt Vereinbarung folgende Bestimmungen : " Fall Trennung wird Parteien andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen . Insbesondere gehen Antragsgegnerin ehebrecherischen Verhaltens Tatbestandsvoraussetzungen § Ziffer . V.m . Abs. erfüllt Unterhaltsanspruch Antragsteller verwirkt hat . Anerkennung Rechtspflicht lediglich anfängliche Härten Trennung vermeiden verpflichtet Antragsteller Zeitpunkt eventuellen Trennung … Antragsgegnerin monatlichen jeweils Voraus fälligen Unterhaltsbetrag Höhe Euro befristet Zeitdauer Monaten Beginn Trennung leisten . Betrag ist fest unabänderlich unabhängig jeweiligen Einkommensverhältnissen Parteien entrichten . Letztendlich sind Vermögensverhältnisse selbst Lage ehelichen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt selbst befriedigen . " Ausgehend übereinstimmenden " Feststellung " auch Ansprüche Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt Verwirkung bestünden verzichteten Eheleute " vorsorglich " nachehelichen Unterhalt auch Fall Not . Schließlich schlossen Eheleute Ehevertrag auch öffentlich-rechtlichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollständig . Antragsteller verpflichtete Antragsgegnerin abzuschließende Vollendung 65 . fällig werdende Lebensversicherung Rentenbasis Dauer Laufzeit Versicherung monatliche Beiträge Höhe € einzuzahlen . Juni schloss Antragsgegnerin privaten Rentenversicherungsvertrag Jahresbeitrag Höhe € seither Antragsteller bedient wird . Eheleute trennten April . Antragsgegnerin hat Trennung Büroservice selbständig gemacht erzielte hieraus Jahre Gewinneinkünfte Steuern Höhe € . Scheidungsantrag ist Antragsgegnerin 29 Juli zugestellt worden . Antragsgegnerin hat Scheidungsverbund Durchführung Versorgungsausgleichs beantragt Antragsteller Zugewinnausgleich Wege Stufenantrages zunächst Auskunft Endvermögen Vermögen Trennungszeitpunkt Anspruch genommen . Amtsgericht hat vorheriger Einholung Versorgungsauskünften Ehe Beschluss 18 . Oktober geschieden ausgesprochen Versorgungsausgleich stattfinde ; Begehren Antragsgegnerin Zugewinnausgleich hat Amtsgericht insgesamt abgewiesen . Oberlandesgericht hat Ausspruch Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich gerichtete Beschwerde Antragsgegnerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragsgegnerin Begehren Durchführung Versorgungsausgleichs ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag Zugewinnausgleich weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Amtsgerichts Versorgungsausgleich stattfinde Antrag Antragsgegnerin Folgesache Güterrecht insgesamt Abweisung unterliege Ergebnis gebilligt Begründung Folgende ausgeführt : Ehevertrag halte Wirksamkeitskontrolle Maßstab stand . ständiger Rechtsprechung erweise Zugewinnausgleich ehevertraglichen Disposition weitesten zugänglich so Ausschluss gesetzlichen Güterstandes genommen regelmäßig sittenwidrig sei . Hinzu komme Verzicht Zugewinnausgleich entschädigungslos erfolgt sei Antragsgegnerin nur Alleineigentümerin Rahmen Vermögensauseinandersetzung ausgewählten Eigentumswohnung geworden sei Antragsteller zusätzlich verpflichtet habe Antragsgegnerin Wohnungen ruhenden Belastungen freizustellen . erheblichen Darlehensbelastungen Zeitpunkt Vertragsschlusses stelle deutliche Gegenleistung Antragstellers . Versorgungsausgleich sei Kernbereich Scheidungsfolgen zuzuordnen . Hinblick Regelungen Versorgungsausgleich erscheine ungleiche Lastenverteilung Verwirklichung objektiven Tatbestands § Abs. sehr wahrscheinlich " entscheidende Rolle spiele Ehevertrag Anfang Ehe erst späteren Zeitpunkt abgeschlossen wurde Verzicht gesamte Ehezeit zurückwirke . Auch Berücksichtigung notariellen Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen € Altersversorgung Antragsgegnerin dürfte Sicht Vertragsschlusses erhebliches Ungleichgewicht Eheleuten erwartenden Versorgungsleistungen gegeben sein . Antragsteller habe zwar Behauptung Antragsgegnerin künftig erwartende Versorgung betrage " monatlich € " Fiktion zeichnet . könne aber ausgegangen werden Antragsteller Berufstätigkeit Ehedauer erfolgten " Einzahlungen Vertreterversorgungswerk " erheblich höhere Rentenanwartschaften Antragsgegnerin erwarten habe . könne auch unterstellt werden Gesamtwürdigung notariellen Vereinbarung auch Ausschluss nachehelichen Unterhaltsansprüchen Rolle spiele objektiv Tatbestand § Abs. verwirkliche . fehle aber subjektiven Tatbestand . ungleiche Verhandlungsposition Dominanz Antragstellers Zwangslage intellektuelle Unterlegenheit Antragsgegnerin könne festgestellt werden . möge zwar sein Antragsgegnerin Fehltritts " gehabt habe Übrigen auch Antragsteller Sohn Scheidung ersparen wollte . stehe aber Eheleute Monate Ehevertrag verhandelt hätten . Zwar möge zutreffen Antragsgegnerin Positionen nur teilweise habe durchsetzen können Vertrag letztendlich Wesentlichen Vorstellungen Antragstellers geprägt gewesen sei . Störung subjektiven Vertragsparität lasse hieraus herleiten . Vielmehr trage Antragsgegnerin selbst sei Vertragsschluss nachhinein Fehleinschätzung erweisenden Vorstellung unterlegen Vermögen erhebliche Kapitaleinkünfte erzielen Wesentlichen Kapitaleinkünften Mieterträgen leben können . sei unerheblich Fehleinschätzung beruhe also bereits Antragsgegnerin Vertragsschluss Finanzberater eingeholte Auskunft optimistisch gewesen sei allgemeinen Zinsentwicklung Finanzkrise ursprünglich realistische Erwartung erfüllt habe . Schließlich sei Ehevertrag auch Wege Ausübungskontrolle § korrigieren Grundsätzen Wegfalls Geschäftsgrundlage § anzupassen . sei Ehe Antragstellers Antragsgegnerin Vertragsschluss Änderung Lebensumstände eingetreten . Vertragsanpassung könne auch gerechtfertigt werden Antragsgegnerin Vertragsschluss Vermögen habe mehren können Finanzkrise sogar noch verringert habe Antragsteller Vermögensaufbau habe weiter betreiben können . Erwartung weiteren Vermögensaufbaus Antragsgegnerin Grundlage Ehevertrages gewesen sei habe Antragsgegnerin vorgetragen ergebe auch inhaltlichen Regelungen Ehevertrages . Auch Übrigen Antragsteller bestrittene Umstand Ehekrise Vertragsschluss überwunden worden sei habe Gesichtspunkt Ausübungskontrolle Bedeutung . " Fehltritt " Antragsgegnerin möge Ehevertrag gewesen sein Unterhaltsverzichts Rolle gespielt haben ; Geschäftsgrundlage notarielle Vereinbarung sei geworden . komme Rahmen Ausübungskontrolle berücksichtigen sei Anpassung Ausgleich ehebedingter Nachteile diene . bedeute Antragsgegnerin Treu Glauben gebotene Vertragsanpassung nur erreichen könne einseitig ehebedingten Nachteilen belastet bleiben . Antragsgegnerin trage aber selbst Abschluss Ehevertrages wirtschaftliche Risiken genommen habe endgültigen Scheitern Ehe Folge Verzichts Unterhalt Zugewinnausgleich einseitige Belastung erwiesen . Behauptung Antragstellers Antragsgegnerin notariellen -9- Ehevertrages Ehe finanziell besser ausgestattet sei Eheschließung habe Antragsgegnerin widersprochen . ist Hinsicht frei rechtlichen Bedenken . 2 . Recht geht Beschwerdegericht allerdings Ehevertrag 18 . Januar enthaltenen Abreden Zugewinnausgleich genommen auch Rahmen Gesamtwürdigung Scheidungsfolgen getroffenen Einzelregelungen Wirksamkeitskontrolle Maßstab § Abs. standhalten . Senat wiederholt dargelegt hat grundlegend Senatsurteil . FamRZ . darf grundsätzliche Disponibilität Scheidungsfolgen führen Schutzzweck gesetzlichen Regelungen vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann . wäre Fall evident einseitige individuelle Gestaltung ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde hinzunehmen belasteten Ehegatten angemessener Berücksichtigung Belange anderen Ehegatten Vertrauens Geltung getroffenen Abrede verständiger Würdigung Wesens Ehe unzumutbar erscheint . Belastungen Ehegatten wiegen umso schwerer Belange anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung je unmittelbarer vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen Kernbereich Scheidungsfolgenrechts eingreift . Kernbereich gehört erster Linie Betreuungsunterhalt . Übrigen wird Rangabstufung vornehmen können bemisst Bedeutung einzelnen Scheidungsfolgenregelungen Berechtigten jeweiligen Lage haben . Rahmen Wirksamkeitskontrolle hat Tatrichter zunächst prüfen Vereinbarung schon Zeitpunkt Zustandekommens offenkundig derart einseitigen Lastenverteilung führt zwar losgelöst künftigen Entwicklung Ehegatten Lebensverhältnisse Verstoßes guten Sitten Anerkennung Rechtsordnung ganz teilweise Folge versagen ist Stelle gesetzlichen Regelungen treten § Abs. . Erforderlich ist Gesamtwürdigung individuellen Verhältnisse Vertragsschluss abstellt insbesondere also Einkommensund Vermögensverhältnisse geplanten bereits verwirklichten Zuschnitt Ehe Auswirkungen Ehegatten Kinder . Subjektiv sind Ehegatten Abrede verfolgten Zwecke sonstigen Beweggründe berücksichtigen begünstigten Ehegatten Verlangen ehevertraglichen Gestaltung veranlasst benachteiligten Ehegatten bewogen haben Verlangen entsprechen Senatsurteil f. FamRZ ; vgl. zuletzt 27 . Februar FamRZ . . Verdikt Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur Betracht kommen Vertrag Regelungen Kernbereich gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz jedenfalls erheblichen Teilen abbedungen werden Nachteil anderen Ehegatten anderweitige Vorteile gemildert besonderen Verhältnisse Ehegatten angestrebten gelebten Ehetyp sonstige gewichtige Belange begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird vgl. Senatsurteil 28 . März FamRZ . Senatsbeschluss 18 . März FamRZ . . ehevertragliche Ausschluss Versorgungsausgleichs ist Maßstäben genommen beanstanden . Allerdings hat Senat Versorgungsausgleich Kernbereich Scheidungsfolgen zugeordnet ausgesprochen Versorgungsausgleich vorweggenommener Altersunterhalt vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen steht . hochrangige Bedeutung Versorgungsausgleichs Systems Scheidungsfolgen rechtfertigt auch Ansammlung Vorsorgevermögen gerade Regelsicherungssystemen wirtschaftlichen Dispositionen Ehegatten weitgehend entzogen auch Weise sichergestellt ist gebildete Vermögen entsprechend Zweckbestimmung Absicherung Alter Invalidität tatsächlich Verfügung steht Senatsurteil 21 November FamRZ . . Ausschluss Versorgungsausgleichs ist § Abs. schon genommen unwirksam führt Ehegatte bereits Vertragsschluss geplanten Zeitpunkt schon verwirklichten Zuschnitts Ehe hinreichende Alterssicherung verfügt Ergebnis Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint . ist namentlich dann Fall Ehegatte schon Vertragsschluss geplant verwirklicht Betreuung gemeinsamen Kinder gewidmet versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit Ehe verzichtet hat . Verzicht liegt Nachteil Versorgungsausgleich gerade Ehegatten gleichmäßig verteilen will Kompensation Ehegatten allein angelastet werden kann Ehe scheitert Senatsurteil 9 Juli 6/07 FamRZ . . richterliche Kontrolle Vereinbarung Versorgungsausgleich evident einseitige unzumutbare Lastenverteilung entsteht hat Tatrichter durchzuführen Vorbringen Beteiligten Sachverhaltsumstände Veranlassung geben . besteht auch scheidungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich Verpflichtung Gerichts bereits Amts umfassende Ermittlungen wirtschaftlichen Folgen etwaigen Verzichts Versorgungsausgleich durchzuführen faktischer Rückgriff Prüfungsmaßstäbe früheren § Abs. Satz § § . ergebenden gesetzlichen Wertung Vereinbarungen Versorgungsausgleich möglichst erleichtern Einklang bringen wäre vgl. OLG FamRZ f. ; Soergel/ 13 . Aufl . VersAusglG . 10 ; Erman/Norpoth 13 . Aufl . VersAusglG . 31 ; Hahne FamRZ ; Wick ; Hauß 26 . Maßstäben erscheint schon zweifelhaft Beschwerdegericht überhaupt ausgehen konnte ehevertraglichen Abreden Mitteln Antragstellers finanzierende Rentenversicherung vornherein adäquaten Ausgleich Verzicht Versorgungsausgleich einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile schaffen konnte . Antragsteller Ehezeit sonstigen nennenswerten Versorgungsanrechte erworben hatte wurden ehevertraglichen Abreden erster Linie Vertreterversorgungswerk A.-Beratungs- Vertriebs-AG Beteiligte erlangten Anrechte betrieblichen Altersversorgung Versorgungsausgleich entzogen . Beteiligten erteilten Versorgungsauskunft wäre sorgung Antragstellers fehlender Ausgleichsreife insgesamt schuldrechtlich auszugleichen gewesen Höhe Altersrente Beendigung Vertretervertrages unverfallbaren Rentenanwartschaft Ungewissheit Festsetzung künftigen Versorgungszusage Scheidung vorhergesagt werden könne . Auch Rechtsbeschwerde zeigt Antragsgegnerin Anhaltspunkte Versorgungsauskunft unrichtig gewesen sein könnte . altem § Nr. Satz auch neuem Recht § Abs. Nr. VersAusglG können nur Anrechte betrieblichen Altersversorgung Scheidung ausgeglichen werden Zeitpunkt Erlasses Entscheidung bereits Grund Höhe unverfallbar sind . unwidersprochenen Vorbringen Antragstellers knüpft Bemessung Festbetrag gewährten Versorgungszusage selbstvermittelten Versicherungsbestand Vertreters tatsächliche Höhe Versorgung Bestandsabhängigkeit noch bestimmbare Versorgungszusage Zeitpunkt Versorgungsfalls Beendigung Vertretervertrages maßgeblich ist . Antragsteller hat ferner geltend gemacht Beteiligte jährliche Überprüfung Neufestsetzung Versorgungszusage vorbehalten habe so Falle rückläufigen Bestandsentwicklung konkret Verlust Großkunden drohe Herabsetzung Versorgungszusage rechnen müsse . Antragsgegnerin hat dargelegt Gründen gleichwohl ganz teilweise gesicherten Versorgungswert vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse 21 November juris . 17 . April FamRZ . ausgegangen werden könnte . Legt Beurteilung wirtschaftlichen Reichweite Verzichts Versorgungsausgleich besserer Erkenntnisse Antragsteller Jahr mitgeteilte Neufestsetzung Versorgungszusage zugrunde Grundlage damaligen Versicherungsbestandes monatliche Altersrente € beanspruchen konnte relativiert Höhe Betrages bereits künftige schuldrechtliche Ausgleichsrente Antragsgegnerin nur Hälfte Verhältnis Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit gesamten Betriebszugehörigkeit Erreichen Altersgrenze ermittelnden vgl. Senatsbeschluss 13 November ZB FamRZ Ehezeitanteils Versorgung bemessen gewesen wäre . Zwar hätte Antragsgegnerin auch Erhöhung Vertreterversorgungswerk zugesagten Versorgungsleistungen profitieren können Antragsteller Erreichen maßgeblichen Altersgrenze Bemessung Versorgung relevanten Versicherungsbestand Rahmen gewöhnlichen Berufstätigkeit weiter ausgebaut hätte 13 November ZB FamRZ . Andererseits hätte Antragsgegnerin aber auch Risiko Herabsetzung Versorgungszusage rückläufigen Bestandsentwicklung mittragen müssen . Abfindungsanspruch § § hätte geltend gemacht werden können Ausgleich unterliegende Anrecht noch unverfallbar war vgl. Senatsbeschlüsse 17 . April FamRZ . 29 . Februar ZB FamRZ . Zahlung schuldrechtlichen Ausgleichsrente kann erst verlangt werden ausgleichspflichtige Ehegatte auszugleichenden Anrecht Versorgung erlangt hat § Abs. Satz § Abs. Satz VersAusglG . Antragsteller kann reguläre Al- tersrente Vollendung 63 . Lebensjahres Anspruch nehmen ; Zeitpunkt würde lebensältere Antragsgegnerin bereits 69 . Lebensjahr stehen . kommt Antragsteller zwar berechtigt wohl verpflichtet gewesen wäre schon Alter Jahren also deutlich Erreichen gesetzlichen Regelaltersgrenzen Versorgungsbezug einzutreten . Zahlung Ausgleichsrente bedingt klaren Gesetzeswortlaut tatsächlichen Bezug schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung Ausgleichspflichtigen knüpft bloße Erfüllung Versorgungsordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen vgl. FAKomm-FamR/Wick 5 . Aufl . VersAusglG . 12 ; Johannsen/ Familienrecht 5 . Aufl . VersAusglG . 40 ; 3 . Aufl . . ; vgl. alten Recht . wäre schuldrechtliche Versorgungsausgleich Antragsgegnerin zusätzlichen Risiko belastet gewesen möglicherweise erst weit Vollendung . Lebensjahres Ausgleichsrente beziehen können . steht Antragsgegnerin Mitteln Antragstellers finanzierte Rentenversicherung Vollendung 65 . Lebensjahres Jahre garantierte Mindestrente Höhe monatlich € Verfügung . Zeitpunkt Vertragsschlusses Jahre war Annahme gerechtfertigt Garantierente garantierte Beteiligungsrente noch deutlich erhöhen wird . Angaben Antragsgegnerin vorgelegten Versicherungsschein hätte Rentenerwartung wäre Versicherer erwirtschaftete Kapitalverzinsung gesamten Laufzeit Versicherungsvertrages Niveau verblieben Überschussbeteiligungen monatlich € erhöht . Ungewissheit Höhe Laufzeitbeginn Versorgungsausgleich erworbenen schuldrechtlichen Ausgleichsrente lässt schon objektiv hinreichender Sicherheit feststellen Verzicht Versorgungsausgleich Sicht Vertragsschlusses Jahre wirtschaftlich gänzlich unzureichend ausgeglichen worden wäre . Übrigen ist richterliche Inhaltskontrolle selbst Kernbereich Scheidungsfolgenrechts Halbteilungskontrolle . Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat ist Halbteilungsgrundsatz genommen tauglicher Maßstab Beurteilung Frage Ehegatte Regelungen Ehevertrag evident einseitig belastet wird vgl. Senatsurteile FamRZ . 25 . Mai FamRZ . vollständiger Ausschluss Versorgungsausgleichs kann auch Ehekrise Zusammenhang bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen Verdikt Sittenwidrigkeit unterworfen werden gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich Eheleuten gewünscht wird Grundgedanken Versorgungsausgleichs vereinbar ist . ist etwa dann Fall Ehegatten Ehezeit vollschichtig Ehe unbeeinflusst berufstätig waren eigene Altersversorgung aufgebaut aufgestockt hat aber Ehegatte ehebedingten Gründen Versorgungsanrechte erworben hat . Situation müssten Eheleute Unzulässigkeit gewünschten Ausschlussvereinbarung frei gebildeten Vertragswillen widersprechende Zwangsteilhabe Anrechten wirtschaftlich erfolgreicheren Ehegatten staatliche Bevormundung empfinden so Langenfeld Handbuch Eheverträge Scheidungsvereinbarungen . Aufl . . . Hintergrund kann vornherein missbilligt werden Eheleute Vereinbarung Versorgungsausgleich Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken Münch . Halbteilungsgrundsatz kann auch Maßstab Beurteilung herangezogen werden wirtschaftlich nachteiligen Folgen Ausschlusses Versorgungsausgleichs belasteten Ehegatten versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden . begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten Kompensationsleistungen müssen zwar angemessenen notwendig gleichwertigen Ausgleich Verzicht Versorgungsausgleich führen Rauscher 524 . Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle könnten Kompensationsleistungen allenfalls dann unzureichend angesehen werden annähernd geeignet sind geplanten Zuschnitts Ehe sicher vorhersehbaren bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile verzichtenden Ehegatten kompensieren vgl. auch OLG 35 ; OLG Zweibrücken FamRZ ; MittBayNot 96 ; Bredthauer . Antragsgegnerin hat vorgetragen vertraglich zugesicherten Leistungen geeignet gewesen sein könnten Ehe Kindererziehung bedingten Berufspause erlittenen Versorgungsnachteile auszugleichen .. ist auch ersichtlich Eingehung Ehe bereits 32-jährige Antragsgegnerin Versicherungsverlaufes Beendigung abgeschlossenen Ausbildung Hauswirtschaftsschule sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist eigenen Angaben Eheschließung Jahre auch nur geringes Privatvermögen Verfügung stand . Übrigen wäre Beurteilung etwaige ehebedingte Versorgungsnachteile anderweitige Leistungen ausreichend kompensiert werden hier allein zusätzliche Altersvorsorge eingerichtete private Rentenversicherung auch abzustellen Antragsgegnerin Rahmen Vermögensauseinandersetzung vormals gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilien übertragen worden ist Antragsteller Entschuldung verpflichtet hat . Kann hier festgestellt werden ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch Ehe vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können ist Überlassung Immobilie grundsätzlich geeignete Kompensation Verzicht Versorgungsausgleich erblicken vgl. schon BT-Drucks . S. Immobilie Eigentümer sei Vorteil mietfreien Wohnens sei Einnahmen Vermietung Verpachtung Vermögenswert typischerweise nachhaltige Erzielung unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet . Auch Verzicht Ausgleich Zugewinns begegnet genommen Wirksamkeitsbedenken Maßstab § Abs. . ständiger Rechtsprechung Senats erweist Zugewinnausgleich schon Hinblick nachrangige Bedeutung System Scheidungsfolgen ehevertraglichen Disposition weitesten zugänglich grundlegend Senatsurteil f. FamRZ ; vgl. zuletzt Senatsurteil 21 November FamRZ . . grundsätzlichen Kernbereichsferne Zugewinnausgleichs Einzelfall verstärkten Inhaltskontrolle besteht Ehevertrag Verzicht bereits begründete Rechtspositionen führt also insbesondere dann haushaltsführende Ehegatte langjähriger Ehe Zugewinn auch Vergangenheit tet vgl. Stand : 1 November § . ; Münch Ehebezogene Rechtsgeschäfte 3 . Aufl . . bedarf vorliegenden Fall näheren Erörterung . Verzicht Zugewinnausgleich ist Beschwerdegericht Recht hingewiesen hat kompensationslos erfolgt Übernahme Verpflichtung unwiderlegten Vorbringen Antragstellers Vertragsschluss noch € valutierenden Verbindlichkeiten Antragsgegnerin ausgewählten Wohnung tilgen . Treffen Eheleute Übrigen Eindruck Ehekrise Rahmen Scheidungsfolgenvereinbarung umfassende Regelungen vermögensrechtlichen Verhältnisse schließen Zusammenhang wechselseitige güterrechtliche Ansprüche verfolgen regelmäßig legitimen Zweck Vermögensauseinandersetzung beschleunigen vereinfachen gegebenenfalls auch Unwägbarkeiten Stichtagsprinzips Zugewinnausgleich unabhängig machen . Anhaltspunkte Verzicht Zugewinnausgleich Antragsgegnerin vorliegenden Fall gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre ergeben zwar auch Vertragsschluss noch vorhersehbar war Zeitpunkt wirtschaftlichen Verhältnissen Güterstand enden würde . Auch vollständige Verzicht nachehelichen Unterhalt ist allein betrachtet noch sittenwidrig . vertragliche Ausschluss § kann vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben gemeinsame Sohn Eheleute Zeitpunkt Vertragsschlusses bereits Jahre alt weiteren Kindern mehr rechnen war . Unterhalt Alters Krankheit § misst Gesetz Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Bedeutung Disposition Unterhaltsansprüche jedoch schlechthin ausschließt . ergibt Regel schon Zeitpunkt Vertragsschlusses Parteien noch absehbar war wirtschaftlichen Gegebenheiten verzichtende Ehegatte Alters Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte Senatsurteile 12 . Januar FamRZ 28 November FamRZ . . Auch Abschluss " Krisen-Ehevertrages Bergschneider Verträge Familiensachen 4 . Aufl . . eher gerechnet werden muss belastende Regelungen nunmehr tatsächlich drohenden Fall Scheiterns Ehe Tragen kommen können ergeben hier obwaltenden Umständen Ausschluss Unterhaltsansprüche Gesichtspunkt Wirksamkeitskontrolle § Abs. Bedenken . Zeitpunkt Vertragsschlusses war seinerzeit 48-jährige Antragsgegnerin noch weit gesetzlichen Regelaltersgrenzen entfernt unterlag auch gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen . war schon Hinblick Einsatzzeitpunkte zweifelhaft Antragsgegnerin Scheidung überhaupt Unterhaltsansprüche Alters Krankheit § § haben würde . verfügte Antragsgegnerin Zeitpunkt Vertragsschlusses Jahre eigenen Angaben Erbschaften familiären Zuwendungen herrührendes Privatvermögen Höhe rund € . Berücksichtigt ehebedingten Erwerb Wertpapiervermögens Höhe € Ehevertrag zugesagte Überlassung lastenfreien Eigentumswohnung Altersunterhalt späteren Einkünfte zusätzliche Altersvorsorge eingerichteten privaten Rentenversicherung kann auch ausgegangen werden Antragsgegnerin Falle Alter Krankheit Unterhaltszahlungen Antragstellers wirtschaftlichen Notlage anheimgefallen wäre Unterhaltsverzicht Grunde Gebot ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre . Auch hier möglicherweise wirtschaftlich Gewicht fallende Verzicht Unterhalt Erwerbslosigkeit § Abs. Aufstockungsunterhalt § Abs. begegnet noch Wirksamkeitsbedenken . Zwar ordnet Senat Unterhaltstatbestände ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Kernbereich Scheidungsfolgen grundlegend Senatsurteil f. f. FamRZ . Dennoch können Unterhaltstatbestände Einzelfall Rücksicht Eheleuten beabsichtigte bereits gelebte Ehemodell Zusammenhang Ausgleich ehebedingten Nachteilen beruflichen Fortkommen Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen Senatsurteil 28 November FamRZ . 23 ; vgl. auch . Erwerbsnachteile sind aufseiten Antragsgegnerin aber vorgetragen noch sonst ersichtlich . gilt auch hier Antragsgegnerin Sicht beteiligten Eheleute Vertragsschluss auch ehebedingten Vermögenserwerbs Scheidung notwendigen unabhängig Unterhaltszahlungen Antragstellers würde decken können . Auch Gesamtwürdigung hält Ehevertrag Wirksamkeitskontrolle Maßstab § stand . Selbst ehevertraglichen Einzelregelungen Scheidungsfolgen jeweils genommen Vorwurf Sittenwidrigkeit rechtfertigen vermögen kann Ehevertrag ständiger Rechtsprechung Senats Rahmen Gesamtwürdigung insgesamt sittenwidrig erweisen Zusammenwirken Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar einseitige Benachteiligung Ehegatten abzielt vgl. Senatsurteile 12 . Januar FamRZ 9 Juli 6/07 FamRZ . . Gesetz kennt indessen unverzichtbaren Mindestgehalt Scheidungsfolgen berechtigten Ehegatten so dass auch objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann Annahme gerechtfertigt ist unausgewogenen Vertragsinhalt ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz Ehegatten Störung subjektiven Vertragsparität widerspiegelt . lediglich Einseitigkeit Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung subjektive Seite Sittenwidrigkeit lässt familienrechtlichen Verträgen aufstellen . unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar gewisses Indiz unterlegene Verhandlungsposition belasteten Ehegatten sein . Gleichwohl wird Verdikt Sittenwidrigkeit Regel gerechtfertigt sein Vertragsurkunde verstärkenden Umstände erkennen sind subjektive Imparität insbesondere Ausnutzung Zwangslage sozialer wirtschaftlicher Abhängigkeit intellektueller Unterlegenheit hindeuten könnten Senatsurteile 31 . Oktober FamRZ . 21 November FamRZ . . Beschwerdegericht vorliegenden Fall genügenden Anhaltspunkte Störung subjektiven Vertragsparität erkennen vermochte halten diesbezüglichen Ausführungen Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Ansinnen Ehegatten Ehe nur Bedingung Ehevertrages eingehen hier fortsetzen wollen begründet genommen anderen Ehegatten noch Lage unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann . mag Umständen erheblichen Einkommensoder Vermögensgefälle Ehegatten gelten Verlangen Abschluss Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar besonderem Maße Eingehung Fortführung Ehe angewiesen ist ökonomischen Rückhalt Ehe ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde Senatsurteil 21 November FamRZ . Senatsbeschluss 18 . März FamRZ . . So liegt Fall hier aber selbst Antragsgegnerin anführen will eigenen beruflichen Möglichkeiten Fall Scheidung nur Erzielung bescheidenen Einkommens erwarten hatte Eindruck Ankündigung Antragstellers gestanden haben mag vermeintlicher Verwirkung sämtlicher Unterhaltsansprüche Unterhalt zahlen wollen . andererseits besaß Antragsgegnerin Privatvermögens Höhe rund € letztlich Willen entziehbaren Rechtspositionen bezüglich Güterrecht Versorgungsausgleich Teilhabe gemeinsamen Immobilienvermögen bereits erworben hatte wirtschaftliche Unabhängigkeit Ansinnen Antragstellers entgegentreten Gestaltung Ehevertrages Einfluss nehmen können . Beschwerdegericht hat auch Vorbringen Antragsgegnerin Scheidung Interesse gemeinsamen Sohnes unbedingt vermeiden wollte Zwangslage gewesen sei gewürdigt hierin tragfähigen Anhaltspunkt Störung subjektiven Vertragsparität erblickt auch Verhandlungsposition Antragstellers geprägt gewesen sei Sohn Scheidung ersparen wollen . ist Rechtsgründen erinnern . Senat hingewiesen hat objektiv benachteiligenden Vertragsinhalt gewisses Indiz unterlegene Verhandlungsposition belasteten Ehegatten sehen sein kann hat Beschwerdegericht Indiz ersichtlich Umstände Vertragsschlusses Vorfeld Monate lang Austausch Entwurf Gegenentwurf Inhalt Ehevertrages verhandelt worden war widerlegt gesehen . Auch hiergegen bestehen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Schließen Eheleute Hinblick Ehekrise bevorstehende Scheidung anwaltlichem Beistand Seiten langen Verhandlungen genügender Überlegungszeit Vertrag umfassenden Regelung Scheidungsfolgen kann zunächst ausgegangen werden gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen angemessenen Ausgleich gebracht haben selbst besondere Großzügigkeit Nachgiebigkeit Ehegatten Störung subjektiven Vertragsparität beruht vgl. bereits Senatsbeschluss 3 November FamRZ § Abs. Satz ; vgl. auch OLG zust . Anm . Bergschneider FamRZ . Antragsgegnerin eigene anwaltliche Beratung Behauptung habe " Abschluss Vertrages lediglich einmal Rechtsanwalt Bekanntenkreis foniert " relativieren sucht hat bereits widerstreitenden Vortrag Antragstellers habe Rechtsanwalt mandatiert auch bezahlt widerlegt . Ansicht Beschwerdegerichts beruhte Bereitschaft Antragsgegnerin Ehevertrag objektiv möglicherweise deutlich nachteiligen Inhalt abzuschließen ungleichen Verhandlungsposition vielmehr groben Fehleinschätzung Höhe Kapitalerträge Antragsgegnerin dann vorhandenen Wertpapiervermögen zukünftig würde erwirtschaften können . hält Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung Antragsgegnerin selbst vorträgt Abschluss Ehevertrages Finanzberater D.-Bank Kontakt aufgenommen hatte Auskunft " Gesamtdepotwert ca. € monatliche Zinsen € erzielbar seien . Auffassung Rechtsbeschwerde ergibt Sittenwidrigkeit Ehevertrages schließlich auch Antragsteller Vertrag verwerfliche Ziel verfolgt habe Antragsgegnerin vorgeworfenen Ehebruch Umgehung gesetzlichen Wertungen § Nr. § VersAusglG Ausschluss Versorgungsausgleichs " bestrafen " wollen . überhaupt zutrifft kann dahinstehen . Motiv begünstigten Ehegatten Genugtuung Ehebruch Partners erlittenen Verletzungen verschaffen wollen könnte zwar Auffassung Antragstellers unfairen Verhandlungsbedingungen gekommenen Ausschluss Versorgungsausgleichs Wirksamkeit verhelfen . Lässt indessen hier ungleiche Verhandlungsposition feststellen vermag Motivation umgekehrt genommen Ehevertrag Makel Sittenwidrigkeit . kann einleuchten tatsächlich vermeintlich " betrogener " Ehegatte Verhandlungen Ehevertrag Ausschluss Versorgungsausgleiches verlangt subjektiv verwerflich handeln sollte " betrogener " Ehegatte Situation aber . 3 . Allerdings hat Beschwerdegericht Wirksamkeit notariellen Vereinbarung beurkundeten Vereinbarung Trennungsunterhalt Gesichtspunkt § Auswirkungen etwaigen Nichtigkeit Abrede Wirksamkeit Gesamtvertrages befasst § . § § Abs. Satz iVm § ist Verzicht künftigen Trennungsunterhalt unwirksam § nichtig . Vorschrift hat individuelle auch öffentliche Interessen Blick will verhindern Unterhaltsberechtigte Trennungszeit Dispositionen Bestand Unterhaltsanspruches Lebensgrundlage begibt gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht . sogenanntes petendo Verpflichtung Versprechen unterhaltsberechtigten Ehegatten Trennungsunterhalt geltend machen berührt zwar Bestand Unterhaltsanspruches begründet Einrede Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichen Ergebnis führt Unterhaltsverzicht . ganz herrschende Meinung sieht pactum petendo Recht unzulässiges unwirksames Umgehungsgeschäft Weber-Monecke . Aufl . . ; 2 . Aufl . . 2 ; Kilger/Pfeil Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich Ehescheidung 10 . Aufl . 5 . Teil . ; Niepmann/ Rechtsprechung Höhe Unterhalts 12 . Aufl . . ; 13 . Aufl . . 5 ; [ Stand : 1 . Oktober § . 11 ; Deisenhofer FamRZ f. ; ; 187 ; aA OLG FamRZ . Auch ergänzende " Feststellungen " Ehegatten Nichtbestehen ungedeckten Unterhaltsbedarfs Vorliegen Verwirkungsgrundes können petendo Wirksamkeit verhelfen . Schutzzweck § verbietet generell unterhaltsberechtigten Person Hinweis Parteiwillen Unterhaltsanspruch ganz versagen Deisenhofer FamRZ . wäre Einklang bringen Ehegatten Parteivereinbarung Übrigen Risiko unrichtigen Tatsachenermittlung falschen Einschätzung Rechtslage anhaftet Trennungsunterhaltsanspruch ausschließende Situation darstellen anschließend petendo unangreifbar machen könnten vgl. auch . Auslegung notariellen Vereinbarung 18 . Januar ist ermitteln Bestimmung " Fall Trennung Parteien andere Getrenntlebensunterhaltsansprüche geltend machen " wird unzulässiges petendo darstellt . wäre dann Fall Bestimmung bloße Absichtserklärung Mitteilung Geschäftsgrundlage verbindliche Rechtsposition Bezug Abwehr künftigen gerichtlichen außergerichtlichen Geltendmachung Anspruches Trennungsunterhalt begründen soll . Wortlaut Bestimmungen vorliegenden notariellen Urkunde schließt Auslegung jedenfalls . Sollte Auslegung Bestimmungen Trennungsunterhalt ergeben unwirksames petendo enthalten ist blick dann vorliegenden Verstoß gesetzliches Verbot weiter prüfen Teilnichtigkeit gemäß § auch weiteren Bestimmungen notariellen Vereinbarung erfasst . kommt zunächst enger Zusammenhang einzelnen Vereinbarungen besteht Willen Parteien bestehen soll . gemeinsam beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarungen Einheitlichkeitswillens Vertragsparteien einheitliches Rechtsgeschäft handelt ist Ermittlung Auslegung Parteiwillens festzustellen ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gemeinsamer Aufnahme Vereinbarungen Urkunde tatsächliche Vermutung Einheitlichkeitswillen besteht vgl. f. NVwZ ; . Ist einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen muss ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt werden beteiligten Eheleute gleichen Vereinbarungen Scheidungsfolgen auch getroffen hätten bewusst gewesen wäre Verzicht Trennungsunterhalt gleichstehende Beschränkung Rechte Geltendmachung Trennungsunterhalt Zukunft wirksam vereinbart werden kann vgl. OLG FamRZ ; . könnte Umständen sprechen unwirksame Ausschluss Trennungsunterhalt Leistungen ausgeglichen werden sollte berechtigten Ehegatten Rahmen Auseinandersetzung Scheidungsfolgen zugesagt worden sind vgl. auch Langenfeld Unterhaltsrecht [ Bearbeitungsstand : . Kap . . . Auslegung rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache Tatrichters . Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung darf Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen erforderlichen Feststellungen getroffen sind weitere Aufklärung mehr Betracht kommt Urteil 12 . Dezember . kann hier ausgegangen werden beteiligten Ehegatten noch Gelegenheit hatten erkennbar noch beachteten Gesichtspunkten vorzutragen . 4 . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen Abs. Satz FamFG . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich Erwägungen Beschwerdegerichts Frage Antragsteller Berufung Regelungen Ehevertrages Glauben versagen Ehevertrag Störung Geschäftsgrundlage anzupassen sei rechtlichen Bedenken begegnen . Ausschluss Versorgungsausgleichs nachträglich einseitigen unzumutbaren Lastenverteilung Antragsgegnerin hätte entwickeln können Fortbestand Ehe ehelicher Arbeitsteilung weiterhin eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hätte Ehe erst hohem Alter Eheleute geschieden worden wäre bedarf hier näheren Erörterung Vertragsschluss zugrunde liegende Ehekrise bereits vergleichsweise kurzer Zeit Scheitern Ehe geführt hat . Auch weitere Auffassung Beschwerdegerichts etwaige Vorstellungen Erwartungen Antragsgegnerin erzielenden Vermögenseinkünfte Geschäftsgrundlage notariellen Vereinbarung geworden sind lässt Rechtsfehler erkennen wird Rechtsbeschwerde auch angegriffen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF