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551 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
November
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hc
verfahrenskostenhilfebedürftige
Rechtsmittelführer
ist
auch
dann
rechtzeitigen
Einlegung
Rechtsmittels
gehindert
bestehenden
Anwaltszwangs
unzulässiges
persönliches
Rechtsmittel
eingelegt
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
hat
.
Rechtsmittelgericht
hat
auch
Fall
zunächst
beantragte
Verfahrenskostenhilfe
entscheiden
Rechtsmittel
unzulässig
verwirft
Anschluss
23
.
März
ZB
FamRZ
20
Juli
FamRZ
.
Beschluss
4
November
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Antragsgegner
wird
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
25
.
August
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
vorgenannte
Beschluss
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beschwerde
Antragstellers
verworfen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschluss
12
.
Juni
21
.
Dezember
geschlossene
Ehe
Antragstellerin
Antragsgegners
geschieden
Versorgungsausgleich
geregelt
Antragsgegner
nachehelichem
Unterhalt
Höhe
monatlich
verpflichtet
.
schluss
ist
damaligen
Verfahrensbevollmächtigten
Antragsgegners
26
.
Juni
zugestellt
worden
.
3
Juli
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schreiben
1
Juli
hat
Antragsgegner
Beschluss
persönlich
Beschwerde
eingelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Übersendung
Schreibens
Amtsgericht
veranlasst
22
Juli
eingegangen
ist
.
9
Juli
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schreiben
3
Juli
hat
Antragsgegner
Beschwerde
wiederum
persönlich
begründet
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
zugleich
Verfahrenskostenhilfegesuch
Antragsgegners
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Antragsgegner
Verwerfung
Beschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Beschwerde
verworfen
worden
ist
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
§
Abs.
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Verfahrensgrundrecht
Antragstellers
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
Gerichten
verbietet
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
2
.
April
FamRZ
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Beschwerdegericht
hätte
Beschwerde
Begründung
unzulässig
verwerfen
dürfen
Anforderungen
§
§
Abs.
Satz
FamFG
genügende
Beschwerdeschrift
Gericht
eingegangen
sei
.
Antragsgegner
hat
Schreiben
3
Juli
Beschwerdefrist
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
.
Rechtsmittelführer
Rechtsmittelfrist
Rechtsmittelbegründungsfrist
Prozesskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
hat
ist
Entscheidung
Antrag
unverschuldet
verhindert
anzusehen
Rechtsmittel
wirksam
einzulegen
rechtzeitig
begründen
gegebenen
Umständen
vernünftigerweise
Ablehnung
Antrags
fehlender
Bedürftigkeit
rechnen
musste
Senatsbeschlüsse
25
.
März
FamRZ
.
17
Juli
FamRZ
.
.
gilt
auch
dann
Verfahrenskostenhilfegesuch
unzulässiges
Rechtsmittel
eingelegt
worden
ist
vgl.
Senatsbeschluss
20
Juli
FamRZ
.
Verfahrenskostenhilfe
beantragende
Beteiligte
Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit
gehindert
ist
Rechtsanwalt
Vertretung
beauftragen
ist
gegebenen
Umständen
vernünftigerweise
Ablehnung
Antrags
fehlender
Bedürftigkeit
rechnen
musste
Entscheidung
Verfahrenskostenhilfe
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Beschwerdegericht
hat
dementsprechend
zunächst
Verfahrenskostenhilfegesuch
entscheiden
vgl.
Senatsbeschluss
23
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Grundsätzen
durfte
Oberlandesgericht
Beschwerde
gleichzeitig
Entscheidung
Verfahrenskostenhilfegesuch
Antragsgegners
verwerfen
.
Gesuch
§
Abs.
Satz
FamFG
Amtsgericht
bereits
persönlich
eingelegten
Beschwerde
Oberlandesgericht
einzureichen
war
kann
hier
offenbleiben
.
jedenfalls
wäre
ordentlichen
Geschäftsgang
rechtzeitige
Weiterleitung
Verfahrenskostenhilfegesuchs
Amtsgericht
noch
möglich
gewesen
Gesuch
9
Juli
somit
Wochen
Ablauf
Rechtsmittelfrist
eingegangen
war
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Mai
.
.
Antragsgegner
zulässiger
Weise
Bewilligung
ratenfreier
Verfahrenskostenhilfe
ersten
Instanz
bezogen
hatte
musste
gegebenen
Umständen
Ablehnung
Antrags
fehlender
Bedürftigkeit
rechnen
.
Oberlandesgericht
hätte
Fall
zunächst
Verfahrenskostenhilfe
entscheiden
müssen
Antragsgegner
rechtzeitiger
Nachholung
Beschwerdeeinlegung
-begründung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
war
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Zurückverweisung
Oberlandesgericht
hat
Antragsgegner
Gelegenheit
erneutes
Verfahrenskostenhilfegesuch
stellen
Beschwerde
verbunden
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
eigene
Kosten
einzulegen
begründen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.08.2014
II-5