BESCHLUSS ZB 4 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Hc verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann rechtzeitigen Einlegung Rechtsmittels gehindert bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt Verfahrenskostenhilfe beantragt hat . Rechtsmittelgericht hat auch Fall zunächst beantragte Verfahrenskostenhilfe entscheiden Rechtsmittel unzulässig verwirft Anschluss 23 . März ZB FamRZ 20 Juli FamRZ . Beschluss 4 November ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 November Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Antragsgegner wird Versäumung Fristen Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 25 . August Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird vorgenannte Beschluss Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beschwerde Antragstellers verworfen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Amtsgericht hat Beschluss 12 . Juni 21 . Dezember geschlossene Ehe Antragstellerin Antragsgegners geschieden Versorgungsausgleich geregelt Antragsgegner nachehelichem Unterhalt Höhe monatlich € verpflichtet . schluss ist damaligen Verfahrensbevollmächtigten Antragsgegners 26 . Juni zugestellt worden . 3 Juli Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben 1 Juli hat Antragsgegner Beschluss persönlich Beschwerde eingelegt . Oberlandesgericht hat Übersendung Schreibens Amtsgericht veranlasst 22 Juli eingegangen ist . 9 Juli Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben 3 Juli hat Antragsgegner Beschwerde wiederum persönlich begründet Verfahrenskostenhilfe beantragt . Oberlandesgericht hat Beschwerde unzulässig verworfen zugleich Verfahrenskostenhilfegesuch Antragsgegners zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde wendet Antragsgegner Verwerfung Beschwerde . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Beschwerde verworfen worden ist Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz FamFG § Abs. Satz statthaft auch Übrigen § Abs. zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Beschwerdegericht hat Entscheidung Verfahrensgrundrecht Antragstellers Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip verletzt Gerichten verbietet Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren 2 . April FamRZ . . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Beschwerdegericht hätte Beschwerde Begründung unzulässig verwerfen dürfen Anforderungen § § Abs. Satz FamFG genügende Beschwerdeschrift Gericht eingegangen sei . Antragsgegner hat Schreiben 3 Juli Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt . Rechtsmittelführer Rechtsmittelfrist Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe beantragt hat ist Entscheidung Antrag unverschuldet verhindert anzusehen Rechtsmittel wirksam einzulegen rechtzeitig begründen gegebenen Umständen vernünftigerweise Ablehnung Antrags fehlender Bedürftigkeit rechnen musste Senatsbeschlüsse 25 . März FamRZ . 17 Juli FamRZ . . gilt auch dann Verfahrenskostenhilfegesuch unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist vgl. Senatsbeschluss 20 Juli FamRZ . Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist Rechtsanwalt Vertretung beauftragen ist gegebenen Umständen vernünftigerweise Ablehnung Antrags fehlender Bedürftigkeit rechnen musste Entscheidung Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst Verfahrenskostenhilfegesuch entscheiden vgl. Senatsbeschluss 23 . März ZB FamRZ . . Grundsätzen durfte Oberlandesgericht Beschwerde gleichzeitig Entscheidung Verfahrenskostenhilfegesuch Antragsgegners verwerfen . Gesuch § Abs. Satz FamFG Amtsgericht bereits persönlich eingelegten Beschwerde Oberlandesgericht einzureichen war kann hier offenbleiben . jedenfalls wäre ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitige Weiterleitung Verfahrenskostenhilfegesuchs Amtsgericht noch möglich gewesen Gesuch 9 Juli somit Wochen Ablauf Rechtsmittelfrist eingegangen war vgl. Senatsbeschluss 14 . Mai . . Antragsgegner zulässiger Weise Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe ersten Instanz bezogen hatte musste gegebenen Umständen Ablehnung Antrags fehlender Bedürftigkeit rechnen . Oberlandesgericht hätte Fall zunächst Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen Antragsgegner rechtzeitiger Nachholung Beschwerdeeinlegung -begründung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren war . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Zurückverweisung Oberlandesgericht hat Antragsgegner Gelegenheit erneutes Verfahrenskostenhilfegesuch stellen Beschwerde verbunden Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand eigene Kosten einzulegen begründen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 25.08.2014 II-5