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377 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
wird
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
April
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
1
.
sofortige
Beschwerde
Kläger
wird
Kostenfestsetzungsbeschluss
Rechtspflegerin
Landgerichts
3
.
März
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Beklagten
teilweise
abgeändert
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Grund
8
.
Zivilkammer
9
.
Juni
geschlossenen
Vergleichs
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Klägern
erstattenden
Kosten
werden
festgesetzt
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
9
.
September
.
2
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Kläger
Beklagten
Gesamtschuldner
¼.
II
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
.
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Kostenfestsetzungsverfahren
noch
Ansatz
ungeminderten
Verfahrensgebühr
Räumungsklage
.
Rechtspflegerin
Oberlandesgericht
haben
Klägern
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
geltend
gemachte
1,3-Verfahrensgebühr
zzgl.
0,9-Erhöhungsgebühr
Nr.
VV
voller
Höhe
berücksichtigt
.
Anlage
Teil
Vorbemerkung
Abs.
VV
sei
hier
Verfahrensgebühr
halbe
vorgerichtlich
entstandene
vorliegend
erhöhte
Nr.
VV
0,3-Geschäftsgebühr
Nr.
VV
anzurechnen
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Zulassung
Oberlandesgericht
ist
Senat
gebunden
§
Abs.
Satz
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Oberlandesgericht
hat
geltend
gemachte
Verfahrensgebühr
Nr.
VV
Unrecht
voller
Höhe
berücksichtigt
.
1
.
erkennende
Senat
hat
Übereinstimmung
II
.
vgl.
Beschluss
2
.
September
ZB
.
.
wiederholt
entschieden
Vorschrift
§
bloße
Klarstellung
bestehenden
Gesetzeslage
darstellt
vgl.
Senatsbeschlüsse
9
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
.
.
3
.
Februar
f.
31
.
März
;
31
.
März
Veröffentlichung
bestimmt
7
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
.
Auffassung
haben
zwischenzeitlich
auch
IX
.
vgl.
Beschluss
11
.
März
IX
ZB
V.
vgl.
Beschluss
29
.
April
angeschlossen
.
2
.
vorliegende
Sachverhalt
gibt
Veranlassung
abzuweichen
.
Oberlandesgericht
gegenteilige
Rechtsauffassung
angeführten
Argumenten
hat
Senat
bereits
vorstehend
genannten
Beschlüssen
ausführlich
befasst
auch
dargelegt
Anrufung
Großen
Senats
Zivilsachen
bedarf
.
3
.
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
.
Ausnahmefälle
§
Abs.
ersichtlich
ist
ist
hier
Nr.
VV
erhöhte
Verfahrensgebühr
vollem
Umfang
berücksichtigen
.
Beklagten
Klägern
erstattenden
Kosten
sind
somit
Berücksichtigung
verauslagten
Gerichtskosten
Höhe
festzusetzen
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Umfang
Schriftsatz
9
.
September
zurückgenommenen
sofortigen
Beschwerde
Kläger
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung