BESCHLUSS 28 Juli Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger wird Beschluss 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . April teilweise aufgehoben insgesamt folgt neu gefasst : 1 . sofortige Beschwerde Kläger wird Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtspflegerin Landgerichts 3 . März Zurückweisung sofortigen Beschwerde Beklagten teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst : Grund 8 . Zivilkammer 9 . Juni geschlossenen Vergleichs Beklagten gesamtschuldnerisch Klägern erstattenden Kosten werden festgesetzt € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz § 9 . September . 2 . Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Kläger Beklagten Gesamtschuldner ¼. II . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen Beklagten Gesamtschuldner . . : € Gründe : Parteien streiten Kostenfestsetzungsverfahren noch Ansatz ungeminderten Verfahrensgebühr Räumungsklage . Rechtspflegerin Oberlandesgericht haben Klägern erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr Nr. VV voller Höhe berücksichtigt . Anlage Teil Vorbemerkung Abs. VV sei hier Verfahrensgebühr halbe vorgerichtlich entstandene vorliegend erhöhte Nr. VV 0,3-Geschäftsgebühr Nr. VV anzurechnen . Hiergegen wenden Kläger Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. statthaft auch sonst zulässig . Zulassung Oberlandesgericht ist Senat gebunden § Abs. Satz . . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Oberlandesgericht hat geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. VV Unrecht voller Höhe berücksichtigt . 1 . erkennende Senat hat Übereinstimmung II . vgl. Beschluss 2 . September ZB . . wiederholt entschieden Vorschrift § bloße Klarstellung bestehenden Gesetzeslage darstellt vgl. Senatsbeschlüsse 9 . Dezember ZB FamRZ . . . 3 . Februar f. 31 . März ; 31 . März Veröffentlichung bestimmt 7 Juli Veröffentlichung bestimmt . Auffassung haben zwischenzeitlich auch IX . vgl. Beschluss 11 . März IX ZB V. vgl. Beschluss 29 . April angeschlossen . 2 . vorliegende Sachverhalt gibt Veranlassung abzuweichen . Oberlandesgericht gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat Senat bereits vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst auch dargelegt Anrufung Großen Senats Zivilsachen bedarf . 3 . weitere Feststellungen erwarten sind hat Senat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden . Ausnahmefälle § Abs. ersichtlich ist ist hier Nr. VV erhöhte Verfahrensgebühr vollem Umfang berücksichtigen . Beklagten Klägern erstattenden Kosten sind somit Berücksichtigung verauslagten Gerichtskosten Höhe € € festzusetzen . 4 . Kostenentscheidung folgt § Abs. Umfang Schriftsatz 9 . September zurückgenommenen sofortigen Beschwerde Kläger entsprechender Anwendung § Abs. . Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung