You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1364 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Oktober
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
;
BVormVG
§
;
AGBVormVG
2
;
AG
Wege
sogenannten
Kontaktstudiums
erfolgreich
absolvierte
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
ist
abgeschlossenen
Hochschulausbildung
Sinne
§
Abs.
Satz
vergleichbar
.
landesrechtlichen
Voraussetzungen
hier
:
vergütungsrechtliche
Anerkennung
Nachqualifikation
hier
:
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
"
Sinne
§
Abs.
BVormVG
.
Beschluss
18
.
Oktober
ZB
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
Mai
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligte
Berufsbetreuerin
begehrt
höhere
festgesetzte
Betreuervergütung
.
Betreuerin
studierte
Jahr
erworbenen
Fachabitur
Semester
Sozialpädagogik
Theologie
Studium
abzuschließen
.
Ausbildung
Erzieherin
absolvierte
weitere
Ausbildung
Heilpädagogin
.
Jahr
übernahm
ehrenamtliche
Vormundschaft
war
August
Berufsbetreuerin
tätig
.
Dezember
März
nahm
Institut
Weiterbildung
Evangelischen
Fachhochschule
e.
V.
erfolgreich
sogenannten
Kontaktstudium
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
"
Zertifikat
abschloss
.
Berufung
Weiterbildung
machte
Amtsgericht
übertragenen
Betreuungen
auch
Jahr
geführte
Betreuung
Heim
lebende
mittellose
Betroffene
Juni
höchsten
Stundensatz
geltend
Amtsgericht
Vergütungsfestsetzungen
Folge
auch
zugrunde
legte
.
Erstmals
Vergütungsantrag
erste
Quartal
brachte
Amtsgericht
Stundensatzes
Stundensatz
Ansatz
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betreuerin
blieb
Erfolg
.
folgenden
Vergütungsanträgen
Amtsgericht
stellte
Betreuerin
niedrigeren
Stundensatz
Rechnung
.
Antrag
4
.
Oktober
hat
Betreuerin
beantragt
Zeitraum
1
Juli
30
.
September
Staatskasse
zahlende
Vergütung
Höhe
festzusetzen
wieder
Stundensatz
abgestellt
.
Amtsgericht
hat
Zugrundelegung
Stundensatzes
Vergütung
festgesetzt
Beschwerde
zugelassen
.
teilweise
Zurückweisung
Vergütungsantrags
eingelegte
Beschwerde
Betreuerin
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Betreuerin
weiterhin
Festsetzung
Vergütung
höchsten
Stundensatz
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Betreuerin
erfülle
formalen
Voraussetzungen
Eingruppierung
begehrte
Vergütungsstufe
.
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
"
stelle
Ausbildung
Sinne
§
Abs.
Nr.
abgeschlossene
Hochschulausbildung
staatlich
geprüftem
Abschluss
zeitlichen
wissenschaftlichen
Umfang
vergleichbare
Ausbildung
handele
.
folge
auch
Wortlaut
Regelung
§
Abs.
entsprechenden
Öffnungsklausel
§
Abs.
BVormVG
auch
Weiterqualifikationen
Hochschulausbildung
gleichwertig
anerkannt
werden
könnten
Landesrecht
bestimmt
werde
.
Land
habe
zwar
Berufsvormünderausführungsgesetz
erlassen
§
Abs.
vorsehe
Prüfungen
anderer
Bundesländer
Grundlage
jeweiligen
Ausführungsregeln
absolviert
wurden
Nachqualifikation
Sinne
§
Abs.
AGBVormVG
gleich
stünden
.
sei
aber
berücksichtigen
gemäß
Nr.
AGBVormVG
nur
Vormundschaften
bereits
30
.
Mai
berufsmäßig
geführt
hätten
Nachqualifikation
Ausbildung
nachweisen
könnten
abgeschlossenen
Hochschulausbildung
gleich
stehe
.
zeitliche
Voraussetzung
erfülle
Betreuerin
.
Stichtagsregelung
sei
auch
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vereinbar
.
werde
Vertrauensschutz
betroffener
hinreichend
qualifizierter
Berufsbetreuer
ausreichend
Rechnung
getragen
Bundesländern
Möglichkeit
eröffnet
sei
eigene
Nachqualifizierungskonzepte
entwickeln
anderen
Bundesländern
erworbene
Nachqualifikationen
anzuerkennen
.
werde
nordrheinwestfälische
Regelung
gerecht
.
Schützenswertes
Vertrauen
könnten
nur
Berufsbetreuer
ausreichende
formale
Qualifikation
Anspruch
nehmen
bereits
Bekanntwerden
neuen
Vergütungsmodells
tätig
gewesen
seien
.
andere
Bundesländer
günstigeres
Ausführungsrecht
vorsähen
helfe
Betreuerin
.
Amtsgericht
sei
auch
verpflichtet
gewesen
früheren
Zubilligung
Stundensatzes
höchsten
Vergütungsstufe
festhalten
lassen
.
Betreuungsgericht
müsse
neu
gestellten
Vergütungsfestsetzungsantrag
erneut
prüfen
Voraussetzungen
Höhe
beantragten
Vergütungssätze
vorlägen
.
Betreuerin
könne
schutzwürdiges
Vertrauen
haben
auch
zukünftig
stets
Vergütung
höchsten
Stundensatz
zuerkannt
werde
Voraussetzungen
entsprechende
Eingruppierung
erfülle
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Betreuerin
steht
begehrte
höchste
Stundensatz
.
Landgericht
rechtsfehlerfrei
erkannt
hat
hat
Betreuerin
abgeschlossene
Hochschulausbildung
noch
vergleichbare
abgeschlossene
Ausbildung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
Landgericht
habe
Prüfung
Vergleichbarkeit
Betreuerin
erfolgreich
absolvierten
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
"
entscheidungserheblichen
Sachverhalt
unberücksichtigt
gelassen
.
Hochschulausbildung
vergleichbar
ist
Ausbildung
Wertigkeit
Hochschulausbildung
entspricht
formalen
Abschluss
aufweist
.
Gleichwertig
ist
Ausbildung
staatlich
reglementiert
zumindest
staatlich
anerkannt
ist
vermittelte
Wissensstand
Art
Umfang
Hochschulstudiums
entspricht
.
Kriterien
können
somit
insbesondere
Ausbildung
verbundene
Zeitaufwand
Umfang
Inhalt
Lehrstoffs
zungen
herangezogen
werden
.
Annahme
Vergleichbarkeit
Ausbildung
Fachhochschulausbildung
kann
auch
sprechen
Abschlussprüfung
erworbene
Qualifikation
Zugang
beruflichen
Tätigkeiten
ermöglicht
Ausübung
üblicherweise
Hochschulabsolventen
vorbehalten
ist
.
Prüfung
Vergleichbarkeit
hat
Tatrichter
strenge
Maßstäbe
anzulegen
.
Frage
Umständen
Berufsbetreuer
Einzelfall
Voraussetzungen
erfüllt
gemäß
§
Abs.
Satz
Bewilligung
erhöhten
Vergütung
rechtfertigen
obliegt
wertenden
Betrachtung
Tatrichters
.
Würdigung
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
maßgebenden
Tatsachen
vollständig
fehlerfrei
festgestellt
gewürdigt
verkannt
Erfahrungssätze
verletzt
allgemein
anerkannten
Maßstäbe
berücksichtigt
richtig
angewandt
hat
.
.
Senats
vgl.
Senatsbeschlüsse
19
Juli
juris
.
f.
12
.
April
.
.
Überprüfung
hält
tatrichterliche
Würdigung
Landgerichts
Betreuerin
abgeschlossene
"
Weiterbildung
Berufsbetreuung
"
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Nr.
genügt
Rechtsbeschwerde
erhobenen
Rüge
stand
.
Blick
Hochschulstudium
ansatzweise
vergleichbaren
zeitlichen
Umfang
Ausbildung
insgesamt
Stunden
Betreuerin
vorgelegten
Zertifikat
ergibt
fehlt
Vergleichbarkeit
weitere
Umstände
ankommt
vgl.
Senatsbeschluss
19
Juli
juris
.
.
zutreffenden
Erwägungen
hat
Landgericht
Zuerkennung
begehrten
Stundensatzes
Grundlage
§
westfälischen
Gesetzes
Ausführung
Gesetzes
Vergütung
Berufsvormündern
Berufsvormünderausführungsgesetz
17
.
Dezember
abgelehnt
.
30
.
Juni
geltenden
§
Abs.
Gesetzes
Vergütung
Berufsvormündern
Berufsvormündervergütungsgesetz
BVormVG
konnte
ebenso
1
Juli
geltenden
§
Abs.
Landesrecht
bestimmt
werden
abgeschlossenen
Ausbildung
Hochschule
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
gleichstand
Betreuer
Kenntnisse
Sinne
Vorschrift
Prüfung
staatlichen
staatlich
anerkannten
Stelle
nachgewiesen
hatte
.
Prüfung
durfte
nur
zugelassen
werden
mindestens
Jahre
lang
Betreuungen
berufsmäßig
geführt
Umschulung
Fortbildung
teilgenommen
hatte
besondere
Kenntnisse
Sinne
§
Abs.
Satz
vermittelt
hatte
Art
Umfang
abgeschlossene
Ausbildung
Hochschule
vermittelten
vergleichbar
waren
.
§
Abs.
Satz
BVormVG
jetzt
:
Abs.
Satz
konnte
Landesrecht
weitergehende
Zulassungsvoraussetzungen
aufstellen
gemäß
Abs.
Satz
BVormVG
jetzt
:
Abs.
Satz
auch
bestimmen
anderen
Land
abgelegte
Prüfung
Sinne
Vorschrift
anerkannt
wurde
.
Regelungsbefugnis
hatte
Land
Gebrauch
gemacht
.
Abs.
AGBVormVG
stand
abgeschlossenen
Ausbildung
Hochschule
gleich
Betreuer
besondere
Kenntnisse
Führung
Vormundschaft
nutzbar
sind
Umschulung
Fortbildung
erworben
Prüfung
nachgewiesen
hatte
.
§
Abs.
AGBVormVG
wurden
Prüfung
Sinne
Absatz
Prüfungen
anerkannt
anderen
Land
Bundesrepublik
Grundlage
jeweiligen
landesrechtlichen
Ausführungsvorschriften
§
BVormVG
Erfolg
abgelegt
worden
waren
Zeugnis
Prüfung
hervorgehen
musste
Kenntnissen
Prüfung
nachgewiesenen
Kenntnisse
entsprachen
.
Allerdings
schränkte
§
Nr.
AGBVormVG
Anwendungsbereich
landesrechtlichen
Ausführungsbestimmung
dahingehend
Nachqualifikationen
nur
Berufsbetreuern
anerkannt
wurden
bereits
30
.
Mai
"
Vormundschaften
berufsmäßig
geführt
haben
.
"
Dementsprechend
findet
erfolgreiche
Teilnahme
bescheinigenden
Zertifikat
Betreuerin
auch
folgender
Hinweis
:
"
erfolgreichen
Teilnahme
sind
Voraussetzungen
§
BVormVG
Verbindung
Landesausführungsgesetz
Qualifikation
erfüllt
.
Nachweis
persönlichen
Voraussetzungen
einschlägige
Berufstätigkeit
gesetzlich
vorgesehenen
Stichtagen
bleibt
Obliegenheit
Teilnehmenden
.
"
zusätzliche
Voraussetzung
erfüllt
Betreuerin
Tätigkeit
Berufsbetreuerin
erst
August
aufgenommen
hat
.
Grundlage
dort
§
Gesetzes
Ausführung
Betreuungsgesetzes
AG
getroffenen
Ausführungsbestimmung
erworbene
Nachqualifikation
kann
NordrheinWestfalen
Anerkennung
finden
.
Verfassungsrechtlichen
Bedenken
begegnet
Stichtagsregelung
Nr.
AGBVormVG
.
Auch
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
.
Landgericht
weist
Recht
gewählte
Stichtag
zulässigerweise
Bekanntwerden
geplanten
berufliche
-9-
Qualifikation
Betreuers
Blick
nehmenden
Änderung
Betreuervergütung
anknüpft
.
Änderung
erfolgte
Berufsvormündervergütungsgesetz
Art
.
Gesetzes
Änderung
Betreuungsrechts
weiterer
Vorschriften
Betreuungsrechtsänderungsgesetz
25
.
Juni
erlassen
wurde
.
S.
.
§
BVormVG
1
.
Januar
eingeführte
Anknüpfung
Vergütung
Ausbildung
Betreuers
wurden
bisher
tätigen
Berufsbetreuer
nutzbare
Fachkenntnisse
jedoch
formalen
Bildungsabschluss
Sinne
§
Abs.
Satz
BVormVG
verfügten
niedrigste
Vergütungsstufe
verwiesen
.
1
Juli
Kraft
getretene
§
BVormVG
Ländern
Einführung
vergütungssteigernden
Nachqualifikation
ermöglichte
hatte
auch
Funktion
Schutz
Vertrauens
Berufsbetreuer
Übergangsregelung
schaffen
begrenzte
Zeit
ermöglichte
Voraussetzungen
auch
höchste
Vergütungsstufe
erwerben
Senatsbeschluss
8
.
Februar
juris
.
.
Dann
aber
ist
folgerichtig
Berufsbetreuer
Nachqualifikationsmöglichkeit
auszunehmen
entsprechender
beruflicher
Tätigkeit
Geltung
alten
Vergütungsrechts
noch
berechtigtes
Vertrauen
bilden
konnten
.
Dementsprechend
sah
Übrigen
auch
§
Abs.
Satz
lit
.
AG
1
.
Januar
geltenden
Fassung
.
S.
Prüfung
nur
zugelassen
werden
durfte
bereits
1
.
Januar
Zeitraum
mindestens
Jahren
Betreuungen
berufsmäßig
geführt
hatte
.
vorliegenden
Fall
Betreuerin
Zulassung
Prüfung
erhielt
Anforderung
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
BVormVG
geforderte
Fünfjahresfrist
erfüllte
bedarf
hier
weiteren
Aufklärung
.
Erfolg
beruft
Rechtsbeschwerde
Hinweis
Jahr
bestehende
langjährige
Vergütungspraxis
Vertrauensschutzgesichtspunkte
.
Betreuungsgericht
war
Glauben
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
verpflichtet
früheren
Festsetzungsbeschlüssen
Betreuerin
zugebilligten
Stundensatz
Zukunft
festzuhalten
.
musste
vielmehr
neu
gestellten
Vergütungsfestsetzungsantrag
hin
erneut
Vorliegen
Voraussetzungen
Höhe
Vergütung
prüfen
.
abweichend
früheren
Wertung
Ergebnis
gelangt
ist
Betreuerin
Voraussetzung
Erhöhung
Stundensatzes
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
erfüllt
war
Aufgabe
gewonnene
bessere
Erkenntnis
umzusetzen
Senatsbeschlüsse
29
.
März
.
8
.
Februar
juris
.
f.
.
Landgericht
hat
somit
Recht
schützenswertes
Vertrauen
Betreuerin
gleichbleibende
Festsetzung
künftige
Zeitabschnitte
verneint
richtig
gesehen
Vertrauensgrundsatz
allenfalls
Rückforderung
überzahlter
Betreuervergütung
entgegenstehen
könnte
Vertrauen
Betreuers
Beständigkeit
Vergangenheit
rechtswidrig
gewährten
Vergütung
schutzwürdig
ist
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
6
Juli
FamRZ
.
f.
25
November
FamRZ
.
.
.
derartige
Rückforderung
geht
hier
jedoch
.
anderen
Beurteilung
führt
schließlich
Hinweis
Rechtsbeschwerde
Art
.
GG
.
Insbesondere
ist
gesetzlichen
Vorgaben
umsetzenden
Reduzierung
Betreuerin
gewährten
Stundensatzes
anders
Rechtsbeschwerde
meint
Teil-)Sperrung
chen
Tätigkeit
Betreuerin
verbunden
vgl.
auch
BVerfG
FamRZ
.
3
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung