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1188 lines
10 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
gesetzliche
Beitreibungsrecht
Prozesskostenhilfeverfahren
beigeordneten
Rechtsanwalts
geht
Pfändung
Kostenerstattungsanspruchs
vertretenen
Partei
.
Beschluss
11
November
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Klägers
weiteren
Beteiligten
Anschlussrechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
Mai
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
Drittel
weiteren
Beteiligten
Dritteln
Kläger
weiteren
Beteiligten
auferlegt
.
:
Gründe
:
Beteiligten
streiten
Kostenfestsetzung
rechtskräftig
abgeschlossenen
Rechtsstreit
.
Kläger
führte
Beklagten
Zahlung
Miete
gerichteten
Rechtsstreit
.
Beklagten
wurde
Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
"
Rechtsanwalt
Kollegen
bewilligt
.
Endurteil
wurden
Kläger
Beklagten
Berufungsverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
auferlegt
.
damalige
Prozessbevollmächtigte
haben
Schriftsatz
14
Juli
Beklagten
beantragt
Kläger
erstattenden
Kosten
Wahlanwaltsvergütung
Berücksichtigung
ausgezahlter
Prozesskostenhilfevergütung
festzusetzen
.
Schriftsatz
15
.
August
haben
Antrag
Zugrundelegung
verringerten
Streitwerts
Wahlanwaltsvergütung
reduziert
.
Vollstreckungsgericht
3
.
August
wurden
anderweitigen
Titels
angeblichen
Kostenerstattungsansprüche
Beklagten
Kläger
Gunsten
Beteiligten
gepfändet
Einziehung
überwiesen
.
Beteiligte
hat
Festsetzung
Gunsten
beantragt
.
Schriftsatz
13
November
haben
damaligen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Partei
gestellten
Kostenfestsetzungsantrag
zurückgenommen
gemäß
§
Festsetzung
Kosten
eigenen
Gunsten
nämlich
"
Rechtsanwälte
B.
Kollegen
Höhe
Prozesskostenhilfe
bereits
ausgezahlten
Kosten
beantragt
.
weiteren
Schriftsatz
15
.
Januar
haben
klargestellt
Kosten
allein
Gunsten
Rechtsanwalt
Beteiligter
festzusetzen
seien
.
Landgericht
hat
Gunsten
Beteiligten
Kosten
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
17
Juli
Kläger
festgesetzt
weiteren
Festsetzungsantrag
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Klägers
festgesetzten
Umsatzsteuer
Beteiligten
beantragten
Zinsen
stattgegeben
weitergehende
Beschwerde
Beschwerde
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richten
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
Klägers
Reduzierung
erstattenden
Kosten
verfolgt
Beteiligten
Festsetzung
Kosten
Gunsten
verfolgt
.
Wege
Anschlussrechtsbeschwerde
beantragt
Beteiligte
Verzinsung
festgesetzten
Kostenerstattungsanspruchs
Prozentpunkten
Basiszinssatz
17
Juli
verfolgt
insoweit
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Entscheidung
.
Hiergegen
erheben
Kläger
Beteiligte
gesondert
Einrede
Verjährung
Verwirkungseinwand
.
II
.
Rechtsbeschwerden
Anschlussrechtsbeschwerde
sind
unbegründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Beteiligte
sei
gemäß
§
eigenem
Recht
berechtigt
Gunsten
entstandenen
Prozesskostenvergütung
Staatskasse
erstatteten
Gebühren
also
Differenz
Wahlanwaltsvergütung
Prozesskostenhilfevergütung
Kostengrundentscheidung
kostenverpflichteten
Kläger
geltend
machen
.
Beiordnungsbeschluss
sei
so
verstehen
Beteiligte
persönlich
Prozessbevollmächtigter
Prozesskostenhilfebasis
beigeordnet
worden
sei
.
Zusatz
"
Kollegen
"
habe
lediglich
erreicht
werden
sollen
auch
Tätigkeit
Kollegen
Beteiligten
Vertretungsfall
abgedeckt
sei
.
Tätigwerden
anderen
unterbevollmächtigten
Anwälten
Vertretung
Beteiligten
stehe
§
BRAGO
seinerzeit
geltenden
Fassung
Entstehung
Gebührenanspruchs
noch
Geltendmachung
§
.
Abs.
gewähre
beigeordneten
Rechtsanwalt
eigenes
originäres
Beitreibungsrecht
Person
entstandenen
Vergütungsansprüche
gerichteten
Kostenerstattungsansprüche
vertretenen
Partei
beigeordnete
Anwalt
Kostenerstattungsanspruch
Höhe
Staatskasse
erstatteten
Gebührenansprüche
Auslagen
kostenverpflichteten
Prozessgegner
durchsetzen
könne
.
beigeordneten
Rechtsanwalt
räume
§
ähnliche
Rechtsstellung
demjenigen
Gläubiger
gepfändete
Forderung
Einziehung
überwiesen
worden
sei
.
verstrickungsähnlichen
Wirkung
§
stehe
Beitreibungsrecht
Rechtsanwalts
auch
Beteiligten
ausgebrachte
Pfändung
Kostenerstattungsanspruchs
obsiegenden
Partei
selbst
Pfändung
hier
bereits
Anmeldung
Anspruchs
§
erwirkt
worden
sei
.
Beteiligten
seien
Gebührenansprüche
Höhe
insgesamt
netto
entstanden
Staatskasse
bereits
Prozesskostenhilfevergütung
erstattet
worden
seien
sodass
Gegner
noch
erstattender
Betrag
Höhe
netto
verbleibe
.
Umsatzsteuer
Betrag
könne
Kläger
festgesetzt
werden
Beteiligten
vertretene
Partei
selbst
vorsteuerabzugsberechtigt
sei
Beteiligte
Umsatzsteuer
eigene
Partei
geltend
machen
müsse
.
Zinsen
Erstattungsanspruch
könnten
ebenfalls
zugesprochen
werden
Beteiligte
Verzinsung
beantragt
habe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Abzug
Prozesskostenhilfevergütung
noch
erstattende
Wahlanwaltsvergütung
Beteiligten
Prozessbevollmächtigter
Beteiligten
Pfändungsgläubigerin
festgesetzt
.
§
Abs.
sind
Partei
bestellten
Rechtsanwälte
berechtigt
Gebühren
Auslagen
Prozesskosten
verurteilten
Gegner
eigenen
Namen
beizutreiben
.
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
hat
253
;
Beschluss
20
November
FamRZ
.
8)
räumt
Vorschrift
beigeordneten
Rechtsanwalt
selbständiges
Beitreibungsrecht
ähnlich
Überweisungsgläubiger
§
.
Rechtsanwalt
ist
Einziehung
Kostenerstattungsanspruchs
Partei
Prozessstandschafter
übertragen
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
11
;
Beschluss
9
Juli
FamRZ
.
.
§
Abs.
ist
Einrede
Anspruch
Person
Partei
zulässig
.
Gegner
kann
nur
Kosten
aufrechnen
Rechtsstreit
Kosten
erlassenen
Entscheidung
Partei
erstatten
sind
.
Regelung
sollen
beigeordneten
Rechtsanwalt
Gebühren
Rahmen
Prozesskostenhilfe
Vergütungsansprüche
gesichert
werden
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
.
Ausschluss
Einreden
Person
Partei
sog.
Verstrickung
tritt
bereits
Entstehung
;
Musielak/Voit/Fischer
12
.
Aufl
.
.
;
ZPO/Kratz
Stand
:
1
.
Juni
§
.
ist
so
lange
gerechtfertigt
beigeordnete
Rechtsanwalt
Kostenforderung
noch
eigenen
Namen
geltend
machen
kann
.
Unerheblich
ist
Rechtsanwalt
Beitreibungsrecht
§
Abs.
Zeitpunkt
Einwendung
bereits
ausgeübt
hatte
14
.
Februar
FamRZ
.
.
Zwar
kann
Verstrickung
Kostenerstattungsanspruchs
Sinn
Zweck
Vorschrift
dann
entfallen
z.B.
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Partei
deutlich
wird
Rechtsanwalt
Einziehungsrecht
Gebrauch
macht
ZPO/Kratz
[
Stand
:
1
.
Juni
§
.
19
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
.
Erst
dann
können
auch
Einwendungen
Person
Partei
Kostenerstattungsanspruch
Erlöschen
bringen
.
Wirkungen
treten
jedoch
schon
dann
hier
zunächst
Festsetzungsantrag
Partei
gestellt
jedoch
Erlass
Kostenfestsetzungsbeschlusses
wieder
zurückgenommen
wird
.
Beteiligten
ausgebrachte
Pfändung
fällt
auch
Begriff
"
Einrede
Person
Partei
"
gemäß
§
Abs.
Anspruch
erhoben
werden
kann
.
Begriff
Einreden
"
umfasst
Zusammenhang
Einwendungen
Rechtsbeziehungen
Kostengläubigers
Kostenschuldner
Verteidigung
Zahlungsanspruch
herleiten
kann
nur
Einreden
rechtstechnischen
Sinne
Zöller/Geimer
30
.
Aufl
.
.
14
;
Poller/Teubel/Steinberger
Gesamtes
Kostenhilferecht
2
.
Aufl
.
.
.
fallen
etwa
Abtretung
Pfändung
vgl.
22
.
Aufl
.
.
8)
.
Partei
ist
nämlich
Falle
Beitreibung
Rechtsanwalt
gemäß
§
mehr
berechtigter
Zahlungsempfänger
.
Verfügungsbeschränkung
wirkt
gemäß
§
§
Rechtsanwalts
;
ist
etwaige
Erfüllung
Kostenschuld
Leistung
Partei
unwirksam
vgl.
Fall
Forderungsüberweisung
25
f.
;
.
Kostenschuldner
wird
dann
Zahlungspflicht
allein
Leistung
berechtigten
Rechtsanwalt
befreit
.
Zwar
steht
Partei
Kostenerstattungsanspruch
Rechtsanwalt
gemäß
§
eingeräumten
Beitreibungsrechts
weiterhin
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
.
11
;
Beschluss
9
Juli
FamRZ
.
auch
weiterhin
Forderungspfändung
unterliegt
.
Pfändung
geht
gesetzlichen
Einziehungsrecht
Rechtsanwalts
jedoch
§
Abs.
angeordneten
bereits
Entstehen
Anspruchs
eintretenden
Verstrickungswirkung
Rang
.
eigene
Einziehungsrecht
nachrangigen
greift
nur
so
weit
vorrangige
Einziehungsrecht
Rechtsanwalts
vorgeht
.
Ebenfalls
Recht
ist
Oberlandesgericht
ausgegangen
Beteiligte
Einziehungsrecht
§
Person
erworben
hat
.
Beitreibungsrecht
§
steht
Partei
bestellten
Rechtsanwälten
.
Rechtsanwalt
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
"
Unterzeichners
"
beantragt
hatte
hat
Oberlandesgericht
-9-
Bewilligungsbeschluss
"
Rechtsanwalt
Kollegen
"
lautende
Beiordnung
rechtlich
beanstandender
Weise
ausgelegt
Rechtsanwalt
persönlich
bezog
.
Anspruch
Wahlanwaltsvergütung
entsteht
dann
Beauftragung
beigeordneten
Rechtsanwalts
Partei
.
wird
auch
Tätigkeit
Rechtsanwalt
persönlich
vornimmt
Gesetz
bemessen
Rechtsanwalt
anderen
Rechtsanwalt
vertreten
wird
BRAGO
seinerzeit
geltenden
Fassung
hier
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verhandlungstermin
hat
vertreten
lassen
.
Fall
verdient
unterbevollmächtigte
Rechtsanwalt
Termins-)Gebühr
beigeordneten
Rechtsanwalt
so
Letzterer
gesetzliche
Vergütung
Staatskasse
darüberhinausgehende
Wahlanwaltsvergütung
Prozesskosten
verurteilten
Gegner
verlangen
kann
vgl.
Riedel/Sußbauer/Schneider
8
.
Aufl
.
.
27
;
Eicken
15
.
Aufl
.
.
13
;
Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke
20
.
Aufl
.
Teil
Beigeordneter
Rechtsanwalt
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
3
.
Anschlussrechtsbeschwerde
Beteiligten
ist
ebenfalls
unbegründet
.
Nur
Antrag
ist
nämlich
auszusprechen
festgesetzten
Kosten
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
verzinsen
sind
§
Abs.
Satz
.
Antrag
war
Instanz
gestellt
.
Zwar
hat
Beteiligte
Anschlussrechtsbeschwerde
Verzinsung
festzusetzenden
Kosten
beantragt
.
Antrag
ist
jedoch
unzulässig
.
Grundsätzlich
ist
gestattet
Revisionsrechtszug
Rechtsbeschwerdeverfahren
Klage
gestellten
Antrag
ändern
vgl.
Musielak/Ball
12
.
Aufl
.
.
.
Nur
ausnahmsweise
kann
erstmals
gestellter
Hilfsantrag
zulässig
sein
lediglich
modifizierte
Einschränkung
Hauptantrags
darstellt
Sachverhalt
stützt
Tatrichter
bereits
gewürdigt
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
18
.
Februar
.
.
Hier
fehlt
bereits
letztgenannten
Voraussetzung
.
Insbesondere
Verzinsung
erhobenen
Verwirkungseinwand
sind
tatrichterlichen
Feststellungen
getroffen
worden
vorliegenden
Antrag
Verzinsung
ankam
.
Anschlussrechtsbeschwerde
erhobene
Verfahrensrüge
Oberlandesgericht
sei
Hinweispflicht
gemäß
§
Abs.
nachgekommen
greift
schon
Zinsanspruch
nur
Nebenforderung
betroffen
war
Hinweispflicht
besteht
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung