BESCHLUSS ZB 11 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § gesetzliche Beitreibungsrecht Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht Pfändung Kostenerstattungsanspruchs vertretenen Partei . Beschluss 11 November ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerden Klägers weiteren Beteiligten Anschlussrechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluss 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Mai werden zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden Drittel weiteren Beteiligten Dritteln Kläger weiteren Beteiligten auferlegt . : € Gründe : Beteiligten streiten Kostenfestsetzung rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit . Kläger führte Beklagten Zahlung Miete gerichteten Rechtsstreit . Beklagten wurde Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe Beiordnung " Rechtsanwalt Kollegen bewilligt . Endurteil wurden Kläger Beklagten Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt . damalige Prozessbevollmächtigte haben Schriftsatz 14 Juli Beklagten beantragt Kläger erstattenden Kosten € Wahlanwaltsvergütung Berücksichtigung ausgezahlter Prozesskostenhilfevergütung € festzusetzen . Schriftsatz 15 . August haben Antrag Zugrundelegung verringerten Streitwerts € Wahlanwaltsvergütung reduziert . Vollstreckungsgericht 3 . August wurden anderweitigen Titels angeblichen Kostenerstattungsansprüche Beklagten Kläger Gunsten Beteiligten gepfändet Einziehung überwiesen . Beteiligte hat Festsetzung Gunsten beantragt . Schriftsatz 13 November haben damaligen Prozessbevollmächtigten Beklagten Partei gestellten Kostenfestsetzungsantrag zurückgenommen gemäß § Festsetzung Kosten eigenen Gunsten nämlich " Rechtsanwälte B. Kollegen Höhe € Prozesskostenhilfe bereits ausgezahlten Kosten beantragt . weiteren Schriftsatz 15 . Januar haben klargestellt Kosten allein Gunsten Rechtsanwalt Beteiligter festzusetzen seien . Landgericht hat Gunsten Beteiligten Kosten Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 17 Juli Kläger festgesetzt weiteren Festsetzungsantrag Beteiligten zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Klägers festgesetzten Umsatzsteuer Beteiligten beantragten Zinsen stattgegeben weitergehende Beschwerde Beschwerde Beteiligten zurückgewiesen . Hiergegen richten zugelassenen Rechtsbeschwerden Klägers Reduzierung erstattenden Kosten € verfolgt Beteiligten Festsetzung Kosten Gunsten verfolgt . Wege Anschlussrechtsbeschwerde beantragt Beteiligte Verzinsung festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs Prozentpunkten Basiszinssatz 17 Juli verfolgt insoweit Wiederherstellung landgerichtlichen Entscheidung . Hiergegen erheben Kläger Beteiligte gesondert Einrede Verjährung Verwirkungseinwand . II . Rechtsbeschwerden Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Beteiligte sei gemäß § eigenem Recht berechtigt Gunsten entstandenen Prozesskostenvergütung Staatskasse erstatteten Gebühren also Differenz Wahlanwaltsvergütung Prozesskostenhilfevergütung Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend machen . Beiordnungsbeschluss sei so verstehen Beteiligte persönlich Prozessbevollmächtigter Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei . Zusatz " Kollegen " habe lediglich erreicht werden sollen auch Tätigkeit Kollegen Beteiligten Vertretungsfall abgedeckt sei . Tätigwerden anderen unterbevollmächtigten Anwälten Vertretung Beteiligten stehe § BRAGO seinerzeit geltenden Fassung Entstehung Gebührenanspruchs noch Geltendmachung § . Abs. gewähre beigeordneten Rechtsanwalt eigenes originäres Beitreibungsrecht Person entstandenen Vergütungsansprüche gerichteten Kostenerstattungsansprüche vertretenen Partei beigeordnete Anwalt Kostenerstattungsanspruch Höhe Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche Auslagen kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne . beigeordneten Rechtsanwalt räume § ähnliche Rechtsstellung demjenigen Gläubiger gepfändete Forderung Einziehung überwiesen worden sei . verstrickungsähnlichen Wirkung § stehe Beitreibungsrecht Rechtsanwalts auch Beteiligten ausgebrachte Pfändung Kostenerstattungsanspruchs obsiegenden Partei selbst Pfändung hier bereits Anmeldung Anspruchs § erwirkt worden sei . Beteiligten seien Gebührenansprüche Höhe insgesamt € netto entstanden Staatskasse bereits € Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien sodass Gegner noch erstattender Betrag Höhe € netto verbleibe . Umsatzsteuer Betrag könne Kläger festgesetzt werden Beteiligten vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei Beteiligte Umsatzsteuer eigene Partei geltend machen müsse . Zinsen Erstattungsanspruch könnten ebenfalls zugesprochen werden Beteiligte Verzinsung beantragt habe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Recht hat Oberlandesgericht Abzug Prozesskostenhilfevergütung noch erstattende Wahlanwaltsvergütung Beteiligten Prozessbevollmächtigter Beteiligten Pfändungsgläubigerin festgesetzt . § Abs. sind Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt Gebühren Auslagen Prozesskosten verurteilten Gegner eigenen Namen beizutreiben . Bundesgerichtshof bereits entschieden hat 253 ; Beschluss 20 November FamRZ . 8) räumt Vorschrift beigeordneten Rechtsanwalt selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich Überweisungsgläubiger § . Rechtsanwalt ist Einziehung Kostenerstattungsanspruchs Partei Prozessstandschafter übertragen Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . 11 ; Beschluss 9 Juli FamRZ . . § Abs. ist Einrede Anspruch Person Partei zulässig . Gegner kann nur Kosten aufrechnen Rechtsstreit Kosten erlassenen Entscheidung Partei erstatten sind . Regelung sollen beigeordneten Rechtsanwalt Gebühren Rahmen Prozesskostenhilfe Vergütungsansprüche gesichert werden Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . . Ausschluss Einreden Person Partei sog. Verstrickung tritt bereits Entstehung ; Musielak/Voit/Fischer 12 . Aufl . . ; ZPO/Kratz Stand : 1 . Juni § . ist so lange gerechtfertigt beigeordnete Rechtsanwalt Kostenforderung noch eigenen Namen geltend machen kann . Unerheblich ist Rechtsanwalt Beitreibungsrecht § Abs. Zeitpunkt Einwendung bereits ausgeübt hatte 14 . Februar FamRZ . . Zwar kann Verstrickung Kostenerstattungsanspruchs Sinn Zweck Vorschrift dann entfallen z.B. Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses Partei deutlich wird Rechtsanwalt Einziehungsrecht Gebrauch macht ZPO/Kratz [ Stand : 1 . Juni § . 19 ; vgl. auch Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . . Erst dann können auch Einwendungen Person Partei Kostenerstattungsanspruch Erlöschen bringen . Wirkungen treten jedoch schon dann hier zunächst Festsetzungsantrag Partei gestellt jedoch Erlass Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder zurückgenommen wird . Beteiligten ausgebrachte Pfändung fällt auch Begriff " Einrede Person Partei " gemäß § Abs. Anspruch erhoben werden kann . Begriff Einreden " umfasst Zusammenhang Einwendungen Rechtsbeziehungen Kostengläubigers Kostenschuldner Verteidigung Zahlungsanspruch herleiten kann nur Einreden rechtstechnischen Sinne Zöller/Geimer 30 . Aufl . . 14 ; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2 . Aufl . . . fallen etwa Abtretung Pfändung vgl. 22 . Aufl . . 8) . Partei ist nämlich Falle Beitreibung Rechtsanwalt gemäß § mehr berechtigter Zahlungsempfänger . Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß § § Rechtsanwalts ; ist etwaige Erfüllung Kostenschuld Leistung Partei unwirksam vgl. Fall Forderungsüberweisung 25 f. ; . Kostenschuldner wird dann Zahlungspflicht allein Leistung berechtigten Rechtsanwalt befreit . Zwar steht Partei Kostenerstattungsanspruch Rechtsanwalt gemäß § eingeräumten Beitreibungsrechts weiterhin Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ . 11 ; Beschluss 9 Juli FamRZ . auch weiterhin Forderungspfändung unterliegt . Pfändung geht gesetzlichen Einziehungsrecht Rechtsanwalts jedoch § Abs. angeordneten bereits Entstehen Anspruchs eintretenden Verstrickungswirkung Rang . eigene Einziehungsrecht nachrangigen greift nur so weit vorrangige Einziehungsrecht Rechtsanwalts vorgeht . Ebenfalls Recht ist Oberlandesgericht ausgegangen Beteiligte Einziehungsrecht § Person erworben hat . Beitreibungsrecht § steht Partei bestellten Rechtsanwälten . Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe Beiordnung " Unterzeichners " beantragt hatte hat Oberlandesgericht -9- Bewilligungsbeschluss " Rechtsanwalt Kollegen " lautende Beiordnung rechtlich beanstandender Weise ausgelegt Rechtsanwalt persönlich bezog . Anspruch Wahlanwaltsvergütung entsteht dann Beauftragung beigeordneten Rechtsanwalts Partei . wird auch Tätigkeit Rechtsanwalt persönlich vornimmt Gesetz bemessen Rechtsanwalt anderen Rechtsanwalt vertreten wird BRAGO seinerzeit geltenden Fassung hier Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verhandlungstermin hat vertreten lassen . Fall verdient unterbevollmächtigte Rechtsanwalt Termins-)Gebühr beigeordneten Rechtsanwalt so Letzterer gesetzliche Vergütung Staatskasse darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung Prozesskosten verurteilten Gegner verlangen kann vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider 8 . Aufl . . 27 ; Eicken 15 . Aufl . . 13 ; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke 20 . Aufl . Teil Beigeordneter Rechtsanwalt . weiteren Begründung Entscheidung Rechtsbeschwerde wird gemäß § Abs. Satz abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . 3 . Anschlussrechtsbeschwerde Beteiligten ist ebenfalls unbegründet . Nur Antrag ist nämlich auszusprechen festgesetzten Kosten Prozentpunkten Basiszinssatz § verzinsen sind § Abs. Satz . Antrag war Instanz gestellt . Zwar hat Beteiligte Anschlussrechtsbeschwerde Verzinsung festzusetzenden Kosten beantragt . Antrag ist jedoch unzulässig . Grundsätzlich ist gestattet Revisionsrechtszug Rechtsbeschwerdeverfahren Klage gestellten Antrag ändern vgl. Musielak/Ball 12 . Aufl . . . Nur ausnahmsweise kann erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein lediglich modifizierte Einschränkung Hauptantrags darstellt Sachverhalt stützt Tatrichter bereits gewürdigt worden ist vgl. Senatsurteil 18 . Februar . . Hier fehlt bereits letztgenannten Voraussetzung . Insbesondere Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden vorliegenden Antrag Verzinsung ankam . Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge Oberlandesgericht sei Hinweispflicht gemäß § Abs. nachgekommen greift schon Zinsanspruch nur Nebenforderung betroffen war Hinweispflicht besteht . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung