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1961 lines
16 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
Oktober
Personenstandssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
Abs.
2
;
Art
.
14
;
§
Nr.
;
PStG
Ehefrau
Kind
gebärenden
Frau
wird
direkter
noch
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
Mit-Elternteil
Kindes
.
liegende
unterschiedliche
Behandlung
gleichgeschlechtlichen
Ehepaaren
trifft
konventionsrechtliche
Bedenken
.
Beschluss
10
.
Oktober
ZB
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
gerichtskostenfrei
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligte
begehrt
Eintragung
Mitmutterschaft
Ehefrau
geborene
Kind
Geburtenregister
.
Beteiligten
Kindesmutter
Folgenden
:
Antragstellerin
lebten
Mai
eingetragenen
Lebenspartnerschaft
schlossen
12
.
Oktober
Umwandlung
Lebenspartnerschaft
Ehe
.
3
November
gebar
Beteiligte
betroffene
Kind
gemeinsamen
Entschlusses
Antragstellerin
medizinisch
assistierte
künstliche
Befruchtung
Spendersamen
Samenbank
gezeugt
wurde
.
Geburtenregister
wurde
Mutter
eingetragen
;
Eintragung
weiteren
Elternteils
erfolgte
.
Antragstellerin
hat
Standesamt
Beteiligter
beantragt
Geburtseintrag
dahingehend
berichtigen
weitere
Mutter
aufgeführt
werde
Kind
Ehe
geboren
sei
.
Standesamt
hat
abgelehnt
Eintragung
vorzunehmen
.
entsprechenden
Antrag
Antragstellerin
hat
Amtsgericht
Standesbeamten
angewiesen
"
weiteres
Elternteil
weitere
Mutter
"
einzutragen
.
hiergegen
Standesamt
Standesamtsaufsicht
Beteiligte
eingelegten
Beschwerden
hat
Oberlandesgericht
amtsgerichtlichen
Beschluss
aufgehoben
Antrag
Anweisung
Berichtigung
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Standesamtsaufsicht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
PStG
§
Abs.
FamFG
beschwerdebefugten
Beteiligten
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
PStG
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
FamRZ
veröffentlichten
Entscheidung
ausgeführt
Antragstellerin
begehrte
Eintragung
könne
erfolgen
derzeit
geltendem
Recht
Elternteil
betroffenen
Kindes
sei
.
sei
Mutter
noch
Vater
Kindes
habe
bislang
auch
wirksame
Adoption
angenommen
.
Gesetzgeber
habe
zwar
Ehe
gleichgeschlechtliche
Paare
eingeführt
Regelungen
Abstammung
aber
unverändert
gelassen
.
Antragstellerin
sei
auch
analoger
Anwendung
§
Nr.
bestehenden
Ehe
rechtlicher
Elternteil
Ehefrau
geborenen
Kindes
geworden
.
Regelung
aufgestellte
widerlegliche
Vermutung
Ehemann
habe
Kind
auch
gezeugt
gelte
Fall
Ehe
Frauen
.
Vielmehr
könne
vornherein
ausgeschlossen
werden
Frau
geborene
Kind
anderen
Frau
abstamme
.
Fällen
sei
stets
biologischer
Vater
involviert
.
Art
.
Abs.
GG
geschützte
Bereich
Ehe
werde
bestehende
Abstammungsregelung
beeinträchtigt
.
Auch
familienbezogenen
Grundrechte
Kindesmutter
Antragstellerin
zwängen
analogen
Anwendung
§
Nr.
.
Schließlich
verstoße
gegenwärtige
Gesetzeslage
Art
.
Abs.
GG
.
unterschiedliche
Regelung
Abstammung
Kindern
verschiedengeschlechtlichen
Ehe
geboren
werden
gleichgeschlechtlichen
Ehe
gebe
sachlich
gerechtfertigte
Gründe
.
Frau
verheirateten
Mutter
sei
biologischen
Vater
stets
weitere
Person
betroffen
Grundrechte
beachten
seien
.
Adoptionsrecht
habe
Gesetzgeber
angemessenes
Instrumentarium
gesorgt
Hilfe
Eltern-Kind-Verhältnisse
auch
gleichgeschlechtlichen
Ehepaaren
Wahrung
jeweiligen
Grundrechte
Mutter
Kind
Ehefrau
Mutter
biologischem
Vater
gestaltet
werden
könnten
.
möge
vorliegenden
Fall
durchaus
so
sein
biologische
Vater
bereits
Zusammenhang
Samenspende
verzichtet
habe
rechtliche
Stellung
Vaters
einzunehmen
Kindeswohl
entspreche
Antragstellerin
sorgeberechtigten
Elternteil
betroffenen
Kindes
werde
.
überprüfen
festzustellen
obliege
jedoch
Standesamt
müsse
jedenfalls
bis
gesetzlichen
Neuregelung
Familiengericht
vorbehalten
bleiben
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Geburtenregister
ist
unrichtig
Sinne
§
PStG
Antragstellerin
rechtlicher
Elternteil
betroffenen
Kindes
ist
.
Elternstellung
ergibt
insbesondere
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
Zeitpunkt
Geburt
Mutter
Kindes
verheiratet
war
.
Mutter
Kindes
ist
§
Frau
Kind
geboren
hat
mithin
vorliegend
Beteiligte
1
.
deutsche
bürgerliche
Recht
kennt
nur
Zuordnung
einzigen
Mutter
Gesetzes
.
hat
Gesetzgeber
andere
mögliche
Formen
abstammungsrechtlichen
MutterKind-Zuordnung
insbesondere
Mutterschaft
Eizellenspenderin
Fall
Leihmutterschaft
bewusst
ausgeschlossen
.
Mutterschaftsanerkennung
sieht
geltende
Recht
.
Weitere
Formen
Entstehung
beiderseits
weiblichen
Elternschaft
Abstammung
etwa
CoMutterschaft
konsentierter
heterologer
Insemination
sind
deutschen
Recht
ebenfalls
vorgesehen
vgl.
Senatsbeschluss
29
November
FamRZ
.
.
erfolgter
Annahme
Kind
§
.
allein
Betracht
ziehende
Elternstellung
Antragstellerin
gemäß
entsprechend
§
scheidet
Vorschrift
unmittelbar
noch
analog
Antragstellerin
Ehefrau
Kindesmutter
anwendbar
ist
.
direkte
Anwendung
§
Nr.
kommt
hier
ebenso
schon
Anerkennungserklärung
einschlägigen
§
Nr.
bereits
Betracht
Norm
klaren
Wortlaut
allein
Vaterschaft
regelt
bestimmten
Mann
zuweist
vgl.
etwa
;
.
Auslegung
Wortlaut
ist
Raum
aA
offenbar
;
Zschiebsch
notar
.
Vorschrift
gehört
Abstammungsregeln
§
§
.
Eltern-Kind-Zuordnung
Mutter
Vater
Gegenstand
haben
vgl.
Senatsbeschlüsse
29
November
FamRZ
.
.
6
.
September
FamRZ
.
f.
;
BVerfG
FamRZ
f.
;
vgl.
auch
.
Insofern
nimmt
Gesetz
ausgehend
Kind
männlichen
weiblichen
Elternteil
hat
Zuordnung
Kindes
Elternteilen
unterschiedlichen
Geschlechts
vgl.
.
Dementsprechend
soll
Bestimmung
§
Sinn
Zweck
gleichgeschlechtliche
Elternschaft
normieren
.
dahingehender
gesetzgeberischer
Wille
lässt
auch
Gesetz
Einführung
Rechts
Eheschließung
Personen
gleichen
Geschlechts
entnehmen
§
unverändert
gelassen
hat
.
Gesetzestext
noch
gesetzgeberischen
Materialien
vgl.
BT-Drucks
.
befassen
Abstammungsfragen
.
Oberlandesgericht
weiter
richtig
gesehen
hat
ist
§
Nr.
auch
entsprechend
anwendbar
.
1
.
Oktober
Kraft
getretenen
Gesetz
Einführung
Rechts
Eheschließung
Personen
gleichen
Geschlechts
20
Juli
.
S.
hat
Gesetzgeber
zwar
zivilrechtlich
Änderung
§
Abs.
Satz
gleichgeschlechtliche
Ehe
eingeführt
zugleich
§
PStG
Möglichkeit
eröffnet
Lebenspartnerschaft
Ehe
umzuwandeln
.
haben
Antragstellerin
Kindesmutter
12
.
Oktober
Gebrauch
gemacht
so
Zeitpunkt
Geburt
betroffenen
Kindes
miteinander
verheiratet
waren
Frage
Verfassungsmäßigkeit
"
Ehe
"
vgl.
etwa
22
November
FamRZ
.
.
Voraussetzungen
analoge
Anwendung
§
Nr.
liegen
aber
aA
;
;
f.
;
Kiehnle
;
Löhnig
.
erfordert
planwidrige
Regelungslücke
.
muss
Vergleichbarkeit
Beurteilung
stehenden
Sachverhalte
gegeben
sein
also
beurteilende
Sachverhalt
rechtlicher
Hinsicht
so
weit
Tatbestand
Gesetzgeber
geregelt
hat
vergleichbar
sein
angenommen
werden
kann
Gesetzgeber
wäre
Interessenabwägung
gleichen
Grundsätzen
hätte
leiten
lassen
Erlass
herangezogenen
Gesetzesvorschrift
gleichen
gekommen
.
.
vgl.
etwa
6
.
September
FamRZ
.
.
fehlt
hier
vgl.
KG
Beschluss
9
.
Februar
UF
juris
.
53
;
DNotI-Report
19
20
;
Kaiser
FamRZ
f.
;
vgl.
auch
17
.
Aufl
.
.
1
;
Keuter
;
77
.
Aufl
.
.
aE
.
Rechtsbeschwerde
Teilen
Literatur
vertretenen
Auffassung
vgl.
etwa
442
;
Kiehnle
;
Löhnig
weist
Gesetz
schon
planwidrige
Regelungslücke
Frage
Mit-Elternschaft
gleichgeschlechtlichen
Ehepaaren
KG
Beschluss
9
.
Februar
UF
juris
.
53
;
DNotI-Report
19
20
;
Hammer
FamRZ
;
35
;
Kaiser
FamRZ
f.
;
;
.
Zwar
ist
richtig
Gesetzgeber
"
Ehe
"
bestehende
Diskriminierungen
gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern
Menschen
sexuellen
Identität
gesellschaftlichen
Bereichen
beenden
rechtliche
Regelungen
gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaften
schlechter
stellen
beseitigen
wollte
BT-Drucks
.
S.
.
lässt
aber
Schluss
habe
versehentlich
verabsäumt
bestehende
Differenzierung
Abstammungsrecht
aufzuheben
vgl.
Plenarprotokoll
S.
.
Vielmehr
hatte
Gesetzgeber
Neuregelung
insbesondere
konkrete
symbolische
Diskriminierung
"
Blick
erkannte
gleichgeschlechtlichen
Paaren
Ehe
verwehrt
war
.
Haltbare
Gründe
heterosexuelle
Paare
unterschiedlich
behandeln
Ehehindernis
Gleichgeschlechtlichkeit
festzuhalten
vermochte
mehr
erkennen
.
sah
beseitigende
Benachteiligung
insbesondere
Adoptionsrecht
vgl.
BTDrucks
.
S.
;
vgl.
auch
BR-Drucks
.
.
Bereits
ergibt
Neuregelung
jedwede
unterschiedliche
rechtliche
Behandlung
heterosexuellen
Paaren
beenden
sollte
Gesetzgeber
ganz
bestimmte
dann
auch
Gesetzesänderung
berücksichtigte
Bereiche
erfassen
wollte
.
Abstammung
gesetzlichen
Systematik
Wirkung
Ehe
selbständiger
Tatbestand
Verwandtschaftsrecht
konzipiert
ist
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
gehörte
.
kommt
Gesetzgeber
bislang
Reform
Abstammungsrechts
bewusst
Abstand
genommen
hat
.
Vielmehr
wurde
-9-
desministerium
Justiz
Verbraucherschutz
Arbeitskreis
eingesetzt
umfassende
Reform
Abstammungsrechts
vorbereiten
sollte
auch
intensiv
Frage
gleichgeschlechtlicher
Elternschaft
befasst
hat
.
Ergebnisse
hat
Arbeitskreis
4
Juli
mithin
Tage
Erlass
Gesetzes
Einführung
Rechts
Eheschließung
Personen
gleichen
Geschlechts
20
Juli
vorgelegt
.
zeitlichen
Zusammenhangs
ist
auszuschließen
schlicht
vergessen
wurde
abstammungsrechtliche
Folgen
gleichgeschlechtlichen
Ehe
regeln
vgl.
KG
Beschluss
9
.
Februar
UF
juris
.
53
;
Hammer
FamRZ
;
35
;
Kaiser
FamRZ
;
.
wird
zusätzlich
inzwischen
vorliegenden
Entwurf
Gesetzes
Anpassung
abstammungsrechtlichen
Regelungen
Gesetz
Einführung
Rechts
Eheschließung
Personen
gleichen
Geschlechts
belegt
ausdrücklich
Umstand
begegnet
werden
soll
Vorschrift
Nr.
"
noch
Ehefrau
Mutter
erweitert
sei
§
Nr.
analoge
Möglichkeit
lesbische
Paare
bislang
gebe
BT-Drucks
.
S.
7
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
fehlt
auch
entsprechende
Anwendung
erforderlichen
Vergleichbarkeit
gleichgeschlechtlichen
Ehe
zweier
Frauen
§
Nr.
geregelten
Elternschaft
Kindesmutter
verheirateten
Mannes
.
Zuordnungstatbestände
§
knüpfen
Kriterien
Regelfall
Mann
rechtlichen
Vater
erfassen
Kind
biologisch
abstammt
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
6
.
September
FamRZ
.
.
Vaterschaft
Ehe
beruht
mithin
rechtliche
Zuordnung
auch
tatsächliche
Abstammung
regelmäßig
abbildet
vgl.
etwa
FamRZ
;
BeckOGK/Balzer
[
Stand
:
1
.
August
.
;
8
12
;
17
.
Aufl
.
.
1
;
Kaiser
FamRZ
f.
;
.
Lebenswirklichkeit
Einzelfall
unzutreffend
sein
kann
auch
etwa
Bestimmung
§
Abs.
aufgreift
vgl.
Binder/
Kiehnle
beseitigt
Richtigkeit
regelhaften
Annahme
.
gesetzlichen
Regelung
zugrunde
liegende
Vermutung
ist
Kindesmutter
verheiratete
Frau
keinesfalls
begründet
vgl.
BVerfG
FamRZ
;
8
12
;
.
Vielmehr
ist
abgesehen
vergleichbaren
Ausnahmefall
Kindesmutter
verheirateten
Samen
spendenden
Mannzu-Frau-Transsexuellen
vgl.
29
November
FamRZ
zwingend
abweichend
Bestimmung
§
Nr.
tragenden
Regelfall
personenverschieden
leiblichen
Vater
Kindes
.
ist
auch
unklar
Gesetzgeber
Abstammung
Kindern
bestehender
Ehe
Frauen
geboren
werden
§
Nr.
zugrunde
liegenden
Abwägungsergebnis
gelangt
wäre
.
gilt
umso
insoweit
etwa
Folgefragen
Anfechtbarkeit
Elternschaft
Kindesmutter
verheirateten
Frau
stellen
bestehenden
Vorschriften
§
.
abgesehen
Fällen
verbotenen
Embryonenspende
Ehefrau
Kindesmutter
vgl.
Kaiser
FamRZ
zwingenden
gesetzlich
bestimmter
genetischer
Verwandtschaft
bislang
beantwortet
werden
vgl.
DNotI-Report
19
.
bedarf
Zusammenhang
auch
gesetzgeberischen
Klärung
Weise
männlichen
Ehegatten
vergleichbare
bestehender
Ehe
beruhende
Eltern-Kind-Verhältnisse
begründet
werden
können
vgl.
etwa
Kaiser
FamRZ
;
Frage
Diskriminierung
männlicher
Ehepaare
ausdrücklich
unbeantwortet
lassend
:
NZFam
.
Schließlich
ist
Beantwortung
Gesetzgeber
vorbehaltene
Rahmen
§
derzeitigen
Fassung
stellende
Frage
Rechtsposition
leiblichen
Vaters
berücksichtigen
ist
Anwendungsfall
§
Abs.
vorliegt
.
Anders
aktuellen
Regelungsregime
rechtliche
Elternstellung
§
zugrunde
liegenden
Vermutung
regelmäßig
leiblichen
Vater
zugewiesen
wird
wäre
nämlich
zwingend
Dritter
rechtlichen
Beziehung
weiblichen
Elternteilen
Kind
ausgenommen
.
Antragstellerin
Geburt
Kindes
bestehender
Ehe
Kindesmutter
Gesetzes
Mit-Elternteil
Kindes
ist
trifft
konventionsrechtliche
Bedenken
.
Familiengrundrecht
Art
.
Abs.
GG
wird
verletzt
bereits
Schutzbereich
berührt
ist
.
Verfassungsnorm
schützt
Familie
tatsächliche
Erziehungsgemeinschaft
Eltern
Kindern
unabhängig
Kinder
Eltern
abstammen
ehelich
nichtehelich
geboren
wurden
gewährt
Recht
familiäres
Zusammenleben
Umgang
;
FamRZ
;
FamRZ
.
Eintragung
Antragstellerin
Geburtenregister
Mit-Elternteil
Kindes
Ehefrau
betrifft
aber
Familienverhältnis
Ehepartner
Kind
.
Geburtenregister
hat
lediglich
rechtlichen
Abstammungsverhältnisse
Kindes
betreffend
beurkundende
Funktion
.
Zusammenleben
Kindes
Eltern
Rahmen
lie
wird
hingegen
berührt
.
Eintragungen
Personenstandsregister
haben
rechtserzeugende
Kraft
.
Auch
gesetzliche
Regelung
Nr.
Abstammung
Kindes
Vermutung
knüpft
Vater
Kindes
Mann
ist
Zeitpunkt
Geburt
Mutter
Kindes
verheiratet
ist
Vaterschaft
anerkannt
hat
greift
selbst
Recht
Familie
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
Ebenso
ist
Elterngrundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
.
Grundrechtsträger
sind
insoweit
nur
leiblichen
rechtlichen
Eltern
Kindes
vgl.
BVerfG
FamRZ
f.
;
FamRZ
.
Antragstellerin
ist
Elternteil
Kindes
Sinne
will
Status
erst
erlangen
so
Schutz
Grundrechts
erfasst
ist
.
Kindesmutter
wiederum
ist
Ehefrau
rechtliche
Elternstellung
Kind
hat
Elterngrundrecht
betroffen
.
Gleiches
gilt
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Antragstellerin
Kindesmutter
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Nichteintragung
Elternschaft
Personenstandsregister
zeitigt
insoweit
Wirkung
vgl.
BVerfG
FamRZ
f.
.
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
Kindes
folgt
verfassungsrechtliche
Notwendigkeit
Abstammungsrecht
leiblich
verwandte
Person
rechtlichen
Elternteil
zuzuordnen
selbst
bereit
Lage
ist
Elternverantwortung
übernehmen
.
Vielmehr
hat
Kind
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
rechtliche
Möglichkeit
Kenntnis
Herkunft
erlangen
vgl.
FamRZ
.
f.
.
aufbauend
kann
grundsätzlich
entsprechenden
abstammungsrechtlichen
Zuordnungen
erreichen
.
war
vorliegenden
Fall
maßgeblichen
Rechtslage
auch
ärztlich
unterstützten
künstlichen
Befruchtung
schon
gewährleistet
§
1
Juli
geltenden
Fassung
Übergangsregelung
Art
.
§
anzuwenden
ist
.
Samen
mithilfe
Kind
gezeugt
wurde
wurde
1
Juli
erfolgten
Inkrafttreten
Gesetzes
Regelung
Rechts
Kenntnis
Abstammung
heterologer
Verwendung
Samen
17
Juli
.
S.
verwendet
.
unabhängig
eröffnet
geltende
Recht
Möglichkeit
Sukzessivadoption
Ehefrau
Kindesmutter
§
Abs.
Satz
vgl.
OLG
FamRZ
.
Ehefrau
Kindesmutter
anders
Ehemann
allein
Geburt
bestehenden
Ehe
Gesetzes
rechtlicher
Elternteil
Kindes
ist
stellt
schließlich
auch
Ungleichbehandlung
Sinne
Art
.
Abs.
GG
.
Vielmehr
ist
Situation
bereits
dargestellt
insoweit
verschieden
Ehefrau
leiblicher
Elternteil
Kindes
sein
kann
Gesetzgeber
Ehemann
Regelfall
vermutet
Vorschrift
§
Nr.
gründet
.
Unterschied
rechtfertigt
Rahmen
Abstammungsrechts
nach
bestehende
abweichende
Behandlung
verschiedengeschlechtlicher
Ehepaare
Kinder
Kaiser
FamRZ
;
vgl.
BVerfG
FamRZ
OLG
FamRZ
jeweils
Lebenspartnerschaft
;
8
.
Verfassungsrechtlich
ist
erinnern
Ehefrau
Kindesmutter
vorliegenden
Fall
Antragstellerin
jedenfalls
eventuellen
gesetzlichen
Neuregelung
Sukzessivadoption
§
Abs.
Satz
verwiesen
bleibt
rechtliche
Elternstellung
gelangen
.
rechtlichen
Weg
werden
Rechte
betroffenen
Kindes
gewahrt
vgl.
FamRZ
.
auch
Vorschrift
§
Rechte
Fallgestaltungen
notwendigerweise
zusätzlich
Ehegatten
existierenden
biologischen
Vaters
vgl.
18
.
Februar
FamRZ
.
.
.
Schließlich
liegt
vorgenannten
Gründen
auch
Verstoß
Art
.
Recht
Achtung
Familienlebens
schützt
genommen
Verbindung
Diskriminierungsverbot
Art
.
EMRK
.
Vermutung
Ehefrau
geborene
Kind
biologisch
zweiten
Ehefrau
abstammt
gibt
Tatsachengrundlage
.
gleichgeschlechtlichen
Ehepartner
befinden
Hinblick
Zeitpunkt
Geburt
vorgenommenen
Eintragungen
Geburtenregister
erheblichem
Maße
vergleichbaren
Situation
verschiedengeschlechtliche
Ehepartner
vgl.
FamRZ
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
UR
OLG
Entscheidung
27.04.2018