BESCHLUSS ZB 10 . Oktober Personenstandssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . Abs. Abs. Abs. Abs. 2 ; Art . 14 ; § Nr. ; PStG Ehefrau Kind gebärenden Frau wird direkter noch entsprechender Anwendung § Nr. Mit-Elternteil Kindes . liegende unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft konventionsrechtliche Bedenken . Beschluss 10 . Oktober ZB AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . April wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Wert : € Gründe : Beteiligte begehrt Eintragung Mitmutterschaft Ehefrau geborene Kind Geburtenregister . Beteiligten Kindesmutter Folgenden : Antragstellerin lebten Mai eingetragenen Lebenspartnerschaft schlossen 12 . Oktober Umwandlung Lebenspartnerschaft Ehe . 3 November gebar Beteiligte betroffene Kind gemeinsamen Entschlusses Antragstellerin medizinisch assistierte künstliche Befruchtung Spendersamen Samenbank gezeugt wurde . Geburtenregister wurde Mutter eingetragen ; Eintragung weiteren Elternteils erfolgte . Antragstellerin hat Standesamt Beteiligter beantragt Geburtseintrag dahingehend berichtigen weitere Mutter aufgeführt werde Kind Ehe geboren sei . Standesamt hat abgelehnt Eintragung vorzunehmen . entsprechenden Antrag Antragstellerin hat Amtsgericht Standesbeamten angewiesen " weiteres Elternteil weitere Mutter " einzutragen . hiergegen Standesamt Standesamtsaufsicht Beteiligte eingelegten Beschwerden hat Oberlandesgericht amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben Antrag Anweisung Berichtigung zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Standesamtsaufsicht . II . Rechtsbeschwerde § Abs. PStG § Abs. FamFG beschwerdebefugten Beteiligten ist gemäß § Abs. Satz PStG Abs. Abs. Satz FamFG statthaft auch Übrigen zulässig . Sache bleibt Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat Begründung FamRZ veröffentlichten Entscheidung ausgeführt Antragstellerin begehrte Eintragung könne erfolgen derzeit geltendem Recht Elternteil betroffenen Kindes sei . sei Mutter noch Vater Kindes habe bislang auch wirksame Adoption angenommen . Gesetzgeber habe zwar Ehe gleichgeschlechtliche Paare eingeführt Regelungen Abstammung aber unverändert gelassen . Antragstellerin sei auch analoger Anwendung § Nr. bestehenden Ehe rechtlicher Elternteil Ehefrau geborenen Kindes geworden . Regelung aufgestellte widerlegliche Vermutung Ehemann habe Kind auch gezeugt gelte Fall Ehe Frauen . Vielmehr könne vornherein ausgeschlossen werden Frau geborene Kind anderen Frau abstamme . Fällen sei stets biologischer Vater involviert . Art . Abs. GG geschützte Bereich Ehe werde bestehende Abstammungsregelung beeinträchtigt . Auch familienbezogenen Grundrechte Kindesmutter Antragstellerin zwängen analogen Anwendung § Nr. . Schließlich verstoße gegenwärtige Gesetzeslage Art . Abs. GG . unterschiedliche Regelung Abstammung Kindern verschiedengeschlechtlichen Ehe geboren werden gleichgeschlechtlichen Ehe gebe sachlich gerechtfertigte Gründe . Frau verheirateten Mutter sei biologischen Vater stets weitere Person betroffen Grundrechte beachten seien . Adoptionsrecht habe Gesetzgeber angemessenes Instrumentarium gesorgt Hilfe Eltern-Kind-Verhältnisse auch gleichgeschlechtlichen Ehepaaren Wahrung jeweiligen Grundrechte Mutter Kind Ehefrau Mutter biologischem Vater gestaltet werden könnten . möge vorliegenden Fall durchaus so sein biologische Vater bereits Zusammenhang Samenspende verzichtet habe rechtliche Stellung Vaters einzunehmen Kindeswohl entspreche Antragstellerin sorgeberechtigten Elternteil betroffenen Kindes werde . überprüfen festzustellen obliege jedoch Standesamt müsse jedenfalls bis gesetzlichen Neuregelung Familiengericht vorbehalten bleiben . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Geburtenregister ist unrichtig Sinne § PStG Antragstellerin rechtlicher Elternteil betroffenen Kindes ist . Elternstellung ergibt insbesondere entsprechender Anwendung § Nr. Zeitpunkt Geburt Mutter Kindes verheiratet war . Mutter Kindes ist § Frau Kind geboren hat mithin vorliegend Beteiligte 1 . deutsche bürgerliche Recht kennt nur Zuordnung einzigen Mutter Gesetzes . hat Gesetzgeber andere mögliche Formen abstammungsrechtlichen MutterKind-Zuordnung insbesondere Mutterschaft Eizellenspenderin Fall Leihmutterschaft bewusst ausgeschlossen . Mutterschaftsanerkennung sieht geltende Recht . Weitere Formen Entstehung beiderseits weiblichen Elternschaft Abstammung etwa CoMutterschaft konsentierter heterologer Insemination sind deutschen Recht ebenfalls vorgesehen vgl. Senatsbeschluss 29 November FamRZ . . erfolgter Annahme Kind § . allein Betracht ziehende Elternstellung Antragstellerin gemäß entsprechend § scheidet Vorschrift unmittelbar noch analog Antragstellerin Ehefrau Kindesmutter anwendbar ist . direkte Anwendung § Nr. kommt hier ebenso schon Anerkennungserklärung einschlägigen § Nr. bereits Betracht Norm klaren Wortlaut allein Vaterschaft regelt bestimmten Mann zuweist vgl. etwa ; . Auslegung Wortlaut ist Raum aA offenbar ; Zschiebsch notar . Vorschrift gehört Abstammungsregeln § § . Eltern-Kind-Zuordnung Mutter Vater Gegenstand haben vgl. Senatsbeschlüsse 29 November FamRZ . . 6 . September FamRZ . f. ; BVerfG FamRZ f. ; vgl. auch . Insofern nimmt Gesetz ausgehend Kind männlichen weiblichen Elternteil hat Zuordnung Kindes Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vgl. . Dementsprechend soll Bestimmung § Sinn Zweck gleichgeschlechtliche Elternschaft normieren . dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt auch Gesetz Einführung Rechts Eheschließung Personen gleichen Geschlechts entnehmen § unverändert gelassen hat . Gesetzestext noch gesetzgeberischen Materialien vgl. BT-Drucks . befassen Abstammungsfragen . Oberlandesgericht weiter richtig gesehen hat ist § Nr. auch entsprechend anwendbar . 1 . Oktober Kraft getretenen Gesetz Einführung Rechts Eheschließung Personen gleichen Geschlechts 20 Juli . S. hat Gesetzgeber zwar zivilrechtlich Änderung § Abs. Satz gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt zugleich § PStG Möglichkeit eröffnet Lebenspartnerschaft Ehe umzuwandeln . haben Antragstellerin Kindesmutter 12 . Oktober Gebrauch gemacht so Zeitpunkt Geburt betroffenen Kindes miteinander verheiratet waren Frage Verfassungsmäßigkeit " Ehe " vgl. etwa 22 November FamRZ . . Voraussetzungen analoge Anwendung § Nr. liegen aber aA ; ; f. ; Kiehnle ; Löhnig . erfordert planwidrige Regelungslücke . muss Vergleichbarkeit Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein also beurteilende Sachverhalt rechtlicher Hinsicht so weit Tatbestand Gesetzgeber geregelt hat vergleichbar sein angenommen werden kann Gesetzgeber wäre Interessenabwägung gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen Erlass herangezogenen Gesetzesvorschrift gleichen gekommen . . vgl. etwa 6 . September FamRZ . . fehlt hier vgl. KG Beschluss 9 . Februar UF juris . 53 ; DNotI-Report 19 20 ; Kaiser FamRZ f. ; vgl. auch 17 . Aufl . . 1 ; Keuter ; 77 . Aufl . . aE . Rechtsbeschwerde Teilen Literatur vertretenen Auffassung vgl. etwa 442 ; Kiehnle ; Löhnig weist Gesetz schon planwidrige Regelungslücke Frage Mit-Elternschaft gleichgeschlechtlichen Ehepaaren KG Beschluss 9 . Februar UF juris . 53 ; DNotI-Report 19 20 ; Hammer FamRZ ; 35 ; Kaiser FamRZ f. ; ; . Zwar ist richtig Gesetzgeber " Ehe " bestehende Diskriminierungen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern Menschen sexuellen Identität gesellschaftlichen Bereichen beenden rechtliche Regelungen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen beseitigen wollte BT-Drucks . S. . lässt aber Schluss habe versehentlich verabsäumt bestehende Differenzierung Abstammungsrecht aufzuheben vgl. Plenarprotokoll S. . Vielmehr hatte Gesetzgeber Neuregelung insbesondere konkrete symbolische Diskriminierung " Blick erkannte gleichgeschlechtlichen Paaren Ehe verwehrt war . Haltbare Gründe heterosexuelle Paare unterschiedlich behandeln Ehehindernis Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten vermochte mehr erkennen . sah beseitigende Benachteiligung insbesondere Adoptionsrecht vgl. BTDrucks . S. ; vgl. auch BR-Drucks . . Bereits ergibt Neuregelung jedwede unterschiedliche rechtliche Behandlung heterosexuellen Paaren beenden sollte Gesetzgeber ganz bestimmte dann auch Gesetzesänderung berücksichtigte Bereiche erfassen wollte . Abstammung gesetzlichen Systematik Wirkung Ehe selbständiger Tatbestand Verwandtschaftsrecht konzipiert ist vgl. Senatsbeschluss FamRZ . gehörte . kommt Gesetzgeber bislang Reform Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen hat . Vielmehr wurde -9- desministerium Justiz Verbraucherschutz Arbeitskreis eingesetzt umfassende Reform Abstammungsrechts vorbereiten sollte auch intensiv Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst hat . Ergebnisse hat Arbeitskreis 4 Juli mithin Tage Erlass Gesetzes Einführung Rechts Eheschließung Personen gleichen Geschlechts 20 Juli vorgelegt . zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen schlicht vergessen wurde abstammungsrechtliche Folgen gleichgeschlechtlichen Ehe regeln vgl. KG Beschluss 9 . Februar UF juris . 53 ; Hammer FamRZ ; 35 ; Kaiser FamRZ ; . wird zusätzlich inzwischen vorliegenden Entwurf Gesetzes Anpassung abstammungsrechtlichen Regelungen Gesetz Einführung Rechts Eheschließung Personen gleichen Geschlechts belegt ausdrücklich Umstand begegnet werden soll Vorschrift Nr. " noch Ehefrau Mutter erweitert sei § Nr. analoge Möglichkeit lesbische Paare bislang gebe BT-Drucks . S. 7 ; vgl. auch BT-Drucks . S. . fehlt auch entsprechende Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen § Nr. geregelten Elternschaft Kindesmutter verheirateten Mannes . Zuordnungstatbestände § knüpfen Kriterien Regelfall Mann rechtlichen Vater erfassen Kind biologisch abstammt BT-Drucks . S. ; vgl. auch Senatsbeschluss 6 . September FamRZ . . Vaterschaft Ehe beruht mithin rechtliche Zuordnung auch tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet vgl. etwa FamRZ ; BeckOGK/Balzer [ Stand : 1 . August . ; 8 12 ; 17 . Aufl . . 1 ; Kaiser FamRZ f. ; . Lebenswirklichkeit Einzelfall unzutreffend sein kann auch etwa Bestimmung § Abs. aufgreift vgl. Binder/ Kiehnle beseitigt Richtigkeit regelhaften Annahme . gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist Kindesmutter verheiratete Frau keinesfalls begründet vgl. BVerfG FamRZ ; 8 12 ; . Vielmehr ist abgesehen vergleichbaren Ausnahmefall Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mannzu-Frau-Transsexuellen vgl. 29 November FamRZ zwingend abweichend Bestimmung § Nr. tragenden Regelfall personenverschieden leiblichen Vater Kindes . ist auch unklar Gesetzgeber Abstammung Kindern bestehender Ehe Frauen geboren werden § Nr. zugrunde liegenden Abwägungsergebnis gelangt wäre . gilt umso insoweit etwa Folgefragen Anfechtbarkeit Elternschaft Kindesmutter verheirateten Frau stellen bestehenden Vorschriften § . abgesehen Fällen verbotenen Embryonenspende Ehefrau Kindesmutter vgl. Kaiser FamRZ zwingenden gesetzlich bestimmter genetischer Verwandtschaft bislang beantwortet werden vgl. DNotI-Report 19 . bedarf Zusammenhang auch gesetzgeberischen Klärung Weise männlichen Ehegatten vergleichbare bestehender Ehe beruhende Eltern-Kind-Verhältnisse begründet werden können vgl. etwa Kaiser FamRZ ; Frage Diskriminierung männlicher Ehepaare ausdrücklich unbeantwortet lassend : NZFam . Schließlich ist Beantwortung Gesetzgeber vorbehaltene Rahmen § derzeitigen Fassung stellende Frage Rechtsposition leiblichen Vaters berücksichtigen ist Anwendungsfall § Abs. vorliegt . Anders aktuellen Regelungsregime rechtliche Elternstellung § zugrunde liegenden Vermutung regelmäßig leiblichen Vater zugewiesen wird wäre nämlich zwingend Dritter rechtlichen Beziehung weiblichen Elternteilen Kind ausgenommen . Antragstellerin Geburt Kindes bestehender Ehe Kindesmutter Gesetzes Mit-Elternteil Kindes ist trifft konventionsrechtliche Bedenken . Familiengrundrecht Art . Abs. GG wird verletzt bereits Schutzbereich berührt ist . Verfassungsnorm schützt Familie tatsächliche Erziehungsgemeinschaft Eltern Kindern unabhängig Kinder Eltern abstammen ehelich nichtehelich geboren wurden gewährt Recht familiäres Zusammenleben Umgang ; FamRZ ; FamRZ . Eintragung Antragstellerin Geburtenregister Mit-Elternteil Kindes Ehefrau betrifft aber Familienverhältnis Ehepartner Kind . Geburtenregister hat lediglich rechtlichen Abstammungsverhältnisse Kindes betreffend beurkundende Funktion . Zusammenleben Kindes Eltern Rahmen lie wird hingegen berührt . Eintragungen Personenstandsregister haben rechtserzeugende Kraft . Auch gesetzliche Regelung Nr. Abstammung Kindes Vermutung knüpft Vater Kindes Mann ist Zeitpunkt Geburt Mutter Kindes verheiratet ist Vaterschaft anerkannt hat greift selbst Recht Familie vgl. BVerfG FamRZ . Ebenso ist Elterngrundrecht Art . Abs. Satz GG verletzt . Grundrechtsträger sind insoweit nur leiblichen rechtlichen Eltern Kindes vgl. BVerfG FamRZ f. ; FamRZ . Antragstellerin ist Elternteil Kindes Sinne will Status erst erlangen so Schutz Grundrechts erfasst ist . Kindesmutter wiederum ist Ehefrau rechtliche Elternstellung Kind hat Elterngrundrecht betroffen . Gleiches gilt allgemeine Persönlichkeitsrecht Antragstellerin Kindesmutter Art . Abs. Art . Abs. GG . Nichteintragung Elternschaft Personenstandsregister zeitigt insoweit Wirkung vgl. BVerfG FamRZ f. . allgemeinen Persönlichkeitsrecht Kindes folgt verfassungsrechtliche Notwendigkeit Abstammungsrecht leiblich verwandte Person rechtlichen Elternteil zuzuordnen selbst bereit Lage ist Elternverantwortung übernehmen . Vielmehr hat Kind verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch rechtliche Möglichkeit Kenntnis Herkunft erlangen vgl. FamRZ . f. . aufbauend kann grundsätzlich entsprechenden abstammungsrechtlichen Zuordnungen erreichen . war vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage auch ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung schon gewährleistet § 1 Juli geltenden Fassung Übergangsregelung Art . § anzuwenden ist . Samen mithilfe Kind gezeugt wurde wurde 1 Juli erfolgten Inkrafttreten Gesetzes Regelung Rechts Kenntnis Abstammung heterologer Verwendung Samen 17 Juli . S. verwendet . unabhängig eröffnet geltende Recht Möglichkeit Sukzessivadoption Ehefrau Kindesmutter § Abs. Satz vgl. OLG FamRZ . Ehefrau Kindesmutter anders Ehemann allein Geburt bestehenden Ehe Gesetzes rechtlicher Elternteil Kindes ist stellt schließlich auch Ungleichbehandlung Sinne Art . Abs. GG . Vielmehr ist Situation bereits dargestellt insoweit verschieden Ehefrau leiblicher Elternteil Kindes sein kann Gesetzgeber Ehemann Regelfall vermutet Vorschrift § Nr. gründet . Unterschied rechtfertigt Rahmen Abstammungsrechts nach bestehende abweichende Behandlung verschiedengeschlechtlicher Ehepaare Kinder Kaiser FamRZ ; vgl. BVerfG FamRZ OLG FamRZ jeweils Lebenspartnerschaft ; 8 . Verfassungsrechtlich ist erinnern Ehefrau Kindesmutter vorliegenden Fall Antragstellerin jedenfalls eventuellen gesetzlichen Neuregelung Sukzessivadoption § Abs. Satz verwiesen bleibt rechtliche Elternstellung gelangen . rechtlichen Weg werden Rechte betroffenen Kindes gewahrt vgl. FamRZ . auch Vorschrift § Rechte Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich Ehegatten existierenden biologischen Vaters vgl. 18 . Februar FamRZ . . . Schließlich liegt vorgenannten Gründen auch Verstoß Art . Recht Achtung Familienlebens schützt genommen Verbindung Diskriminierungsverbot Art . EMRK . Vermutung Ehefrau geborene Kind biologisch zweiten Ehefrau abstammt gibt Tatsachengrundlage . gleichgeschlechtlichen Ehepartner befinden Hinblick Zeitpunkt Geburt vorgenommenen Eintragungen Geburtenregister erheblichem Maße vergleichbaren Situation verschiedengeschlechtliche Ehepartner vgl. FamRZ . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung UR OLG Entscheidung 27.04.2018