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325 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Entscheidet
Beschwerdegericht
Gesetz
Kollegium
zugewiesenen
Sache
hier
:
Betreuungssache
unbefugt
Einzelrichter
so
liegt
Amts
berücksichtigende
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
absoluter
Rechtsbeschwerdegrund
Aufhebung
Entscheidung
führt
Anschluss
25
November
juris
.
Beschluss
3
.
Februar
AG
ECLI
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Beteiligte
Folgenden
:
Betreuer
hat
vorliegenden
Verfahren
Festsetzung
Betreuervergütung
Zeit
11
.
Februar
10
.
Februar
Staatskasse
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
Betroffene
Hausgrundstück
einsetzbares
Vermögen
verfüge
somit
mittellos
sei
.
Landgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
Einzelrichter
zurückgewiesen
.
richtet
Landgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
angefochtene
Beschluss
leidet
Verfahrensmangel
ist
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ergangen
.
Hat
Landgericht
Beschwerde
Betreuungssache
§
§
.
FamFG
entscheiden
ist
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Richtern
besetzte
Zivilkammer
berufen
Senatsbeschluss
25
November
ZB
juris
.
8
;
vgl.
FamFG
18
.
Aufl
.
§
.
.
originäre
Einzelrichterzuständigkeit
etwa
§
Abs.
Satz
GNotKG
§
Abs.
Satz
kommt
hier
Betracht
.
Übertragung
Einzelrichter
§
Abs.
FamFG
ist
vorliegenden
Fall
erfolgt
so
Entscheidung
berufen
war
.
hieraus
ergebende
Verfahrensmangel
ist
berücksichtigen
.
Zwar
ist
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
grundsätzlich
nur
entsprechende
Besetzungsrüge
berücksichtigen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gilt
aber
Ausnahme
Fall
willkürlichen
Zuständigkeitsüberschreitung
originären
Einzelrichters
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangel
darstellt
FamRZ
;
Senatsbeschlüsse
25
November
ZB
juris
.
11
.
September
FamRZ
.
gilt
Einzelrichter
Kollegium
zugewiesenen
Sache
vorausgegangenen
Übertragungsbeschluss
Kammer
entscheidet
.
auch
Fall
liegt
willkürliche
Zuständigkeitsüberschreitung
.
Grundlage
Einzelrichterentscheidung
fehlt
ist
Fall
auch
etwa
unzulässigen
bindenden
Übertragung
Einzelrichter
vergleichbar
vgl.
FamRZ
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Klinkhammer
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung