BESCHLUSS 3 . Februar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. Satz ; § Abs. Entscheidet Beschwerdegericht Gesetz Kollegium zugewiesenen Sache hier : Betreuungssache unbefugt Einzelrichter so liegt Amts berücksichtigende Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters absoluter Rechtsbeschwerdegrund Aufhebung Entscheidung führt Anschluss 25 November juris . Beschluss 3 . Februar AG ECLI : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 30 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Beteiligte Folgenden : Betreuer hat vorliegenden Verfahren Festsetzung Betreuervergütung Zeit 11 . Februar 10 . Februar Staatskasse beantragt . Amtsgericht hat Antrag zurückgewiesen Betroffene Hausgrundstück einsetzbares Vermögen verfüge somit mittellos sei . Landgericht hat gerichtete Beschwerde Betroffenen Einzelrichter zurückgewiesen . richtet Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Betroffenen . II . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . angefochtene Beschluss leidet Verfahrensmangel ist Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ergangen . Hat Landgericht Beschwerde Betreuungssache § § . FamFG entscheiden ist gemäß § Abs. . V.m . Richtern besetzte Zivilkammer berufen Senatsbeschluss 25 November ZB juris . 8 ; vgl. FamFG 18 . Aufl . § . . originäre Einzelrichterzuständigkeit etwa § Abs. Satz GNotKG § Abs. Satz kommt hier Betracht . Übertragung Einzelrichter § Abs. FamFG ist vorliegenden Fall erfolgt so Entscheidung berufen war . hieraus ergebende Verfahrensmangel ist berücksichtigen . Zwar ist Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters grundsätzlich nur entsprechende Besetzungsrüge berücksichtigen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gilt aber Ausnahme Fall willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung originären Einzelrichters Amts berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt FamRZ ; Senatsbeschlüsse 25 November ZB juris . 11 . September FamRZ . gilt Einzelrichter Kollegium zugewiesenen Sache vorausgegangenen Übertragungsbeschluss Kammer entscheidet . auch Fall liegt willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung . Grundlage Einzelrichterentscheidung fehlt ist Fall auch etwa unzulässigen bindenden Übertragung Einzelrichter vergleichbar vgl. FamRZ . Dose Weber-Monecke Nedden-Boeger Klinkhammer Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung