You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

211 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
wird
Beschluß
16
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
11
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
gerichtlichem
Vergleich
7
Juli
verpflichtete
geschiedene
Ehemann
Gläubigerin
Juni
monatlich
DM
Unterhalt
zahlen
.
Tod
Unterhaltsschuldners
beantragte
Gläubigerin
vollstreckbare
Ausfertigung
Vergleichs
Erben
Unterhaltsschuldners
erteilen
.
Familiengericht
wies
Antrag
.
gerichtete
Erinnerung
Gläubigerin
Familiengericht
abhalf
wurde
Beschwerdegericht
sofortige
Erinnerung
behandelt
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
.
II
.
§
Abs.
Nr.
statthafte
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Gläubigerin
zurückgewiesen
Auffassung
war
Unterhaltsvergleich
könne
Erben
Unterhaltsschuldners
umgeschrieben
werden
.
Erben
seien
insoweit
Rechtsnachfolger
Schuldners
;
vielmehr
habe
Gläubigerin
gemäß
§
eigenständigen
Unterhaltsanspruch
Erben
.
Rechtsprechung
Literatur
umstrittenen
Frage
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Senat
hat
Grundsatzfrage
Beschluß
4
.
August
FamRZ
.
Veröffentlichung
vorgesehen
Oberlandesgericht
Zeitpunkt
angefochtenen
Entscheidung
noch
berücksichtigen
konnte
entschieden
Unterhaltstitel
so
auch
gerichtlicher
Unterhaltsvergleich
Erben
Schuldners
umgeschrieben
werden
kann
.
Gründe
Beschlusses
wird
Vermeidung
Wiederholungen
Bezug
genommen
.
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Senat
ist
jedoch
eigenen
Entscheidung
Lage
Oberlandesgericht
Sicht
folgerichtig
weiteren
zungen
Umschreibung
§
Feststellungen
getroffen
hat
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose