BESCHLUSS 23 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigerin wird Beschluß 16 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 11 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : gerichtlichem Vergleich 7 Juli verpflichtete geschiedene Ehemann Gläubigerin Juni monatlich DM Unterhalt zahlen . Tod Unterhaltsschuldners beantragte Gläubigerin vollstreckbare Ausfertigung Vergleichs Erben Unterhaltsschuldners erteilen . Familiengericht wies Antrag . gerichtete Erinnerung Gläubigerin Familiengericht abhalf wurde Beschwerdegericht sofortige Erinnerung behandelt zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Gläubigerin . II . § Abs. Nr. statthafte zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Oberlandesgericht hat Beschwerde Gläubigerin zurückgewiesen Auffassung war Unterhaltsvergleich könne Erben Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden . Erben seien insoweit Rechtsnachfolger Schuldners ; vielmehr habe Gläubigerin gemäß § eigenständigen Unterhaltsanspruch Erben . Rechtsprechung Literatur umstrittenen Frage hat Rechtsbeschwerde zugelassen . Senat hat Grundsatzfrage Beschluß 4 . August FamRZ . Veröffentlichung vorgesehen Oberlandesgericht Zeitpunkt angefochtenen Entscheidung noch berücksichtigen konnte entschieden Unterhaltstitel so auch gerichtlicher Unterhaltsvergleich Erben Schuldners umgeschrieben werden kann . Gründe Beschlusses wird Vermeidung Wiederholungen Bezug genommen . kann angefochtene Entscheidung Bestand haben . Senat ist jedoch eigenen Entscheidung Lage Oberlandesgericht Sicht folgerichtig weiteren zungen Umschreibung § Feststellungen getroffen hat . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose