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13 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Beschluss
beschränkt
Sachverständigen
Erstellung
medizinischen
Gutachtens
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
beauftragen
Betroffenen
aber
verpflichtet
Zwecke
Begutachtung
untersuchen
lassen
ist
anfechtbar
.
Beschluss
23
.
Januar
ZB
AG
Herford
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Betroffenen
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
Juli
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
wendet
Gericht
angeordnete
lung
Sachverständigengutachtens
Prüfung
Betreuungsbedürftigkeit
.
Hintergrund
ist
Amtsgericht
anhängige
Klage
Betroffene
geboren
14
.
Oktober
Zahlung
Werklohn
Höhe
.
Betroffene
anwaltlich
vertreten
war
Schriftsätze
besonderen
Auffälligkeiten
aufwiesen
beantragte
mündlichen
Verhandlung
13
.
April
Klage
abzuweisen
.
Schluss
Sitzung
erging
Abwesenheit
Parteien
folgender
Beschluss
:
"
soll
zunächst
geprüft
werden
Beklagte
Bestellung
Betreuers
Betracht
kommt
.
"
Beschluss
legte
Amtsrichterin
zugleich
dige
Vormundschaftsrichterin
ist
Akte
Vormundschaftsabteilung
Amtsgerichts
"
Bitte
Einleitung
Betreuungsverfahrens
"
.
Geschäftsstelle
Vormundschaftsabteilung
legte
Weisung
Vormundschaftsrichterin
Betreuungsakte
Abschrift
Verhandlungsprotokolls
13
.
April
wesentlichen
nur
Stellung
Anträge
Schluss
Sitzung
ergangenen
Beschluss
wiedergibt
.
24
.
Mai
erließ
Vormundschaftsrichterin
folgenden
Beschluss
:
"
Betreuungsverfahren
soll
geprüft
werden
Angelegenheiten
Frau
Krankheit
Behinderung
Hilfen
Bestellung
Betreuers
erforderlich
sind
.
soll
Sachverständigengutachten
eingeholt
werden
.
Erstattung
Gutachtens
wird
Sachverständige
Herr
Dr.
beauftragt
.
Berichterstattung
persönlichen
Verhältnissen
wird
Betreuungsbehörde
Kreis
ersucht
.
"
Sachverständige
teilte
8
.
Juni
Betroffene
Hausgrundstück
aufgesucht
habe
Betroffene
aber
Untersuchung
verweigert
habe
.
gutachterliche
Stellungnahme
"
bezüglich
seelischen
Befundes
"
könne
abgewehrten
Kontaktes
erfolgen
.
Betreuungsbehörde
teilte
28
.
Juni
Betroffene
Gespräch
abgelehnt
habe
.
Betroffene
hat
Beschluss
24
.
Mai
Beschwerde
eingelegt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
weitere
Beschwerde
Betroffenen
.
Oberlandesgericht
möchte
weitere
Beschwerde
zurückweisen
Einleitung
Betreuungsverfahrens
Anordnung
Betroffene
Sachverständigen
begutachten
anfechtbar
seien
.
Oberlandesgericht
sieht
Entscheidung
allerdings
Beschluss
Kammergerichts
11
.
Februar
FamRZ
gehindert
.
ist
bereits
Entscheidung
Betreuungsverfahren
Gutachten
einzuholen
Betroffene
psychischen
Krankheit
leidet
einverstandenen
Betroffenen
Beschwerde
anfechtbar
.
II
.
Vorlage
ist
zulässig
.
Voraussetzungen
zulässigen
Vorlage
§
Abs.
gehört
vorlegende
Oberlandesgericht
weitere
Beschwerde
ergangenen
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
abweichen
will
.
Abweichung
muss
Rechtsfrage
betreffen
Beantwortung
Rechtsfrage
muss
Entscheidungen
erheblich
sein
vgl.
etwa
FamRZ
11
.
Oktober
FamRZ
.
ist
hier
Fall
.
angefochtene
Beschluss
Amtsgerichts
erschöpft
auch
vorlegende
Oberlandesgericht
ausgeht
Anordnung
nervenärztliches
Gutachten
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
einzuholen
.
Betroffene
wird
Beweisanordnung
aber
noch
verpflichtet
Beschluss
Auftrag
gegebene
Begutachtung
auch
Willen
dulden
.
ergibt
unmissverständlichen
Wortlaut
Beschlusses
bloße
Beweiserhebung
anordnet
Sachverständigen
auswählt
beauftragt
Betroffene
Mitwirkungspflichten
beschlossenen
Begutachtung
ausspricht
.
Frage
Beschluss
Vormundschaftsgerichts
lediglich
Einholung
Gutachtens
angeordnet
Pflicht
Betroffenen
Duldung
entsprechenden
Untersuchung
begründet
wird
Beschwerde
anfechtbar
ist
wird
vorlegenden
Oberlandesgericht
verneint
Kammergericht
jedoch
bejaht
.
Entscheidung
Gerichte
ist
Frage
erheblich
:
Sieht
vorlegenden
Oberlandesgericht
Beschwerde
Betroffenen
Beschluss
Amtsgerichts
Begründung
Duldungspflichten
unstatthaft
so
hat
Landgericht
Beschwerde
Recht
verworfen
;
weitere
Beschwerde
ist
dann
unbegründet
zurückzuweisen
.
Folgt
Auffassung
Kammergerichts
so
ist
Beschwerde
amtsgerichtliche
Entscheidung
statthaft
Entscheidung
Landgerichts
Beschwerde
unstatthaft
verworfen
hat
aufzuheben
.
Offen
bleiben
kann
Fall
Beschwerde
auch
Beschluss
Vormundschaftsgerichts
jeglicher
Akte
ersichtlicher
Anhaltspunkte
etwaige
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
aufzuheben
vorlegenden
Oberlandesgericht
erwogen
Sache
Feststellung
etwaiger
Anhaltspunkte
Landgericht
zurückzuverweisen
ist
.
Auch
Entscheidung
Kammergerichts
war
Frage
Statthaftigkeit
Beschwerde
erheblich
:
Hätte
Kammergericht
zuvor
Landgericht
Beschwerde
Beweisbeschluss
Amtsgerichts
unstatthaft
erachtet
hätte
weitere
Beschwerde
weitere
Sachprüfung
unbegründet
zurückweisen
müssen
.
Kammergericht
hat
Beschwerde
jedoch
statthaft
angesehen
.
konnte
weitere
Beschwerde
landgerichtliche
Entscheidung
auch
geschehen
nur
dann
zurückweisen
bereits
tatrichterlich
festgestellten
Sachverhalts
Anhaltspunkte
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
ergaben
.
Voraussetzung
hat
Kammergericht
entscheidenden
Fall
bejaht
.
waren
Beschluss
Amtsgerichts
Einholung
Gutachtens
rechtsfehlerfrei
Beschwerde
hiergegen
Landgericht
erkannt
unzulässig
verwerfen
unbegründet
zurückzuweisen
.
Entscheidung
Vorlagefrage
war
zwar
Ausspruch
Kammergerichts
Unbegründetheit
weiteren
Beschwerde
Bedeutung
wohl
aber
Umfang
Sachprüfung
Unstatthaftigkeit
Unbegründetheit
Beschwerde
Ausspruch
geführt
hat
.
genügt
Entscheidungserheblichkeit
Vorlagefrage
auch
Kammergericht
entschiedenen
Fall
bejahen
.
sind
Voraussetzungen
zulässige
Vorlage
§
Abs.
Abweichung
Erheblichkeit
erfüllt
.
.
zulässigen
Vorlage
hat
Senat
vorlegenden
Oberlandesgerichts
weitere
Beschwerde
entscheiden
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
weitere
Beschwerde
Betroffenen
Entscheidung
Landgerichts
ist
zulässig
vgl.
Freiwillige
Gerichtsbarkeit
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Jansen/Briesemeister
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Rechtsmittel
ist
aber
begründet
.
Beschluss
Amtsgerichts
ist
Beschwerde
anfechtbar
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
Recht
unstatthaft
verworfen
.
angefochtene
Beschluss
beschränkt
dargelegt
Sachverständigen
Erstellung
medizinischen
Gutachtens
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
beauftragen
.
Zwar
setzt
Begutachtung
Untersuchung
Betroffenen
;
bedeutet
jedoch
Betroffene
bereits
Beschluss
verpflichtet
wird
Zwecke
Begutachtung
untersuchen
lassen
.
Zwar
kann
Vormundschaftsgericht
hinreichende
Anhaltspunkte
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
sprechen
nur
§
Abs.
vorgeschrieben
Sachverständigengutachten
einholen
.
kann
Abs.
Satz
vielmehr
auch
Untersuchung
Betroffenen
Willen
Vorführung
Betroffenen
Zwecke
Untersuchung
anordnen
.
Maßnahme
wird
allerdings
regelmäßig
erst
dann
Betracht
kommen
Betroffene
notwendigen
Untersuchung
verweigert
Verweigerung
vornherein
absehbar
Gefahr
Verzug
ist
.
Anordnung
liegt
hier
indes
schon
Wortlaut
Beschlusses
.
Vielmehr
handelt
sogenannte
Zwischenverfügung
notwendig
Beschlusswege
ergehen
muss
lediglich
dient
Grundlage
spätere
Entscheidung
Bestellung
Betreuers
schaffen
.
Derartige
endgültige
Sachentscheidung
lediglich
tende
Maßnahmen
unterliegen
grundsätzlich
Beschwerde
§
Rechte
Beteiligten
Regel
berührt
werden
Fortgang
Verfahrens
Beschwerden
Zwischenentscheidungen
verzögert
werden
soll
.
Ausreichenden
Rechtsschutz
erhält
Beteiligter
hier
grundsätzlich
Möglichkeit
Endentscheidung
anzufechten
Rechtsmittelgericht
auch
überprüfen
lassen
Beschaffung
Entscheidungsgrundlagen
Zwischenentscheidung
rechtens
war
vgl.
etwa
FamRZ
707
;
58
;
OLG
FamRZ
.
Zwar
sieht
Rechtsprechung
Beschwerde
§
auch
bloße
Beweisanordnungen
dann
statthaft
angefochtene
Anordnung
unmittelbar
erheblichem
Maße
Rechte
Beteiligter
eingreift
vgl.
etwa
NJWE-FER
m.w
.
.
ist
hier
jedoch
noch
Fall
.
Anfechtbarkeit
Beschlusses
Bestellung
Sachverständigen
Begutachtung
Betroffenen
beschränkt
lässt
auch
§
Abs.
Satz
begründen
.
Zwar
ist
Vorschrift
auch
Anordnung
Vormundschaftsgerichts
Betroffenen
Vorbereitung
Gutachtens
Betreuungsbedürftigkeit
untersuchen
erforderlichenfalls
vorzuführen
unanfechtbar
.
lässt
jedoch
Kammergericht
Schluss
ziehen
dann
müsse
Interesse
Gewährung
effektiven
Rechtsschutzes
zumindest
späteren
unanfechtbaren
Vorführungsanordnung
vorausgehende
Verfügung
Gerichts
Gutachten
Betreuungsbedürftigkeit
einzuholen
Beschwerde
angreifbar
sein
KG
FamRZ
;
vgl.
auch
KG
FamRZ
.
schließt
§
Abs.
Satz
Anfechtbarkeit
Betroffene
§
Abs.
Satz
-9-
dung
Untersuchung
verpflichtet
erforderlichenfalls
Vorführung
angeordnet
wird
ausnahmslos
.
Vielmehr
hat
Senat
Beschwerde
Anordnung
Vormundschaftsgerichts
dann
ausnahmsweise
statthaft
erklärt
objektiv
willkürlich
so
krassem
Maße
rechtsfehlerhaft
ist
Berücksichtigung
Schutzzwecks
Art
.
Abs.
entschiedenen
Fall
auch
Art
.
Abs.
GG
mehr
vertretbar
erscheint
FamRZ
.
Anders
bloße
Beauftragung
Gutachters
stelle
Anordnung
bereits
genommen
schwerwiegenden
Eingriff
Rechte
Betroffenen
;
sei
zugleich
Grundlage
Maßgabe
Verhältnismäßigkeit
anzuordnende
Vorführung
möglicherweise
verbundenen
Zwangsmittel
.
rechtfertigt
Grundsatz
effektiven
Rechtsschutzes
Vorverlagerung
Beschwerdemöglichkeit
gerichtliche
Anordnungen
hier
noch
Eingriff
Rechte
Betroffenen
verbunden
ist
.
Senat
verkennt
Probleme
grundsätzlichen
Ausschluss
Anfechtbarkeit
Entscheidungen
§
Abs.
Satz
ergeben
können
.
Betroffene
wird
Entscheidung
verpflichtet
Untersuchung
Betreuungsbedürftigkeit
heißt
:
etwaige
Feststellung
psychischen
Krankheit
geistigen
seelischen
Behinderung
dulden
mitzuwirken
.
Beeinträchtigung
aufgegebenen
Duldungspflicht
liegt
wird
Abs.
Satz
Betroffenen
grundsätzlich
hinnehmbar
angesehen
.
Beschwerde
wird
Betroffenen
verwehrt
;
wird
verwiesen
Abschluss
Betreuungsverfahrens
zuzuwarten
gegebenenfalls
erst
Gericht
erstellten
Gutachtens
verfügte
Bestellung
Betreuers
wenden
.
generelle
Ausschluss
Anfechtbarkeit
erscheint
Senat
dargelegt
hat
FamRZ
schon
verfassungsrechtlich
bedenklich
Betroffenen
Möglichkeit
nimmt
rechtzeitig
erst
abschließenden
Entscheidung
Einrichtung
Betreuung
aufgegebene
Zwangsmitteln
durchsetzbare
Pflicht
Duldung
Untersuchung
wenden
;
effektiver
Grundrechtsschutz
wird
gefährdet
.
Zwar
ist
grundsätzlich
Sache
Gesetzgebers
entscheiden
Rechtsmittel
gerichtliche
Entscheidungen
statthaft
sein
sollen
.
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
Schutz
Richter
Richter
98
;
;
begründet
Verfassung
grundsätzlich
Anspruch
Überprüfung
richterlichen
Entscheidung
höhere
Instanz
.
Fraglich
ist
indes
auch
generellen
Ausschluss
gegebenen
Rechtsmittels
Fällen
rechtfertigt
Anordnung
psychiatrisch
untersuchen
lassen
höchstpersönlichen
Betroffenen
Umständen
existentiell
berührenden
Bereich
eingegriffen
wird
Fälle
Gefahrenabwehr
begrenzte
Unanfechtbarkeit
ebenso
ausreichend
sachgerecht
wäre
.
Frage
kann
hier
dahinstehen
.
Auch
verneint
so
könnte
nur
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
Satz
Zweifel
ziehen
.
könnte
jedoch
Schluss
rechtfertigen
Gesetzgeber
gewollte
Ausschluss
Rechtsmittels
Rechte
Betroffenen
gravierend
eingreifende
gerichtliche
Maßnahme
Verfassungs
aufzufangen
ist
nur
Regel
aber
keineswegs
notwendig
vorangehende
gerichtliche
Maßnahme
noch
Rechte
Betroffenen
eingreift
obergerichtlichen
Nachprüfung
unterstellt
wird
.
Folgerung
würde
nur
Sinn
§
Abs.
Satz
verkannt
Anordnungen
§
Abs.
Satz
beschränkte
Regelung
Ausweitung
Anfechtbarkeit
Rahmen
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
Gegenteil
verkehrt
.
Schließlich
ist
Beschwerde
auch
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzeswidrigkeit
zulässig
.
Senat
klargestellt
hat
vgl.
Beschluss
23
.
Mai
ZB
FamRZ
ist
auch
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
außerordentliches
Rechtsmittel
Raum
;
widerspräche
verfassungsrechtlichen
Grundsatz
Rechtsmittelklarheit
.
Auch
Senat
Entscheidung
14
.
März
FamRZ
Fälle
Willkür
statthaft
erachtete
Beschwerde
eröffnet
Rechtsmittel
.
Beschwerdemöglichkeit
ist
hier
vielmehr
§
§
eröffnet
.
Statthaftigkeit
gegebenen
Rechtsmittels
wird
Regelung
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
;
nur
Ausschluss
bedarf
genannten
Senatsentscheidung
auch
Gesichtspunkt
Gewährleistung
effektiven
Rechtsschutzes
gegebenenfalls
seinerseits
Einschränkung
.
IV
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
unbeschadet
Frage
Statthaftigkeit
Beschwerde
§
Abs.
Satz
gestützte
Anordnung
Beklagte
jedenfalls
nur
dann
rechtmäßig
ist
Anhaltspunkte
Betreuungsbedürftigkeit
sprechen
Gefahr
Verzug
besteht
Betroffenen
Gelegenheit
rechtlichem
Gehör
gegeben
worden
ist
.
muss
Akten
erkennbar
sein
zwar
auch
gerade
dann
Anhaltspunkte
zivilprozessualen
Rechtstreit
ergeben
haben
richter
Vormundschaftsrichter
personengleich
ist
.
Darlegung
Anhaltspunkte
fehlt
Oberlandesgericht
Recht
hinweist
vorliegenden
Fall
völlig
;
erschließen
auch
Akten
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Herford
Entscheidung
24.05.2006
LG
Entscheidung
14.07.2006
Entscheidung