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2289 lines
21 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
;
Satz
Nr.
lit
.
;
ZVK-KVS-Satzung
Abs.
;
§
Abs.
Behandlung
Anrechten
Zusatzversorgungskasse
Kommunalen
Versorgungsverbandes
Versorgungsausgleich
Versorgungsträger
mitgeteilte
Wert
Ehezeitanteils
1
.
Januar
gutgebrachte
Startgutschrift
enthält
Abs.
ZVK-KVS-Satzung
.
V.m
.
§
Abs.
enthaltenen
unwirksamen
Übergangsregelung
rentenferne
Jahrgänge
ermittelt
worden
ist
Anschluss
Senatsbeschlüsse
5
November
jeweils
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berechnung
Höchstbetrages
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Ehezeit
nur
angleichungsdynamische
Rentenanrechte
erworben
hat
Versorgungsausgleich
auch
regeldynamische
Rentenanrechte
gutgebracht
werden
sollen
Fortführung
Senatsbeschlusses
23
November
ZB
FamRZ
.
.
Beschluss
14
.
Januar
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Weber-Monecke
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
30
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
13
.
März
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
13
.
Oktober
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
haben
24
.
August
Ehe
geschlossen
.
Scheidungsantrag
wurde
Ehefrau
3
Juli
zugestellt
.
1
.
März
verkündete
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
ist
Scheidungsausspruch
rechtskräftig
.
Ehezeit
1
.
August
30
.
Juni
§
Abs.
haben
Parteien
angleichungsdynamische
gesetzliche
Rentenanwartschaften
erworben
zwar
Ehemann
Deutschen
Rentenversicherung
Knappschaft
See
DRV-KBS
;
weitere
Beteiligte
Höhe
monatlich
zusammengesetzt
knappschaftlichen
Werten
allg.
Werten
Ehefrau
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Bund
;
weitere
Beteiligte
angleichungsdynamische
Anwartschaften
Höhe
monatlich
jeweils
bezogen
30
.
Juni
Ehezeitende
.
Ehefrau
begründete
Sächsischen
Ärzteversorgung
;
weitere
Beteiligte
angleichungsdynamische
Anwartschaften
Höhe
jährlich
monatlich
Auskunft
Zusatzersorgungskasse
Kommunalen
Versorgungsverbandes
ZVK-KVS
;
weitere
Beteiligte
nur
Leistungsstadium
regeldynamische
Anwartschaften
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
monatlich
angegeben
wurden
jeweils
bezogen
30
.
Juni
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
analoges
Quasi-Splitting
Lasten
Versorgung
Ehefrau
ZVK-KVS
Versicherungskonto
Ehemanns
DRV-KBS
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
30
.
Juni
begründet
hat
.
Berechnung
ging
Amtsgericht
Familiengericht
Ehefrau
grundsätzlich
angleichungsdynamische
Anrechte
Höhe
regeldynamische
Anrechte
Höhe
auszugleichen
habe
aber
§
Abs.
Höchstbetrag
begrenzt
sei
.
Beschwerde
ZVK-KVS
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Versorgungsausgleich
abgeändert
Wege
analogen
Quasi-Splittings
Lasten
Versorgung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
Lasten
Versorgung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
jeweils
monatlich
bezogen
Ehezeitende
Versicherungskonto
DRV-KBS
begründet
Übrigen
schuldrechtlichen
Ausgleich
vorbehalten
hat
.
hat
absoluten
Höchstbetrag
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
zwar
Heranziehung
aktuellen
Rentenwerts
bestimmt
Höchstbetrag
anzurechnende
angleichungsdynamische
Anrecht
Ehemanns
jedoch
Angleichungsfaktor
Versorgungsausgleich
Rentenversicherung
Abs.
Nr.
multipliziert
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
begrenzenden
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleich
hat
Oberlandesgericht
Anwartschaften
Ehefrau
Quotierungsmethode
anteilig
herangezogen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wendet
DRV-KBS
Oberlandesgericht
angewandte
Methode
Bestimmung
Höchstbetrages
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Oberlandesgericht
.
1
.
Ansatz
zutreffend
ist
Oberlandesgericht
ausgegangen
Ehefrau
werthöheren
angleichungsdynamischen
Anrechte
Bund
auch
höheren
einzigen
angleichungsdynamischen
Anrechte
ZVK-KVS
erworben
hat
halb
§
Abs.
Nr.
grundsätzlich
Voraussetzungen
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Einkommensangleichung
vorliegen
.
leistungsdynamische
Anwartschaft
ZVK-KVS
hat
Oberlandesgericht
dynamisierten
Wert
Ausgleichsbilanz
eingestellt
.
Ehefrau
habe
demgemäß
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
V.m
.
angleichungsdynamische
Anrechte
Höhe
:
regeldynamische
Anrechte
Höhe
:
auszugleichen
.
Ausgleich
sei
analoges
Quasi-Splitting
Lasten
ZVK-KVS
durchzuführen
Abs.
Nr.
;
Abs.
.
Ehemann
analoges
Quasi-Splitting
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründenden
Anrechte
dürften
zusammen
Ehezeit
erworbenen
gesetzlichen
Rentenanrechten
Höchstbetrag
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
übersteigen
.
Nominalbetrag
Anrechte
Ehemann
Weg
analogen
noch
begründet
werden
könnten
betrage
.
sei
bestimmen
Anzahl
Ehezeit
fallenden
Kalendermonate
dividiere
ergebenden
höchstmöglichen
Entgeltpunkte
aktuellen
Rentenwert
Ende
Ehezeit
multipliziere
.
seien
ausgleichsberechtigten
Ehemann
Ehezeit
DRV-KBS
erworbene
Anwartschaft
Betrag
Abzug
bringen
Auskunft
DRV-KBS
ergebende
Monatsbetrag
Angleichungsfaktor
Versorgungsausgleich
Rentenversicherung
§
Abs.
Nr.
multiplizieren
sei
.
Versorgungsausgleich
auch
regeldynamische
Anrechte
einzubeziehen
seien
Anrechte
maßgeblicher
Faktor
bestimmt
werden
müsse
bleibe
Maßgeblichkeit
regeldynamische
rechte
geltenden
Rechts
.
Besonderheiten
Berechnung
einfließenden
angleichungsdynamischen
Anrechte
sei
Multiplikation
Höchstbetrag
anzurechnenden
angleichungsdynamischen
Anrechts
Angleichungsfaktor
Versorgungsausgleich
Rentenversicherung
§
Abs.
Nr.
Rechnung
tragen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
kann
bereits
bestehen
bleiben
Oberlandesgericht
Anrecht
Ehefrau
ZVK-KVS
unzutreffenden
Wert
Versorgungsausgleich
berücksichtigt
hat
.
Anwartschaft
liegt
Auskunft
weiteren
Beteiligten
auch
Gründen
Bestandsschutzes
1
.
Januar
gutgebrachte
Startgutschrift
zugrunde
13
.
Oktober
geborene
Ehefrau
§
§
Abs.
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
.
V.m
.
Abs.
enthaltenen
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
berechnet
.
Regelung
ist
jedoch
unwirksam
.
Wirkung
1
.
Januar
wurde
Satzung
ZVK-KVS
grundlegend
geändert
bisherigen
endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystems
Anrechnung
gesetzlicher
Renten
so
genanntes
Punktemodell
eingeführt
.
Systemwechsel
hatten
Tarifvertragsparteien
kommunalen
öffentlichen
Dienstes
ge-Tarifvertrag-
1
.
März
vereinbart
abgedruckt
Betriebsrente
Beschäftigten
öffentlichen
Dienstes
2
.
Aufl
.
S.
.
;
vgl.
allgemein
Systemwechsel
betrieblichen
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
Rdn
.
.
.
.
.
ZVK-KVS-Satzung
bestimmen
Versorgungsanrechte
Anwartschaftsphase
jetzt
grundsätzlich
Versorgungspunkten
1
.
Januar
jährlich
Verhältnis
Zwölftels
zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelts
Referenzentgelt
multipliziert
Altersfaktor
festgestellt
werden
.
monatliche
Zusatzversorgung
ergibt
dann
§
Abs.
ZVK-KVS-Satzung
Wege
Multiplikation
Messbetrag
.
Satzungsänderung
1
.
Januar
erworbenen
Anrechte
enthält
ZVKKVS-Satzung
§
§
.
differenzierende
Übergangsregelungen
.
Versorgungsrenten
Bezug
1
.
Januar
begonnen
hat
werden
ZVK-KVS-Satzung
Besitzstandsrente
grundsätzlich
unverändert
weitergezahlt
.
Übrigen
wird
Versicherten
rentennahen
Jahrgängen
1
.
Januar
55
.
Lebensjahr
bereits
vollendet
hatten
rentenfernen
Jahrgängen
vorliegend
auch
13
.
Oktober
geborene
Ehefrau
gehört
unterschieden
.
rentennahen
Jahrgänge
erhalten
ebenfalls
Besitzstandsschutz
31
.
Dezember
Grundlage
alten
Rechts
erlangten
Anrechte
Startgutschrift
gutgebracht
werden
§
Abs.
Satz
Abs.
ZVK-KVS-Satzung
.
werden
rentenfernen
Jahrgänge
31
.
Dezember
erworbenen
Anwartschaften
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
.
V.m
.
§
Abs.
.
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
Verbesserung
betrieblichen
Altersversorgung
21
.
Dezember
errechnet
Versicherten
wiederum
Startgutschrift
neue
Versorgungssystem
übertragen
Anwartschaftsbetrag
Messbetrag
geteilt
Berücksichtigung
Altersfaktors
Versorgungspunkte
umgerechnet
wird
.
Grundlage
Berechnung
Startgutschrift
31
.
Dezember
Pflichtversicherte
rentenferner
Jahrgänge
ist
§
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
.
V.m
.
§
Abs.
gesamtversorgungsfähige
Entgelt
.
Systemumstellung
ergab
durchschnittlichen
monatlichen
zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt
letzten
Kalenderjahre
Jahr
Versicherungsfall
eingetreten
war
.
;
vgl.
Berechnung
Startgutschrift
.
.
.
Ermittlung
Startgutschrift
wird
§
Abs.
Nr.
zunächst
sog.
Voll-Leistung
berechnet
Versicherte
erhalten
hätte
Jahre
öffentlichen
Dienst
beschäftigt
gewesen
wäre
Höchstversicherungssatz
erreicht
hätte
.
Voll-Leistung
wird
ähnlich
Versorgungsrente
bisherigen
Recht
ermittelt
:
gesamtversorgungsfähigen
Entgelts
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
wird
Gesamtversorgung
Versicherten
berechnet
pauschalen
Verfahrens
berechnete
gesetzliche
Rente
abgezogen
wird
Rdn
.
.
Voll-Leistung
erhält
Versicherte
dann
je
Dauer
Pflichtversicherung
Zusatzversorgung
prozentualen
Anteil
.
Pflichtversicherungsjahr
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
allerdings
entschieden
§
§
Abs.
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
inhaltsgleiche
Tarifvertrag
Altersversorgung
1
.
März
beruhende
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
Satzung
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Abs.
Abs.
Satz
VBL-S
unwirksam
ist
.
zusammengefasst
FamRZ
.
Urteil
14
.
Mai
FamRZ
.
führe
sachwidrigen
Art
.
Abs.
GG
verstoßenden
Ungleichbehandlung
Gruppe
rentenfernen
-9-
cherten
§
Abs.
Satz
VBL-Satzung
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Satz
Jahr
Arbeitsverhältnisses
bestehenden
Pflichtversicherung
lediglich
%
Vollrente
erworben
werden
.
Produkt
Zahl
Pflichtversicherungsjahre
Faktor
Pflichtversicherungsjahr
halte
Anforderungen
Art
.
Abs.
GG
stand
Inkompatibilität
Faktoren
vgl.
näher
zahlreiche
Versicherte
Erreichen
%
-Wertes
ausreichenden
sachlichen
Grund
vornherein
ausschließe
.
Ungleichbehandlung
liege
Arbeitnehmer
längeren
Ausbildungszeiten
Erwerb
Vollrente
%
erforderlichen
Pflichtversicherungsjahre
Arbeitsleben
erreichen
könnten
vornherein
überproportionale
Abschläge
hinnehmen
müssten
.
seien
Akademikern
auch
betroffen
besonderer
Anforderungen
Arbeitsplatzes
öffentlichen
Dienst
etwa
abgeschlossenen
Berufsausbildung
Meisterbriefes
handwerklichen
Beruf
erst
später
öffentlichen
Dienst
eintreten
.
Hingegen
habe
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
VBLS
.
Höhe
Bruttoversorgungssatzes
auch
Nettoversorgungssatzes
Pflichtversicherungsjahren
gesamt-versorgungsfähigen
Zeit
gerichtet
.
.
Senat
hat
Auffassung
angeschlossen
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
;
Unwirksamkeit
Übergangsregelung
§
Abs.
Abs.
Satz
Rheinischen
Zusatzversorgungskasse
vgl.
5
November
ZB
jeweils
Veröffentlichung
bestimmt
.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
enthaltene
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
identisch
ist
Regelung
§
§
Abs.
Abs.
Satz
VBL-S
ist
dargestellten
Gründen
Verstoßes
Art
.
Abs.
GG
unwirksam
.
ermittelter
Wert
Startgutschrift
darf
auch
Versorgungsausgleich
Grundlage
gerichtlichen
Regelung
sein
individuelle
Wertberechnung
ersetzt
werden
5
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
§
Abs.
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
§
Abs.
maßgeblichen
Grundentscheidung
Tarifpartner
beruht
vgl.
Abs.
Abs.
VBLS
;
muss
beachtenden
Tarifautonomie
Neufassung
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
vielmehr
Tarifvertragspartnern
vorbehalten
bleiben
vgl.
Regelungsmöglichkeiten
Tarifpartner
.
.
Auch
ist
Wert
Startgutschrift
etwa
prozessökonomischen
Gründen
bislang
Satzung
vorgesehenen
verfassungswidrigen
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
bestimmen
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
jeweils
Veröffentlichung
bestimmt
.
auch
dann
gilt
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
zeitnahen
Versorgungsausgleich
Einbeziehung
Übergangsregelung
rentenferne
Jahrgänge
fallenden
Anrechts
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
dringend
angewiesen
ist
bedarf
hier
Entscheidung
.
Rentenbezug
13
.
März
geborenen
ausgleichsberechtigten
bestehen
Anhaltspunkte
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
ermittelnden
Höchstbetrag
unzutreffend
bestimmt
.
Hat
nämlich
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
hier
Ehezeit
ausschließlich
angleichungsdynamische
Anrechte
erworben
so
ist
Höchstbetrag
Gunsten
noch
begründenden
Anrechte
Auffassung
Oberlandesgerichts
ermitteln
noch
Verfügung
stehenden
Entgeltpunkte
aktuellen
Rentenwert
Ost
vervielfältigt
werden
Senatsbeschlüsse
23
November
FamRZ
1
.
Dezember
FamRZ
.
Versicherter
kann
gesetzlichen
Rentenversicherung
Gründen
Gleichbehandlung
Versichertengemeinschaft
Versorgungsausgleich
höhere
Rente
erlangen
Zahlung
Höchstbeträgen
Ehezeit
selbst
hätte
erwerben
können
.
Hinsicht
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
beachtende
Höchstbetrag
will
Limitierung
etwa
entsprechende
Begrenzung
Entgeltpunkte
Jahr
erreichen
.
wird
bewirkt
Zahl
Ehezeit
fallenden
Kalendermonate
geteilt
wird
;
Ergebnis
entspricht
Zahl
Ehezeit
maximal
erreichbaren
Entgeltpunkte
.
Versorgungsausgleichs
berücksichtigende
Zuschlag
Entgeltpunkten
darf
zusammen
Ehezeit
bereits
vorhandenen
Entgeltpunkten
Wert
übersteigen
.
ausschließlich
angleichungsdynamische
Anrechte
betroffen
sind
ist
Höchstbetrag
Geldbetrag
Grundlage
aktuellen
Rentenwerts
Ost
ermitteln
.
folgt
§
Abs.
Anwendung
Vorschriften
Versorgungsausgleich
somit
auch
Ermittlung
Höchstbetrages
gemäß
§
Abs.
Satz
Ansehung
angleichungsdynamischer
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Entgeltpunkte
Ost
Stelle
Entgeltpunkte
treten
.
Nur
ist
entsprechend
Zweck
Höchstbetragsregelung
sichergestellt
Geldbetrag
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
erlangten
gleichungsdynamischen
Anrechte
zusammen
Geldbetrag
eigenen
angleichungsdynamischen
Anrechte
höher
ist
Geldbetrag
hätte
erlangen
können
selbst
Ehezeit
Beitrittsgebiet
Höchstbeiträgen
gesetzlichen
Rentenversicherung
versichert
gewesen
wäre
Senatsbeschlüsse
23
November
ZB
FamRZ
1
.
Dezember
FamRZ
.
grundlegende
Beurteilung
ändert
auch
vorliegend
ausgleichsberechtigten
Ehemann
Versorgungsausgleich
regeldynamische
Anrechte
gutzubringen
sind
.
Einbeziehung
aktuellen
Rentenwertes
läge
Berechnung
Zweck
Höchstbetragsregelung
zuwiderlaufende
Annahme
zugrunde
Ehemann
wäre
Ehezeit
Erwerb
regeldynamischen
gesetzlichen
Rentenanwartschaft
möglich
gewesen
tatsächlich
Anrecht
Wert
Beitrittsgebiet
hätte
erlangen
können
Ehezeit
Höchstbeiträgen
gesetzlichen
Rentenversicherung
versichert
gewesen
wäre
.
Allerdings
ist
berücksichtigen
übertragenden
begründenden
regeldynamischen
Anrechte
anderen
Bewertung
unterliegen
.
kann
erfolgen
Prüfung
Höchstbetrag
überschritten
ist
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
gutzubringenden
regeldynamischen
Anrechte
Verhältnis
aktuellen
Ost
aktuellen
Rentenwert
angleichungs-dynamische
Anrechte
umgerechnet
werden
Senatsbeschluss
23
November
ZB
FamRZ
;
vgl.
auch
OLG
FamRZ
Methode
Kemnade
FamRZ
.
ausgleichsberechtigten
Ehemann
absolute
Höchstbetrag
Ehezeit
erlangenden
Anwartschaften
ist
monatlicher
Rentenbetrag
Rentenartfaktor
knappschaftlichen
Rentenversicherung
;
§
Nr.
bemessen
vgl.
Schmeiduch
FamRZ
.
1
.
Januar
können
Versorgungsausgleich
knappschaftlichen
Rentenversicherung
nur
noch
Anrechte
allgemeinen
Rentenversicherung
erworben
werden
Hauck/Noftz/Klattenhoff
§
Rdn
.
5
;
Schmeiduch
aaO
S.
.
Würde
gleichwohl
absoluten
Höchstbetrag
Berücksichtigung
Rentenartfaktors
berechnen
könnte
Inhaber
knappschaftlichen
Anrechts
Versorgungsausgleich
höhere
Anrechte
allgemeinen
Rentenversicherung
erhalten
Ausgleichsberechtigter
Ehezeit
Anrechte
allgemeinen
Rentenversicherung
überhaupt
verschiedenen
gesetzlichen
Rentenanrechte
erworben
hat
Schmeiduch
aaO
S.
.
Privilegierung
Inhabers
knappschaftlicher
Rentenanrechte
ist
gerechtfertigt
.
Hingegen
ist
Bestimmung
individuellen
Höchstbetrages
besonderen
Rentenartfaktor
berechnete
knappschaftliche
Anwartschaft
Ehemannes
absoluten
Höchstbetrag
Abzug
bringen
.
auch
Ermittlung
geschuldeten
Ausgleichsbetrages
§
ist
Beachtung
§
.
ermittelte
Vollrente
Alters
knappschaftlichen
Rentenversicherung
Ausgleichsbilanz
einzustellen
MünchKomm/Sander
4
.
Aufl
.
.
;
OLG
FamRZ
f.
;
Schmeiduch
aaO
S.
.
Entsprechend
hat
auch
DRV-KBS
Auskunft
ehezeitbezogene
monatliche
Rentenanwartschaft
Ehemannes
Berücksichtigung
besonderen
Rentenartfaktors
ermittelt
.
Ehemann
öffentlich-rechtlichen
Wertausgleich
maßgebliche
absolute
Höchstbetrag
beträgt
monatlich
Monate
:
aRW
Ost
.
Ehemannes
öffentlich-rechtlich
auszugleichende
individuelle
Höchstbetrag
beläuft
Berücksichtigung
beanstandenden
Auskunft
DRV-KBS
monatlich
ehezeitliche
Anrechte
DRV-KBS
]
.
öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich
ist
monatlichen
Betrag
beschränkt
;
hinausgehenden
Ausgleichsanspruch
bleibt
Ehemann
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
verwiesen
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
kann
schließlich
auch
bestehen
bleiben
Oberlandesgericht
analoge
Quasi-Splitting
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
regeldynamische
Anrecht
Ehefrau
angleichungsdynamische
Anrecht
jeweils
anteilig
Begründung
herangezogen
hat
regeldynamische
angleichungsdynamische
Anrecht
müssten
zwingend
quotenmäßig
berücksichtigt
werden
.
kann
so
gefolgt
werden
.
unmittelbare
Anwendung
Quotierungsmethode
ist
vorliegenden
Fall
Raum
angleichungsdynamischen
regeldynamischen
Anrechte
verrechnet
werden
können
Gesetzes
vgl.
§
Abs.
Nr.
VAÜG
getrennt
voneinander
auszugleichen
sind
Senatsbeschluss
23
November
ZB
FamRZ
;
OLG
;
.
Götsche
FamRZ
.
Würde
allerdings
vollständige
In-Sich-Ausgleich
§
Abs.
Wege
analogen
Quasi-Splittings
auszugleichenden
angleichungsdynamischen
angleichungsdynamischen
Anrechte
hier
Höchstbetragsregelung
scheitern
würde
schuld-rechtlich
auszugleichender
Restbetrag
verbleiben
ist
Gericht
gleicher
Weise
Quotierungsfällen
Sinne
Ehegatten
auszuübendes
Ermessen
einzuräumen
Weise
andere
Versorgung
Grenze
Höchstbetrages
Anspruch
nimmt
.
gilt
Ähnliches
Ermessen
Auswahl
Versorgungsträgern
erweitertes
Splitting
§
Abs.
Nr.
.
Oberlandesgericht
war
Auffassung
verpflichtet
etwa
Interesse
Gleichbehandlung
Anrechte
Ehefrau
anteilig
Wert
analoge
Quasi-Splitting
einzubeziehen
.
Auswahl
Anspruch
genommenen
Versorgungen
muss
vielmehr
sachgerechten
Erwägungen
beruhen
vgl.
25
.
März
ZB
FamRZ
Beschwerdegericht
verkannt
hat
.
5
.
Senat
kann
Sache
abschließend
selbst
entscheiden
.
Sache
war
vielmehr
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
Neuregelung
Übergangsbestimmung
rentenferne
Jahrgänge
ZVK-KVS-Satzung
aktuelle
Auskunft
Ehezeitanteil
Anrechts
Ehefrau
weiteren
Beteiligten
einholt
Versorgungsausgleich
Grundlage
Beachtung
ausgleichsberechtigten
Ehemann
maßgeblichen
Höchstbetrages
neu
regelt
.
Heranziehung
Anrechte
Ehefrau
ZVK-KVS
Rahmen
analogen
Quasi-Splittings
§
Abs.
wird
Oberlandesgericht
gegebenenfalls
tatrichterliche
Ermessensentscheidung
Abwägung
Interessen
Ehegatten
treffen
haben
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Oberlandesgericht
wird
Verfahren
entsprechender
Anwendung
§
auszusetzen
haben
Unwirksamkeit
Übergangsregelung
rentenferne
Versicherte
§
§
Abs.
Satz
ZVK-KVS-Satzung
Berechnung
Versorgungsaugleich
einzubeziehenden
Anwartschaft
Ehefrau
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
rechtliche
Grundlage
fehlt
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
jeweils
Veröffentlichung
bestimmt
.
Zwar
steht
Verfahrensaussetzung
§
regelmäßig
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
.
Ermessen
ist
jedoch
u.a.
dann
Pflicht
reduziert
Voraussetzungen
Sachentscheidung
hier
verbindliche
Bewertung
Anrechts
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
betreffenden
Verfahren
geklärt
werden
können
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
ZB
jeweils
Veröffentlichung
bestimmt
.
Oberlandesgericht
ist
grundsätzlich
verwehrt
Verfahren
allein
Zwecke
Aussetzung
Neuregelung
Übergangsregelung
ZVK-KVS-Satzung
Amtsgericht
Familiengericht
zurückzuverweisen
vgl.
Senatsbeschluss
5
November
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Ehezeitanteil
Anrechts
Ehefrau
Zusatzversorgung
öffentlichen
Dienstes
hat
Oberlandesgericht
Einklang
Auskunft
weiteren
Beteiligten
zutreffend
Wege
zweistufigen
Berechnung
ermittelt
.
Anrecht
Zusatzversorgungskasse
Startgutschrift
Anwartschaftsbetrag
31
.
Dezember
ermittelt
ist
ist
Ehezeitanteil
§
Nr.
zeitratierlich
Verhältnis
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Ehe
Ende
gesamten
gesamtversorgungsfähigen
Zeit
Ende
ermitteln
.
Anrecht
hingegen
Anfang
erworbenen
gungspunkten
beruht
ist
Ehezeitanteil
gesetzlichen
Rentenversicherung
Betrag
bemessen
Ende
Ehezeit
Ehezeit
entfallenden
Versorgungspunkten
Berücksichtigung
Messbetrages
ergibt
vgl.
Senatsbeschluss
25
.
April
FamRZ
.
erneuten
Entscheidung
wird
berücksichtigen
sein
nur
Leistungsstadium
volldynamische
Anrecht
ZVK-KVS
gegebenenfalls
§
Nr.
.
V.m
.
Tabelle
aktuellen
Barwert-Verordnung
derzeit
10
.
Juni
geltenden
Fassung
4
.
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
2
.
Juni
.
volldynamisches
Anrecht
umzurechnen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Januar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Weber-Monecke
Frau
Bundes
gerichtshof
Dr.
ist
krankheitshalber
Unterschrift
verhindert
.
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.08.2005
UF