BESCHLUSS 14 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Abs. ; Satz Nr. lit . ; ZVK-KVS-Satzung Abs. ; § Abs. Behandlung Anrechten Zusatzversorgungskasse Kommunalen Versorgungsverbandes Versorgungsausgleich Versorgungsträger mitgeteilte Wert Ehezeitanteils 1 . Januar gutgebrachte Startgutschrift enthält Abs. ZVK-KVS-Satzung . V.m . § Abs. enthaltenen unwirksamen Übergangsregelung rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist Anschluss Senatsbeschlüsse 5 November jeweils Veröffentlichung bestimmt . Berechnung Höchstbetrages ausgleichsberechtigten Ehegatten Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat Versorgungsausgleich auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen Fortführung Senatsbeschlusses 23 November ZB FamRZ . . Beschluss 14 . Januar ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Weber-Monecke Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 20 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 30 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : 13 . März geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann 13 . Oktober geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau haben 24 . August Ehe geschlossen . Scheidungsantrag wurde Ehefrau 3 Juli zugestellt . 1 . März verkündete Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht ist Scheidungsausspruch rechtskräftig . Ehezeit 1 . August 30 . Juni § Abs. haben Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben zwar Ehemann Deutschen Rentenversicherung Knappschaft See DRV-KBS ; weitere Beteiligte Höhe monatlich € zusammengesetzt knappschaftlichen Werten € allg. Werten € Ehefrau Deutschen Rentenversicherung Bund Bund ; weitere Beteiligte angleichungsdynamische Anwartschaften Höhe monatlich € jeweils bezogen 30 . Juni Ehezeitende . Ehefrau begründete Sächsischen Ärzteversorgung ; weitere Beteiligte angleichungsdynamische Anwartschaften Höhe jährlich € monatlich € Auskunft Zusatzersorgungskasse Kommunalen Versorgungsverbandes ZVK-KVS ; weitere Beteiligte nur Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes € monatlich angegeben wurden jeweils bezogen 30 . Juni . Amtsgericht Familiengericht hat Versorgungsausgleich geregelt analoges Quasi-Splitting Lasten Versorgung Ehefrau ZVK-KVS Versicherungskonto Ehemanns DRV-KBS Rentenanwartschaften Höhe monatlich € bezogen 30 . Juni begründet hat . Berechnung ging Amtsgericht Familiengericht Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte Höhe € regeldynamische Anrechte Höhe € auszugleichen habe aber § Abs. Höchstbetrag € begrenzt sei . Beschwerde ZVK-KVS hat Oberlandesgericht Entscheidung Versorgungsausgleich abgeändert Wege analogen Quasi-Splittings Lasten Versorgung Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe € Lasten Versorgung Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe € jeweils monatlich bezogen Ehezeitende Versicherungskonto DRV-KBS begründet Übrigen schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat . hat absoluten Höchstbetrag § Abs. . V.m . § Abs. Satz zwar Heranziehung aktuellen Rentenwerts bestimmt Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht Ehemanns jedoch Angleichungsfaktor Versorgungsausgleich Rentenversicherung Abs. Nr. multipliziert . Auffassung Oberlandesgerichts € begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat Oberlandesgericht Anwartschaften Ehefrau Quotierungsmethode anteilig herangezogen . zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet DRV-KBS Oberlandesgericht angewandte Methode Bestimmung Höchstbetrages . II . zulässige Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Oberlandesgericht . 1 . Ansatz zutreffend ist Oberlandesgericht ausgegangen Ehefrau werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte Bund auch höheren einzigen angleichungsdynamischen Anrechte ZVK-KVS erworben hat halb § Abs. Nr. grundsätzlich Voraussetzungen Durchführung Versorgungsausgleichs Einkommensangleichung vorliegen . leistungsdynamische Anwartschaft ZVK-KVS hat Oberlandesgericht dynamisierten Wert € Ausgleichsbilanz eingestellt . Ehefrau habe demgemäß § § Abs. Nr. Abs. Nr. . V.m . angleichungsdynamische Anrechte Höhe € € € € : regeldynamische Anrechte Höhe € € : auszugleichen . Ausgleich sei analoges Quasi-Splitting Lasten ZVK-KVS durchzuführen Abs. Nr. ; Abs. . Ehemann analoges Quasi-Splitting gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Anrechte dürften zusammen Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten Höchstbetrag § Abs. . V.m . § Abs. Satz übersteigen . Nominalbetrag Anrechte Ehemann Weg analogen noch begründet werden könnten betrage € . sei bestimmen Anzahl Ehezeit fallenden Kalendermonate dividiere ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte aktuellen Rentenwert Ende Ehezeit multipliziere € . seien ausgleichsberechtigten Ehemann Ehezeit DRV-KBS erworbene Anwartschaft Betrag € Abzug bringen Auskunft DRV-KBS ergebende Monatsbetrag € Angleichungsfaktor Versorgungsausgleich Rentenversicherung § Abs. Nr. multiplizieren sei . Versorgungsausgleich auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse bleibe Maßgeblichkeit regeldynamische rechte geltenden Rechts . Besonderheiten Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei Multiplikation Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts Angleichungsfaktor Versorgungsausgleich Rentenversicherung § Abs. Nr. Rechnung tragen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 2 . angefochtene Entscheidung kann bereits bestehen bleiben Oberlandesgericht Anrecht Ehefrau ZVK-KVS unzutreffenden Wert Versorgungsausgleich berücksichtigt hat . Anwartschaft liegt Auskunft weiteren Beteiligten auch Gründen Bestandsschutzes 1 . Januar gutgebrachte Startgutschrift zugrunde 13 . Oktober geborene Ehefrau § § Abs. Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung . V.m . Abs. enthaltenen Übergangsregelung rentenferne Versicherte berechnet . Regelung ist jedoch unwirksam . Wirkung 1 . Januar wurde Satzung ZVK-KVS grundlegend geändert bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems Anrechnung gesetzlicher Renten so genanntes Punktemodell eingeführt . Systemwechsel hatten Tarifvertragsparteien kommunalen öffentlichen Dienstes ge-Tarifvertrag- 1 . März vereinbart abgedruckt Betriebsrente Beschäftigten öffentlichen Dienstes 2 . Aufl . S. . ; vgl. allgemein Systemwechsel betrieblichen Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes Rdn . . . . . ZVK-KVS-Satzung bestimmen Versorgungsanrechte Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich Versorgungspunkten 1 . Januar jährlich Verhältnis Zwölftels zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts Referenzentgelt € multipliziert Altersfaktor festgestellt werden . monatliche Zusatzversorgung ergibt dann § Abs. ZVK-KVS-Satzung Wege Multiplikation Messbetrag € . Satzungsänderung 1 . Januar erworbenen Anrechte enthält ZVKKVS-Satzung § § . differenzierende Übergangsregelungen . Versorgungsrenten Bezug 1 . Januar begonnen hat werden ZVK-KVS-Satzung Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt . Übrigen wird Versicherten rentennahen Jahrgängen 1 . Januar 55 . Lebensjahr bereits vollendet hatten rentenfernen Jahrgängen vorliegend auch 13 . Oktober geborene Ehefrau gehört unterschieden . rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls Besitzstandsschutz 31 . Dezember Grundlage alten Rechts erlangten Anrechte Startgutschrift gutgebracht werden § Abs. Satz Abs. ZVK-KVS-Satzung . werden rentenfernen Jahrgänge 31 . Dezember erworbenen Anwartschaften gemäß § § Abs. Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung . V.m . § Abs. . Ersten Gesetzes Änderung Gesetzes Verbesserung betrieblichen Altersversorgung 21 . Dezember errechnet Versicherten wiederum Startgutschrift neue Versorgungssystem übertragen Anwartschaftsbetrag Messbetrag € geteilt Berücksichtigung Altersfaktors Versorgungspunkte umgerechnet wird . Grundlage Berechnung Startgutschrift 31 . Dezember Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist § Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung . V.m . § Abs. gesamtversorgungsfähige Entgelt . Systemumstellung ergab durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt letzten Kalenderjahre Jahr Versicherungsfall eingetreten war . ; vgl. Berechnung Startgutschrift . . . Ermittlung Startgutschrift wird § Abs. Nr. zunächst sog. Voll-Leistung berechnet Versicherte erhalten hätte Jahre öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre Höchstversicherungssatz erreicht hätte . Voll-Leistung wird ähnlich Versorgungsrente bisherigen Recht ermittelt : gesamtversorgungsfähigen Entgelts gesamtversorgungsfähigen Zeit wird Gesamtversorgung Versicherten berechnet pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird Rdn . . Voll-Leistung erhält Versicherte dann je Dauer Pflichtversicherung Zusatzversorgung prozentualen Anteil . Pflichtversicherungsjahr . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Erlass angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden § § Abs. Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche Tarifvertrag Altersversorgung 1 . März beruhende Übergangsregelung rentenferne Versicherte Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder Abs. Abs. Satz VBL-S unwirksam ist . zusammengefasst FamRZ . Urteil 14 . Mai FamRZ . führe sachwidrigen Art . Abs. GG verstoßenden Ungleichbehandlung Gruppe rentenfernen -9- cherten § Abs. Satz VBL-Satzung . V.m . § Abs. Nr. Satz Jahr Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich % Vollrente erworben werden . Produkt Zahl Pflichtversicherungsjahre Faktor Pflichtversicherungsjahr halte Anforderungen Art . Abs. GG stand Inkompatibilität Faktoren vgl. näher zahlreiche Versicherte Erreichen % -Wertes ausreichenden sachlichen Grund vornherein ausschließe . Ungleichbehandlung liege Arbeitnehmer längeren Ausbildungszeiten Erwerb Vollrente % erforderlichen Pflichtversicherungsjahre Arbeitsleben erreichen könnten vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten . seien Akademikern auch betroffen besonderer Anforderungen Arbeitsplatzes öffentlichen Dienst etwa abgeschlossenen Berufsausbildung Meisterbriefes handwerklichen Beruf erst später öffentlichen Dienst eintreten . Hingegen habe § Abs. Satz Abs. Satz VBLS . Höhe Bruttoversorgungssatzes auch Nettoversorgungssatzes Pflichtversicherungsjahren gesamt-versorgungsfähigen Zeit gerichtet . . Senat hat Auffassung angeschlossen vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ZB Veröffentlichung bestimmt ; Unwirksamkeit Übergangsregelung § Abs. Abs. Satz Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. 5 November ZB jeweils Veröffentlichung bestimmt . § § Abs. Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung rentenferne Versicherte identisch ist Regelung § § Abs. Abs. Satz VBL-S ist dargestellten Gründen Verstoßes Art . Abs. GG unwirksam . ermittelter Wert Startgutschrift darf auch Versorgungsausgleich Grundlage gerichtlichen Regelung sein individuelle Wertberechnung ersetzt werden 5 November ZB Veröffentlichung bestimmt . § Abs. Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung § Abs. maßgeblichen Grundentscheidung Tarifpartner beruht vgl. Abs. Abs. VBLS ; muss beachtenden Tarifautonomie Neufassung Übergangsregelung rentenferne Versicherte vielmehr Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben vgl. Regelungsmöglichkeiten Tarifpartner . . Auch ist Wert Startgutschrift etwa prozessökonomischen Gründen bislang Satzung vorgesehenen verfassungswidrigen Übergangsregelung rentenferne Versicherte bestimmen vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ZB jeweils Veröffentlichung bestimmt . auch dann gilt ausgleichsberechtigte Ehegatte zeitnahen Versorgungsausgleich Einbeziehung Übergangsregelung rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist bedarf hier Entscheidung . Rentenbezug 13 . März geborenen ausgleichsberechtigten bestehen Anhaltspunkte . 3 . Oberlandesgericht hat § Abs. . V.m . § Abs. Satz ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt . Hat nämlich ausgleichsberechtigte Ehegatte hier Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben so ist Höchstbetrag Gunsten noch begründenden Anrechte Auffassung Oberlandesgerichts ermitteln noch Verfügung stehenden Entgeltpunkte aktuellen Rentenwert Ost vervielfältigt werden Senatsbeschlüsse 23 November FamRZ 1 . Dezember FamRZ . Versicherter kann gesetzlichen Rentenversicherung Gründen Gleichbehandlung Versichertengemeinschaft Versorgungsausgleich höhere Rente erlangen Zahlung Höchstbeträgen Ehezeit selbst hätte erwerben können . Hinsicht gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Satz beachtende Höchstbetrag will Limitierung etwa entsprechende Begrenzung Entgeltpunkte Jahr erreichen . wird bewirkt Zahl Ehezeit fallenden Kalendermonate geteilt wird ; Ergebnis entspricht Zahl Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte . Versorgungsausgleichs berücksichtigende Zuschlag Entgeltpunkten darf zusammen Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten Wert übersteigen . ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind ist Höchstbetrag Geldbetrag Grundlage aktuellen Rentenwerts Ost ermitteln . folgt § Abs. Anwendung Vorschriften Versorgungsausgleich somit auch Ermittlung Höchstbetrages gemäß § Abs. Satz Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte Ost Stelle Entgeltpunkte treten . Nur ist entsprechend Zweck Höchstbetragsregelung sichergestellt Geldbetrag ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten gleichungsdynamischen Anrechte zusammen Geldbetrag eigenen angleichungsdynamischen Anrechte höher ist Geldbetrag hätte erlangen können selbst Ehezeit Beitrittsgebiet Höchstbeiträgen gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre Senatsbeschlüsse 23 November ZB FamRZ 1 . Dezember FamRZ . grundlegende Beurteilung ändert auch vorliegend ausgleichsberechtigten Ehemann Versorgungsausgleich regeldynamische Anrechte gutzubringen sind . Einbeziehung aktuellen Rentenwertes läge Berechnung Zweck Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde Ehemann wäre Ehezeit Erwerb regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen tatsächlich Anrecht Wert Beitrittsgebiet hätte erlangen können Ehezeit Höchstbeiträgen gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre . Allerdings ist berücksichtigen übertragenden begründenden regeldynamischen Anrechte anderen Bewertung unterliegen . kann erfolgen Prüfung Höchstbetrag überschritten ist ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte Verhältnis aktuellen Ost aktuellen Rentenwert angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden Senatsbeschluss 23 November ZB FamRZ ; vgl. auch OLG FamRZ Methode Kemnade FamRZ . ausgleichsberechtigten Ehemann absolute Höchstbetrag Ehezeit erlangenden Anwartschaften ist monatlicher Rentenbetrag Rentenartfaktor knappschaftlichen Rentenversicherung ; § Nr. bemessen vgl. Schmeiduch FamRZ . 1 . Januar können Versorgungsausgleich knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte allgemeinen Rentenversicherung erworben werden Hauck/Noftz/Klattenhoff § Rdn . 5 ; Schmeiduch aaO S. . Würde gleichwohl absoluten Höchstbetrag Berücksichtigung Rentenartfaktors berechnen könnte Inhaber knappschaftlichen Anrechts Versorgungsausgleich höhere Anrechte allgemeinen Rentenversicherung erhalten Ausgleichsberechtigter Ehezeit Anrechte allgemeinen Rentenversicherung überhaupt verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat Schmeiduch aaO S. . Privilegierung Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist gerechtfertigt . Hingegen ist Bestimmung individuellen Höchstbetrages besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft Ehemannes absoluten Höchstbetrag Abzug bringen . auch Ermittlung geschuldeten Ausgleichsbetrages § ist Beachtung § . ermittelte Vollrente Alters knappschaftlichen Rentenversicherung Ausgleichsbilanz einzustellen MünchKomm/Sander 4 . Aufl . . ; OLG FamRZ f. ; Schmeiduch aaO S. . Entsprechend hat auch DRV-KBS Auskunft ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft Ehemannes € Berücksichtigung besonderen Rentenartfaktors ermittelt . Ehemann öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt € monatlich Monate : aRW Ost . Ehemannes öffentlich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft Berücksichtigung beanstandenden Auskunft DRV-KBS € monatlich € € ehezeitliche Anrechte DRV-KBS ] . öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist monatlichen Betrag beschränkt ; hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt Ehemann schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen . 4 . angefochtene Entscheidung kann schließlich auch bestehen bleiben Oberlandesgericht analoge Quasi-Splitting § Abs. Nr. . V.m . Abs. regeldynamische Anrecht Ehefrau angleichungsdynamische Anrecht jeweils anteilig Begründung herangezogen hat regeldynamische angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden . kann so gefolgt werden . unmittelbare Anwendung Quotierungsmethode ist vorliegenden Fall Raum angleichungsdynamischen regeldynamischen Anrechte verrechnet werden können Gesetzes vgl. § Abs. Nr. VAÜG getrennt voneinander auszugleichen sind Senatsbeschluss 23 November ZB FamRZ ; OLG ; . Götsche FamRZ . Würde allerdings vollständige In-Sich-Ausgleich § Abs. Wege analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen angleichungsdynamischen Anrechte hier Höchstbetragsregelung scheitern würde schuld-rechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben ist Gericht gleicher Weise Quotierungsfällen Sinne Ehegatten auszuübendes Ermessen einzuräumen Weise andere Versorgung Grenze Höchstbetrages Anspruch nimmt . gilt Ähnliches Ermessen Auswahl Versorgungsträgern erweitertes Splitting § Abs. Nr. . Oberlandesgericht war Auffassung verpflichtet etwa Interesse Gleichbehandlung Anrechte Ehefrau anteilig Wert analoge Quasi-Splitting einzubeziehen . Auswahl Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr sachgerechten Erwägungen beruhen vgl. 25 . März ZB FamRZ Beschwerdegericht verkannt hat . 5 . Senat kann Sache abschließend selbst entscheiden . Sache war vielmehr Oberlandesgericht zurückzuverweisen Neuregelung Übergangsbestimmung rentenferne Jahrgänge ZVK-KVS-Satzung aktuelle Auskunft Ehezeitanteil Anrechts Ehefrau weiteren Beteiligten einholt Versorgungsausgleich Grundlage Beachtung ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt . Heranziehung Anrechte Ehefrau ZVK-KVS Rahmen analogen Quasi-Splittings § Abs. wird Oberlandesgericht gegebenenfalls tatrichterliche Ermessensentscheidung Abwägung Interessen Ehegatten treffen haben . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Oberlandesgericht wird Verfahren entsprechender Anwendung § auszusetzen haben Unwirksamkeit Übergangsregelung rentenferne Versicherte § § Abs. Satz ZVK-KVS-Satzung Berechnung Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft Ehefrau Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes rechtliche Grundlage fehlt vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ZB jeweils Veröffentlichung bestimmt . Zwar steht Verfahrensaussetzung § regelmäßig pflichtgemäßen Ermessen Gerichts . Ermessen ist jedoch u.a. dann Pflicht reduziert Voraussetzungen Sachentscheidung hier verbindliche Bewertung Anrechts Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes betreffenden Verfahren geklärt werden können vgl. Senatsbeschlüsse 5 November ZB jeweils Veröffentlichung bestimmt . Oberlandesgericht ist grundsätzlich verwehrt Verfahren allein Zwecke Aussetzung Neuregelung Übergangsregelung ZVK-KVS-Satzung Amtsgericht Familiengericht zurückzuverweisen vgl. Senatsbeschluss 5 November ZB Veröffentlichung bestimmt . Ehezeitanteil Anrechts Ehefrau Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes hat Oberlandesgericht Einklang Auskunft weiteren Beteiligten zutreffend Wege zweistufigen Berechnung ermittelt . Anrecht Zusatzversorgungskasse Startgutschrift Anwartschaftsbetrag 31 . Dezember ermittelt ist ist Ehezeitanteil § Nr. zeitratierlich Verhältnis gesamtversorgungsfähigen Zeit Ehe Ende gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit Ende ermitteln . Anrecht hingegen Anfang erworbenen gungspunkten beruht ist Ehezeitanteil gesetzlichen Rentenversicherung Betrag bemessen Ende Ehezeit Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten Berücksichtigung Messbetrages € ergibt vgl. Senatsbeschluss 25 . April FamRZ . erneuten Entscheidung wird berücksichtigen sein nur Leistungsstadium volldynamische Anrecht ZVK-KVS gegebenenfalls § Nr. . V.m . Tabelle aktuellen Barwert-Verordnung derzeit 10 . Juni geltenden Fassung 4 . Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 2 . Juni . volldynamisches Anrecht umzurechnen ist vgl. Senatsbeschluss 14 . Januar Veröffentlichung bestimmt . Weber-Monecke Frau Bundes gerichtshof Dr. ist krankheitshalber Unterschrift verhindert . Dose Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 30.08.2005 UF