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749 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
;
GG
Art
.
Abs.
Wird
Betroffener
Betreuungsverfahren
Verfahrensbevollmächtigten
vertreten
Akteneinsicht
erhalten
hat
muss
Wahrung
rechtlichen
Gehörs
eingeholtes
Sachverständigengutachten
mehr
persönlich
ausgehändigt
werden
Anschluss
7
.
Februar
;
22
.
März
FamRZ
6
Juli
ZB
FamRZ
.
Beschluss
28
.
März
ZB
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
Hagen
13
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtskostenfrei
.
Wert
:
Gründe
:
Betroffene
begehrt
Aufhebung
Betreuung
.
Feststellungen
Landgerichts
leidet
paranoidhalluzinatorischen
Psychose
.
war
Jahr
Anregung
Einverständnis
rechtliche
Betreuung
eingerichtet
worden
.
umfasste
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmung
Rahmen
Gesundheitssorge
Postangelegenheiten
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
sonstigen
Institutionen
.
Bereich
Vermögensangelegenheiten
wurde
Einwilligungsvorbehalt
angeordnet
.
Überprüfungsfrist
wurde
Jahre
festgelegt
.
Betroffene
hat
Oktober
Aufhebung
Betreuung
gebeten
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Anhörung
Betroffenen
hat
Amtsgericht
Betreuung
bereits
bestehenden
Umfang
Einwilligungsvorbehalt
verlängert
.
eingelegte
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Anhörung
Betroffenen
Anwesenheit
Sachverständigen
Betreuung
Aufgabenkreis
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rahmen
Gesundheitssorge
aufgehoben
Beschwerde
Übrigen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
vollständige
Aufhebung
Betreuung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Landgerichts
liegen
Voraussetzungen
Bestellung
Betreuers
weiterhin
.
Betroffene
sei
krankheitsbedingt
Lage
Angelegenheiten
Aufgabenkreis
Postangelegenheiten
Vermögensangelegenheiten
Vertretung
Behörden
sonstigen
Institutionen
selbst
regeln
Sachverständigengutachten
ergebe
.
Insoweit
könne
auch
freiem
Willen
getragene
Entscheidungen
treffen
.
Zwar
sei
Betroffene
ersten
Eindruck
Lage
verständig
äußern
Fragen
sinnhaft
beantworten
.
Störung
formalen
Gedankengangs
werde
aber
schnell
erkennbar
.
Bereiche
Gesundheitssorge
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rahmen
Gesundheitssorge
fehle
allerdings
schon
Betreuungsbedarf
.
sei
klar
erkennbar
Bereiche
weiteren
Voraussetzungen
Betreuung
Willen
Betroffenen
vorlägen
.
2
.
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Unrecht
rügt
Rechtsbeschwerde
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Betroffenen
Sachverständigengutachten
ausgehändigt
worden
sei
.
Verwertung
Sachverständigengutachtens
Grundlage
Entscheidung
Hauptsache
setzt
gemäß
§
Abs.
FamFG
Gericht
Beteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
eingeräumt
hat
.
Insoweit
ist
Gutachten
vollen
Wortlaut
Hinblick
Verfahrensfähigkeit
Betroffenen
§
FamFG
grundsätzlich
auch
persönlich
Verfügung
stellen
.
kann
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
abgesehen
werden
vgl.
jeweils
Unterbringung
16
.
September
ZB
FamRZ
.
8
.
März
FamRZ
.
.
Wird
Gutachten
Betroffenen
ausgehändigt
verletzt
Verfahren
grundsätzlich
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
Satz
GG
vgl.
Senatsbeschlüsse
17
.
Mai
FamRZ
.
11
.
August
.
.
gilt
jedoch
Betroffene
Verfahrensbevollmächtigten
§
Abs.
Satz
FamFG
vertreten
wird
Kenntnis
Gutachten
gelangt
ist
.
anders
§
FamFG
bestellter
vgl.
Senatsbeschluss
8
.
März
FamRZ
.
ist
Verfahrensbevollmächtigte
rechtsgeschäftlicher
Vertreter
Betroffenen
Senatsbeschluss
7
.
Februar
juris
.
.
Bekanntgabe
Gutachtens
wirkt
somit
Betroffenen
selbst
.
ist
angefochtene
Entscheidung
Landgerichts
verfahrensfehlerfrei
gekommen
.
Zwar
lässt
Akte
entnehmen
Amtsgericht
eingeholte
Sachverständigengutachten
Betroffenen
persönlich
ausgehändigt
worden
ist
Übersendung
sogar
schriftlich
verlangt
hatte
.
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
Absehen
persönlichen
Bekanntgabe
liegen
Gutachtens
.
Jedoch
hat
Erlass
amtsgerichtlichen
Beschlusses
Rechtsanwältin
Verfahrensbevollmächtigte
Betroffenen
bestellt
Akte
befindlichen
Gutachten
noch
Erlass
Nichtabhilfeentscheidung
Amtsgerichts
Verfügung
gestellt
wurde
.
Verfahrensbevollmächtigte
hatte
somit
Beschwerdeverfahren
gesamten
Akteninhalt
mithin
auch
Sachverständigengutachten
.
Kenntnis
muss
Betroffene
zurechnen
lassen
so
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
insoweit
ausscheidet
vgl.
Senatsbeschlüsse
6
Juli
ZB
FamRZ
.
22
.
März
FamRZ
.
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
ferner
Sachverständigengutachten
angefochtene
Entscheidung
enthielten
Feststellungen
Frage
Betroffene
freien
Willensbestimmung
Lage
sei
.
§
Abs.
darf
freien
Willen
Volljährigen
Betreuer
bestellt
werden
.
Annahme
freien
Willens
Sinne
§
Abs.
setzt
Handlungsfähigkeit
.
Betroffene
muss
mithin
Lage
sein
Grundsatz
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
erkennen
gegeneinander
abzuwägen
gewonnenen
Erkenntnis
handeln
also
ergebenden
Schlüsse
Bezug
Einrichtung
Betreuung
umzusetzen
.
krankheitsbedingte
Fehlen
freien
Willens
hat
sachverständig
beratene
Gericht
festzustellen
Senatsbeschluss
3
.
Februar
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Beschluss
gerecht
.
Landgericht
begründet
Fehlen
freien
Willens
bezogene
Überzeugung
Betroffene
Nachteile
Betreuung
klar
sehe
insoweit
Lage
sei
Abwägung
auch
Vorteile
einzubeziehen
Betreuung
biete
.
mangelnde
Fähigkeit
Betroffenen
klaren
Abwägung
Frage
Betreuung
zeige
auch
Aussagen
Betroffenen
Betreuer
Seite
gestellt
haben
wolle
konstant
seien
immer
wieder
veränderten
.
Feststellungen
zeigen
Betroffene
Lage
ist
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
erkennen
demgemäß
auch
Betreuung
sprechenden
Gründe
abzuwägen
.
Zwar
ist
schriftliche
Sachverständigengutachten
knapp
gehalten
kommt
nur
Schluss
Betroffene
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
"
nur
Teilaspekten
erkennen
gegeneinander
abwägen
entsprechend
entscheiden
"
könne
.
Teilaspekte
betrifft
ist
Gutachten
ersichtlich
.
Allerdings
hat
Sachverständige
Anhörung
Landgericht
erklärt
gelange
nun
basierend
Betroffenen
geführten
Gespräch
gesamten
Akteninhalt
Einschätzung
Betroffene
zwar
sehr
konkret
erkenne
Betreuung
insbesondere
Einwilligungsvorbehalt
spreche
.
jedoch
spreche
könne
erkennen
einschätzen
frei
entscheiden
.
3
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Hagen
Entscheidung