BESCHLUSS 28 . März Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ; GG Art . Abs. Wird Betroffener Betreuungsverfahren Verfahrensbevollmächtigten vertreten Akteneinsicht erhalten hat muss Wahrung rechtlichen Gehörs eingeholtes Sachverständigengutachten mehr persönlich ausgehändigt werden Anschluss 7 . Februar ; 22 . März FamRZ 6 Juli ZB FamRZ . Beschluss 28 . März ZB AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts Hagen 13 . Februar wird zurückgewiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . Wert : € Gründe : Betroffene begehrt Aufhebung Betreuung . Feststellungen Landgerichts leidet paranoidhalluzinatorischen Psychose . war Jahr Anregung Einverständnis rechtliche Betreuung eingerichtet worden . umfasste Aufgabenkreis Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Rahmen Gesundheitssorge Postangelegenheiten Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden sonstigen Institutionen . Bereich Vermögensangelegenheiten wurde Einwilligungsvorbehalt angeordnet . Überprüfungsfrist wurde Jahre festgelegt . Betroffene hat Oktober Aufhebung Betreuung gebeten . Einholung Sachverständigengutachtens Anhörung Betroffenen hat Amtsgericht Betreuung bereits bestehenden Umfang Einwilligungsvorbehalt verlängert . eingelegte Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Anhörung Betroffenen Anwesenheit Sachverständigen Betreuung Aufgabenkreis Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmungsrecht Rahmen Gesundheitssorge aufgehoben Beschwerde Übrigen zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde vollständige Aufhebung Betreuung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Auffassung Landgerichts liegen Voraussetzungen Bestellung Betreuers weiterhin . Betroffene sei krankheitsbedingt Lage Angelegenheiten Aufgabenkreis Postangelegenheiten Vermögensangelegenheiten Vertretung Behörden sonstigen Institutionen selbst regeln Sachverständigengutachten ergebe . Insoweit könne auch freiem Willen getragene Entscheidungen treffen . Zwar sei Betroffene ersten Eindruck Lage verständig äußern Fragen sinnhaft beantworten . Störung formalen Gedankengangs werde aber schnell erkennbar . Bereiche Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmungsrecht Rahmen Gesundheitssorge fehle allerdings schon Betreuungsbedarf . sei klar erkennbar Bereiche weiteren Voraussetzungen Betreuung Willen Betroffenen vorlägen . 2 . hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Unrecht rügt Rechtsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs Betroffenen Sachverständigengutachten ausgehändigt worden sei . Verwertung Sachverständigengutachtens Grundlage Entscheidung Hauptsache setzt gemäß § Abs. FamFG Gericht Beteiligten Gelegenheit Stellungnahme eingeräumt hat . Insoweit ist Gutachten vollen Wortlaut Hinblick Verfahrensfähigkeit Betroffenen § FamFG grundsätzlich auch persönlich Verfügung stellen . kann nur Voraussetzungen § Abs. FamFG abgesehen werden vgl. jeweils Unterbringung 16 . September ZB FamRZ . 8 . März FamRZ . . Wird Gutachten Betroffenen ausgehändigt verletzt Verfahren grundsätzlich Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. Satz GG vgl. Senatsbeschlüsse 17 . Mai FamRZ . 11 . August . . gilt jedoch Betroffene Verfahrensbevollmächtigten § Abs. Satz FamFG vertreten wird Kenntnis Gutachten gelangt ist . anders § FamFG bestellter vgl. Senatsbeschluss 8 . März FamRZ . ist Verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher Vertreter Betroffenen Senatsbeschluss 7 . Februar juris . . Bekanntgabe Gutachtens wirkt somit Betroffenen selbst . ist angefochtene Entscheidung Landgerichts verfahrensfehlerfrei gekommen . Zwar lässt Akte entnehmen Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Betroffenen persönlich ausgehändigt worden ist Übersendung sogar schriftlich verlangt hatte . Voraussetzungen § Abs. FamFG Absehen persönlichen Bekanntgabe liegen Gutachtens . Jedoch hat Erlass amtsgerichtlichen Beschlusses Rechtsanwältin Verfahrensbevollmächtigte Betroffenen bestellt Akte befindlichen Gutachten noch Erlass Nichtabhilfeentscheidung Amtsgerichts Verfügung gestellt wurde . Verfahrensbevollmächtigte hatte somit Beschwerdeverfahren gesamten Akteninhalt mithin auch Sachverständigengutachten . Kenntnis muss Betroffene zurechnen lassen so Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit ausscheidet vgl. Senatsbeschlüsse 6 Juli ZB FamRZ . 22 . März FamRZ . . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde ferner Sachverständigengutachten angefochtene Entscheidung enthielten Feststellungen Frage Betroffene freien Willensbestimmung Lage sei . § Abs. darf freien Willen Volljährigen Betreuer bestellt werden . Annahme freien Willens Sinne § Abs. setzt Handlungsfähigkeit . Betroffene muss mithin Lage sein Grundsatz Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwägen gewonnenen Erkenntnis handeln also ergebenden Schlüsse Bezug Einrichtung Betreuung umzusetzen . krankheitsbedingte Fehlen freien Willens hat sachverständig beratene Gericht festzustellen Senatsbeschluss 3 . Februar FamRZ . . Anforderungen wird angefochtene Beschluss gerecht . Landgericht begründet Fehlen freien Willens bezogene Überzeugung Betroffene Nachteile Betreuung klar sehe insoweit Lage sei Abwägung auch Vorteile einzubeziehen Betreuung biete . mangelnde Fähigkeit Betroffenen klaren Abwägung Frage Betreuung zeige auch Aussagen Betroffenen Betreuer Seite gestellt haben wolle konstant seien immer wieder veränderten . Feststellungen zeigen Betroffene Lage ist Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen demgemäß auch Betreuung sprechenden Gründe abzuwägen . Zwar ist schriftliche Sachverständigengutachten knapp gehalten kommt nur Schluss Betroffene Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte " nur Teilaspekten erkennen gegeneinander abwägen entsprechend entscheiden " könne . Teilaspekte betrifft ist Gutachten ersichtlich . Allerdings hat Sachverständige Anhörung Landgericht erklärt gelange nun basierend Betroffenen geführten Gespräch gesamten Akteninhalt Einschätzung Betroffene zwar sehr konkret erkenne Betreuung insbesondere Einwilligungsvorbehalt spreche . jedoch spreche könne erkennen einschätzen frei entscheiden . 3 . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Hagen Entscheidung