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3042 lines
27 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
Juni
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Abs.
Beruft
Verfahren
Eltern
Kindes
rechtliche
Beziehungen
untereinander
betreffen
Elternteil
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
so
ist
stets
umfassenden
Interessenabwägung
prüfen
Ausnahme
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
zuzulassen
ist
.
Besonderes
Gewicht
hat
Rahmen
Abwägung
Frage
zuzukommen
Intensität
schutzwürdigen
Interessen
Kindes
Familienfriede
Ausnahme
berührt
werden
Abgrenzung
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
.
Ist
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
Parteien
unstreitig
ist
hier
:
Rahmen
Prüfung
§
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
regelmäßig
Betracht
ziehen
.
Beschluss
25
.
Juni
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
12
.
Zivilsenats
4
.
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
27
Juli
wird
Kosten
Antragsgegnerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
20
.
Mai
geborene
Antragsteller
13
.
April
geborene
Antragsgegnerin
haben
14
.
April
miteinander
Ehe
geschlossen
.
Ehe
hervorgegangener
Jahre
geborener
Sohn
ist
Jahre
verstorben
.
Scheidungsantrag
Antragstellers
ist
Antragsgegnerin
19
November
zugestellt
worden
.
9
.
Mai
verkündete
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
ist
Scheidungsausspruch
rechtskräftig
.
Parteien
leben
Oktober
getrennt
.
Februar
gebar
Antragsgegnerin
Tochter
tatsächliche
Abstammung
Lebensgefährten
Antragsgegnerin
unstreitig
ist
.
Juli
lebt
tragsgegnerin
Lebensgefährten
Tochter
gemeinsamen
Wohnung
.
Antragsteller
hat
Vaterschaft
angefochten
.
Jahre
hat
Antragsgegnerin
erstmals
Unterhaltsansprüche
Kind
geltend
gemacht
;
August
zahlt
Antragsteller
entsprechenden
Urteils
monatlichen
Kindesunterhalt
.
Ehezeit
1
.
April
31
.
Oktober
§
Abs.
hat
Antragsteller
Schulausbildung
zunächst
Soldat
Zeit
war
Beamter
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
tätig
ist
Anwartschaften
Beamtenversorgung
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Höhe
monatlich
bezogen
Ende
Ehezeit
erworben
.
hat
Antragsgegnerin
Ehezeit
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
gesetzliche
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
Ehezeitende
erworben
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Antragsteller
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
bestehenden
Versorgungsanwartschaften
Wege
Quasisplittings
gemäß
§
Abs.
Versicherungskonto
Antragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Oktober
begründet
werden
.
Begehren
Antragstellers
Versorgungsausgleich
nur
beschränkt
durchzuführen
hat
entsprochen
.
Beschwerde
Antragstellers
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
Versorgungsausgleich
abgeändert
Lasten
Antragsteller
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
bestehenden
Versorgungsanwartschaften
Versicherungskonto
tragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
bezogen
31
.
Oktober
begründet
werden
.
hat
Versorgungsausgleich
Anrechte
ausgeschlossen
Ehegatten
Zeit
1
November
Ablauf
Trennungsjahres
31
.
Oktober
Ende
Ehezeit
erworben
haben
.
Zeitraum
entfallenden
Anrechte
Ehefrau
betragen
;
entsprechenden
Anrechte
Ehemannes
hat
Oberlandesgericht
berechnet
Anwartschaften
gesamte
ruhegehaltfähige
Dienstzeit
Höhe
Quotienten
auszuschließenden
Jahren
ruhegehaltfähigen
Dienstzeit
Jahren
multipliziert
hat
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Antragsgegnerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Bemessung
Versorgungsausgleichs
Zeitraum
1
November
31
.
Oktober
unberücksichtigt
gelassen
Einbeziehung
ungekürzten
Anwartschaften
Einwand
grober
Unbilligkeit
gemäß
§
Nr.
entgegenstehe
.
hat
ausgeführt
Bejahung
Voraussetzungen
ggf.
teilweisen
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
grundsätzlich
genüge
Trennung
Zustellung
Scheidungsantrags
außergewöhnlich
langer
Zeitraum
liege
.
konkreten
Fall
könne
bereits
schen
Trennung
Zustellung
Scheidungsantrags
liegenden
Zeitraums
Jahren
festgestellt
werden
formal
Ende
Ehezeit
anknüpfende
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Wesen
mehr
gerecht
werden
könne
.
Unerheblich
sei
hierbei
Antragsgegnerin
Trennungszeit
ehelich
geltendes
Kind
geboren
versorgt
habe
.
Zwar
könnten
Rahmen
Billigkeitsabwägung
§
Nr.
langer
Trennungszeit
Zeiten
ausgeschieden
werden
gemeinschaftliche
Kinder
betreut
worden
seien
.
Vertrauen
weitere
Teilhabe
anderen
Ehegatten
erwirtschafteten
Versorgungswerten
sei
jedoch
berechtigt
Kind
ausgleichspflichtigen
Ehegatten
abstamme
.
Gesichtspunkt
komme
auch
dann
Tragen
zwar
rechtlich
gemeinschaftliches
Kind
handle
Nichtehelichkeit
jedoch
tatsächlich
erfolgreichen
Anfechtungsklage
nur
versäumte
Anfechtungsfrist
entgegenstehe
.
Beschluss
Bundesgerichtshofs
15
.
Dezember
gegenteiliger
Standpunkt
herleiten
lasse
könnten
formal
§
.
anknüpfenden
Erwägungen
entscheidenden
Fall
übertragen
werden
.
werde
gewandelten
gesellschaftlichen
Verhältnissen
noch
geltenden
Rechtslage
gerecht
.
Zwar
ergebe
auch
§
Abs.
Sperrwirkung
Vater
geltender
Mann
Nichtvaterschaft
nur
dort
geregelten
Voraussetzungen
geltend
machen
könne
.
Beschränkungen
gälten
Verhältnis
Kindes
Vater
schützten
Interessen
Beachtung
bestehenden
Status
schlössen
aber
grundsätzlich
Gesichtspunkt
Nichtehelichkeit
Kindes
dann
berücksichtigen
Rechtsbeziehungen
anderen
Personen
beurteilen
seien
.
Auch
Anwendung
müsse
Interesse
Abstammung
Kindes
Parteiherrschaft
unterliegenden
Prozess
herauszuhalten
Belange
Scheinvaters
zurücktreten
.
auch
streitigen
Abstammung
gelte
bedürfe
Vertiefung
nichteheliche
Abstammung
Kindes
unstreitig
sei
.
Einwand
Antragsgegnerin
Antragsteller
habe
rechtzeitige
Anfechtung
Vaterschaft
unterlassen
hat
Oberlandesgericht
durchgreifen
lassen
.
sei
Teil
Elternverantwortung
Antragsgegnerin
Kind
tatsächlichen
Abstammung
korrespondierenden
rechtlichen
Status
verschaffen
insbesondere
Kind
Beziehung
leiblichen
Eltern
sozial-familiären
Bindungen
habe
.
Vaterschaftsanfechtung
unterblieben
sei
könne
Antragsgegnerin
Rahmen
Güterabwägung
Antragsteller
Säumnis
anlasten
.
Vielmehr
müsse
Lasten
auswirken
Antragsteller
erstmals
Jahr
Kindesunterhalt
Anspruch
genommen
habe
also
Zeitpunkt
Antragsteller
Anfechtung
Vaterschaft
Rechtsgründen
unmöglich
geworden
sei
.
belaste
Antragsteller
wirtschaftlichen
Selbstständigkeit
Kindes
mehr
korrigierenden
weitaus
härter
treffe
beschränkten
Durchführung
Versorgungsausgleichs
verbundenen
Nachteile
Seiten
Antragsgegnerin
.
zusätzlicher
Abwägung
Umstände
Antragsteller
Geburt
erheblichen
Arztkosten
belastet
gewesen
sei
Antragsgegnerin
spätestens
leiblichen
Vater
Kindes
festen
Lebensgemeinschaft
lebe
sei
angemessen
Durchführung
gekürzten
Versorgungsausgleichs
Zeitpunkt
abzustellen
Antragsteller
erstmals
Scheidung
Ehe
hätte
erreichen
können
.
weitere
Entwicklung
belege
sei
Ehe
Ablauf
ersten
Trennungsjahres
endgültig
gescheitert
gewesen
.
2
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
halten
rechtlicher
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
unbillige
Härte
Sinne
§
Nr.
liegt
nur
rein
schematische
Durchführung
Versorgungsausgleichs
besonderen
Gegebenheiten
konkreten
Falles
Grundgedanken
Versorgungsausgleichs
unerträglicher
Weise
widersprechen
würde
vgl.
etwa
11
.
September
FamRZ
.
verbietet
schematische
Betrachtungsweise
.
grobe
Unbilligkeit
muss
vielmehr
Ausnahmecharakters
§
Nr.
Einzelfall
Gesamtabwägung
wirtschaftlichen
sozialen
persönlichen
Verhältnisse
Ehegatten
ergeben
vgl.
etwa
29
.
März
FamRZ
;
FamRZ
;
Palandt/Brudermüller
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Umfang
Durchführung
Versorgungsausgleichs
grob
unbillig
erscheint
unterliegt
grundsätzlich
tatrichterlichen
Beurteilung
Verfahren
Rechtsbeschwerde
nur
hin
überprüfen
ist
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
wurden
Ermessen
Gesetzeszweck
entsprechenden
Weise
ausgeübt
worden
ist
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
11
.
September
FamRZ
;
29
.
März
FamRZ
;
25
.
Mai
FamRZ
.
Auch
Grundlage
eingeschränkten
Überprüfung
ist
Oberlandesgericht
vorgenommene
Abwägung
beanstanden
.
Recht
geht
Oberlandesgericht
allerdings
Ansatz
lange
Trennungszeit
Parteien
könne
geben
Ausschluss
Herabsetzung
Versorgungsausgleichs
grober
Unbilligkeit
überprüfen
.
Senat
bereits
mehrfach
ausgeführt
hat
soll
gungsausgleich
Gedanken
Rechnung
tragen
Ehe
Lebenszeit
angelegten
Lebensgemeinschaft
schon
Erwerbstätigkeit
Ehegatten
Keim
auch
Versorgungsgemeinschaft
ist
.
Grunde
werden
Ehezeit
erworbenen
Versorgungsanwartschaften
ursprünglich
gemeinsamen
Zweck
beiderseitigen
Alterssicherung
aufgeteilt
.
fehlt
Versorgungsausgleich
rechtfertigende
Grundlage
eheliche
Lebensgemeinschaft
Trennung
Eheleute
aufgehoben
ist
.
Zwar
ist
Versorgungsausgleich
gesetzlichen
Regelung
Zeit
ehelichen
Lebensgemeinschaft
beschränkt
grundsätzlich
gesamte
Ehezeit
vorgeschrieben
.
beruht
jedoch
erster
Linie
Zweckmäßigkeitserwägungen
;
insbesondere
sollte
Ausgleichspflichtigen
Möglichkeit
genommen
werden
Ausgleichsanspruch
Trennung
Ehegatten
manipulieren
.
Grundgedanken
Versorgungsausgleichs
beiderseitiger
Alterssicherung
kann
lange
Trennungszeit
schon
genommen
zumindest
teilweisen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Nr.
rechtfertigen
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
11
.
September
FamRZ
;
29
.
März
FamRZ
;
28
.
September
FamRZ
19
.
Mai
FamRZ
.
Beschwerdegericht
ist
auch
zuzustimmen
Falle
langen
Trennungszeit
Rahmen
Abwägung
§
Nr.
grundsätzlich
Zeiten
ausgeschieden
werden
können
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
gemeinschaftliche
Kinder
betreut
hat
.
Senat
bereits
mehrfach
dargelegt
hat
findet
Versorgungsausgleich
Fällen
Legitimation
gemeinsamen
Streben
Aufbau
Alterssicherung
Lebensleistung
ehelichen
Gemeinschaft
-9-
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
Pflege
Erziehung
gemeinschaftlicher
Kinder
auch
gemeinsame
Lebensführung
anderen
Ehegatten
wesentlichen
Ehe
herrührenden
Aufgaben
allein
übernimmt
.
rechtfertigt
schon
genommen
Vertrauen
gemeinschaftlichen
Kinder
betreuenden
Ehegatten
Teilhabe
Zeit
anderen
Ehegatten
erwirtschafteten
Versorgungswerten
Rahmen
Versorgungsausgleichs
vgl.
etwa
28
.
September
FamRZ
m.w
.
.
Vorliegend
beruft
Antragsteller
Erfolg
Umstand
Kind
unstreitig
abstammt
.
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
steht
Rechtsausübungssperre
gemäß
Abs.
.
.
Allerdings
hat
Senat
Jahre
entschieden
Verbot
§
.
zuwiderlaufe
Ehemann
rechtskräftige
Feststellung
Nichtehelichkeit
Kindes
Versorgungsausgleichsverfahren
geltend
mache
Ehefrau
habe
Kind
ehelich
untergeschoben
Beschluss
15
.
Dezember
.
Begründung
hat
Senat
ausgeführt
§
.
solle
nur
Kind
rechtlichen
Stellung
ehelichen
Kindes
schützen
auch
verhindern
Tatsache
nichtehelichen
Zeugung
Zweck
geltend
gemacht
werde
Rechtsfolgen
herzuleiten
.
würde
nämlich
bedeuten
Abstammungsfrage
Gesetz
ehelich
geltenden
Kindes
beliebigen
rechtlichen
Gesichtspunkt
Gegenstand
gewöhnlichen
Rechtsstreits
gemacht
werden
könnte
besonderen
Sicherheiten
wirksam
würden
Statusverfahren
Interesse
Ermittlung
objektiven
Wahrheit
Vermeidung
Gefahren
Ansehen
soziale
Stellung
Kindes
ausgestattet
sei
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
.
Auch
vergleichbaren
Konstellationen
hat
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Vergangenheit
häufig
Berufen
Nichtehelichkeit
Kindes
rechtskräftigem
Abschluss
Statusverfahrens
zugelassen
.
Verbot
bezwecke
Schutz
Familienfriedens
auch
Kindeswohls
.
Eindringen
außen
Intimsphäre
Familie
Aufdecken
außerehelichen
Zeugung
verbunden
sei
werde
so
verhindert
.
Interesse
Kindes
sei
gerichtet
ungestört
Familie
aufzuwachsen
seelischen
Entwicklung
beeinträchtigt
werden
.
diene
Klärung
familienrechtlichen
Stellung
allein
begrenzten
befristeten
Möglichkeiten
Ehelichkeitsanfechtung
frühzeitig
endgültig
erfolge
Senatsurteil
f.
FamRZ
Klage
Feststellung
Abstammung
;
Scheidungsverfahren
;
f.
Scheinvaterregress
unerlaubter
Handlung
.
Indes
wurde
Rechtsausübungssperre
§
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
starr
verstanden
.
Vielmehr
wurden
bestimmten
Einzelfällen
Interessenabwägung
eng
begrenzte
Ausnahmen
zugelassen
.
So
hat
Senat
Fall
geschiedene
Ehefrau
Mann
erfolgreich
rechtzeitigen
Ehelichkeitsanfechtung
abgehalten
hatte
Rahmen
Billigkeitsentscheidung
§
Abs.
Nr.
.
unstreitige
nichteheliche
Abstammung
Kindes
berücksichtigt
Urteil
26
.
Oktober
FamRZ
.
weitere
Ausnahme
hat
Bundesgerichtshof
Fall
Regresses
Rechtsanwalt
bejaht
Frist
Erhebung
Vaterschaftsanfechtungsklage
versäumt
hatte
Urteile
23
.
September
ZR
.
ähnlich
gelagerten
Problematik
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
hat
Senat
schließlich
Urteil
16
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
entschieden
Sperre
besonders
gelagerten
Einzelfällen
Folge
Zulässigkeit
inzidenten
Feststellung
Vaterschaft
mutmaßlichen
Erzeugers
Regressprozess
durchbrochen
werden
könne
.
komme
insbesondere
dann
Betracht
auszugehen
sei
Vaterschaftsfeststellungsverfahren
längere
Zeit
stattfinden
werde
Erhebung
Klage
Befugten
ausdrücklich
ablehnten
Möglichkeit
längerer
Zeit
Gebrauch
gemacht
hätten
.
Senat
hat
Ausnahme
Rechtsausübungssperre
§
Abs.
insbesondere
Hinweis
Abschaffung
gesetzlichen
Amtspflegschaft
nichteheliche
Kinder
Gesetz
4
.
Dezember
.
zugelassen
.
habe
Folge
Erzeuger
Kindes
selbst
Vaterschaftsfeststellungsklage
erhebe
Volljährigkeit
Kindes
alleine
Willen
Mutter
abhänge
ihrerseits
Feststellungsklage
erhebe
Scheinvater
derartige
Klage
klagebefugt
sei
Senatsurteil
16
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
Voraussetzungen
weitere
Ausnahmen
gerechtfertigt
sind
insbesondere
Verfahren
Eltern
Kindes
rechtliche
Beziehungen
untereinander
betreffen
Rechtsausübungssperre
dann
erleichterten
Anforderungen
gelockert
werden
kann
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
hier
unstreitig
ist
wird
Rechtsprechung
Literatur
einheitlich
beurteilt
.
Ansicht
kann
Nichtehelichkeit
Kindes
rechtskräftiger
Feststellung
auch
dann
Statusverfahrens
inzident
geltend
gemacht
werden
Beteiligten
unstreitig
ist
OLG
;
OLG
FamRZ
jeweils
Verwirkung
Ehegattenunterhalt
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Johannsen/Henrich/Büttner
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Moller
FamRZ
.
Gesetz
lasse
allgemein
Unstreitigkeit
genügen
behalte
Feststellung
Anfechtungsprozess
OLG
FamRZ
.
Differenzierung
Nichtehelichkeit
Kindes
unstreitig
sei
prämiere
falsche
Aussagen
Moller
aaO
.
Schließlich
lasse
vorrangig
bewertende
Kindeswohl
Gesetz
bereitgestellten
Anfechtungsmöglichkeiten
Frage
Ehelichkeit
Kindes
Gegenstand
gerichtlicher
Auseinandersetzungen
machen
.
Vertreter
Gegenauffassung
OLG
Zweibrücken
;
OLG
153
;
OLG
;
OLG
FamRZ
jeweils
Ehegattenunterhalt
;
MünchKomm/Wellenhofer-Klein
4
.
Aufl
.
Rdn
.
35
;
651
;
Staudinger/Rauscher
§
Rdn
.
f.
;
vgl.
auch
FamRZ
berufen
Sperrwirkung
uneingeschränkt
nur
Fällen
gelte
Status
Kindes
unmittelbar
berührt
Gegenstand
Rechtsstreits
gemacht
werde
.
Sei
Parteien
unstreitig
Kind
Ehemann
Mutter
abstamme
seien
§
.
§
Abs.
.
berücksichtigten
Interessen
Kindes
geringer
bewerten
hätten
Scheinvaters
zurückzutreten
OLG
aaO
;
OLG
.
Insbesondere
sei
Fall
Interessen
Kindes
möglicherweise
gefährdende
Beweisaufnahme
Abstammung
Kindes
erforderlich
aaO
;
aaO
.
Senat
schließt
Auffassung
insofern
Verfahren
rechtlichen
Eltern
Kindes
rechtliche
Beziehungen
untereinander
betreffen
Ausnahme
§
Abs.
folgenden
Rechtsausübungssperre
regelmäßig
dann
Betracht
ziehen
ist
Umstand
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
Parteien
unstreitig
ist
.
Ausgangspunkt
hält
Senat
allerdings
auch
Verfahren
Kind
unmittelbar
beteiligt
ist
grundsätzlich
zulässig
ist
nichteheliche
Abstammung
inzident
geltend
machen
.
Zwar
haben
gesellschaftlichen
Anschauungen
Jahre
insofern
geändert
außerehelich
gezeugtes
Kind
mehr
stigmatisiert
wird
Ansehen
Kindes
Gesellschaft
inzidenten
Feststellung
Tatsache
also
Schaden
nehmen
droht
.
Auch
ist
Umstand
Rechnung
tragen
Gesetzgeber
1
.
April
Kraft
getretene
Gesetz
Klärung
Vaterschaft
unabhängig
Anfechtungsverfahren
26
.
März
.
Verfahren
Verfügung
gestellt
hat
Klärung
Abstammung
dient
gleichwohl
zulässt
gegebenenfalls
unzutreffend
erweisende
statusrechtliche
Zuordnung
Kindes
unverändert
lassen
vgl.
bereits
Senatsurteil
16
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
rechtfertigt
aber
Rechtsausübungssperre
vorgenannten
Verfahren
generell
mehr
festzuhalten
.
Vielmehr
können
beschriebenen
gesellschaftlichen
Veränderungen
Durchführung
Beweisaufnahme
Abstammung
Kindes
auch
Ergebnis
Familienfrieden
stören
Kindeswohl
beeinträchtigen
.
Rechtsgüter
werden
auch
heute
noch
Sperrwirkung
§
Abs.
geschützt
vgl.
Senatsurteil
4
Juli
ZB
FamRZ
.
trägt
auch
Gesetz
Klärung
Vaterschaft
Rechnung
.
So
steht
Klärungsverfahren
nur
begrenzten
Personenkreis
offen
nämlich
Kind
Eltern
.
Einbeziehung
auch
potentiellen
biologischen
Vaters
wurde
hingegen
Gesetzesbegründung
bewusst
abgesehen
verhindern
nur
Klärungsinteresses
Zweifel
funktionierende
soziale
Familie
hineinträgt
BT-Drucks
.
S.
.
Interessen
Kindes
wird
Rechnung
getragen
Verfahren
gemäß
.
auszusetzen
ist
Klärung
leiblichen
Abstammung
erhebliche
unzumutbare
Beeinträchtigung
begründen
würde
.
soll
sichergestellt
werden
Recht
Vaterschaft
zweifelnden
Antragstellers
Kenntnis
Abstammung
zumindest
zeitweise
besonderen
Schutzbedürfnis
Kindes
zurücktreten
muss
BT-Drucks
.
S.
.
Derart
weitreichende
Sicherungen
Kindeswohls
sind
anderen
Zivilverfahren
Frage
Abstammung
Kindes
inzidenter
stellen
kann
vorgesehen
.
Zwar
mag
§
ähnlichen
Schutz
gewährleisten
;
allerdings
hat
Gericht
erst
Voraussetzungen
Norm
beschäftigen
Untersuchende
beruft
.
ist
Verfahren
§
Freiwilligen
Gerichtsbarkeit
unterstellt
worden
Amtsermittlungsgrundsatz
Anwendung
findet
;
sieht
§
Möglichkeit
Entscheidung
Anspruch
§
Jugendamt
hören
.
Somit
besteht
größere
Gewähr
gravierende
Gefährdung
Kindeswohls
rechtzeitig
erkannt
wird
gewöhnlichen
Zivilprozessen
Fall
ist
.
Jedoch
geben
Wandel
gesellschaftlichen
Verhältnisse
April
bestehende
Gesetzeslage
Veranlassung
erleichterten
Voraussetzungen
Ausnahmen
Rechtsausübungssperre
zuzulassen
.
Senat
bereits
erwähnten
Urteil
16
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
Rechtsausübungssperre
dargelegt
hat
war
Frage
Abstammung
Kindes
seinerzeit
allein
vorgesehenen
besonderen
Verfahren
Kindschaftssachen
klären
verlangte
Grundsatz
Statuswahrheit
vermeiden
Übereinstimmung
statusmäßiger
tatsächlicher
biologischer
Abstammung
hätte
beeinträchtigen
können
.
lässt
Gesetz
Klärung
Abstammung
nunmehr
bestehenden
Status
Kindes
Statusverfahrens
Feststellungen
biologischen
Abstammung
hinterfragen
ggf.
unzutreffend
erkannte
statusrechtliche
Zuordnung
zwingend
korrigieren
.
neuen
Rechtslage
erscheint
gerechtfertigt
Bedenken
Inzidentfeststellung
zurückzustellen
genannte
Ausprägung
Grundsatzes
Statuswahrheit
gründen
Senatsurteil
16
.
April
aaO
.
Erwägungen
lassen
hier
entscheidenden
Fall
übertragen
.
Auch
Inzidentfeststellung
Abstammung
Verfahren
Versorgungsausgleich
erwächst
Rechtskraft
einmal
Parteien
Verfahrens
.
Konsequenz
vorstehenden
Erwägungen
ist
Verfahren
Eltern
Kindes
rechtliche
Beziehungen
untereinander
betreffen
stets
umfassenden
Interessenabwägung
prüfen
Ausnahme
Rechtsausübungssperre
angezeigt
ist
.
Gewicht
hat
Rahmen
Abwägung
Frage
zuzukommen
Intensität
schutzwürdigen
Interessen
Kindes
Familienfriede
beeinträchtigt
werden
Elternteil
potentielle
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
beruft
.
Je
weniger
Schutzgüter
berührt
werden
desto
eher
wird
Durchbrechung
Rechtsausübungssperre
möglich
sein
.
Ist
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
Parteien
Verfahrens
inzident
thematisiert
wird
unstreitig
werden
regelmäßig
Interessen
Kindes
noch
sonst
Familienfriede
tangiert
sein
.
Beweisaufnahme
Durchführung
und/oder
Ergebnis
Kindeswohl
beeinträchtigen
könnte
ist
Fall
nämlich
grundsätzlich
erforderlich
.
Auch
dürfte
dann
vielfach
Beziehung
Kindes
rechtlichen
Vater
vornherein
bestehen
ohnehin
bereits
beeinträchtigt
sein
.
Besteht
jedoch
unstreitiger
anderweitiger
Abstammung
Kindes
unbeeinträchtigte
Vater-KindBeziehung
so
wird
auch
inzidente
Geltendmachung
Vaterschaft
ändern
können
.
gilt
Hinblick
Beziehungen
sonstigen
Familienmitglieder
untereinander
.
Interesse
Elternteils
Nichtabstammung
Kindes
rechtlichen
Vater
beruft
wird
regelmäßig
Vorrang
zukommen
Kind
vorliegend
Fall
Mutter
biologischen
Vater
Familie
bildet
.
gilt
unabhängig
Anfechtung
Vaterschaft
noch
möglich
ist
;
ebenso
ist
Anfechtungsfrist
bereits
verstrichen
ist
Relevanz
Verstreichen
Frist
Parteien
verantworten
ist
.
Ist
Umstand
unstreitigen
Nichtabstammung
Vater
Bedeutung
kann
entgegengehalten
werden
derartige
Differenzierung
führe
Belohnung
falscher
Angaben
.
Partei
Abstammung
Kindes
Dritten
besseres
Wissen
bestreitet
Verhalten
Nutzen
ziehen
kann
ist
schen
Zivilprozessrecht
Beweislastregeln
immanent
vermag
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
.
vorliegend
Anhaltspunkte
mögliche
Beeinträchtigung
Kindeswohls
Familienfriedens
sonstiger
schutzwürdiger
Rechte
Dritter
gegeben
sind
ist
Berücksichtigung
fehlenden
Abstammung
Kindes
Antragsteller
Beschwerdegericht
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Bedenken
bestehen
indes
insoweit
Oberlandesgericht
Rahmen
Abwägung
§
Nr.
auch
abgestellt
hat
Teil
Elternverantwortung
Antragsgegnerin
sei
Kind
tatsächlichen
Abstammung
korrespondierenden
rechtlichen
Status
verschaffen
insbesondere
Kind
Beziehung
leiblichen
Eltern
sozial-familiären
Bindungen
habe
.
Weise
hat
Beschwerdegericht
Sache
Obliegenheit
Kindesmutter
begründet
Vaterschaft
anzufechten
.
Beurteilung
kann
gefolgt
werden
.
Wäre
Kindesmutter
Auseinanderfallen
rechtlichen
tatsächlichen
Abstammung
stets
bestimmten
Voraussetzungen
gehalten
Vermeidung
Rechtsnachteilen
Anfechtungsklage
erheben
wären
Persönlichkeitsrecht
auch
Art
.
Abs.
GG
grundrechtlich
geschütztes
Recht
elterlichen
Sorge
gerechtfertigter
Weise
tangiert
.
Persönlichkeitsrecht
Kindesmutter
ergibt
auch
Recht
selbst
befinden
Form
Einblick
Intimsphäre
Geschlechtsleben
gewährt
.
Weiter
beinhaltet
Recht
elterlichen
Sorge
Recht
Interesse
Kindes
entscheiden
genetische
Daten
Kindes
erheben
verwerten
darf
FamRZ
443
;
Senatsurteil
12
.
Januar
FamRZ
.
Kann
Kindesmutter
Rechtsnachteile
nur
vermeiden
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
initiiert
ist
zugleich
gehalten
Einblick
Intimsphäre
geben
erforderlichenfalls
Einholung
Abstammungsgutachtens
genetische
Daten
Kindes
erheben
verwerten
lassen
.
Eingriff
Schutzbereich
genannten
Rechte
ist
überwiegender
Interessen
rechtlichen
Vaters
noch
Kindes
gerechtfertigt
.
steht
eigenes
Anfechtungsrecht
.
ist
Rechtsbeschwerde
Recht
hinweist
auszugehen
Vaterschaftsanfechtung
stets
Kindeswohl
entspricht
.
3
.
geht
Entscheidung
Versorgungsausgleich
teilweise
unzutreffenden
Erwägungen
kann
gegebenen
Begründung
Bestand
haben
.
Zurückverweisung
Sache
bedarf
dennoch
.
Senat
sieht
Grundlage
Feststellungen
Beschwerdegerichts
abschließenden
Entscheidung
Lage
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Kompetenz
Rechtsbeschwerdegerichts
Ausübung
tatrichterlichen
24
.
März
FamRZ
18
.
Februar
jeweils
weiteren
Beschwerde
.
Unschädlich
ist
hierbei
Oberlandesgericht
offen
gelassen
hat
Antragsgegnerin
zusicherte
Kindesunterhalt
geltend
machen
.
Auch
Antragsgegnerin
unterstellt
Zusage
abgegeben
hat
ergibt
Gesamtwürdigung
Umstände
Senat
Versorgungsausgleich
bereits
Beschwerdegericht
vorgesehenen
Umfang
auszuschließen
ist
.
war
Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen
Entscheidung
gleichwohl
richtig
darstellt
§
Abs.
.
gebotene
Gesamtabwägung
wirtschaftlichen
sozialen
persönlichen
Verhältnisse
Ehegatten
bestätigt
Ergebnis
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Versorgungsausgleich
Zeitraum
1
November
31
.
Oktober
auszuschließen
.
Allerdings
lässt
Dauer
Trennung
Rechtfertigung
teilweisen
Ausschlusses
Versorgungsausgleichs
erforderlich
ist
allgemeiner
Maßstab
anlegen
.
wird
aber
umso
eher
Anwendung
Härteklausel
führen
je
länger
Trennung
Verhältnis
tatsächlichen
Zusammenleben
gewährt
hat
Senatsbeschluss
11
.
September
FamRZ
Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
Trennungszeit
Jahren
Zeit
Zusammenlebens
Eheleute
½
Jahren
allein
teilweisen
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
rechtfertigen
würde
braucht
hier
entschieden
werden
.
Vorliegend
sind
nämlich
weitere
Umstände
berücksichtigen
gemeinsam
langen
Trennungszeit
Teilausschluss
Versorgungsausgleichs
Zeit
Ablauf
Trennungsjahres
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
rechtfertigen
.
Zunächst
ist
beachten
Antragsgegnerin
Zeitpunkt
Trennung
Antragsteller
wirtschaftlich
verselbstständigt
hat
Kriterium
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
März
ZB
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
hat
Antragsgegnerin
nämlich
erstmals
Jahre
Unterhaltsansprüche
geltend
gemacht
.
rechtfertigt
Annahme
vorausgegangenen
Trennungszeit
wirtschaftlich
Antragsteller
abhängig
war
.
Weiter
ist
Oberlandesgericht
Recht
hingewiesen
hat
berücksichtigen
Antragsgegnerin
spätestens
Jahre
festen
Lebensgemeinschaft
biologischen
Vater
Kindes
lebt
wirtschaftliche
Loslösung
Antragsgegnerin
Antragsteller
noch
unterstreicht
.
Schließlich
ist
Abwägung
einzustellen
Antragsteller
unstreitig
biologische
Vater
Kindes
ist
nur
Rechtsbeschwerde
angegriffenen
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Geburt
Kindes
erheblichen
Arztkosten
belastet
war
Jahr
auch
Kindesunterhalt
Anspruch
genommen
wird
.
Unterhaltsverpflichtung
Antragsteller
Versäumung
Anfechtungsfrist
mehr
korrigieren
kann
voraussichtlich
wirtschaftlichen
Selbstständigkeit
Kindes
belasten
wird
hat
Folge
Antragsteller
Einkommen
auch
Aufbau
ergänzenden
Altersvorsorge
Verfügung
steht
Unterhaltsverpflichtung
Fall
wäre
.
Berücksichtigung
Umstandes
steht
Antragsteller
rechtzeitige
Anfechtung
Vaterschaft
unterlassen
hat
nunmehr
treffende
Unterhaltslast
verantwortlich
ist
.
rechtlicher
Vater
Anfechtungsfrist
hat
verstreichen
lassen
setzt
bisherigen
Verhalten
Widerspruch
Dritten
Folgen
unterlassenen
Anfechtung
beruft
.
kann
durchaus
Gründe
gehabt
haben
Kindes
Anfechtung
abzusehen
Gründe
auch
Dritte
erstrecken
.
Abgesehen
steht
Würdigung
Umstandes
Rahmen
Abwägung
groben
Unbilligkeit
vornherein
eigenem
Verschulden
beruht
vgl.
Hahne
Eherecht
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
erachtet
Rahmen
Gesamtwürdigung
genannten
Umstände
ausgeschlossen
Beschwerdegericht
Falle
Zurückverweisung
Grundlage
Rechtsauffassung
Senats
Beachtung
Verbotes
Schlechterstellung
Antragsgegnerin
tatrichterliches
Ermessen
anderer
Weise
ausüben
würde
Versorgungsausgleich
Zeit
Ablauf
Trennungsjahres
auszuschließen
entscheidet
selbst
abschließend
.
Einholung
neuer
Versorgungsauskünfte
ist
erforderlich
so
auch
insoweit
Entscheidung
Senats
Sache
entgegensteht
.
Zwar
ist
Berechnung
jährlichen
Sonderzahlung
Antragsteller
Bestandteil
Beamtenversorgung
zusteht
Zeit
Entscheidung
Versorgungsausgleich
geltende
Bemessungsfaktor
heranzuziehen
vgl.
zuletzt
14
.
März
FamRZ
m.w
.
.
beträgt
nunmehr
Kalenderjahr
%
Versorgungsbezüge
§
Abs.
.
Art
.
Haushaltsbegleitgesetzes
29
.
Juni
.
Oberlandesgericht
herangezogenen
Auskunft
Deutschen
Rentenversicherung
25
Juli
noch
Bemessungsfaktor
%
zugrunde
lag
.
niedrigere
Bemessungsfaktor
ist
unbeschadet
zunächst
Jahre
befristeten
Geltung
derzeit
maßgebend
zugrunde
legen
so
etwa
auch
.
Neuberechnung
Berücksichtigung
Bemessungsfaktors
bedarf
hier
indes
.
würde
nämlich
führen
Versorgungsausgleich
Lasten
Rechtsbeschwerdeführerin
verringerte
.
steht
jedoch
Verbot
Schlechterstellung
.
4
.
beanstanden
ist
Oberlandesgericht
Kürzungsbetrag
dergestalt
ermittelt
hat
Ehegatten
gesamten
Ehezeit
erworbenen
Anwartschaften
jeweils
gekürzt
hat
auszuschließenden
Zeit
erworben
haben
anschließend
Wertunterschied
so
bereinigten
Versorgungsanwartschaften
ausgeglichen
hat
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
vgl.
29
.
März
FamRZ
26
November
FamRZ
m.w
.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
AG
Nordhorn
Entscheidung
OLG
Entscheidung
27.07.2006
UF