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11 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Nr.
;
Ermittlung
Barwertes
Anrechten
nicht-volldynamischen
Versorgung
hier
:
Bayerische
Apothekerversorgung
bestimmt
1
.
Januar
Barwert-Verordnung
Fassung
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
.
S.
.
Bedenken
Senats
Beschluß
5
.
September
ist
Änderung
Barwert-Verordnung
Rechnung
getragen
.
Beschluß
23
Juli
ZB
-OLG
AG
Fürstenfeldbruck
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
weiteren
Beteiligten
werden
Beschluß
26
.
Zivilsenats
zugleich
Familiensenat
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
aufgehoben
Nr.
Entscheidungssatzes
Endurteils
Amtsgerichts
Familiengericht
Fürstenfeldbruck
7
.
Februar
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefaßt
:
Lasten
Versorgung
Antragsgegners
Bayerischen
Versorgungskammer
Bayerische
Apothekerversorgung
werden
Versicherungskonto
Nr.
Antragstellerin
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
begründet
.
Monatsbetrag
begründenden
Anwartschaften
ist
Entgeltpunkte
umzurechnen
.
Gerichtskosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
Parteien
je
Hälfte
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
Verfahren
erstattet
.
:
DM
.
Gründe
:
5
.
Januar
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehemann
Antragsgegner
21
Juli
zugestellten
Antrag
Ehefrau
Antragstellerin
Verbundurteil
7
.
Februar
geschieden
insoweit
rechtskräftig
selben
Tage
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
Januar
30
.
Juni
;
§
Abs.
erwarb
18
.
März
geborene
Ehefrau
angegriffenen
Feststellungen
Familiengerichts
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
Höhe
DM
.
2
.
Mai
geborene
Ehemann
erwarb
Ehezeit
Altersruhegeldanwartschaft
Höhe
monatlich
DM
Bayerischen
Versorgungskammer
Bayerische
Apothekerversorgung
weitere
Beteiligte
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Lasten
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Versorgungskammer
Bayerische
Apothekerversorgung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
Versicherungskonto
Ehefrau
begründet
hat
.
hat
Versorgungsanwartschaft
Ehemannes
Anwartschaftsteil
statisch
bewertet
.
erforderliche
Umrechnung
hat
Wert
Anrechts
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
verfassungswidrig
erachtet
hat
Bezugnahme
Literatur
veröffentlichte
"
Ersatztabellen
"
DM
ermittelt
Anrecht
Grundlage
volldynamische
Anwartschaft
Höhe
monatlich
DM
umgerechnet
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Beteiligten
Entscheidung
Amtsgerichts
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
weiterhin
Abänderung
Entscheidung
begehrt
Barwert-Verordnung
Ermittlung
Barwerts
zwingend
anwendbar
sei
.
II
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Recht
hat
Oberlandesgericht
Versorgungsanwartschaft
Bayerischen
Apothekerversorgung
Anwartschaftsteil
statisch
nur
Leistungsphase
volldynamisch
bewertet
vgl.
Senatsbeschluß
10
Juli
ZB
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsbeschluß
23
.
September
FamRZ
.
Auch
weitere
Beschwerde
erinnert
hiergegen
.
2
.
Umrechnung
Versorgungsanwartschaft
hat
Oberlandesgericht
allerdings
Barwert-Verordnung
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
herangezogen
übermäßigen
Abwertung
bewerteten
Anrechte
führe
Gleichheitssatz
verletze
.
Tabellen
Barwert-Verordnung
seien
Jahre
veröffentlichten
"
Ersatztabellen
FamRZ
Barwertermittlung
zugrunde
legen
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insbesondere
kann
Ermittlung
Barwerte
volldynamische
schaften
grundsätzlich
"
Ersatztabellen
"
BarwertVerordnung
zurückgegriffen
werden
zwar
unbeschadet
Einwände
bisherige
Beschwerdegericht
zugrunde
gelegte
Fassung
Barwert-Verordnung
bestanden
.
3
.
Barwert-Verordnung
zwischenzeitlich
Zweite
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
26
.
Mai
.
S.
geändert
worden
ist
hat
Umrechnung
Versorgungsanwartschaft
Ehemannes
Bayerischen
Apothekerversorgung
nunmehr
geänderten
Barwert-Verordnung
erfolgen
Maßgeblichkeit
Zeit
Entscheidung
geltenden
Rechts
auch
Höhe
Versorgungsausgleichs
vgl.
etwa
Senatsbeschluß
9
.
Februar
FamRZ
.
Bedenken
Senat
Beschluß
5
.
September
bisherige
Fassung
BarwertVerordnung
geltend
gemacht
hat
aaO
ist
geänderten
BarwertVerordnung
Rechnung
getragen
.
bisherige
Fassung
Barwert-Verordnung
beruhte
Senat
dargelegt
hat
aaO
überholten
Annahmen
biometrische
Grundwahrscheinlichkeiten
Invalidisierungswahrscheinlichkeiten
demographischem
Material
Jahren
gewonnen
waren
.
berücksichtigte
insbesondere
gestiegene
Lebenserwartung
Versicherten
bewirkt
Finanzierung
bestimmten
zugesagten
Versorgungshöhe
größeres
Deckungsvolumen
erforderlich
wird
folglich
gleichem
Nominalwert
Anrechts
Barwert
steigt
.
unveränderten
Umrechnungsfaktoren
bisherigen
Barwert-Verordnung
führten
umgekehrt
Unterbewertung
Barwert-Verordnung
umzurechnenden
Anrechte
.
Fehlbewertung
wurde
Grundsatz
Halbteilung
Ehe
erworbenen
Versorgungsvermögens
mehr
verwirklicht
Gebot
materieller
Gerechtigkeit
Maße
verletzt
Senat
veranlaßt
hat
Normgeber
aufzufordern
31
.
Dezember
legislative
Abhilfe
zumindest
Form
vorläufigen
Regelung
schaffen
.
Nur
Zeitpunkt
sei
Wahrung
Rechtseinheit
Interesse
Rechtssicherheit
Barwertermittlung
Regelfall
weiterhin
bisherige
Barwert-Verordnung
zugrunde
legen
;
könne
tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechende
Barwertbildung
mehr
hingenommen
werden
.
rückwirkend
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
aaO
ist
Bedenken
Senats
Genüge
getan
.
Änderungsverordnung
vorgenommene
Neuberechnung
Tabellen
Barwert-Verordnung
baut
veröffentlichten
namentlich
Anwendung
betrieblichen
Alterversorgung
konzipierten
Richttafeln
.
Grunddaten
Sterblichkeit
Invalidisierungshäufigkeit
beruhen
u.a.
Jahre
bekannten
verfügbaren
Statistiken
betrieblichen
Altersversorgung
gesetzlichen
Rentenversicherung
Statistischen
Bundesamtes
.
Änderung
Sterblichkeiten
ist
nächsten
etwa
Jahre
projiziert
verwendeten
Sterblichkeitsraten
berücksichtigt
.
S.
.
Typisierung
unterschiedlichen
Arten
Versorgungsanrechten
hat
Verordnungsgeber
unverändert
bisherigen
Barwert-Verordnung
übernommen
.
verschiedenen
Typen
Versorgungsanrechten
sind
aktualisierten
Grundannahmen
anerkannten
Regeln
Versicherungsmathematik
ebenfalls
bisher
altersspezifische
Barwerte
ermittelt
worden
.
geänderten
Barwert-Verordnung
liegt
auch
schon
bisherigen
Barwert-Verordnung
Rechnungszinsfuß
%
.
Abzinsungsfaktor
wurde
bereits
früher
mitunter
überhöht
kritisiert
Ellger/
FamRZ
735
;
Lang
FamRZ
318
;
Glockner/Gutdeutsch
FamRZ
898
;
Bergner
FamRZ
.
Senat
hat
Kritik
Beschluß
5
.
September
aaO
eigen
gemacht
.
hält
Senat
unbeschadet
erneuter
gegenteiliger
Meinungsäußerungen
FamRZ
;
;
vgl.
auch
Bergmann
.
versicherungsmathematischen
Definition
Barwerts
kapitalwertbezogenen
zinsabhängigen
Rechengröße
kann
Begründung
Regierungsentwurf
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
zutreffend
ausgeführt
ist
BR-Drs
.
S.
Zeit
gedämpfte
Dynamik
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
Anlaß
Korrektur
Rechnungszinses
geben
.
Zwar
ist
richtig
Differenz
Rentendynamik
Umwertung
volldynamischer
Anrechte
Wertveränderungen
ergeben
können
.
handelt
jedoch
Eigenheit
Barwert-Verordnung
.
Wertveränderungen
sind
vielmehr
Konsequenz
gesetzlichen
Umwertungsmechanismus
umzurechnende
Anrecht
zunächst
Berücksichtigung
Abzinsung
Kapitalwert
ermittelt
sodann
umlagefinanziertes
Versorgungssystem
transferiert
wird
Folge
Stelle
Abzinsungsfaktors
Zeit
Bruttoeinkommensdynamik
tritt
.
Auch
genommen
kann
Begründung
Regierungsentwurf
Zweiten
Verordnung
Änderung
Barwert-Verordnung
aaO
Recht
hinweist
%
angenommene
Abzinsungsfaktor
realitätsfremd
angesehen
werden
.
umzurechnende
nicht-volldynamische
Anrecht
entwickelt
regelmäßig
Jahre
.
Schon
Umstand
legt
Bemessung
Rechnungszinses
lediglich
punktuellen
aktuellen
Verhältnisse
bezogenen
Betrachtung
auszugehen
;
vielmehr
erscheint
sachgerecht
Zeitwert
künftigen
Versorgung
Diskontierungssatzes
bestimmen
langfristigen
Beobachtung
maßgebenden
volkswirtschaftlichen
Orientierungsgrößen
gewonnen
ist
.
wird
Bundesregierung
angeführten
Daten
belegen
.
S.
gewählte
auch
sonst
Bewertungen
vgl.
§
Abs.
§
BewG
zugrunde
gelegt
wird
unverändert
gerecht
vgl.
auch
Riedel
.
zusätzlichen
Problemen
Konzeption
Versorgungsausgleichs
unterschiedlichen
Versorgungssysteme
übergreifenden
Einmal-Ausgleich
ergeben
hat
Senat
Beschluß
5
.
September
aaO
.
eingehend
Stellung
genommen
.
hat
insbesondere
Schwierigkeiten
gewürdigt
Umrechnungsmechanismus
§
Nr.
bringt
aaO
.
.
Schwierigkeiten
sind
Ermittlung
Barwerts
angelegt
Umstand
begründet
Feststellung
volldynamischen
Nominalbetrags
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründetes
nichtvolldynamisches
Anrecht
Deckungskapital
fiktiv
Einmalbeitrag
gesetzliche
Rentenversicherung
eingezahlt
wird
Folge
so
ermittelte
Wert
zwar
Nominalbetrag
volldynamischen
Anrechts
wiedergibt
fiktive
volldynamische
Anrecht
aber
Versorgungssystem
umzurechnende
Anrecht
angehört
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründet
Nominalbetrag
Berücksichtigung
spezifischen
Rechnungsgrundlagen
gesetzlichen
Rentenversicherung
ermittelt
ist
.
Senat
dargelegt
hat
lassen
Probleme
Verfassungsmäßigkeit
geltenden
Ausgleichssystems
unberührt
.
können
weitergehende
Modifizierung
Barwert-Verordnung
nur
Rahmen
umfassenderer
-9-
scher
Maßnahmen
gelöst
werden
.
Bundesregierung
hat
Bereitschaft
bekundet
Recht
Versorgungsausgleichs
beschleunigt
grundsätzlich
überarbeiten
Stenografischer
Bericht
.
Wp
.
23
.
Sitzung
S.
;
geänderten
Barwert-Verordnung
soll
insoweit
nur
Charakter
Übergangsrecht
zukommen
BT-Drs
.
S.
;
vgl.
auch
Riedel
aaO
.
.
muß
unbeschadet
erneut
wesentlichen
gleichbleibenden
Argumenten
geäußerten
Kritik
Bergner
.
;
vgl.
ders
.
FamRZ
69
;
218
;
u.ö
.
jedenfalls
Bewenden
haben
.
4
.
angefochtene
Entscheidung
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
kann
Grundlage
vorgelegten
Versorgungsauskünfte
Seiten
Beteiligten
Einwände
erhoben
wurden
auch
sonst
Bedenken
ersichtlich
sind
selbst
entscheiden
.
Wert
Versorgung
Ehemannes
gleicher
nahezu
gleicher
Weise
steigt
Wert
gesetzlichen
Rentenversicherung
Beamtenversorgung
ist
ehezeitlich
erworbene
Anteil
Versorgung
gemäß
§
dynamische
Rente
umzurechnen
.
geschieht
zunächst
Barwert
Anwartschaftsstadium
statischen
Anrechts
Fall
Alters
Invalidität
zugesagt
ist
Tabelle
Barwert-Verordnung
ermittelt
wird
.
anzuwendenden
Barwertfaktor
Alter
Ehemanns
Ende
Ehezeit
:
Jahre
erhöht
%
Anmerkung
Tabelle
Barwert-Verordnung
ergibt
Barwert
Monate
37.706,40
DM
DM
.
Umrechnung
dynamisches
Anrecht
wird
Betrag
fiktiv
gesetzliche
Rentenversicherung
eingezahlt
.
Betrag
wird
Ende
Ehezeit
geltenden
Umrechnungsfaktor
Rechengrößenbekanntmachung
Entgeltpunkte
umgerechnet
sodann
Hilfe
aktuellen
Rentenwerts
§
Nr.
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
.
ergibt
dynamisierte
Rente
monatlich
Entgeltpunkte
DM
DM
.
Seiten
Ehefrau
sind
Ehezeit
erworbene
Anwartschaften
Höhe
DM
berücksichtigen
.
Dementsprechend
ist
gemäß
§
Ehemann
werthöheren
Anwartschaften
erworben
hat
Höhe
742,45
DM
DM
:
DM
ausgleichspflichtig
.
Ausgleich
hat
Wege
analogen
Quasisplittings
§
Abs.
erfolgen
.
Höchstbetrag
§
Abs.
DM
ist
überschritten
.
begründeten
Rentenanwartschaften
sind
§
Abs.
Entgeltpunkte
umzurechnen
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.