BESCHLUSS ZB 23 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : ja § Nr. ; Ermittlung Barwertes Anrechten nicht-volldynamischen Versorgung hier : Bayerische Apothekerversorgung bestimmt 1 . Januar Barwert-Verordnung Fassung Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai . S. . Bedenken Senats Beschluß 5 . September ist Änderung Barwert-Verordnung Rechnung getragen . Beschluß 23 Juli ZB -OLG AG Fürstenfeldbruck . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel weiteren Beteiligten werden Beschluß 26 . Zivilsenats zugleich Familiensenat Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben Nr. Entscheidungssatzes Endurteils Amtsgerichts Familiengericht Fürstenfeldbruck 7 . Februar teilweise abgeändert folgt neu gefaßt : Lasten Versorgung Antragsgegners Bayerischen Versorgungskammer Bayerische Apothekerversorgung werden Versicherungskonto Nr. Antragstellerin Bundesversicherungsanstalt Angestellte Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni begründet . Monatsbetrag begründenden Anwartschaften ist Entgeltpunkte umzurechnen . Gerichtskosten Rechtsmittelverfahren tragen Parteien je Hälfte . Außergerichtliche Kosten werden Verfahren erstattet . : DM . Gründe : 5 . Januar geschlossene Ehe Parteien wurde Ehemann Antragsgegner 21 Juli zugestellten Antrag Ehefrau Antragstellerin Verbundurteil 7 . Februar geschieden insoweit rechtskräftig selben Tage Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . Januar 30 . Juni ; § Abs. erwarb 18 . März geborene Ehefrau angegriffenen Feststellungen Familiengerichts Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte Höhe DM . 2 . Mai geborene Ehemann erwarb Ehezeit Altersruhegeldanwartschaft Höhe monatlich DM Bayerischen Versorgungskammer Bayerische Apothekerversorgung weitere Beteiligte . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Lasten Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Versorgungskammer Bayerische Apothekerversorgung Ehefrau Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni Versicherungskonto Ehefrau begründet hat . hat Versorgungsanwartschaft Ehemannes Anwartschaftsteil statisch bewertet . erforderliche Umrechnung hat Wert Anrechts 31 . Dezember geltenden Fassung verfassungswidrig erachtet hat Bezugnahme Literatur veröffentlichte " Ersatztabellen " DM ermittelt Anrecht Grundlage volldynamische Anwartschaft Höhe monatlich DM umgerechnet . Oberlandesgericht hat Beschwerde Beteiligten Entscheidung Amtsgerichts zurückgewiesen . richtet zugelassene weitere Beschwerde weiterhin Abänderung Entscheidung begehrt Barwert-Verordnung Ermittlung Barwerts zwingend anwendbar sei . II . Rechtsmittel ist begründet . 1 . Recht hat Oberlandesgericht Versorgungsanwartschaft Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaftsteil statisch nur Leistungsphase volldynamisch bewertet vgl. Senatsbeschluß 10 Juli ZB FamRZ ; vgl. auch Senatsbeschluß 23 . September FamRZ . Auch weitere Beschwerde erinnert hiergegen . 2 . Umrechnung Versorgungsanwartschaft hat Oberlandesgericht allerdings Barwert-Verordnung 31 . Dezember geltenden Fassung herangezogen übermäßigen Abwertung bewerteten Anrechte führe Gleichheitssatz verletze . Tabellen Barwert-Verordnung seien Jahre veröffentlichten " Ersatztabellen FamRZ Barwertermittlung zugrunde legen . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Insbesondere kann Ermittlung Barwerte volldynamische schaften grundsätzlich " Ersatztabellen " BarwertVerordnung zurückgegriffen werden zwar unbeschadet Einwände bisherige Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung Barwert-Verordnung bestanden . 3 . Barwert-Verordnung zwischenzeitlich Zweite Verordnung Änderung Barwert-Verordnung 26 . Mai . S. geändert worden ist hat Umrechnung Versorgungsanwartschaft Ehemannes Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr geänderten Barwert-Verordnung erfolgen Maßgeblichkeit Zeit Entscheidung geltenden Rechts auch Höhe Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß 9 . Februar FamRZ . Bedenken Senat Beschluß 5 . September bisherige Fassung BarwertVerordnung geltend gemacht hat aaO ist geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen . bisherige Fassung Barwert-Verordnung beruhte Senat dargelegt hat aaO überholten Annahmen biometrische Grundwahrscheinlichkeiten Invalidisierungswahrscheinlichkeiten demographischem Material Jahren gewonnen waren . berücksichtigte insbesondere gestiegene Lebenserwartung Versicherten bewirkt Finanzierung bestimmten zugesagten Versorgungshöhe größeres Deckungsvolumen erforderlich wird folglich gleichem Nominalwert Anrechts Barwert steigt . unveränderten Umrechnungsfaktoren bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt Unterbewertung Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte . Fehlbewertung wurde Grundsatz Halbteilung Ehe erworbenen Versorgungsvermögens mehr verwirklicht Gebot materieller Gerechtigkeit Maße verletzt Senat veranlaßt hat Normgeber aufzufordern 31 . Dezember legislative Abhilfe zumindest Form vorläufigen Regelung schaffen . Nur Zeitpunkt sei Wahrung Rechtseinheit Interesse Rechtssicherheit Barwertermittlung Regelfall weiterhin bisherige Barwert-Verordnung zugrunde legen ; könne tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Barwertbildung mehr hingenommen werden . rückwirkend 1 . Januar Kraft getretenen Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung aaO ist Bedenken Senats Genüge getan . Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung Tabellen Barwert-Verordnung baut veröffentlichten namentlich Anwendung betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln . Grunddaten Sterblichkeit Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. Jahre bekannten verfügbaren Statistiken betrieblichen Altersversorgung gesetzlichen Rentenversicherung Statistischen Bundesamtes . Änderung Sterblichkeiten ist nächsten etwa Jahre projiziert verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt . S. . Typisierung unterschiedlichen Arten Versorgungsanrechten hat Verordnungsgeber unverändert bisherigen Barwert-Verordnung übernommen . verschiedenen Typen Versorgungsanrechten sind aktualisierten Grundannahmen anerkannten Regeln Versicherungsmathematik ebenfalls bisher altersspezifische Barwerte ermittelt worden . geänderten Barwert-Verordnung liegt auch schon bisherigen Barwert-Verordnung Rechnungszinsfuß % . Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter überhöht kritisiert Ellger/ FamRZ 735 ; Lang FamRZ 318 ; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 898 ; Bergner FamRZ . Senat hat Kritik Beschluß 5 . September aaO eigen gemacht . hält Senat unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen FamRZ ; ; vgl. auch Bergmann . versicherungsmathematischen Definition Barwerts kapitalwertbezogenen zinsabhängigen Rechengröße kann Begründung Regierungsentwurf Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist BR-Drs . S. Zeit gedämpfte Dynamik Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung Anlaß Korrektur Rechnungszinses geben . Zwar ist richtig Differenz Rentendynamik Umwertung volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können . handelt jedoch Eigenheit Barwert-Verordnung . Wertveränderungen sind vielmehr Konsequenz gesetzlichen Umwertungsmechanismus umzurechnende Anrecht zunächst Berücksichtigung Abzinsung Kapitalwert ermittelt sodann umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird Folge Stelle Abzinsungsfaktors Zeit Bruttoeinkommensdynamik tritt . Auch genommen kann Begründung Regierungsentwurf Zweiten Verordnung Änderung Barwert-Verordnung aaO Recht hinweist % angenommene Abzinsungsfaktor realitätsfremd angesehen werden . umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt regelmäßig Jahre . Schon Umstand legt Bemessung Rechnungszinses lediglich punktuellen aktuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen ; vielmehr erscheint sachgerecht Zeitwert künftigen Versorgung Diskontierungssatzes bestimmen langfristigen Beobachtung maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist . wird Bundesregierung angeführten Daten belegen . S. gewählte auch sonst Bewertungen vgl. § Abs. § BewG zugrunde gelegt wird unverändert gerecht vgl. auch Riedel . zusätzlichen Problemen Konzeption Versorgungsausgleichs unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben hat Senat Beschluß 5 . September aaO . eingehend Stellung genommen . hat insbesondere Schwierigkeiten gewürdigt Umrechnungsmechanismus § Nr. bringt aaO . . Schwierigkeiten sind Ermittlung Barwerts angelegt Umstand begründet Feststellung volldynamischen Nominalbetrags gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht Deckungskapital fiktiv Einmalbeitrag gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird Folge so ermittelte Wert zwar Nominalbetrag volldynamischen Anrechts wiedergibt fiktive volldynamische Anrecht aber Versorgungssystem umzurechnende Anrecht angehört gesetzlichen Rentenversicherung begründet Nominalbetrag Berücksichtigung spezifischen Rechnungsgrundlagen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist . Senat dargelegt hat lassen Probleme Verfassungsmäßigkeit geltenden Ausgleichssystems unberührt . können weitergehende Modifizierung Barwert-Verordnung nur Rahmen umfassenderer -9- scher Maßnahmen gelöst werden . Bundesregierung hat Bereitschaft bekundet Recht Versorgungsausgleichs beschleunigt grundsätzlich überarbeiten Stenografischer Bericht . Wp . 23 . Sitzung S. ; geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur Charakter Übergangsrecht zukommen BT-Drs . S. ; vgl. auch Riedel aaO . . muß unbeschadet erneut wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik Bergner . ; vgl. ders . FamRZ 69 ; 218 ; u.ö . jedenfalls Bewenden haben . 4 . angefochtene Entscheidung kann bestehen bleiben . Senat kann Grundlage vorgelegten Versorgungsauskünfte Seiten Beteiligten Einwände erhoben wurden auch sonst Bedenken ersichtlich sind selbst entscheiden . Wert Versorgung Ehemannes gleicher nahezu gleicher Weise steigt Wert gesetzlichen Rentenversicherung Beamtenversorgung ist ehezeitlich erworbene Anteil Versorgung gemäß § dynamische Rente umzurechnen . geschieht zunächst Barwert Anwartschaftsstadium statischen Anrechts Fall Alters Invalidität zugesagt ist Tabelle Barwert-Verordnung ermittelt wird . anzuwendenden Barwertfaktor Alter Ehemanns Ende Ehezeit : Jahre erhöht % Anmerkung Tabelle Barwert-Verordnung ergibt Barwert Monate 37.706,40 DM DM . Umrechnung dynamisches Anrecht wird Betrag fiktiv gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt . Betrag wird Ende Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor Rechengrößenbekanntmachung Entgeltpunkte umgerechnet sodann Hilfe aktuellen Rentenwerts § Nr. Rente gesetzlichen Rentenversicherung . ergibt dynamisierte Rente monatlich Entgeltpunkte DM DM . Seiten Ehefrau sind Ehezeit erworbene Anwartschaften Höhe DM berücksichtigen . Dementsprechend ist gemäß § Ehemann werthöheren Anwartschaften erworben hat Höhe 742,45 DM DM : DM ausgleichspflichtig . Ausgleich hat Wege analogen Quasisplittings § Abs. erfolgen . Höchstbetrag § Abs. DM ist überschritten . begründeten Rentenanwartschaften sind § Abs. Entgeltpunkte umzurechnen . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .