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631 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
2
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
erwirbt
Berechtigte
Anspruch
Zahlung
dynamischen
Ausgleichsrente
Vomhundertsatz
jeweiligen
Zahlbetrags
aktuell
geschuldeten
Ausgleichsrente
ausgedrückt
werden
könnte
.
ausgleichspflichtige
Ehegatte
kann
auch
Abtretung
prozentualen
dynamischen
Anteils
Betriebsrente
verpflichtet
werden
Bestätigung
Senatsbeschlusses
11
.
September
FamRZ
.
Beschluss
2
Juli
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
Juli
Richter
Sprick
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
2
.
Familiensenats
Oberlandesgerichts
20
Juli
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Amtsgerichts
Familiengericht
30
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Antragstellerin
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
.
12
November
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
30
.
Januar
zugestellten
Antrag
rechtskräftiges
Verbundurteil
21
.
Januar
geschieden
Versorgungsausgleich
durchgeführt
.
wurden
Wege
Splittings
gesetzliche
Rentenanrechte
jetzigen
Antragsgegners
Folgenden
Ehemann
geboren
15
.
Februar
Höhe
monatlich
DM
bezogen
Ehezeitende
31
.
Dezember
jetzige
Antragstellerin
Folgenden
Ehefrau
geboren
26
.
April
übertragen
.
Wege
erweiterten
Splittings
wurden
Ausgleich
Ehemann
AG
worbenen
Betriebsrente
dynamisierten
Wert
Amtsgericht
DM
ermittelt
hat
gesetzliche
Rentenanrechte
Ehemannes
Höhe
weiteren
DM
monatlich
bezogen
Ehezeitende
31
.
Dezember
Ehefrau
übertragen
.
Ehemann
bezieht
1
.
Mai
betrieblichen
Altersversorgung
Versorgungsbezüge
Ehezeitanteil
Monate
Betriebszugehörigkeit
fallende
Ehezeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
:
Monate
Betriebszugehörigkeit
1
.
Januar
30
.
April
%
2.798,67
beträgt
.
Ehefrau
1
.
Juni
ebenfalls
Rentenleistungen
bezieht
begehrt
nunmehr
Durchführung
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs
.
Amtsgericht
hat
Ehemann
verurteilt
Ehefrau
1
.
Juni
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
Höhe
monatlich
zahlen
Betriebsrentenanspruch
Höhe
Ehefrau
abzutreten
.
weitergehenden
Abtretung
Betriebsrente
Höhe
%
jeweiligen
Zahlbetrags
gerichteten
Antrag
hat
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Ehefrau
hat
Oberlandesgericht
Ehemann
verurteilt
Ehefrau
monatliche
Ausgleichsrente
Höhe
zahlen
Erfüllung
Anspruchs
etwaiger
künftiger
Erhöhungsbeträge
Ansprüche
Betriebsrente
Höhe
%
jeweiligen
Monatsbetrags
Ehefrau
abzutreten
.
Hiergegen
wendet
Ehemann
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
ist
auch
schon
Amtsgericht
Ermittlung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
hälftigen
Ehezeit
entfallenden
Teil
Zahlbetrags
betrieblichen
Altersversorgung
Ehemannes
ausgegangen
.
Betrag
hat
bereits
Wege
erweiterten
Splittings
Abs.
Nr.
ausgeglichenen
Teil
Betriebsrente
abgezogen
.
Teil
hat
ermittelt
Ehezeitende
31
.
Dezember
bezogenen
Nominalbetrag
Ehefrau
erweiterten
Splitting
übertragenen
gesetzlichen
Rentenanrechte
aktuellen
Nominalbetrag
"
hochgerechnet
"
derzeitigen
aktuellen
Rentenwert
multipliziert
sodann
Ehezeitende
geltenden
aktuellen
Rentenwert
dividiert
hat
.
Vorgehensweise
entspricht
Rechtsprechung
Senats
zuletzt
11
.
September
FamRZ
.
Auch
Rechtsbeschwerde
erinnert
hiergegen
.
2
.
Oberlandesgericht
ist
Auffassung
auch
möglicherweise
notwendig
titulierte
Höhe
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
so
doch
Höhe
Erfüllung
Ausgleichanspruchs
abzutretenden
Teils
Betriebsrente
Vomhundertsatz
angegeben
werden
könne
Verhältnis
derzeit
geschuldeten
Ausgleichsrente
derzeitigen
Zahlbetrag
Betriebsrente
entspricht
.
Zwar
könne
prozentualen
Abtretung
Fall
eintreten
Erhöhung
Betriebsrente
abgetretene
Rententeil
steige
Anstieg
titulierten
Zahlbetrag
Ausgleichsrente
Entsprechung
finde
.
sei
jedoch
unbedenklich
schuldrechtliche
Ausgleichsrente
materiell-rechtlich
ohnehin
späterer
Erhöhungen
geschuldet
werde
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
angefochtenen
Entscheidung
ergangenen
Beschluss
11
.
September
FamRZ
dargelegt
hat
beinhaltet
§
Abs.
Anspruch
Berechtigten
Zahlung
dynamischen
Vomhundertsatz
jeweiligen
Zahlbetrags
ausgedrückten
Ausgleichsrente
.
Anpassung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
steht
Berechtigten
allein
Auskunftsverlangen
§
.
V.m
.
§
wesentlichen
Veränderung
Bezugsgrößen
Abänderungsverlangen
Abs.
.
V.m
.
Verfügung
.
ausgleichspflichtige
Ehegatte
kann
auch
Abtretung
prozentualen
dynamischen
Anteils
Betriebsrente
verpflichtet
werden
.
§
Abs.
kann
Senat
inzwischen
ebenfalls
entschieden
hat
Beschluss
11
.
September
FamRZ
ausgleichsberechtigte
Ehegatte
teilweise
Abtretung
schuldrechtlich
auszugleichenden
Versorgungsanrechte
nur
erfüllungshalber
nur
Höhe
laufenden
Ausgleichsrente
verlangen
.
Abtretung
soll
Berechtigten
Realisierung
schuldrechtlichen
Ausgleichsrente
erleichtert
unbeschränkte
auch
Pfändungsgrenzen
hinausgehende
Durchsetzung
ermöglicht
werden
.
Durchsetzung
erleichternde
Ergänzung
Ausgleichsanspruch
kann
Abtretungsanspruch
Ausgleichsberechtigten
aber
Zahlungsanspruch
verhelfen
inhaltlich
laufenden
§
Abs.
Satz
Abs.
geschuldeten
fälligen
Ausgleichsanspruch
hinausginge
.
Auch
Anpassung
Entscheidung
Abtretung
ist
nur
Abänderungsverfahren
§
Abs.
.
V.m
.
möglich
wesentliche
Änderung
maßgebenden
Umstände
eingetreten
ist
.
3
.
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
Beschwerde
Ehefrau
Entscheidung
Amtsgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Sprick
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
20.07.2006
UF