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333 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dose
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antragsteller
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
10
.
August
ergänzt
Beschluss
17
.
Dezember
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
vorgenannten
Beschluss
wird
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
minderjährige
Antragsteller
hat
Antrag
Kindesunterhalt
Antragsgegnerin
Verfahrenskostenhilfe
beantragt
.
Antragsgegnerin
bezog
bereits
Einleitung
Verfahrens
Leistungen
Grundsicherung
Arbeitsuchende
erzielt
Berufstätigkeit
monatlich
Leistungen
Grundsicherung
Arbeitsuchende
angerechnet
worden
sind
.
Antragsteller
hat
Meinung
vertreten
Antragsgegnerin
auch
weiteres
kommen
§
Abs.
Satz
Nr.
nunmehr
§
Abs.
Satz
Nr.
anrechnungsfrei
belassen
sei
Unterhalt
zahle
.
Amtsgericht
hat
Verfahrenskostenhilfe
abgelehnt
.
Antragsteller
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Anhörungsrüge
Antragstellers
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Verfahrenskostenhilfebewilligung
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Sache
hat
Erfolg
angefochtene
Entscheidung
Ergebnis
beanstanden
ist
.
1
.
Allerdings
hat
Oberlandesgericht
unzulässiger
Weise
Beantwortung
rechtsgrundsätzlichen
Frage
Verfahrenskostenhilfeverfahren
verlagert
.
Ist
Beschwerdegericht
Verfahrenskostenhilfeverfahren
Auffassung
Erfolgsaussichten
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
Klärung
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
umstrittenen
höchstrichterlich
noch
geklärten
Rechtsfrage
abhängt
muss
Beschwerdeführer
Vorliegen
persönlichen
Voraussetzungen
insoweit
Verfahrenskostenhilfe
bewilligen
zwar
auch
dann
Auffassung
vertritt
Rechtsfrage
Ungunsten
Beschwerdeführers
entscheiden
ist
Senatsbeschlüsse
8
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
;
17
.
März
12
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
gilt
ebenso
Beschwerdegericht
Anhörungsrüge
Rechtsbeschwerde
nachträglich
zulässt
erkannt
hat
noch
geklärte
Rechtsfrage
handelt
.
Begründung
Beschwerdegerichts
Verfahrenskostenhilfebewilligung
sei
gebotene
Weg
zeitraubenden
Umweg
handele
verkehrt
nur
erkannten
Grundsatz
Gegenteil
verkennt
auch
Bundesgerichtshof
Rechtsbeschwerdegericht
abgesehen
spezifischen
Fragen
Verfahrenskostenhilfeverfahrens
Klärung
materieller
Grundsatzfragen
Verfahrenskostenhilfeverfahren
ebenfalls
berufen
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
dennoch
zurückzuweisen
.
Senat
hat
Rechtsfrage
Leistungsfähigkeit
Unterhaltsschuldners
Titulierung
Unterhalts
folgenden
Bezug
höheren
Leistungen
Grundsicherung
Arbeitsuchende
erhöhen
lässt
inzwischen
Beschluss
19
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
geklärt
.
Beschluss
Oberlandesgerichts
steht
Einklang
.
Auch
Umstand
Verfahrenskostenhilfegesuch
Antragstellers
Bewilligungsreife
hätte
entsprochen
werden
müssen
führt
geklärter
Rechtslage
fehlenden
Erfolgsaussicht
Hauptsache
nachträglichen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
vgl.
Senatsbeschluss
7
.
März
ZB
FamRZ
.
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Soest
Entscheidung
OLG
Entscheidung