BESCHLUSS 31 Juli Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Dose Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antragsteller wird Versäumung Frist Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 10 . August ergänzt Beschluss 17 . Dezember Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Rechtsbeschwerde vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen . Wert : € Gründe : minderjährige Antragsteller hat Antrag Kindesunterhalt Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt . Antragsgegnerin bezog bereits Einleitung Verfahrens Leistungen Grundsicherung Arbeitsuchende erzielt Berufstätigkeit monatlich € € Leistungen Grundsicherung Arbeitsuchende angerechnet worden sind . Antragsteller hat Meinung vertreten Antragsgegnerin auch weiteres kommen € § Abs. Satz Nr. nunmehr § Abs. Satz Nr. anrechnungsfrei belassen sei Unterhalt zahle . Amtsgericht hat Verfahrenskostenhilfe abgelehnt . Antragsteller eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Anhörungsrüge Antragstellers hat Rechtsbeschwerde zugelassen Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. statthaft auch sonst zulässig . Sache hat Erfolg angefochtene Entscheidung Ergebnis beanstanden ist . 1 . Allerdings hat Oberlandesgericht unzulässiger Weise Beantwortung rechtsgrundsätzlichen Frage Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagert . Ist Beschwerdegericht Verfahrenskostenhilfeverfahren Auffassung Erfolgsaussichten Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung Klärung Rechtsprechung Oberlandesgerichte umstrittenen höchstrichterlich noch geklärten Rechtsfrage abhängt muss Beschwerdeführer Vorliegen persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen zwar auch dann Auffassung vertritt Rechtsfrage Ungunsten Beschwerdeführers entscheiden ist Senatsbeschlüsse 8 . Mai Veröffentlichung bestimmt ; 17 . März 12 . Dezember ZB FamRZ . gilt ebenso Beschwerdegericht Anhörungsrüge Rechtsbeschwerde nachträglich zulässt erkannt hat noch geklärte Rechtsfrage handelt . Begründung Beschwerdegerichts Verfahrenskostenhilfebewilligung sei gebotene Weg zeitraubenden Umweg handele verkehrt nur erkannten Grundsatz Gegenteil verkennt auch Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerdegericht abgesehen spezifischen Fragen Verfahrenskostenhilfeverfahrens Klärung materieller Grundsatzfragen Verfahrenskostenhilfeverfahren ebenfalls berufen ist . 2 . Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen . Senat hat Rechtsfrage Leistungsfähigkeit Unterhaltsschuldners Titulierung Unterhalts folgenden Bezug höheren Leistungen Grundsicherung Arbeitsuchende erhöhen lässt inzwischen Beschluss 19 . Juni Veröffentlichung bestimmt geklärt . Beschluss Oberlandesgerichts steht Einklang . Auch Umstand Verfahrenskostenhilfegesuch Antragstellers Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen führt geklärter Rechtslage fehlenden Erfolgsaussicht Hauptsache nachträglichen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe vgl. Senatsbeschluss 7 . März ZB FamRZ . . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Soest Entscheidung OLG Entscheidung