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2803 lines
24 KiB

BESCHLUSS
15
November
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
§
Abs.
;
§
Nr.
Ersetzung
Sorgeerklärung
Art
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
setzt
positive
Feststellung
gemeinsame
elterliche
Sorge
Kindeswohl
dient
.
Ersetzung
Sorgeerklärung
kann
gemeinsame
elterliche
Sorge
nur
umfassend
lediglich
bestimmte
Teilbereiche
begründet
werden
.
Beschluss
15
November
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Beschluss
18
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
20
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Beteiligte
begehrt
Ersetzung
Sorgeerklärung
Beteiligten
Art
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
.
Beteiligte
Antragsteller
Vater
Beteiligte
Antragsgegnerin
Mutter
sind
miteinander
verheirateten
Eltern
2
.
April
geborenen
Kindes
Vater
Standesamtsurkunde
8
.
April
Vaterschaft
anerkannt
hat
.
Geburt
Kindes
lebten
Eltern
nichtehelicher
Lebensgemeinschaft
betreuten
Kind
zunächst
gemeinsam
.
Trennung
Jahre
lebt
Vereinbarung
Eltern
Montag
Mittwoch
Vater
woch
abends
Freitag
Mutter
.
Wochenenden
verbringt
abwechselnd
jeweils
Elternteil
.
Vater
strebt
gemeinsame
elterliche
Sorge
;
hat
12
.
Februar
Kreisjugendamt
Sorgeerklärung
§
Nr.
abgegeben
.
Mutter
lehnt
gemeinsames
Sorgerecht
befürchtet
Vater
wolle
Leben
einmischen
strebe
eventuell
Dauer
alleinige
Sorgerecht
.
Antrag
Vaters
elterliche
Sorge
hilfsweise
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wahl
Schullaufbahn
beruflichen
Ausbildung
grundlegende
Entscheidungen
Bereich
medizinischen
Vorsorge
"
Eltern
gemeinsam
übertragen
"
hatte
Amtsgericht
Familiengericht
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Vaters
hatte
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
FamRZ
.
zugelassene
weitere
Beschwerde
Vaters
war
Erfolg
geblieben
.
Begründung
hatte
Senat
ausgeführt
gemeinsame
elterlicher
Sorge
komme
bereits
Rechtsgründen
Betracht
Eltern
miteinander
verheiratet
seien
§
Nr.
grundsätzlich
erforderliche
gerichtlich
ersetzbare
Zustimmung
Mutter
fehle
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
.
.
Verfassungsbeschwerde
Vaters
hat
Bundesverfassungsgericht
Senatsbeschluss
4
.
April
Beschluss
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
aufgehoben
Sache
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
hat
§
insoweit
verfassungswidrig
erklärt
gesetzliche
Neuregelung
gefordert
Übergangsregelung
Eltern
fehlt
noch
Inkrafttreten
Kindschaftsrechtsreformgesetzes
1
Juli
getrennt
haben
BVerfGE
.
FamRZ
.
.
Oberlandesgericht
hat
Verfahren
entsprechend
§
Einführung
Art
.
§
Abs.
ausgesetzt
.
Wiederaufnahme
Verfahrens
hat
Eltern
Kind
Verfahrenspfleger
persönlich
angehört
.
Beschluss
20
.
April
hat
Oberlandesgericht
Beschwerde
Entscheidung
Amtsgerichts
Familiengericht
zuletzt
gestellten
Anträge
Vaters
zurückgewiesen
Sorgeerklärung
Mutter
ersetzen
hilfsweise
Sorgeerklärung
insoweit
ersetzen
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wahl
Schullaufbahn
beruflichen
Ausbildung
grundlegende
Entscheidungen
Bereich
medizinischen
Versorgung
betroffen
sind
.
wendet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Vaters
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
.
veröffentlicht
ist
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Voraussetzungen
Art
.
§
Abs.
Vater
angestrebte
Beteiligung
elterlichen
Sorge
erlangen
könne
lägen
.
Zwar
habe
Vater
bereits
wirksame
Sorgeerklärung
abgegeben
auch
hätten
verheirateten
Eltern
längere
Zeit
häuslicher
Gemeinschaft
elterliche
Verantwortung
Kind
gemeinsam
getragen
1
Juli
getrennt
.
gerichtliche
Ersetzung
Sorgeerklärung
anderen
Elternteils
sei
allerdings
nur
dann
vorzunehmen
gemeinsame
elterliche
Sorge
Kindeswohl
diene
.
positive
Feststellung
Kindeswohldienlichkeit
sei
Voraussetzung
Übergang
gemeinsamen
Sorge
.
Feststellungslast
Vorliegen
Voraussetzung
liege
antragstellenden
Elternteil
.
Prüfung
gemeinsame
Sorge
Wohl
Kindes
diene
seien
anderen
Verfahren
betreffend
elterliche
Sorge
bekannten
Kriterien
etwa
gewachsenen
Bindungen
Kindes
Kooperationsfähigkeit
-bereitschaft
Eltern
Berücksichtigung
Kindeswillens
heranzuziehen
.
Abzustellen
sei
Zeitpunkt
Trennung
Eltern
gerichtlichen
Entscheidung
.
persönlichen
Anhörung
Eltern
Kindes
Stellungnahme
Verfahrenspflegers
Akte
gelangten
Schreiben
Eltern
Schriftsätze
Verfahrensbevollmächtigten
sei
auszugehen
gemeinsame
Sorge
Wohle
Kindes
diene
.
Eltern
fehle
Übernahme
gemeinsamen
Sorge
erforderliche
Kooperationsbereitschaft
Kooperationsfähigkeit
.
Anhörung
habe
erklärt
oftmals
führten
bereits
Alltagsfragen
heftigen
gütlich
beizulegenden
Streitereien
Eltern
.
Verfahrenspfleger
habe
geäußert
Falle
Erweiterung
Rechte
Vaters
bestünde
Gefahr
Eltern
dann
nur
belanglose
Dinge
stritten
auch
noch
wichtige
.
sei
Lage
Verhältnis
Eltern
zueinander
einzuschätzen
Konsequenzen
Streitigkeiten
persönlich
begreifen
.
Einholung
Sachverständigengutachtens
Bewertung
Angaben
Kindes
Beachtlichkeit
treffende
Entscheidung
sei
angezeigt
Senatsmitglieder
langjährige
Erfahrungen
Anhörung
Kindern
somit
eigene
Sachkunde
verfügten
.
Eltern
selbst
wesentlichen
Fragen
konsensfähig
seien
zeige
Kontroverse
Wahl
weiterführenden
Schule
.
habe
Vater
Anlass
genommen
6
.
März
einstweilige
Anordnung
Übertragung
gemeinsamen
Sorge
stellen
rechtlichen
Voraussetzungen
damaligen
Zeitpunkt
noch
gar
gegeben
gewesen
seien
.
sei
erwarten
Verhältnis
Eltern
Kommunikation
tiefgreifend
gestört
sei
antragsgemäßen
Entscheidung
absehbarer
Zeit
verbessern
gemeinsame
Sorge
Wohl
Kindes
dienen
würde
derzeit
Fall
sei
.
Alleinsorge
trage
eher
gemeinsame
Sorge
Wohl
Kindes
dienende
Entscheidungen
wesentlichen
Angelegenheiten
herbeizuführen
.
Auch
hilfsweise
gestellten
Antrag
Vaters
Sorgeerklärung
Mutter
teilweise
ersetzen
sei
entsprechen
.
Teil-Sorgeerklärung
sehe
Gesetz
§
Nr.
.
gerichtliche
Ersetzung
Sorgeerklärung
Elternteils
dürfe
aber
anderen
Inhalt
ergehen
Abgabe
Sorgeerklärung
Elternteil
selbst
zulässig
wäre
ansonsten
wäre
§
unwirksam
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Art
.
§
Abs.
EGBGB
verfassungswidrig
.
verstößt
Elternrecht
Vaters
nichtehelichen
Kindes
Kind
§
zunächst
rechtlich
allein
Mutter
zuzuordnen
grundsätzlich
Personensorge
übertragen
BVerfGE
.
FamRZ
.
Kindeswohl
verlangt
Geburt
Person
vorhanden
ist
Kind
rechtsverbindlich
handeln
kann
.
Zwar
ist
auch
Vater
nichtehelichen
Kindes
Träger
Elternrechts
Art
.
Abs.
GG
.
schiedlichkeit
Lebensverhältnisse
nichteeheliche
Kinder
hineingeboren
werden
ist
jedoch
gerechtfertigt
Kind
Geburt
sorgerechtlich
grundsätzlich
Mutter
Vater
Elternteilen
gemeinsam
zuzuordnen
.
Elternrecht
Vaters
ist
Rechnung
getragen
§
Nr.
Eltern
nichteheliches
Kind
gemeinsam
Sorge
tragen
wollen
Möglichkeit
einräumt
übereinstimmende
Sorgeerklärungen
schon
Geburt
Kindes
auch
rechtlich
gemeinsam
Sorge
tragen
.
Fälle
Mutter
Zusammenlebens
Vater
Kind
Sorgeerklärung
abgeben
will
durfte
Gesetzgeber
ausgehen
nur
ausnahmsweise
nur
dann
gemeinsamen
Sorge
verweigert
schwerwiegende
Gründe
hat
Wahrung
Kindeswohls
getragen
werden
.
Annahme
ist
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
Gesetzgeber
abgesehen
hat
Nicht-Zustandekommen
übereinstimmender
Sorgeerklärungen
gerichtliche
Einzelfallprüfung
zuzulassen
.
Zugang
Vaters
nichtehelichen
Kindes
elterlichen
Sorge
auch
Zustimmungserklärung
Mutter
Bereitschaft
abhängt
gemeinsam
Sorge
tragen
ist
verfassungsrechtlich
beanstanden
.
Auch
Mutter
kann
Bereitschaft
Vaters
Sorge
Kind
teilen
.
Eltern
erhalten
gleichermaßen
Zugang
gemeinsamen
Sorge
nur
übereinstimmend
wollen
BVerfGE
.
FamRZ
;
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
allerdings
§
insoweit
unvereinbar
Art
.
Abs.
GG
erachtet
Übergangsregelung
Eltern
fehlt
noch
In-Kraft-Treten
Kindschaftsrechtsreformgesetzes
1
Juli
getrennt
haben
.
verstoße
recht
Vaters
nichtehelichen
Kindes
nur
Zugang
gemeinsamen
Sorge
Kind
erhalte
Zeitpunkt
Mutter
Kind
Möglichkeit
Mutter
bestanden
habe
gemeinsame
Sorge
begründen
Mutter
Trennung
Abgabe
Sorgeerklärung
mehr
bereit
ist
gemeinsame
Sorge
Kindeswohl
entspreche
.
Fälle
hat
Bundesverfassungsgericht
Gesetzgeber
aufgegeben
31
.
Dezember
Regelung
schaffen
Elternteil
Möglichkeit
gerichtlichen
Überprüfung
einräumt
entgegenstehenden
Willens
anderen
Elternteils
Berücksichtigung
Kindeswohls
gemeinsame
elterliche
Sorge
begründet
werden
kann
so
FamRZ
.
Gesetzgeber
ist
Einführung
Art
.
§
Abs.
EGBGB
31
.
Dezember
Kraft
getretenen
"
Gesetzes
Umsetzung
familienrechtlicher
Entscheidungen
Bundesverfassungsgerichts
"
13
.
Dezember
.
nachgekommen
.
Abs.
Vorschrift
ist
geregelt
Familiengericht
Antrag
Elternteils
Sorgeerklärung
anderen
Elternteils
§
Nr.
ersetzen
hat
gemeinsame
elterliche
Sorge
Kindeswohl
dient
.
miteinander
verheirateten
Eltern
müssen
längere
Zeit
häuslicher
Gemeinschaft
gemeinsam
elterliche
Verantwortung
Kind
getragen
1
Juli
getrennt
haben
.
Auch
Ersetzung
Sorgeerklärung
soll
ebenso
Ausübung
elterlichen
Sorge
Kindeswohl
entscheidend
sein
.
Sorgeerklärung
darf
schon
dann
ersetzt
werden
Gründe
Kindeswohls
lediglich
"
entgegenstehen
"
.
Ersetzung
erfordert
vielmehr
positiven
Nachweis
gemeinsame
elterliche
Sorge
Kindeswohl
dient
vgl.
OLG
FamRZ
56
;
OLG
;
Prütting/Weinreich/We-
-9-
gen/Ziegler
2
.
Aufl
.
.
.
Prüfungsmaßstab
soll
Praxis
erprobten
Wertungen
Kindeswohldienlichkeit
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
angeglichen
werden
vgl.
BT-Drucks
.
.
Kann
Gericht
bestehender
Amtsermittlungspflicht
§
Umstände
feststellen
Begründung
gemeinsamen
Sorge
Willen
Elternteils
Kindeswohl
dient
bleibt
Alleinsorgerecht
Mutter
.
Erfordernis
positiven
Feststellung
Kindeswohldienlichkeit
Art
.
§
Abs.
EGBGB
Ersetzung
Sorgeerklärung
verletzt
verfassungsrechtlich
geschützte
Elternrecht
Vaters
nichtehelichen
Kindes
Art
.
Abs.
GG
.
Trennung
Eltern
1
Juli
Trennung
erklärten
Weigerung
Mutter
Sorgeerklärung
abzugeben
kann
geschlossen
werden
Mutter
hätte
auch
Zusammenlebens
gemeinsamen
Sorge
verschlossen
rechtlich
möglich
gewesen
wäre
.
Ebenso
lässt
Verhalten
betrachtet
bereits
Rückschluss
elterliche
Konflikte
entzögen
gemeinsamen
Sorge
erforderliche
Basis
beeinträchtigten
BVerfGE
f.
FamRZ
.
beachten
ist
selbst
getrennt
lebenden
Eltern
vorbehaltlich
Fälle
mangelnden
Kooperationsbereitschaft
hohen
Konfliktpotentials
gemeinsame
Sorge
besser
Alleinsorge
geeignet
ist
Kooperation
Kommunikation
Eltern
miteinander
positiv
beeinflussen
Kontakt
Kindes
Elternteilen
aufrechtzuerhalten
Beeinträchtigung
Kindes
Trennung
mindern
11
.
Februar
ZB
FamRZ
803
;
BVerfGE
FamRZ
;
BVerfGE
FamRZ
916
;
BVerfGE
FamRZ
.
Allerdings
ist
Mindestmaß
Kooperationsfähigkeit
Eltern
entscheidende
Voraussetzung
gemeinsame
Ausübung
Sorgerechts
.
Gesetzgeber
durfte
Regelung
Voraussetzungen
auch
Trennung
Eltern
gemeinsame
Sorge
begründet
werden
kann
ausgehen
Willen
Elternteils
erzwungene
gemeinsame
Sorge
regelmäßig
Nachteilen
Vorteilen
Kind
verbunden
ist
Fällen
Vermutung
Kindeswohldienlichkeit
besteht
vgl.
BVerfGE
f.
FamRZ
.
unterliegt
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Begründung
gemeinsamen
Sorge
Ersetzung
Sorgeerklärung
positiven
Feststellung
Kindeswohldienlichkeit
Rahmen
gerichtlichen
Einzelfallprüfung
abhängig
machen
.
Eltern
Art
.
Abs.
Satz
GG
verfassungsrechtlich
Staat
gewährleistete
Recht
Pflege
Erziehung
Kinder
dient
nämlich
erster
Linie
Kindeswohl
zugleich
oberste
Richtschnur
Ausübung
Elternverantwortung
ist
BVerfGE
f.
FamRZ
789
;
BVerfGE
f.
FamRZ
;
FamRZ
.
will
Übergangsvorschrift
Art
.
Abs.
erleichterten
Zugang
Vaters
gemeinsamen
Sorge
ermöglichen
nur
Mangel
ausgleichen
1
Juli
Möglichkeit
gemeinsamen
Sorgerechts
§
Abs.
Nr.
noch
bestand
aaO
.
.
Nr.
sieht
.
§
Abs.
EGBGB
Alleinsorge
normativen
Regelfall
.
Regelung
Art
.
§
Abs.
steht
auch
Widerspruch
.
Konvention
Schutz
Menschenrechte
Grundfreiheiten
4
November
Fassung
17
.
Mai
.
.
Zwar
schützt
Menschenrechtskonvention
Familienleben
unabhängig
Eheschließung
Eltern
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
.
.
Ebenso
Art
.
Abs.
Satz
GG
sind
jedoch
Eingriffe
Elternrecht
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
EMRK
abweichende
rechtliche
Gestaltung
familiären
Beziehungen
Kindes
Eltern
miteinander
verheiratet
sind
Kindern
Ehepaaren
statthaft
gesetzlich
vorgesehen
sachliche
Gründe
Wahrung
Kindeswohls
erforderlich
ist
Art
.
Abs.
.
ist
objektive
vernünftige
Gründe
gerechtfertigte
unterschiedliche
Behandlung
nichtehelicher
Kinder
ehelichen
Kindern
Verletzung
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
EMRK
möglich
.
jeweiligen
Einzelstaaten
steht
weiter
Beurteilungsspielraum
Gestaltung
Rechte
Pflichten
Eltern
Fahrenhorst
Familienrecht
S.
.
Insoweit
sind
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
GG
entwickelten
Regelungskriterien
geeignet
Eingriffe
.
Abs.
Verbindung
Art
.
EMRK
Form
unterschiedlichen
Gestaltung
Rechtspositionen
Mutter
Vater
rechtfertigen
Kindeswohl
dient
4
.
April
FamRZ
.
kann
Ausführungen
Verfassungsmäßigkeit
Art
.
§
Abs.
verwiesen
werden
Maßstab
gemeinsame
Sorgerecht
miteinander
verheirateter
Eltern
Kindeswohl
ist
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Erfordernis
Kindeswohldienlichkeit
Art
.
§
Abs.
benachteilige
Vater
nichtehelichen
Kindes
unangemessen
ehelichen
Vätern
.
Einwand
ist
gerechtfertigt
.
verheirateten
Eltern
darf
Gesetzgeber
ausgehen
Eheschluss
bekundete
Wille
gemeinsamen
Sorge
Kooperationsbereitschaft
zeigt
Kindeswohl
entsprechende
gemeinsame
Sorgerechtsausübung
Eltern
gewährleistet
BVerfGE
FamRZ
.
Anknüpfungspunkt
steht
Verfügung
Vater
nichtehelichen
Kindes
Willen
Mutter
gemeinsame
Sorge
anstrebt
.
Vater
nichtehelichen
Kindes
ist
Erlangung
gemeinsamen
Sorgerechts
auch
Ehegatten
allein
sorgeberechtigten
Elternteils
unangemessen
benachteiligt
Elternteil
Kindes
ist
.
Auch
kann
§
Abs.
nur
Einvernehmen
sorgeberechtigten
Elternteil
Befugnis
Mitentscheidung
Angelegenheiten
täglichen
Lebens
Kindes
wahrnehmen
.
3
.
prognostischen
wertenden
Abwägung
Art
.
§
Abs.
Begründung
gemeinsamen
Sorge
verheirateter
Eltern
Kindeswohl
dient
kann
Gericht
Berücksichtung
Kindeswillens
anerkannte
Sorgekriterien
zurückgreifen
gewachsene
Bindungen
Kooperationsfähigkeit
-bereitschaft
Eltern
FamRZ
f.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Oberlandesgericht
hat
tatrichterlicher
Verantwortung
Verhalten
Eltern
insbesondere
Zeit
Trennung
möglichen
Auswirkungen
Entwicklung
Kindes
rechtlich
angreifbarer
Weise
Anwendung
geeigneter
Beurteilungsmaßstäbe
rechtlich
zutreffender
Kriterien
gewertet
Ersetzung
Sorgeerklärung
Mutter
Begründung
gemeinsamen
Sorgerechts
Eltern
Kindeswohl
dient
.
gemeinsame
Ausübung
Elternverantwortung
setzt
tragfähige
soziale
Beziehung
Eltern
erfordert
Mindestmaß
Übereinstimmung
BVerfGE
FamRZ
;
f.
FamRZ
.
Wohl
Kindes
ist
Kooperationsbereitschaft
Eltern
Bezug
Kind
wesentlicher
Bedeutung
.
Fehlt
tragen
Eltern
Konflikt
Rücken
Kindes
kann
gemeinsame
Sorge
Kindeswohl
zuwider
laufen
Beziehungsfähigkeit
Entwicklung
beeinträchtigen
vgl.
BVerfGE
FamRZ
.
Fällen
ist
Alleinsorge
Elternteils
Vorzug
geben
.
Entscheidend
ist
Auswirkungen
mangelnde
Einigungsfähigkeit
Eltern
Gesamtbeurteilung
Verhältnisse
Entwicklung
Wohl
Kindes
haben
werden
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
September
FamRZ
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
habe
Annahme
tragfähig
begründet
Eltern
fehle
Übernahme
gemeinsamen
Sorge
erforderliche
Kooperationsbereitschaft
-fähigkeit
wesentlichen
Fragen
.
stünden
auch
Prognoseentscheidung
Art
.
§
Abs.
gemeinsame
Sorgerecht
diene
Kindeswohl
ausreichenden
Feststellungen
Verfügung
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
verwehren
Elternteile
Jahr
jeweils
Zutritt
Wohnungen
Kommunikation
beschränkt
konfliktreich
verlaufende
Telefonate
.
Kind
hat
Anhörung
Beschwerdegericht
geäußert
bereits
Alltagsfragen
führten
heftigen
gütlich
beizulegenden
Streitereien
Eltern
.
Insbesondere
gebe
"
%
Telefonate
"
Streit
.
Haushalt
Vaters
werde
Anwesenheit
abwertend
Mutter
gesprochen
Erziehungsfähigkeit
Frage
gestellt
.
Zeitungsartikel
hat
Vater
geäußert
merkwürdige
"
Umgangsregelung
habe
Mutter
halbe
Woche
"
Gratis-Babysitter
"
arbeiten
neue
Beziehung
pflegen
könne
.
Schließlich
kam
Jahr
Auseinandersetzung
Wahl
weiterführenden
Schule
anderen
Gesichtspunkten
Gegenstand
Antrags
Vaters
Erlass
einstweiligen
Anordnung
war
.
unterliegt
rechtlichen
Bedenken
Gesamtbetrachtung
Umständen
fehlende
tragfähige
Beziehung
Eltern
schließen
Prognose
auszugehen
Verständigung
nur
untergeordnete
Belange
Kindes
selbst
wichtige
Sorgerechtsfragen
Art
Weise
möglich
ist
auch
Dissens
Kindeswohl
dienliche
Entscheidung
gewährleisten
würde
.
Fall
kann
Art
.
Abs.
GG
berücksichtigende
Elternrecht
Vaters
Hindernis
Gründen
Kindeswohls
angezeigte
Alleinsorge
Mutter
darstellen
.
Begründung
gemeinsamen
Sorgerechts
spricht
auch
Einwand
Rechtsbeschwerde
selbst
fehlende
Kommunikationsbereitschaft
Eltern
entbinde
Pflicht
"
Elternebene
"
Wohle
Kindes
kooperieren
Konsens
suchen
.
Art
.
Abs.
enthält
§
Abs.
gesetzliche
Vermutung
gemeinsame
Sorge
Zweifel
beste
Form
Wahrnehmung
elterlicher
Verantwortung
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
11
.
Mai
ZB
FamRZ
29
.
September
FamRZ
;
BT-Drucks
.
S.
.
normativen
Vorrang
gemeinsamen
Sorge
stünde
bereits
elterliche
Gemeinsamkeit
Realität
verordnen
lässt
vgl.
beschluss
29
.
September
FamRZ
.
Gericht
überzeugt
ist
Eltern
auch
absehbarer
Zukunft
gemeinsame
Kommunikationsbasis
Kind
betreffende
Fragen
finden
können
darf
vielmehr
ausgehen
Begründung
gemeinsamen
Sorge
Nachteile
Vorteile
Kind
bringen
würde
vgl.
BVerfGE
f.
FamRZ
.
Fall
hat
Alleinsorge
bleiben
auch
wichtige
Sorgerechtsfragen
Sinne
§
Abs.
Satz
Entscheidungszeitpunkt
anstehen
.
Bereits
Risiko
Kind
Begründung
gemeinsamen
Sorge
verstärkt
fortdauernden
Konflikt
Eltern
ausgesetzt
wird
steht
regelmäßig
Feststellung
Kindeswohldienlichkeit
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Beschwerdegericht
habe
Sachverhalt
ausreichend
aufgeklärt
.
Bewertung
Angaben
Kindes
Beachtlichkeit
treffende
Entscheidung
hätte
Sachverständigengutachten
einholen
müssen
.
hätte
Oberlandesgericht
Zeugen
Vater
behauptete
positive
Kooperation
Eltern
vernehmen
müssen
.
Auch
Rügen
bleibt
Erfolg
versagt
.
überlässt
Gericht
"
geeignet
erscheinenden
Beweise
aufzunehmen
"
.
Regelung
wird
Frage
Notwendigkeit
Umfang
Beweisaufnahme
ebenso
pflichtgemäße
Ermessen
Tatrichters
gestellt
Auswahl
Beweismittel
Senatsbeschluss
10
.
März
ZB
FamRZ
.
Verfahren
muss
jedoch
elterliche
Sorge
betreffenden
Angelegenheiten
geeignet
sein
möglichst
zuverlässige
Grundlage
Kindeswohl
orientierte
Entscheidung
erlangen
BVerfGE
FamRZ
;
BVerfG
FamRZ
.
eingeräumten
Ermessen
hat
Oberlandesgericht
rechtsfehlerhaften
Gebrauch
gemacht
.
hat
Entscheidung
allein
Kindeswillen
abhängig
gemacht
Schilderungen
elfjährigen
J.
Verhalten
Eltern
Umgang
miteinander
Glauben
geschenkt
Einschätzung
gemeinsame
Sorgerecht
entspreche
Kindswohl
u.a.
Anhörung
Eltern
Verfahrenspflegers
gestützt
.
sachverständigen
Überprüfung
Angaben
Kindes
Beachtlichkeit
treffende
Sorgeentscheidung
bedurfte
.
Oberlandesgericht
Anhörung
elfjährigen
Kindes
eigener
Sachkunde
sachverständige
Hilfe
Überzeugung
gelangt
ist
sei
auch
Berücksichtigung
vielleicht
stärkeren
Bindung
Mutter
Lage
Verhältnis
Eltern
zueinander
einzuschätzen
Konsequenzen
Streitigkeiten
persönlich
begreifen
lässt
Alters
Kindes
Ermangelung
konkreter
Anhaltspunkte
erheblichen
Glaubwürdigkeit
Aussage
beeinträchtigenden
Loyalitätskonflikt
Rechtsfehler
erkennen
.
liegt
auch
Rechtsbeschwerde
behauptete
Verfahrensfehler
Oberlandesgericht
habe
Anhörung
Eltern
Kindes
ausreichend
festgehalten
Überprüfung
angefochtenen
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegericht
möglich
sei
.
Vielmehr
entspricht
angefochtene
Entscheidung
Anforderungen
Senats
ausreichend
ist
wesentliche
Inhalt
Anhörung
tatbestandlichen
Teil
Beschlusses
vollständig
Zusammenhang
frei
Wertungen
Gerichts
wiedergegeben
ist
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
April
FamRZ
m
.
.
Beschwerdegericht
Vater
benannten
Zeuginnen
B.
Vergangenheit
angeblich
positive
Zusammenarbeit
tern
vernommen
hat
lässt
Ermessensfehler
ebenfalls
erkennen
.
Beurteilung
Begründung
gemeinsamen
elterlichen
Sorge
Kindeswohl
dient
hat
Oberlandesgericht
Recht
Zeitpunkt
gerichtlichen
Entscheidung
abgestellt
.
durfte
Anhörung
Eltern
Kindes
Verfahrenspflegers
Akte
gelangten
Schreiben
Eltern
Verfahrensbevollmächtigten
Überzeugung
gelangen
gemeinsame
Sorge
diene
zumindest
gegenwärtig
"
mehr
"
Kindeswohl
auch
Vergangenheit
vereinzelt
Zusammenarbeit
Eltern
gekommen
war
geregelte
Umgangsrecht
Wesentlichen
funktioniert
hat
.
Vorliegend
überstiege
gerade
gemeinsamen
Sorge
verbundene
Erweiterung
Kooperationspflicht
Konsensbereitschaft
Eltern
.
Beurteilung
Begründung
gemeinsamen
elterlichen
Sorge
Kindeswohl
dient
spielt
Überlegung
Oberlandesgerichts
Rolle
Antragsteller
diene
gemeinsame
Sorge
möglicherweise
nur
Zwischenschritt
Erlangung
Alleinsorge
§
Abs.
.
Selbst
Fall
wäre
stünde
fehlende
Kooperationsfähigkeit
-bereitschaft
Eltern
Begründung
gemeinsamen
Sorgerechts
.
Ebenso
ist
Belang
Schreiben
Vaters
7
.
April
Beschwerdegericht
verstehen
ist
Falle
Fortbestands
Alleinsorge
wolle
bisher
bestehende
Umgangsregelung
beenden
.
4
.
Oberlandesgericht
hat
abgelehnt
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
Konsensfähigkeit
Eltern
einzelnen
Teilbereich
elterlichen
Sorge
überprüfen
gegebenenfalls
Sorgeerklärung
Mutter
Hilfsantrag
Vaters
teilweise
ersetzen
gemeinsame
Sorgerecht
Eltern
nur
bestimmte
Teilbereiche
begründen
.
Auch
bestehen
rechtlichen
Bedenken
.
Abgabe
wirksamer
Sorgeerklärungen
§
Nr.
gemeinsame
elterliche
Sorge
erstmals
begründet
werden
soll
können
Eltern
gemeinsame
Sorge
nur
umfassend
übernehmen
.
Sorgerecht
kann
eingeschränkter
Erklärungen
Eltern
gegenständlich
aufgeteilt
werden
gemeinsamen
Sorge
unterliegende
Teilbereiche
Vermögenssorge
Aufenthaltsbestimmungsrechts
§
Mutter
verbleibende
Sorgebereiche
.
Palandt/Diederichsen
.
Aufl
.
.
7
;
MünchKomm/Huber
4
.
Aufl
.
.
.
;
11
.
Aufl
.
.
3
;
450
;
Schwab/Motzer
Handbuch
Scheidungsrechts
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
;
Johannsen/Henrich/Jaeger
Eherecht
.
Aufl
.
.
4
;
Lipp/Wagenitz
neue
Kindschaftsrecht
§
.
8
;
8
.
Aufl
.
.
.
wird
entgegengehalten
gemeinsames
Sorgerecht
nur
Teilbereiche
elterlichen
Sorge
könne
ohnehin
Umwegen
erreicht
werden
Abgabe
umfassender
Sorgeerklärungen
gemäß
§
Abs.
Nr.
übereinstimmende
Teil-Rückübertragung
Mutter
erfolge
Teilübertragung
Sorgerechts
Vater
gemäß
Abs.
§
verbleibende
Muttersorge
Eltern
Sorgeerklärungen
§
Nr.
abgegeben
würden
.
vermuten
sei
Mütter
beschränkte
Mitsorge
Vaters
akzeptieren
würden
Zwangs
Alles-oder-nichtsEntscheidung
"
dann
eher
Gesamtablehnung
entschieden
.
restriktive
Lesart
§
sei
wertungswidersprüchlich
§
.
f.
;
Zimmermann
.
Auch
Alleinentscheidungsbefugnis
Elternteils
Angelegenheiten
täglichen
Lebens
§
Abs.
Satz
setze
inzident
Eltern
nur
vorübergehend
getrennt
lebten
gewöhnlichen
Aufenthalt
Kindes
Teil
Personensorgerechts
einigten
.
Möglichkeit
müsse
auch
bereits
Begründung
elterlichen
Sorge
möglich
sein
Bambeger/Roth/Veit
.
Änderung
;
.
S.
auch
Stellungnahme
Sorgerechtskommission
FamRZ
FamRZ
.
Allerdings
kann
Abgabe
Sorgeerklärungen
§
Abs.
Nr.
partielles
gemeinsames
Sorgerecht
Wortlaut
Norm
Willen
Gesetzgebers
begründet
werden
BT-Drucks
.
S.
.
Regelung
will
nichtehelichen
Kindern
gleiche
Sorgerechtslage
ermöglichen
ehelichen
.
Jedoch
haben
auch
Eltern
ehelicher
Kinder
Geburt
§
Abs.
definierte
Sorgerecht
vollumfänglich
gemeinsam
Disposition
unterläge
Johannsen/Henrich/Jaeger
aaO
.
.
Konzeption
Gesetzes
bleibt
Teilung
Sorgerechts
Antrag
Elternteils
Entzug
Übertragung
nur
vorübergehendem
Getrenntleben
§
§
besonders
geregelten
Ausnahmefällen
vorbehalten
vgl.
Schwab
aaO
S.
;
aaO
.
8
;
MünchKomm/Huber
aaO
.
8)
gerichtliche
Entscheidung
erfordern
.
Bestehen
gemeinsamen
Sorgerechts
bleibt
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Übrigen
Angelegenheiten
täglichen
Lebens
Alleinentscheidungsbefugnis
Elternteils
Kind
gewöhnlich
aufhält
Einzelfall
Entscheidungsmöglichkeit
Familiengerichts
§
.
Bestreben
Gesetzgebers
Begründung
gemeinsamen
Sorge
§
§
partielles
gemeinsames
Sorgerecht
vermeiden
richterlichen
Entscheidung
Einzelfall
vorzubehalten
liegt
Rahmen
Befugnis
Ausgestaltung
Elternrechts
Art
.
Abs.
GG
begegnet
auch
Berücksichtigung
Kindesinteressen
verfassungsrechtlichen
Bedenken
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF