BESCHLUSS 15 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . § Abs. ; § Nr. Ersetzung Sorgeerklärung Art . § Abs. § Abs. Nr. setzt positive Feststellung gemeinsame elterliche Sorge Kindeswohl dient . Ersetzung Sorgeerklärung kann gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend lediglich bestimmte Teilbereiche begründet werden . Beschluss 15 November OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers Beschluss 18 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 20 . April wird Kosten zurückgewiesen . : € Gründe : Beteiligte begehrt Ersetzung Sorgeerklärung Beteiligten Art . § Abs. . V.m . § Nr. . Beteiligte Antragsteller Vater Beteiligte Antragsgegnerin Mutter sind miteinander verheirateten Eltern 2 . April geborenen Kindes Vater Standesamtsurkunde 8 . April Vaterschaft anerkannt hat . Geburt Kindes lebten Eltern nichtehelicher Lebensgemeinschaft betreuten Kind zunächst gemeinsam . Trennung Jahre lebt Vereinbarung Eltern Montag Mittwoch Vater woch abends Freitag Mutter . Wochenenden verbringt abwechselnd jeweils Elternteil . Vater strebt gemeinsame elterliche Sorge ; hat 12 . Februar Kreisjugendamt Sorgeerklärung § Nr. abgegeben . Mutter lehnt gemeinsames Sorgerecht befürchtet Vater wolle Leben einmischen strebe eventuell Dauer alleinige Sorgerecht . Antrag Vaters elterliche Sorge hilfsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht Wahl Schullaufbahn beruflichen Ausbildung grundlegende Entscheidungen Bereich medizinischen Vorsorge " Eltern gemeinsam übertragen " hatte Amtsgericht Familiengericht stattgegeben . hiergegen gerichtete Beschwerde Vaters hatte Oberlandesgericht zurückgewiesen FamRZ . zugelassene weitere Beschwerde Vaters war Erfolg geblieben . Begründung hatte Senat ausgeführt gemeinsame elterlicher Sorge komme bereits Rechtsgründen Betracht Eltern miteinander verheiratet seien § Nr. grundsätzlich erforderliche gerichtlich ersetzbare Zustimmung Mutter fehle Senatsbeschluss 4 . April FamRZ . . Verfassungsbeschwerde Vaters hat Bundesverfassungsgericht Senatsbeschluss 4 . April Beschluss Oberlandesgerichts 2 . Dezember aufgehoben Sache Oberlandesgericht zurückverwiesen . hat § insoweit verfassungswidrig erklärt gesetzliche Neuregelung gefordert Übergangsregelung Eltern fehlt noch Inkrafttreten Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1 Juli getrennt haben BVerfGE . FamRZ . . Oberlandesgericht hat Verfahren entsprechend § Einführung Art . § Abs. ausgesetzt . Wiederaufnahme Verfahrens hat Eltern Kind Verfahrenspfleger persönlich angehört . Beschluss 20 . April hat Oberlandesgericht Beschwerde Entscheidung Amtsgerichts Familiengericht zuletzt gestellten Anträge Vaters zurückgewiesen Sorgeerklärung Mutter ersetzen hilfsweise Sorgeerklärung insoweit ersetzen Aufenthaltsbestimmungsrecht Wahl Schullaufbahn beruflichen Ausbildung grundlegende Entscheidungen Bereich medizinischen Versorgung betroffen sind . wendet zugelassene Rechtsbeschwerde Vaters . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ . veröffentlicht ist hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Voraussetzungen Art . § Abs. Vater angestrebte Beteiligung elterlichen Sorge erlangen könne lägen . Zwar habe Vater bereits wirksame Sorgeerklärung abgegeben auch hätten verheirateten Eltern längere Zeit häuslicher Gemeinschaft elterliche Verantwortung Kind gemeinsam getragen 1 Juli getrennt . gerichtliche Ersetzung Sorgeerklärung anderen Elternteils sei allerdings nur dann vorzunehmen gemeinsame elterliche Sorge Kindeswohl diene . positive Feststellung Kindeswohldienlichkeit sei Voraussetzung Übergang gemeinsamen Sorge . Feststellungslast Vorliegen Voraussetzung liege antragstellenden Elternteil . Prüfung gemeinsame Sorge Wohl Kindes diene seien anderen Verfahren betreffend elterliche Sorge bekannten Kriterien etwa gewachsenen Bindungen Kindes Kooperationsfähigkeit -bereitschaft Eltern Berücksichtigung Kindeswillens heranzuziehen . Abzustellen sei Zeitpunkt Trennung Eltern gerichtlichen Entscheidung . persönlichen Anhörung Eltern Kindes Stellungnahme Verfahrenspflegers Akte gelangten Schreiben Eltern Schriftsätze Verfahrensbevollmächtigten sei auszugehen gemeinsame Sorge Wohle Kindes diene . Eltern fehle Übernahme gemeinsamen Sorge erforderliche Kooperationsbereitschaft Kooperationsfähigkeit . Anhörung habe erklärt oftmals führten bereits Alltagsfragen heftigen gütlich beizulegenden Streitereien Eltern . Verfahrenspfleger habe geäußert Falle Erweiterung Rechte Vaters bestünde Gefahr Eltern dann nur belanglose Dinge stritten auch noch wichtige . sei Lage Verhältnis Eltern zueinander einzuschätzen Konsequenzen Streitigkeiten persönlich begreifen . Einholung Sachverständigengutachtens Bewertung Angaben Kindes Beachtlichkeit treffende Entscheidung sei angezeigt Senatsmitglieder langjährige Erfahrungen Anhörung Kindern somit eigene Sachkunde verfügten . Eltern selbst wesentlichen Fragen konsensfähig seien zeige Kontroverse Wahl weiterführenden Schule . habe Vater Anlass genommen 6 . März einstweilige Anordnung Übertragung gemeinsamen Sorge stellen rechtlichen Voraussetzungen damaligen Zeitpunkt noch gar gegeben gewesen seien . sei erwarten Verhältnis Eltern Kommunikation tiefgreifend gestört sei antragsgemäßen Entscheidung absehbarer Zeit verbessern gemeinsame Sorge Wohl Kindes dienen würde derzeit Fall sei . Alleinsorge trage eher gemeinsame Sorge Wohl Kindes dienende Entscheidungen wesentlichen Angelegenheiten herbeizuführen . Auch hilfsweise gestellten Antrag Vaters Sorgeerklärung Mutter teilweise ersetzen sei entsprechen . Teil-Sorgeerklärung sehe Gesetz § Nr. . gerichtliche Ersetzung Sorgeerklärung Elternteils dürfe aber anderen Inhalt ergehen Abgabe Sorgeerklärung Elternteil selbst zulässig wäre ansonsten wäre § unwirksam . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Art . § Abs. EGBGB verfassungswidrig . verstößt Elternrecht Vaters nichtehelichen Kindes Kind § zunächst rechtlich allein Mutter zuzuordnen grundsätzlich Personensorge übertragen BVerfGE . FamRZ . Kindeswohl verlangt Geburt Person vorhanden ist Kind rechtsverbindlich handeln kann . Zwar ist auch Vater nichtehelichen Kindes Träger Elternrechts Art . Abs. GG . schiedlichkeit Lebensverhältnisse nichteeheliche Kinder hineingeboren werden ist jedoch gerechtfertigt Kind Geburt sorgerechtlich grundsätzlich Mutter Vater Elternteilen gemeinsam zuzuordnen . Elternrecht Vaters ist Rechnung getragen § Nr. Eltern nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen Möglichkeit einräumt übereinstimmende Sorgeerklärungen schon Geburt Kindes auch rechtlich gemeinsam Sorge tragen . Fälle Mutter Zusammenlebens Vater Kind Sorgeerklärung abgeben will durfte Gesetzgeber ausgehen nur ausnahmsweise nur dann gemeinsamen Sorge verweigert schwerwiegende Gründe hat Wahrung Kindeswohls getragen werden . Annahme ist Art . Abs. GG vereinbar Gesetzgeber abgesehen hat Nicht-Zustandekommen übereinstimmender Sorgeerklärungen gerichtliche Einzelfallprüfung zuzulassen . Zugang Vaters nichtehelichen Kindes elterlichen Sorge auch Zustimmungserklärung Mutter Bereitschaft abhängt gemeinsam Sorge tragen ist verfassungsrechtlich beanstanden . Auch Mutter kann Bereitschaft Vaters Sorge Kind teilen . Eltern erhalten gleichermaßen Zugang gemeinsamen Sorge nur übereinstimmend wollen BVerfGE . FamRZ ; vgl. Senatsbeschluss 4 . April FamRZ . . Bundesverfassungsgericht hat allerdings § insoweit unvereinbar Art . Abs. GG erachtet Übergangsregelung Eltern fehlt noch In-Kraft-Treten Kindschaftsrechtsreformgesetzes 1 Juli getrennt haben . verstoße recht Vaters nichtehelichen Kindes nur Zugang gemeinsamen Sorge Kind erhalte Zeitpunkt Mutter Kind Möglichkeit Mutter bestanden habe gemeinsame Sorge begründen Mutter Trennung Abgabe Sorgeerklärung mehr bereit ist gemeinsame Sorge Kindeswohl entspreche . Fälle hat Bundesverfassungsgericht Gesetzgeber aufgegeben 31 . Dezember Regelung schaffen Elternteil Möglichkeit gerichtlichen Überprüfung einräumt entgegenstehenden Willens anderen Elternteils Berücksichtigung Kindeswohls gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann so FamRZ . Gesetzgeber ist Einführung Art . § Abs. EGBGB 31 . Dezember Kraft getretenen " Gesetzes Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts " 13 . Dezember . nachgekommen . Abs. Vorschrift ist geregelt Familiengericht Antrag Elternteils Sorgeerklärung anderen Elternteils § Nr. ersetzen hat gemeinsame elterliche Sorge Kindeswohl dient . miteinander verheirateten Eltern müssen längere Zeit häuslicher Gemeinschaft gemeinsam elterliche Verantwortung Kind getragen 1 Juli getrennt haben . Auch Ersetzung Sorgeerklärung soll ebenso Ausübung elterlichen Sorge Kindeswohl entscheidend sein . Sorgeerklärung darf schon dann ersetzt werden Gründe Kindeswohls lediglich " entgegenstehen " . Ersetzung erfordert vielmehr positiven Nachweis gemeinsame elterliche Sorge Kindeswohl dient vgl. OLG FamRZ 56 ; OLG ; Prütting/Weinreich/We- -9- gen/Ziegler 2 . Aufl . . . Prüfungsmaßstab soll Praxis erprobten Wertungen Kindeswohldienlichkeit vgl. § Abs. Satz Abs. Satz angeglichen werden vgl. BT-Drucks . . Kann Gericht bestehender Amtsermittlungspflicht § Umstände feststellen Begründung gemeinsamen Sorge Willen Elternteils Kindeswohl dient bleibt Alleinsorgerecht Mutter . Erfordernis positiven Feststellung Kindeswohldienlichkeit Art . § Abs. EGBGB Ersetzung Sorgeerklärung verletzt verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht Vaters nichtehelichen Kindes Art . Abs. GG . Trennung Eltern 1 Juli Trennung erklärten Weigerung Mutter Sorgeerklärung abzugeben kann geschlossen werden Mutter hätte auch Zusammenlebens gemeinsamen Sorge verschlossen rechtlich möglich gewesen wäre . Ebenso lässt Verhalten betrachtet bereits Rückschluss elterliche Konflikte entzögen gemeinsamen Sorge erforderliche Basis beeinträchtigten BVerfGE f. FamRZ . beachten ist selbst getrennt lebenden Eltern vorbehaltlich Fälle mangelnden Kooperationsbereitschaft hohen Konfliktpotentials gemeinsame Sorge besser Alleinsorge geeignet ist Kooperation Kommunikation Eltern miteinander positiv beeinflussen Kontakt Kindes Elternteilen aufrechtzuerhalten Beeinträchtigung Kindes Trennung mindern 11 . Februar ZB FamRZ 803 ; BVerfGE FamRZ ; BVerfGE FamRZ 916 ; BVerfGE FamRZ . Allerdings ist Mindestmaß Kooperationsfähigkeit Eltern entscheidende Voraussetzung gemeinsame Ausübung Sorgerechts . Gesetzgeber durfte Regelung Voraussetzungen auch Trennung Eltern gemeinsame Sorge begründet werden kann ausgehen Willen Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig Nachteilen Vorteilen Kind verbunden ist Fällen Vermutung Kindeswohldienlichkeit besteht vgl. BVerfGE f. FamRZ . unterliegt verfassungsrechtlichen Bedenken Begründung gemeinsamen Sorge Ersetzung Sorgeerklärung positiven Feststellung Kindeswohldienlichkeit Rahmen gerichtlichen Einzelfallprüfung abhängig machen . Eltern Art . Abs. Satz GG verfassungsrechtlich Staat gewährleistete Recht Pflege Erziehung Kinder dient nämlich erster Linie Kindeswohl zugleich oberste Richtschnur Ausübung Elternverantwortung ist BVerfGE f. FamRZ 789 ; BVerfGE f. FamRZ ; FamRZ . will Übergangsvorschrift Art . Abs. erleichterten Zugang Vaters gemeinsamen Sorge ermöglichen nur Mangel ausgleichen 1 Juli Möglichkeit gemeinsamen Sorgerechts § Abs. Nr. noch bestand aaO . . Nr. sieht . § Abs. EGBGB Alleinsorge normativen Regelfall . Regelung Art . § Abs. steht auch Widerspruch . Konvention Schutz Menschenrechte Grundfreiheiten 4 November Fassung 17 . Mai . . Zwar schützt Menschenrechtskonvention Familienleben unabhängig Eheschließung Eltern vgl. Senatsbeschluss 4 . April FamRZ . . Ebenso Art . Abs. Satz GG sind jedoch Eingriffe Elternrecht Art . Abs. . V.m . Art . EMRK abweichende rechtliche Gestaltung familiären Beziehungen Kindes Eltern miteinander verheiratet sind Kindern Ehepaaren statthaft gesetzlich vorgesehen sachliche Gründe Wahrung Kindeswohls erforderlich ist Art . Abs. . ist objektive vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder ehelichen Kindern Verletzung Art . Abs. Verbindung Art . EMRK möglich . jeweiligen Einzelstaaten steht weiter Beurteilungsspielraum Gestaltung Rechte Pflichten Eltern Fahrenhorst Familienrecht S. . Insoweit sind Art . Abs. Satz Abs. GG entwickelten Regelungskriterien geeignet Eingriffe . Abs. Verbindung Art . EMRK Form unterschiedlichen Gestaltung Rechtspositionen Mutter Vater rechtfertigen Kindeswohl dient 4 . April FamRZ . kann Ausführungen Verfassungsmäßigkeit Art . § Abs. verwiesen werden Maßstab gemeinsame Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern Kindeswohl ist . Rechtsbeschwerde macht geltend Erfordernis Kindeswohldienlichkeit Art . § Abs. benachteilige Vater nichtehelichen Kindes unangemessen ehelichen Vätern . Einwand ist gerechtfertigt . verheirateten Eltern darf Gesetzgeber ausgehen Eheschluss bekundete Wille gemeinsamen Sorge Kooperationsbereitschaft zeigt Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung Eltern gewährleistet BVerfGE FamRZ . Anknüpfungspunkt steht Verfügung Vater nichtehelichen Kindes Willen Mutter gemeinsame Sorge anstrebt . Vater nichtehelichen Kindes ist Erlangung gemeinsamen Sorgerechts auch Ehegatten allein sorgeberechtigten Elternteils unangemessen benachteiligt Elternteil Kindes ist . Auch kann § Abs. nur Einvernehmen sorgeberechtigten Elternteil Befugnis Mitentscheidung Angelegenheiten täglichen Lebens Kindes wahrnehmen . 3 . prognostischen wertenden Abwägung Art . § Abs. Begründung gemeinsamen Sorge verheirateter Eltern Kindeswohl dient kann Gericht Berücksichtung Kindeswillens anerkannte Sorgekriterien zurückgreifen gewachsene Bindungen Kooperationsfähigkeit -bereitschaft Eltern FamRZ f. ; BT-Drucks . S. . Oberlandesgericht hat tatrichterlicher Verantwortung Verhalten Eltern insbesondere Zeit Trennung möglichen Auswirkungen Entwicklung Kindes rechtlich angreifbarer Weise Anwendung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe rechtlich zutreffender Kriterien gewertet Ersetzung Sorgeerklärung Mutter Begründung gemeinsamen Sorgerechts Eltern Kindeswohl dient . gemeinsame Ausübung Elternverantwortung setzt tragfähige soziale Beziehung Eltern erfordert Mindestmaß Übereinstimmung BVerfGE FamRZ ; f. FamRZ . Wohl Kindes ist Kooperationsbereitschaft Eltern Bezug Kind wesentlicher Bedeutung . Fehlt tragen Eltern Konflikt Rücken Kindes kann gemeinsame Sorge Kindeswohl zuwider laufen Beziehungsfähigkeit Entwicklung beeinträchtigen vgl. BVerfGE FamRZ . Fällen ist Alleinsorge Elternteils Vorzug geben . Entscheidend ist Auswirkungen mangelnde Einigungsfähigkeit Eltern Gesamtbeurteilung Verhältnisse Entwicklung Wohl Kindes haben werden vgl. Senatsbeschluss 29 . September FamRZ . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht habe Annahme tragfähig begründet Eltern fehle Übernahme gemeinsamen Sorge erforderliche Kooperationsbereitschaft -fähigkeit wesentlichen Fragen . stünden auch Prognoseentscheidung Art . § Abs. gemeinsame Sorgerecht diene Kindeswohl ausreichenden Feststellungen Verfügung . Feststellungen Oberlandesgerichts verwehren Elternteile Jahr jeweils Zutritt Wohnungen Kommunikation beschränkt konfliktreich verlaufende Telefonate . Kind hat Anhörung Beschwerdegericht geäußert bereits Alltagsfragen führten heftigen gütlich beizulegenden Streitereien Eltern . Insbesondere gebe " % Telefonate " Streit . Haushalt Vaters werde Anwesenheit abwertend Mutter gesprochen Erziehungsfähigkeit Frage gestellt . Zeitungsartikel hat Vater geäußert merkwürdige " Umgangsregelung habe Mutter halbe Woche " Gratis-Babysitter " arbeiten neue Beziehung pflegen könne . Schließlich kam Jahr Auseinandersetzung Wahl weiterführenden Schule anderen Gesichtspunkten Gegenstand Antrags Vaters Erlass einstweiligen Anordnung war . unterliegt rechtlichen Bedenken Gesamtbetrachtung Umständen fehlende tragfähige Beziehung Eltern schließen Prognose auszugehen Verständigung nur untergeordnete Belange Kindes selbst wichtige Sorgerechtsfragen Art Weise möglich ist auch Dissens Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleisten würde . Fall kann Art . Abs. GG berücksichtigende Elternrecht Vaters Hindernis Gründen Kindeswohls angezeigte Alleinsorge Mutter darstellen . Begründung gemeinsamen Sorgerechts spricht auch Einwand Rechtsbeschwerde selbst fehlende Kommunikationsbereitschaft Eltern entbinde Pflicht " Elternebene " Wohle Kindes kooperieren Konsens suchen . Art . Abs. enthält § Abs. gesetzliche Vermutung gemeinsame Sorge Zweifel beste Form Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist vgl. Senatsbeschlüsse 11 . Mai ZB FamRZ 29 . September FamRZ ; BT-Drucks . S. . normativen Vorrang gemeinsamen Sorge stünde bereits elterliche Gemeinsamkeit Realität verordnen lässt vgl. beschluss 29 . September FamRZ . Gericht überzeugt ist Eltern auch absehbarer Zukunft gemeinsame Kommunikationsbasis Kind betreffende Fragen finden können darf vielmehr ausgehen Begründung gemeinsamen Sorge Nachteile Vorteile Kind bringen würde vgl. BVerfGE f. FamRZ . Fall hat Alleinsorge bleiben auch wichtige Sorgerechtsfragen Sinne § Abs. Satz Entscheidungszeitpunkt anstehen . Bereits Risiko Kind Begründung gemeinsamen Sorge verstärkt fortdauernden Konflikt Eltern ausgesetzt wird steht regelmäßig Feststellung Kindeswohldienlichkeit . Rechtsbeschwerde rügt Beschwerdegericht habe Sachverhalt ausreichend aufgeklärt . Bewertung Angaben Kindes Beachtlichkeit treffende Entscheidung hätte Sachverständigengutachten einholen müssen . hätte Oberlandesgericht Zeugen Vater behauptete positive Kooperation Eltern vernehmen müssen . Auch Rügen bleibt Erfolg versagt . überlässt Gericht " geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen " . Regelung wird Frage Notwendigkeit Umfang Beweisaufnahme ebenso pflichtgemäße Ermessen Tatrichters gestellt Auswahl Beweismittel Senatsbeschluss 10 . März ZB FamRZ . Verfahren muss jedoch elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten geeignet sein möglichst zuverlässige Grundlage Kindeswohl orientierte Entscheidung erlangen BVerfGE FamRZ ; BVerfG FamRZ . eingeräumten Ermessen hat Oberlandesgericht rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht . hat Entscheidung allein Kindeswillen abhängig gemacht Schilderungen elfjährigen J. Verhalten Eltern Umgang miteinander Glauben geschenkt Einschätzung gemeinsame Sorgerecht entspreche Kindswohl u.a. Anhörung Eltern Verfahrenspflegers gestützt . sachverständigen Überprüfung Angaben Kindes Beachtlichkeit treffende Sorgeentscheidung bedurfte . Oberlandesgericht Anhörung elfjährigen Kindes eigener Sachkunde sachverständige Hilfe Überzeugung gelangt ist sei auch Berücksichtigung vielleicht stärkeren Bindung Mutter Lage Verhältnis Eltern zueinander einzuschätzen Konsequenzen Streitigkeiten persönlich begreifen lässt Alters Kindes Ermangelung konkreter Anhaltspunkte erheblichen Glaubwürdigkeit Aussage beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt Rechtsfehler erkennen . liegt auch Rechtsbeschwerde behauptete Verfahrensfehler Oberlandesgericht habe Anhörung Eltern Kindes ausreichend festgehalten Überprüfung angefochtenen Entscheidung Rechtsbeschwerdegericht möglich sei . Vielmehr entspricht angefochtene Entscheidung Anforderungen Senats ausreichend ist wesentliche Inhalt Anhörung tatbestandlichen Teil Beschlusses vollständig Zusammenhang frei Wertungen Gerichts wiedergegeben ist vgl. Senatsbeschluss 4 . April FamRZ m . . Beschwerdegericht Vater benannten Zeuginnen B. Vergangenheit angeblich positive Zusammenarbeit tern vernommen hat lässt Ermessensfehler ebenfalls erkennen . Beurteilung Begründung gemeinsamen elterlichen Sorge Kindeswohl dient hat Oberlandesgericht Recht Zeitpunkt gerichtlichen Entscheidung abgestellt . durfte Anhörung Eltern Kindes Verfahrenspflegers Akte gelangten Schreiben Eltern Verfahrensbevollmächtigten Überzeugung gelangen gemeinsame Sorge diene zumindest gegenwärtig " mehr " Kindeswohl auch Vergangenheit vereinzelt Zusammenarbeit Eltern gekommen war geregelte Umgangsrecht Wesentlichen funktioniert hat . Vorliegend überstiege gerade gemeinsamen Sorge verbundene Erweiterung Kooperationspflicht Konsensbereitschaft Eltern . Beurteilung Begründung gemeinsamen elterlichen Sorge Kindeswohl dient spielt Überlegung Oberlandesgerichts Rolle Antragsteller diene gemeinsame Sorge möglicherweise nur Zwischenschritt Erlangung Alleinsorge § Abs. . Selbst Fall wäre stünde fehlende Kooperationsfähigkeit -bereitschaft Eltern Begründung gemeinsamen Sorgerechts . Ebenso ist Belang Schreiben Vaters 7 . April Beschwerdegericht verstehen ist Falle Fortbestands Alleinsorge wolle bisher bestehende Umgangsregelung beenden . 4 . Oberlandesgericht hat abgelehnt Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Konsensfähigkeit Eltern einzelnen Teilbereich elterlichen Sorge überprüfen gegebenenfalls Sorgeerklärung Mutter Hilfsantrag Vaters teilweise ersetzen gemeinsame Sorgerecht Eltern nur bestimmte Teilbereiche begründen . Auch bestehen rechtlichen Bedenken . Abgabe wirksamer Sorgeerklärungen § Nr. gemeinsame elterliche Sorge erstmals begründet werden soll können Eltern gemeinsame Sorge nur umfassend übernehmen . Sorgerecht kann eingeschränkter Erklärungen Eltern gegenständlich aufgeteilt werden gemeinsamen Sorge unterliegende Teilbereiche Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmungsrechts § Mutter verbleibende Sorgebereiche . Palandt/Diederichsen . Aufl . . 7 ; MünchKomm/Huber 4 . Aufl . . . ; 11 . Aufl . . 3 ; 450 ; Schwab/Motzer Handbuch Scheidungsrechts 5 . Aufl . Kap . Rdn . ; ; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht . Aufl . . 4 ; Lipp/Wagenitz neue Kindschaftsrecht § . 8 ; 8 . Aufl . . . wird entgegengehalten gemeinsames Sorgerecht nur Teilbereiche elterlichen Sorge könne ohnehin Umwegen erreicht werden Abgabe umfassender Sorgeerklärungen gemäß § Abs. Nr. übereinstimmende Teil-Rückübertragung Mutter erfolge Teilübertragung Sorgerechts Vater gemäß Abs. § verbleibende Muttersorge Eltern Sorgeerklärungen § Nr. abgegeben würden . vermuten sei Mütter beschränkte Mitsorge Vaters akzeptieren würden Zwangs Alles-oder-nichtsEntscheidung " dann eher Gesamtablehnung entschieden . restriktive Lesart § sei wertungswidersprüchlich § . f. ; Zimmermann . Auch Alleinentscheidungsbefugnis Elternteils Angelegenheiten täglichen Lebens § Abs. Satz setze inzident Eltern nur vorübergehend getrennt lebten gewöhnlichen Aufenthalt Kindes Teil Personensorgerechts einigten . Möglichkeit müsse auch bereits Begründung elterlichen Sorge möglich sein Bambeger/Roth/Veit . Änderung ; . S. auch Stellungnahme Sorgerechtskommission FamRZ FamRZ . Allerdings kann Abgabe Sorgeerklärungen § Abs. Nr. partielles gemeinsames Sorgerecht Wortlaut Norm Willen Gesetzgebers begründet werden BT-Drucks . S. . Regelung will nichtehelichen Kindern gleiche Sorgerechtslage ermöglichen ehelichen . Jedoch haben auch Eltern ehelicher Kinder Geburt § Abs. definierte Sorgerecht vollumfänglich gemeinsam Disposition unterläge Johannsen/Henrich/Jaeger aaO . . Konzeption Gesetzes bleibt Teilung Sorgerechts Antrag Elternteils Entzug Übertragung nur vorübergehendem Getrenntleben § § besonders geregelten Ausnahmefällen vorbehalten vgl. Schwab aaO S. ; aaO . 8 ; MünchKomm/Huber aaO . 8) gerichtliche Entscheidung erfordern . Bestehen gemeinsamen Sorgerechts bleibt Voraussetzungen § Abs. Satz Übrigen Angelegenheiten täglichen Lebens Alleinentscheidungsbefugnis Elternteils Kind gewöhnlich aufhält Einzelfall Entscheidungsmöglichkeit Familiengerichts § . Bestreben Gesetzgebers Begründung gemeinsamen Sorge § § partielles gemeinsames Sorgerecht vermeiden richterlichen Entscheidung Einzelfall vorzubehalten liegt Rahmen Befugnis Ausgestaltung Elternrechts Art . Abs. GG begegnet auch Berücksichtigung Kindesinteressen verfassungsrechtlichen Bedenken . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF