You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1436 lines
13 KiB

BESCHLUSS
17
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Reichweite
materiellen
Rechtskraft
Prozessentscheidungen
.
verfahrensbeendenden
Wirkung
Versorgungsausgleich
anordnenden
gerichtlichen
Entscheidung
verbotenen
SuperSplittings
unwirksamen
Parteivereinbarung
beruht
Fortführung
Senatsbeschlusses
.
Beschluss
17
.
Januar
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerden
Antragstellers
weiteren
Beteiligten
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
16
.
Juni
werden
zurückgewiesen
.
Antragsteller
weitere
Beteiligte
haben
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
;
Übrigen
werden
Kosten
Rechtsbeschwerde
jeweils
Hälfte
auferlegt
.
:
Gründe
:
Jahre
geborene
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
Jahre
geborene
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
haben
Jahre
Ehe
geschlossen
.
Parteien
sind
Ärzte
;
Ehefrau
übte
Beruf
Augenleidens
Jahre
mehr
.
Scheidungsantrag
Ehemannes
wurde
Ehefrau
30
.
Juni
zugestellt
.
Zuge
Scheidungsverfahrens
wurden
Auskünfte
Ehezeit
1
November
31
.
Mai
§
Abs.
erworbenen
Versorgungsanrechten
eingeholt
.
Auskünften
hatte
Ehemann
Ehezeit
voll-)dynamische
Anwartschaften
beamtenrechtliche
Versorgung
Beteiligten
Freistaat
monatlicher
Höhe
DM
Anwartschaftsstadium
statische
Leistungsstadium
dynamische
berufsständische
Versorgung
Beteiligten
Bayerische
Ärzteversorgung
monatlicher
Höhe
nominal
DM
erworben
.
standen
Seiten
Ehefrau
gleichartige
Anwartschaften
berufsständische
Versorgung
Bayerischen
Ärzteversorgung
monatlicher
Höhe
nominal
DM
;
bezog
Ehefrau
bereits
Ende
Ehezeit
längstens
Jahre
befristete
private
Berufsunfähigkeitsrente
B.
Lebensversicherungsgesellschaft
monatlicher
Höhe
nominal
DM
.
verwaltungsgerichtlicher
Rechtsstreit
Ehefrau
Bayerischen
Ärzteversorgung
Zahlung
Ruhegeldes
Berufsunfähigkeit
begehrte
war
Abschluss
Scheidungsverfahrens
noch
beendet
.
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
Familiengericht
17
.
Oktober
schlossen
anwaltlich
vertretenen
Parteien
Folgesache
Versorgungsausgleich
folgenden
Teilvergleich
:
"
Parteien
besteht
Einvernehmen
Versorgungsausgleich
allein
Beamtenversorgung
Antragstellers
einbezogen
wird
übrigen
Versorgungen
beiderseits
jeweils
anrechnungsfrei
Partei
verbleiben
.
"
Verbundurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
W.
18
.
September
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
Versorgungsausgleich
familiengerichtlicher
Genehmigung
Parteien
geschlossenen
Teilvergleiches
Weise
durchgeführt
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemannes
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
monatlicher
Höhe
DM
bezogen
31
.
Mai
Versicherungskonto
Beteiligten
ehemaligen
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
begründet
wurden
.
Folgezeit
wurde
Ehefrau
Bayerischen
Ärzteversorgung
Beendigung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
rückwirkend
1
November
Zahlung
Ruhegeldes
Berufsunfähigkeit
eingewiesen
.
Jahre
erloschen
bestehenden
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
Bayerischen
Ärzteversorgung
Beitragsrückgewähr
.
Jahre
schied
Ehemann
beamtenrechtlichen
Dienstverhältnis
wurde
erneut
Mitglied
Bayerischen
Ärzteversorgung
.
Freistaat
wurde
Beamtenverhältnis
zurückgelegten
Zeiten
1
.
Mai
30
.
April
Bayerischen
Ärzteversorgung
nachversichert
.
Antrag
10
.
Juni
begehrte
Ehemann
Abänderung
Erstentscheidung
Versorgungsausgleich
gemäß
§
Abs.
Nr.
Ausscheidens
Beamtenverhältnis
Stelle
volldynamischen
Anwartschaften
beamtenrechtliche
Versorgung
teildynamische
Barwert-Verordnung
umzurechnende
Anwartschaften
Ärzteversorgung
getreten
seien
gleichzeitig
Anrechte
Ehefrau
Ärzteversorgung
rückwirkende
Einweisung
Ruhegeld
Berufsunfähigkeit
Leistungsphase
eingetreten
volldynamischen
Anrecht
aufgewertet
worden
seien
.
Antrag
wurde
Amtsgericht
Familiengericht
F.
Beschluss
27
.
Mai
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
Ehemannes
wies
Oberlandesgericht
Beschluss
10
.
Mai
Begründung
Vereinbarung
Parteien
17
.
Oktober
Abs.
Satz
verstoßen
habe
Verstoß
gerichtliche
Genehmigung
habe
geheilt
werden
können
.
habe
Folge
Verfahren
Versorgungsausgleich
Ausgangsverfahren
noch
abgeschlossen
sei
abzuändernden
Entscheidung
fehle
.
beantragte
Bayerische
Ärzteversorgung
12
.
September
Amtsgericht
Familiengericht
W.
Verfahren
Versorgungsausgleich
Amts
fortzusetzen
;
Ehemann
schloss
Antrag
.
Amtsgericht
wies
Antrag
;
gerichteten
Beschwerden
Bayerischen
Ärzteversorgung
Ehemannes
blieben
Erfolg
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
verfolgen
Bayerische
Ärzteversorgung
Ehemann
Ziel
Versorgungsausgleich
Parteien
Fortsetzung
Ausgangsverfahrens
aktueller
Versorgungsauskünfte
gesetzlichen
Bestimmungen
durchzuführen
.
II
.
zulässigen
Rechtsmittel
haben
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Verfahren
Versorgungsausgleich
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
18
.
September
beendet
worden
sei
.
Zwar
habe
Vereinbarung
17
.
Oktober
mittelbar
geführt
Ehefrau
hohe
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründet
worden
seien
so
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
unwirksam
sei
.
mache
gerichtliche
Entscheidung
Versorgungsausgleich
zwar
fehlerhaft
habe
aber
Folge
nichtig
anzusehen
sei
.
habe
auch
materiell
rechtskräftig
werden
können
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Ehemannes
war
Beschwerdegericht
Beurteilung
Ausgangsverfahren
Versorgungsausgleich
Verbundurteil
18
.
September
rechtskräftig
beendet
worden
sei
Auffassung
Verfahren
§
befassten
Oberlandesgerichts
gebunden
Abänderungsantrag
Ehemannes
vermeintlichen
Fehlens
abzuändernden
Erstentscheidung
unzulässig
zurückgewiesen
hatte
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
ist
zutreffend
Entscheidungen
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
Erstentscheidungen
auch
Abänderungsentscheidungen
echte
Streitsachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
formelle
materielle
Rechtskraft
erwachsen
können
.
Ferner
ist
Rechtsprechung
langem
anerkannt
auch
bloße
Prozessentscheidung
Rechtsschutzbegehren
unzulässig
zurückgewiesen
worden
ist
Bezug
behandelten
verfahrensrechtlichen
Punkt
materiellen
Rechtskraft
fähig
sein
kann
;
479
;
Senatsurteil
6
.
März
FamRZ
.
Indessen
erwächst
insoweit
allein
Feststellung
Rechtskraft
konkrete
Rechtsschutzbegehren
Sachentscheidung
zugelassen
ist
2
.
Aufl
.
§
.
hat
Feststellung
materieller
Rechtsbeziehungen
Prozessentscheidung
zugrunde
liegen
präjudizielle
Bedeutung
.
Wird
Rechtsschutzbegehren
fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig
zurückgewiesen
erwächst
Beurteilung
Vorfragen
materiellen
Rechts
konkrete
Unzulässigkeitsgrund
ableiten
lässt
grundsätzlich
Rechtskraft
vgl.
MünchKomm-ZPO/Gottwald
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Stein/Jonas/Leipold
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
;
OLG
.
Bezogen
vorliegenden
Fall
bedeutet
rechtskräftigen
Entscheidung
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
feststeht
unverändertem
Sachverhalt
auch
weitere
Antrag
Abänderung
Urteils
18
.
September
§
Hinblick
entscheidungserheblichen
verfahrensrechtlichen
Punkt
hier
:
fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig
wäre
.
konnten
bereits
Ausführungen
Oberlandesgerichts
Unwirksamkeit
17
.
Oktober
geschlossenen
Vereinbarung
Ehegatten
Rechtskraft
teilnehmen
Frage
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
verstößt
Vorfrage
materiellen
Rechts
handelt
.
Ebenso
Rechtskraft
fähig
war
gerade
rechtliche
Würdigung
Vorfrage
gegründete
weitergehende
Rechtsansicht
Oberlandesgerichts
Unwirksamkeit
Vereinbarung
17
.
Oktober
Fehlen
abänderbaren
Entscheidung
Ausgangsverfahren
Versorgungsausgleich
folgern
sei
.
Entscheidung
Fortsetzung
Ausgangsverfahrens
befassten
Gerichte
waren
Beurteilungen
Gericht
rungsverfahrens
gebunden
.
fehlende
Bindungswirkung
stellt
Abänderung
begehrenden
Beteiligten
auch
Falle
abweichenden
Beurteilung
Ausgangsverfahren
befassten
Gerichts
rechtlos
hat
dann
Möglichkeit
Berufung
Frage
Rechtsschutzbedürfnisses
geänderte
Sachlage
nämlich
rechtskräftige
Zurückweisung
Fortsetzungsbegehrens
Ausgangsverfahren
Abänderungsantrag
erneut
anzubringen
vgl.
auch
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
;
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
OLG
.
Sache
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
erkannt
Ausgangsverfahren
auch
Folgesache
Verbundurteil
Familiengericht
18
.
September
abgeschlossen
worden
diesbezügliche
Entscheidung
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgungsanwartschaften
Ehemannes
begründen
formelle
materielle
Rechtskraft
erwachsen
ist
.
Allerdings
ist
Ehegatten
17
.
Oktober
getroffene
Vereinbarung
Verstoßes
§
Satz
unwirksam
.
Ehegatten
können
zwar
Ehevertrag
§
Abs.
hier
Zusammenhang
Scheidung
§
Versorgungsausgleich
ausschließen
.
Grundsätzlich
ist
auch
Teilausschluss
etwa
Weise
möglich
bestimmte
Ehezeit
erworbene
Versorgungsanwartschaften
Ausgleich
einbezogen
werden
sollen
.
Dispositionsbefugnis
Ehegatten
wird
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
-9-
begrenzt
Vereinbarung
Anwartschaftsrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründet
übertragen
werden
können
.
Vereinbarung
darf
mittelbar
noch
unmittelbar
führen
gesetzlichen
Regelung
gebotene
Ausgleich
Ausgleichsberechtigten
erhöht
wird
;
erst
recht
kann
Vereinbarung
Ehegatten
dann
Geltung
beanspruchen
bewirkt
Richtung
ändert
gesetzlichen
Regelung
Ausgleich
erfolgen
hätte
Senatsbeschluss
4
.
Oktober
FamRZ
.
§
Abs.
Satz
gezogene
Grenze
war
schon
Grundlage
Vergleichsschluss
vorliegenden
Versorgungsauskünfte
überschritten
.
Seiten
ausgleichsberechtigten
Ehefrau
werthöhere
Versorgungsanrechte
Ärzteversorgung
private
Berufsunfähigkeitsrente
Ausgleichsbilanz
ausgeklammert
werden
sollten
Seiten
ausgleichspflichtigen
Ärzteversorgung
führte
Umsetzung
Vereinbarung
17
.
Oktober
zwangsläufig
Ehefrau
höhere
gesetzliche
Rentenanwartschaften
Lasten
beamtenrechtlichen
Versorgung
Ehemannes
begründet
wurden
gesetzlich
gebotenen
Ausgleich
Fall
gewesen
wäre
sog.
Super-Quasisplitting
.
Senat
hat
mehrfach
ausgesprochen
Fällen
Verfahren
Versorgungsausgleich
gerichtliche
Regelung
Versorgungsausgleiches
Vereinbarung
§
beendet
worden
ist
Ausgangs-)Verfahren
fortgeführt
werden
müsse
nachträglich
herausstellt
Vereinbarung
unwirksam
war
Verfahren
infolgedessen
tatsächlich
beendet
worden
ist
.
Senat
entschiedenen
Fällen
war
indessen
vereinbart
worden
Versorgungsausgleich
insgesamt
stattfinden
solle
.
gleichlautende
Entscheidung
Familiengerichts
Urteilsformel
erwies
Fällen
erforderlicher
Hinweis
Gesetzes
eintretende
Rechtsfolge
§
Satz
Sachentscheidung
Versorgungsausgleich
entbehrlich
macht
Senatsbeschlüsse
20
.
Februar
FamRZ
;
6
.
März
ZB
FamRZ
27
.
Oktober
FamRZ
.
Grundsätze
sind
aber
dort
anwendbar
Beendigung
Verfahrens
Parteien
vereinbarten
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
Sinne
§
Satz
beruht
Parteien
vereinbarte
Ausgleich
Gericht
Sachentscheidung
umgesetzt
werden
muss
Begründung
Übertragung
gesetzlichen
Rentenanwartschaften
Inhalt
hat
14
.
wird
auch
Rechtsbeschwerden
Ehemannes
Bayerischen
Ärzteversorgung
verkannt
.
meinen
aber
Hinweis
Entscheidung
Oberlandesgerichts
FamRZ
unwirksamen
Teilausschluss
Versorgungsausgleichs
abschließend
Familiengericht
getroffenen
Regelung
Übertragung
Begründung
gesetzlichen
Rentenanwartschaften
Entscheidungsgrundlage
entzogen
werde
gesamte
Verfahren
Einbeziehung
vermeintlich
ausgeschlossenen
Versorgungsanrechte
fortzusetzen
sei
.
Ansatz
vermag
Senat
folgen
.
§
Satz
findet
gerichtliche
Entscheidung
Versorgungsausgleich
"
insoweit
"
Ehegatten
Versorgungsausgleich
Ehevertrag
gerichtlich
genehmigte
Vereinbarung
wirksam
ausgeschlossen
haben
.
Haben
Ehegatten
Teilvereinbarung
getroffen
kann
gerichtliches
Verfahren
nur
Vereinbarung
wirksam
geregelten
Teils
beenden
Eherecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Sollte
Teilvereinbarung
unwirksam
etwa
formnichtig
erweisen
kann
Fortsetzung
Ausgangsverfahrens
nur
ausgesonderten
Versorgungsanrechte
erfolgen
Ehegatten
vermeintlich
ausgeschlossen
worden
sind
gerichtliche
Sachentscheidung
restlichen
Verfahrensteil
einbezogen
wurden
.
Fortsetzung
gesamten
Ausgangsverfahrens
Missachtung
Rechtskraft
Verfahren
bereits
ergangenen
gerichtlichen
Entscheidung
restlichen
Verfahrensteil
ist
schon
Prinzip
Unumkehrbarkeit
Versorgungsausgleiches
Vollzug
System
Versorgungsträger
vgl.
;
S.
vereinbaren
.
Fortsetzung
Ausgangsverfahrens
Teilvereinbarung
Versorgungsausgleich
kommt
Fällen
vornherein
Betracht
Teilvereinbarung
unzulässig
gewesen
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
verbotenen
gar
Umkehr
Ausgleichsrichtung
führt
gesetzlichen
Regelung
Versorgungsausgleich
vollziehen
gewesen
wäre
.
ist
immer
dann
Fall
Ehegatten
hier
vereinbaren
werthöhere
Anwartschaften
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Versorgungsausgleich
auszunehmen
geringer
bewerten
etwa
Teilausschluss
Versorgungsausgleichs
bewirkt
vielmehr
Erhöhung
gesetzlichen
Ausgleichsanspruches
Folge
hat
7
.
Oktober
FamRZ
154
;
Jansen/Wick
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Hat
Vereinbarung
indessen
Versorgungsausgleichs
Gegenstand
ist
Anwendung
§
Raum
;
Ausgangsverfahren
Grundlage
men
Vereinbarung
ergangene
gerichtliche
Entscheidung
hat
dann
nur
Teil
gesamte
Verfahren
abgeschlossen
.
Korrektur
materiell-rechtlichen
Unrichtigkeit
Sachentscheidung
kann
nur
Rahmen
Totalrevision
Abänderungsverfahren
§
erfolgen
.
Einstieg
Abänderungsverfahren
§
allein
Berufung
Unwirksamkeit
Vergleichs
eröffnet
ist
kann
hier
obwaltenden
Umständen
dahinstehen
jedenfalls
Nachversicherung
Ehemannes
ergebende
Wertunterschied
Verfahren
ermöglicht
.
Verfahren
§
steht
nunmehr
Entscheidung
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis
Ziffer
dargelegten
Erwägungen
mehr
.
Sprick
Weber-Monecke
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF