BESCHLUSS 17 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Reichweite materiellen Rechtskraft Prozessentscheidungen . verfahrensbeendenden Wirkung Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung verbotenen SuperSplittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht Fortführung Senatsbeschlusses . Beschluss 17 . Januar ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerden Antragstellers weiteren Beteiligten Beschluss 7 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 16 . Juni werden zurückgewiesen . Antragsteller weitere Beteiligte haben außergerichtlichen Kosten selbst tragen ; Übrigen werden Kosten Rechtsbeschwerde jeweils Hälfte auferlegt . : € Gründe : Jahre geborene Antragsteller Folgenden : Ehemann Jahre geborene Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau haben Jahre Ehe geschlossen . Parteien sind Ärzte ; Ehefrau übte Beruf Augenleidens Jahre mehr . Scheidungsantrag Ehemannes wurde Ehefrau 30 . Juni zugestellt . Zuge Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte Ehezeit 1 November 31 . Mai § Abs. erworbenen Versorgungsanrechten eingeholt . Auskünften hatte Ehemann Ehezeit voll-)dynamische Anwartschaften beamtenrechtliche Versorgung Beteiligten Freistaat monatlicher Höhe DM Anwartschaftsstadium statische Leistungsstadium dynamische berufsständische Versorgung Beteiligten Bayerische Ärzteversorgung monatlicher Höhe nominal DM erworben . standen Seiten Ehefrau gleichartige Anwartschaften berufsständische Versorgung Bayerischen Ärzteversorgung monatlicher Höhe nominal DM ; bezog Ehefrau bereits Ende Ehezeit längstens Jahre befristete private Berufsunfähigkeitsrente B. Lebensversicherungsgesellschaft monatlicher Höhe nominal DM . verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit Ehefrau Bayerischen Ärzteversorgung Zahlung Ruhegeldes Berufsunfähigkeit begehrte war Abschluss Scheidungsverfahrens noch beendet . mündlichen Verhandlung Amtsgericht Familiengericht 17 . Oktober schlossen anwaltlich vertretenen Parteien Folgesache Versorgungsausgleich folgenden Teilvergleich : " Parteien besteht Einvernehmen Versorgungsausgleich allein Beamtenversorgung Antragstellers einbezogen wird übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei Partei verbleiben . " Verbundurteil Amtsgerichts Familiengericht W. 18 . September wurde Ehe Parteien geschieden Versorgungsausgleich familiengerichtlicher Genehmigung Parteien geschlossenen Teilvergleiches Weise durchgeführt Lasten beamtenrechtlichen Versorgung Ehemannes Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung monatlicher Höhe DM bezogen 31 . Mai Versicherungskonto Beteiligten ehemaligen Bundesversicherungsanstalt Angestellte begründet wurden . Folgezeit wurde Ehefrau Bayerischen Ärzteversorgung Beendigung verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend 1 November Zahlung Ruhegeldes Berufsunfähigkeit eingewiesen . Jahre erloschen bestehenden Versorgungsanwartschaften Ehemannes Bayerischen Ärzteversorgung Beitragsrückgewähr . Jahre schied Ehemann beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wurde erneut Mitglied Bayerischen Ärzteversorgung . Freistaat wurde Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten 1 . Mai 30 . April Bayerischen Ärzteversorgung nachversichert . Antrag 10 . Juni begehrte Ehemann Abänderung Erstentscheidung Versorgungsausgleich gemäß § Abs. Nr. Ausscheidens Beamtenverhältnis Stelle volldynamischen Anwartschaften beamtenrechtliche Versorgung teildynamische Barwert-Verordnung umzurechnende Anwartschaften Ärzteversorgung getreten seien gleichzeitig Anrechte Ehefrau Ärzteversorgung rückwirkende Einweisung Ruhegeld Berufsunfähigkeit Leistungsphase eingetreten volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien . Antrag wurde Amtsgericht Familiengericht F. Beschluss 27 . Mai zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde Ehemannes wies Oberlandesgericht Beschluss 10 . Mai Begründung Vereinbarung Parteien 17 . Oktober Abs. Satz verstoßen habe Verstoß gerichtliche Genehmigung habe geheilt werden können . habe Folge Verfahren Versorgungsausgleich Ausgangsverfahren noch abgeschlossen sei abzuändernden Entscheidung fehle . beantragte Bayerische Ärzteversorgung 12 . September Amtsgericht Familiengericht W. Verfahren Versorgungsausgleich Amts fortzusetzen ; Ehemann schloss Antrag . Amtsgericht wies Antrag ; gerichteten Beschwerden Bayerischen Ärzteversorgung Ehemannes blieben Erfolg . zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen Bayerische Ärzteversorgung Ehemann Ziel Versorgungsausgleich Parteien Fortsetzung Ausgangsverfahrens aktueller Versorgungsauskünfte gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen . II . zulässigen Rechtsmittel haben Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Verfahren Versorgungsausgleich Urteil Amtsgerichts Familiengericht 18 . September beendet worden sei . Zwar habe Vereinbarung 17 . Oktober mittelbar geführt Ehefrau hohe Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien so Vereinbarung § Abs. Satz unwirksam sei . mache gerichtliche Entscheidung Versorgungsausgleich zwar fehlerhaft habe aber Folge nichtig anzusehen sei . habe auch materiell rechtskräftig werden können . 2 . hält rechtlicher Überprüfung stand . Auffassung Rechtsbeschwerde Ehemannes war Beschwerdegericht Beurteilung Ausgangsverfahren Versorgungsausgleich Verbundurteil 18 . September rechtskräftig beendet worden sei Auffassung Verfahren § befassten Oberlandesgerichts gebunden Abänderungsantrag Ehemannes vermeintlichen Fehlens abzuändernden Erstentscheidung unzulässig zurückgewiesen hatte . rechtlichen Ausgangspunkt ist zutreffend Entscheidungen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Erstentscheidungen auch Abänderungsentscheidungen echte Streitsachen freiwilligen Gerichtsbarkeit formelle materielle Rechtskraft erwachsen können . Ferner ist Rechtsprechung langem anerkannt auch bloße Prozessentscheidung Rechtsschutzbegehren unzulässig zurückgewiesen worden ist Bezug behandelten verfahrensrechtlichen Punkt materiellen Rechtskraft fähig sein kann ; 479 ; Senatsurteil 6 . März FamRZ . Indessen erwächst insoweit allein Feststellung Rechtskraft konkrete Rechtsschutzbegehren Sachentscheidung zugelassen ist 2 . Aufl . § . hat Feststellung materieller Rechtsbeziehungen Prozessentscheidung zugrunde liegen präjudizielle Bedeutung . Wird Rechtsschutzbegehren fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig zurückgewiesen erwächst Beurteilung Vorfragen materiellen Rechts konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt grundsätzlich Rechtskraft vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald 2 . Aufl . Rdn . ; Stein/Jonas/Leipold 21 . Aufl . § Rdn . ; ; OLG . Bezogen vorliegenden Fall bedeutet rechtskräftigen Entscheidung Oberlandesgerichts 10 . Mai feststeht unverändertem Sachverhalt auch weitere Antrag Abänderung Urteils 18 . September § Hinblick entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt hier : fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre . konnten bereits Ausführungen Oberlandesgerichts Unwirksamkeit 17 . Oktober geschlossenen Vereinbarung Ehegatten Rechtskraft teilnehmen Frage Vereinbarung § Abs. Satz verstößt Vorfrage materiellen Rechts handelt . Ebenso Rechtskraft fähig war gerade rechtliche Würdigung Vorfrage gegründete weitergehende Rechtsansicht Oberlandesgerichts Unwirksamkeit Vereinbarung 17 . Oktober Fehlen abänderbaren Entscheidung Ausgangsverfahren Versorgungsausgleich folgern sei . Entscheidung Fortsetzung Ausgangsverfahrens befassten Gerichte waren Beurteilungen Gericht rungsverfahrens gebunden . fehlende Bindungswirkung stellt Abänderung begehrenden Beteiligten auch Falle abweichenden Beurteilung Ausgangsverfahren befassten Gerichts rechtlos hat dann Möglichkeit Berufung Frage Rechtsschutzbedürfnisses geänderte Sachlage nämlich rechtskräftige Zurückweisung Fortsetzungsbegehrens Ausgangsverfahren Abänderungsantrag erneut anzubringen vgl. auch aaO Rdn . ; aaO Rdn . ; 26 . Aufl . § Rdn . ; OLG . Sache hat Beschwerdegericht zutreffend erkannt Ausgangsverfahren auch Folgesache Verbundurteil Familiengericht 18 . September abgeschlossen worden diesbezügliche Entscheidung Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Lasten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften Ehemannes begründen formelle materielle Rechtskraft erwachsen ist . Allerdings ist Ehegatten 17 . Oktober getroffene Vereinbarung Verstoßes § Satz unwirksam . Ehegatten können zwar Ehevertrag § Abs. hier Zusammenhang Scheidung § Versorgungsausgleich ausschließen . Grundsätzlich ist auch Teilausschluss etwa Weise möglich bestimmte Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften Ausgleich einbezogen werden sollen . Dispositionsbefugnis Ehegatten wird jedoch gemäß § Abs. Satz -9- begrenzt Vereinbarung Anwartschaftsrechte gesetzlichen Rentenversicherung begründet übertragen werden können . Vereinbarung darf mittelbar noch unmittelbar führen gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich Ausgleichsberechtigten erhöht wird ; erst recht kann Vereinbarung Ehegatten dann Geltung beanspruchen bewirkt Richtung ändert gesetzlichen Regelung Ausgleich erfolgen hätte Senatsbeschluss 4 . Oktober FamRZ . § Abs. Satz gezogene Grenze war schon Grundlage Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsauskünfte überschritten . Seiten ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere Versorgungsanrechte Ärzteversorgung private Berufsunfähigkeitsrente Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten Seiten ausgleichspflichtigen Ärzteversorgung führte Umsetzung Vereinbarung 17 . Oktober zwangsläufig Ehefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften Lasten beamtenrechtlichen Versorgung Ehemannes begründet wurden gesetzlich gebotenen Ausgleich Fall gewesen wäre sog. Super-Quasisplitting . Senat hat mehrfach ausgesprochen Fällen Verfahren Versorgungsausgleich gerichtliche Regelung Versorgungsausgleiches Vereinbarung § beendet worden ist Ausgangs-)Verfahren fortgeführt werden müsse nachträglich herausstellt Vereinbarung unwirksam war Verfahren infolgedessen tatsächlich beendet worden ist . Senat entschiedenen Fällen war indessen vereinbart worden Versorgungsausgleich insgesamt stattfinden solle . gleichlautende Entscheidung Familiengerichts Urteilsformel erwies Fällen erforderlicher Hinweis Gesetzes eintretende Rechtsfolge § Satz Sachentscheidung Versorgungsausgleich entbehrlich macht Senatsbeschlüsse 20 . Februar FamRZ ; 6 . März ZB FamRZ 27 . Oktober FamRZ . Grundsätze sind aber dort anwendbar Beendigung Verfahrens Parteien vereinbarten Ausschluss Versorgungsausgleichs Sinne § Satz beruht Parteien vereinbarte Ausgleich Gericht Sachentscheidung umgesetzt werden muss Begründung Übertragung gesetzlichen Rentenanwartschaften Inhalt hat 14 . wird auch Rechtsbeschwerden Ehemannes Bayerischen Ärzteversorgung verkannt . meinen aber Hinweis Entscheidung Oberlandesgerichts FamRZ unwirksamen Teilausschluss Versorgungsausgleichs abschließend Familiengericht getroffenen Regelung Übertragung Begründung gesetzlichen Rentenanwartschaften Entscheidungsgrundlage entzogen werde gesamte Verfahren Einbeziehung vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei . Ansatz vermag Senat folgen . § Satz findet gerichtliche Entscheidung Versorgungsausgleich " insoweit " Ehegatten Versorgungsausgleich Ehevertrag gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben . Haben Ehegatten Teilvereinbarung getroffen kann gerichtliches Verfahren nur Vereinbarung wirksam geregelten Teils beenden Eherecht 4 . Aufl . Rdn . . Sollte Teilvereinbarung unwirksam etwa formnichtig erweisen kann Fortsetzung Ausgangsverfahrens nur ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen Ehegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind gerichtliche Sachentscheidung restlichen Verfahrensteil einbezogen wurden . Fortsetzung gesamten Ausgangsverfahrens Missachtung Rechtskraft Verfahren bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung restlichen Verfahrensteil ist schon Prinzip Unumkehrbarkeit Versorgungsausgleiches Vollzug System Versorgungsträger vgl. ; S. vereinbaren . Fortsetzung Ausgangsverfahrens Teilvereinbarung Versorgungsausgleich kommt Fällen vornherein Betracht Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist gemäß § Abs. Satz verbotenen gar Umkehr Ausgleichsrichtung führt gesetzlichen Regelung Versorgungsausgleich vollziehen gewesen wäre . ist immer dann Fall Ehegatten hier vereinbaren werthöhere Anwartschaften ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsausgleich auszunehmen geringer bewerten etwa Teilausschluss Versorgungsausgleichs bewirkt vielmehr Erhöhung gesetzlichen Ausgleichsanspruches Folge hat 7 . Oktober FamRZ 154 ; Jansen/Wick 3 . Aufl . Rdn . . Hat Vereinbarung indessen Versorgungsausgleichs Gegenstand ist Anwendung § Raum ; Ausgangsverfahren Grundlage men Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nur Teil gesamte Verfahren abgeschlossen . Korrektur materiell-rechtlichen Unrichtigkeit Sachentscheidung kann nur Rahmen Totalrevision Abänderungsverfahren § erfolgen . Einstieg Abänderungsverfahren § allein Berufung Unwirksamkeit Vergleichs eröffnet ist kann hier obwaltenden Umständen dahinstehen jedenfalls Nachversicherung Ehemannes ergebende Wertunterschied Verfahren ermöglicht . Verfahren § steht nunmehr Entscheidung Oberlandesgerichts 10 . Mai fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Ziffer dargelegten Erwägungen mehr . Sprick Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF