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704 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
18
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Wege
Stufenklage
Auskunft
Zugewinnausgleich
Anspruch
genommene
Beklagte
wurde
Teilurteil
Amtsgerichts
verurteilt
1
.
Klägerin
Auskunft
Aktiva
Passiva
Endvermögens
3
.
April
Vorlage
eigenhändig
unterschriebenen
vollständigen
geordneten
Bestandsverzeichnisses
genauer
Beschreibung
Einzelposten
Anzahl
Menge
Art
wertbildenden
Merkmale
erteilen
jeweiligen
Wert
ermitteln
insbesondere
auch
wertbildenden
Faktoren
Eigentumswohnung
Grundbuchauszug
Grundriss
Wohnung
3
.
April
belegen
Verzeichnis
Gegenwart
Klägerin
aufzustellen
.
2
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Verbleib
Sparguthabens
Sparbuch
Höhe
zuzüglich
noch
verbuchter
Zinsen
Jahr
Depoteinlage
Depotkonten
Höhe
insgesamt
.
Teilurteil
eingelegte
Berufung
Beklagten
verwarf
Oberlandesgericht
unzulässig
Wert
übersteige
.
Begründung
führte
:
Kostenaufwand
geschuldete
Auskunft
Endvermögen
Beklagten
Verbleib
einzelner
Vermögensgegenstände
könne
bemessen
werden
.
gelte
auch
Einbeziehung
Verpflichtung
Wertermittlung
.
auskunftspflichtige
Ehegatte
sei
nur
insoweit
Angabe
Ermittlung
Vermögenswerte
verpflichtet
selbst
imstande
sei
;
gutachterliche
Wertermittlung
schulde
.
könne
Vortrag
Beklagten
unberücksichtigt
bleiben
müsse
Feststellung
Verkehrswertes
einzelner
Gegenstände
Fahrzeug
Musikanlage
Computer
Eigentumswohnung
Sachverständigen
Makler
beauftragen
Kosten
Höhe
mindestens
entstünden
.
voraussichtliche
Fahrtkosten
Auslagen
Beschaffung
Belegen
Grundbuchauszug
Kontounterlagen
verweise
sei
Aufwand
ausreichend
abgegolten
.
zusätzlich
geschuldeten
Auskunft
Verwendung
Sparguthabens
Depoteinlage
weitere
erhebliche
Kosten
verbunden
seien
sei
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
unzulässig
allein
geltend
gemachte
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
vorliegt
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
;
Bewertung
Beschwer
beruht
zurückzuführenden
Ermessensfehler
.
1
.
Rechtsbeschwerde
führt
Beklagte
habe
dargelegt
Wertermittlung
sachkundige
Hilfskräfte
Anspruch
nehmen
müsse
.
habe
Beauftragung
Sachverständigen
Erstellung
Wertgutachten
Einschaltung
sachkundigen
Hilfskräften
unterschieden
.
Beklagten
Wertermittlung
Eigentumswohnung
einzuschaltenden
Makler
Feststellung
Sanierungskosten
unstreitig
vorhandenen
Belastung
polyzyklischen
aromatischen
Kohlenwasserstoffen
beauftragenden
Handwerker
Architekten
seien
Sachverständigen
sachkundige
Hilfskräfte
.
Auskünfte
sei
Beklagten
halbwegs
zutreffende
Wertermittlung
Darlegung
wertbildenden
Merkmale
Eigentumswohnung
möglich
.
Gerade
Angabe
Abschlags
Sanierung
unstreitig
vorhandenen
PAK-Verseuchung
Wohnung
könne
Feststellung
Sanierungskosten
erfolgen
.
sei
allgemein
bekannt
Makler
Handwerker
fehlenden
Sanierungsinteresse
wüssten
nur
entsprechendes
Honorar
Auskünfte
erteilten
entsprechende
Bewertungen
abgäben
.
Beklagte
habe
dargelegt
Aufwand
einzuholenden
Beurteilungen
Makler
Handwerker
mindestens
betrage
.
gleicher
Weise
treffe
auch
Wertermittlung
Pkw
Computeranlage
.
Beklagte
sei
Außendienstmitarbeiter
Batterieherstellers
habe
ausreichenden
eigenen
Kenntnisse
.
kann
Rechtsbeschwerde
durchdringen
.
Ansatz
zutreffend
geht
Rechtsbeschwerde
Wert
Beschwerdegegenstandes
§
Abs.
Nr.
Gericht
Falle
Einlegung
Rechtsmittels
Verurteilung
Erteilung
Auskunft
§
freiem
Ermessen
festzusetzen
hat
Interesse
Rechtsmittelführers
bemisst
Auskunft
erteilen
müssen
.
ist
abgesehen
Fall
besonderen
Berufungsgericht
unangefochten
verneint
hat
Aufwand
Zeit
Kosten
abzustellen
Erteilung
geschuldeten
Auskunft
erfordert
.
.
vgl.
.
FamRZ
;
Senatsbeschlüsse
f.
FamRZ
;
26
.
Oktober
FamRZ
33
m.w
.
.
§
Abs.
Satz
Bestand
auskunftspflichtige
Ehegatte
gesondert
Ermittlung
Wertes
Vermögensgegenständen
verurteilt
ist
§
Abs.
Satz
kommt
zwar
auch
Umstand
Wertbemessung
Bedeutung
.
ist
aber
beachten
Auskunftspflichtige
nur
insoweit
Ermittlung
Angabe
Vermögenswerte
verpflichtet
ist
selbst
imstande
ist
;
ist
hier
§
Abs.
Satz
beruhenden
Verurteilung
Pflicht
auferlegt
Vermögensgegenstände
insbesondere
Grundeigentum
begutachten
lassen
f.
;
32
;
Senatsbeschlüsse
4
.
Oktober
ZB
FamRZ
14
.
Februar
FamRZ
Anm
.
.
schließt
allerdings
Verpflichtete
Einzelfragen
Auskünfte
einholen
Hilfskräfte
einschalten
muss
Wert
Vermögensgegenstände
zuverlässig
ermitteln
.
anfallende
Auslagen
gehören
Kosten
Wertermittlung
Verpflichtete
tragen
hat
.
Vorbringen
Beklagten
ist
indes
Auffassung
Rechtsbeschwerde
entnehmen
Aufwand
Zeit
Kosten
geschuldete
Auskunft
Wertermittlung
Einbeziehung
eventuelle
Hilfskräfte
anfallen
übersteigt
.
Beklagte
hat
zwar
behauptet
;
Sache
nach
hat
aber
Kosten
Bewertung
Dritte
abgestellt
.
Anders
brauchte
Berufungsgericht
Vortrag
verstehen
müsse
Werte
Eigentumswohnung
Pkw
Computeranlage
Dritte
ermitteln
lassen
selbst
ausreichender
Kenntnisse
Lage
sei
;
gehe
Aufwand
Wertermittlung
mindestens
betrage
.
Wertermittlung
sachkundige
Dritte
ist
Beklagte
verpflichtet
.
Kosten
Zuziehung
eventueller
Hilfskräfte
entstehen
Lage
versetzen
Verlangen
Wertermittlung
selbst
genügen
ist
ersichtlich
.
Berufungsgericht
ist
ermessensfehlerhaft
anzulasten
Aufwand
Beurteilung
einbezogen
haben
.
Auskunftserteilung
Übrigen
verbundenen
Kosten
übersteigen
stellt
Rechtsbeschwerde
Wesentlichen
Abrede
.
meint
besonderen
Verpflichtung
Aufstellung
Vermögensverzeichnisses
Gegenwart
Klägerin
seien
gesonderte
Kosten
Fahrten
Zeitaufwand
Verdienstausfall
erwarten
Bemessung
Wertes
wesentlichen
Umstände
seien
aber
verfahrensfehlerhaft
unberücksichtigt
geblieben
so
ist
hinzuweisen
Beklagte
Klägerin
begeben
braucht
Leistung
Wohnsitz
erbringen
kann
§
Abs.
.
sonstigen
Aufwand
Zeit
Kosten
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF