BESCHLUSS 28 . Januar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 18 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 9 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : € . Gründe : Wege Stufenklage Auskunft Zugewinnausgleich Anspruch genommene Beklagte wurde Teilurteil Amtsgerichts verurteilt 1 . Klägerin Auskunft Aktiva Passiva Endvermögens 3 . April Vorlage eigenhändig unterschriebenen vollständigen geordneten Bestandsverzeichnisses genauer Beschreibung Einzelposten Anzahl Menge Art wertbildenden Merkmale erteilen jeweiligen Wert ermitteln insbesondere auch wertbildenden Faktoren Eigentumswohnung Grundbuchauszug Grundriss Wohnung 3 . April belegen Verzeichnis Gegenwart Klägerin aufzustellen . 2 . Klägerin Auskunft erteilen Verbleib Sparguthabens Sparbuch Höhe € zuzüglich noch verbuchter Zinsen Jahr Depoteinlage Depotkonten Höhe insgesamt € . Teilurteil eingelegte Berufung Beklagten verwarf Oberlandesgericht unzulässig Wert € übersteige . Begründung führte : Kostenaufwand geschuldete Auskunft Endvermögen Beklagten Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne € bemessen werden . gelte auch Einbeziehung Verpflichtung Wertermittlung . auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit Angabe Ermittlung Vermögenswerte verpflichtet selbst imstande sei ; gutachterliche Wertermittlung schulde . könne Vortrag Beklagten unberücksichtigt bleiben müsse Feststellung Verkehrswertes einzelner Gegenstände Fahrzeug Musikanlage Computer Eigentumswohnung Sachverständigen Makler beauftragen Kosten Höhe mindestens € entstünden . voraussichtliche Fahrtkosten Auslagen Beschaffung Belegen Grundbuchauszug Kontounterlagen verweise sei Aufwand € ausreichend abgegolten . zusätzlich geschuldeten Auskunft Verwendung Sparguthabens Depoteinlage weitere erhebliche Kosten verbunden seien sei dargetan noch sonst ersichtlich . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Aufhebung angefochtenen Beschlusses erstrebt . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. Abs. Satz . ist jedoch unzulässig allein geltend gemachte Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. vorliegt . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Berufungsgericht Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ; Bewertung Beschwer beruht zurückzuführenden Ermessensfehler . 1 . Rechtsbeschwerde führt Beklagte habe dargelegt Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte Anspruch nehmen müsse . habe Beauftragung Sachverständigen Erstellung Wertgutachten Einschaltung sachkundigen Hilfskräften unterschieden . Beklagten Wertermittlung Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler Feststellung Sanierungskosten unstreitig vorhandenen Belastung polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beauftragenden Handwerker Architekten seien Sachverständigen sachkundige Hilfskräfte . Auskünfte sei Beklagten halbwegs zutreffende Wertermittlung Darlegung wertbildenden Merkmale Eigentumswohnung möglich . Gerade Angabe Abschlags Sanierung unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung Wohnung könne Feststellung Sanierungskosten erfolgen . sei allgemein bekannt Makler Handwerker fehlenden Sanierungsinteresse wüssten nur entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten entsprechende Bewertungen abgäben . Beklagte habe dargelegt Aufwand einzuholenden Beurteilungen Makler Handwerker mindestens € betrage . gleicher Weise treffe auch Wertermittlung Pkw Computeranlage . Beklagte sei Außendienstmitarbeiter Batterieherstellers habe ausreichenden eigenen Kenntnisse . kann Rechtsbeschwerde durchdringen . Ansatz zutreffend geht Rechtsbeschwerde Wert Beschwerdegegenstandes § Abs. Nr. Gericht Falle Einlegung Rechtsmittels Verurteilung Erteilung Auskunft § freiem Ermessen festzusetzen hat Interesse Rechtsmittelführers bemisst Auskunft erteilen müssen . ist abgesehen Fall besonderen Berufungsgericht unangefochten verneint hat Aufwand Zeit Kosten abzustellen Erteilung geschuldeten Auskunft erfordert . . vgl. . FamRZ ; Senatsbeschlüsse f. FamRZ ; 26 . Oktober FamRZ 33 m.w . . § Abs. Satz Bestand auskunftspflichtige Ehegatte gesondert Ermittlung Wertes Vermögensgegenständen verurteilt ist § Abs. Satz kommt zwar auch Umstand Wertbemessung Bedeutung . ist aber beachten Auskunftspflichtige nur insoweit Ermittlung Angabe Vermögenswerte verpflichtet ist selbst imstande ist ; ist hier § Abs. Satz beruhenden Verurteilung Pflicht auferlegt Vermögensgegenstände insbesondere Grundeigentum begutachten lassen f. ; 32 ; Senatsbeschlüsse 4 . Oktober ZB FamRZ 14 . Februar FamRZ Anm . . schließt allerdings Verpflichtete Einzelfragen Auskünfte einholen Hilfskräfte einschalten muss Wert Vermögensgegenstände zuverlässig ermitteln . anfallende Auslagen gehören Kosten Wertermittlung Verpflichtete tragen hat . Vorbringen Beklagten ist indes Auffassung Rechtsbeschwerde entnehmen Aufwand Zeit Kosten geschuldete Auskunft Wertermittlung Einbeziehung eventuelle Hilfskräfte anfallen € übersteigt . Beklagte hat zwar behauptet ; Sache nach hat aber Kosten Bewertung Dritte abgestellt . Anders brauchte Berufungsgericht Vortrag verstehen müsse Werte Eigentumswohnung Pkw Computeranlage Dritte ermitteln lassen selbst ausreichender Kenntnisse Lage sei ; gehe Aufwand Wertermittlung mindestens € betrage . Wertermittlung sachkundige Dritte ist Beklagte verpflichtet . Kosten Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen Lage versetzen Verlangen Wertermittlung selbst genügen ist ersichtlich . Berufungsgericht ist ermessensfehlerhaft anzulasten Aufwand Beurteilung einbezogen haben . Auskunftserteilung Übrigen verbundenen Kosten € übersteigen stellt Rechtsbeschwerde Wesentlichen Abrede . meint besonderen Verpflichtung Aufstellung Vermögensverzeichnisses Gegenwart Klägerin seien gesonderte Kosten Fahrten Zeitaufwand Verdienstausfall erwarten Bemessung Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben so ist hinzuweisen Beklagte Klägerin begeben braucht Leistung Wohnsitz erbringen kann § Abs. . sonstigen Aufwand Zeit Kosten hat Berufungsgericht berücksichtigt . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF