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1104 lines
9.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
August
Personenstandssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
geltende
Recht
gestattet
Vater
allein
sorgeberechtigten
Mutter
verheiratet
war
Tod
Sorge
Kind
erlangt
Kind
Namen
erteilen
.
bewussten
eindeutigen
Willensentscheidung
Gesetzgebers
ist
Abhilfe
Analogieschlüsse
möglich
.
Beschluss
10
.
August
ZB
OLG
Ellwangen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
sofortige
weitere
Beschwerde
Beteiligten
werden
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Ellwangen
19
.
April
Beschluss
Amtsgerichts
Ellwangen
9
.
Februar
aufgehoben
.
Standesbeamte
Stadt
wird
angewiesen
Namenserteilung
Beteiligten
wirksam
anzusehen
.
Gründe
:
29
.
Juni
geborene
Kind
führt
Familiennamen
Mutter
"
"
.
Mutter
Vater
Beteiligten
verheiratet
allein
sorgeberechtigt
war
verstarb
12
.
Februar
.
elterliche
Sorge
Kind
wurde
Vater
übertragen
.
Vater
erteilte
Kind
Erklärung
Standesbeamten
Familiennamen
"
"
erklärte
gesetzlicher
treter
Kindes
zugleich
Einwilligung
.
Standesbeamte
Voraussetzungen
Namenserteilung
gegeben
ansah
hat
Sache
Beteiligten
Rechtsaufsichtsbehörde
Standesamt
§
Abs.
PStG
Amtsgericht
Entscheidung
vorgelegt
.
Amtsgericht
hat
Standesbeamten
angewiesen
Rechtswirksamkeit
Erteilung
Familiennamens
"
"
auszugehen
Familiennamen
Geburtsnamen
Kindes
Geburtenbuch
beurkunden
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Entscheidung
richtet
sofortige
weitere
Beschwerde
Beteiligten
Oberlandesgericht
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
hat
.
Oberlandesgericht
hält
Rechtsmittel
zulässig
begründet
.
Voraussetzungen
Namenserteilung
§
lägen
.
analoge
Anwendung
Vorschrift
komme
Betracht
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
unbewussten
Planwidrigkeit
gesetzlichen
Regelung
fehle
.
Oberlandesgericht
möchte
angefochtenen
Beschlüsse
aufheben
sieht
aber
Entscheidung
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
gehindert
Vater
Tod
verheirateten
alleinsorgeberechtigten
Mutter
elterliche
Sorge
übertragen
wird
Kind
analog
§
eigenen
Namen
erteilen
kann
.
II
.
1
.
Vorlage
ist
zulässig
Vorlagebeschluss
erforderlich
entnehmen
ist
vorlegende
Gericht
Befolgung
schen
Obersten
Landesgericht
vertretenen
Ansicht
abweichen
will
anderen
Fallentscheidung
gelangen
würde
.
auch
sonst
formellen
Bedenken
bestehen
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Oberlandesgerichts
sofortige
weitere
Beschwerde
Beteiligten
entscheiden
.
2
.
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Verbindung
§
§
Abs.
PStG
zulässige
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Begehren
allein
sorgeberechtigten
Vaters
Kind
Namen
erteilen
kann
jedenfalls
unmittelbar
stützen
.
Vorschrift
kann
allein
sorgeberechtigte
Elternteil
Kind
nur
Namen
anderen
sorgeberechtigten
Elternteils
jedoch
eigenen
Namen
erteilen
.
Frage
analoge
Anwendung
§
allein
sorgeberechtigten
Elternteil
Möglichkeit
eröffnet
Kind
hier
Vater
begehrt
eigenen
Namen
erteilen
wird
unterschiedlich
beantwortet
.
Teil
wird
analoge
Anwendung
Vorschrift
bejaht
.
wird
Regelung
früheren
Rechts
verwiesen
Vater
nichtehelichen
Kindes
Einwilligung
Kindes
Mutter
Familiennamen
erteilen
konnte
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Inkrafttreten
KindRG
geltenden
Fassung
.
Neuregelung
habe
lediglich
Befugnis
Namenserteilung
Alleinsorge
Elternteils
Regel
:
Mutter
knüpfen
Folge
sorgeberechtigten
Elternteil
Regel
:
Vater
bloßes
Einwilligungsrecht
verweisen
sollen
.
grundsätzlichen
Möglichkeit
Kind
miteinander
verheirateter
Eltern
sei
Einvernehmen
ternteile
sei
Tod
allein
sorgeberechtigten
Mutter
Erklärung
Vaters
Namen
Vaters
erteilen
können
habe
Neuregelung
ändern
wollen
aaO
;
.
4
.
Aufl
.
§
.
22
;
Fall
Elternteilen
konsentierten
Namenserteilung
:
BayObLG
FamRZ
;
.
.
Gegenmeinung
hält
analoge
Anwendung
§
zulässig
.
;
FamRZ
;
13
.
Bearb
.
.
21
;
Bamberger/Roth
§
.
2
;
Lipp/Wagenitz
neue
Kindschaftsrecht
§
.
.
verweist
Systematik
Vorschrift
auch
Entstehungsgeschichte
neuen
Rechts
.
Rechtsausschuss
Deutschen
Bundestages
habe
ausdrücklich
Möglichkeit
ausgesprochen
Tod
allein
sorgeberechtigten
Elternteils
nunmehr
seinerseits
allein
sorgeberechtigt
gewordenen
Elternteil
Einbenennung
Kindes
ermöglichen
.
klare
Wertentscheidung
lasse
rechtspolitisch
kritisieren
dürfe
aber
Wege
richterlicher
Rechtsfortbildung
unterlaufen
werden
.
Senat
folgt
zweitgenannten
Auffassung
.
verkennt
Interesse
Kindes
namensmäßigen
Integration
Familie
allein
sorgeberechtigt
gewordenen
Elternteils
vielfach
Namenserteilung
Elternteil
sprechen
vorliegende
Fall
zeigt
gerade
Falle
Todes
bislang
allein
sorgeberechtigten
Elternteils
besondere
Bedeutung
gewinnen
wird
rechtspolitischen
Kritik
ausführlich
aaO
.
Indes
sieht
Senat
gesetzliche
Regelung
gehindert
Kindesinteresse
Rechnung
tragen
.
Gesetzgeber
hat
bewussten
Wertentscheidung
zwar
gerade
auch
Fall
Todes
allein
sorgeberechtigten
Elternteils
Interesse
Kindes
Kontinuität
Namensführung
ausdrücklich
Vorrang
Möglichkeit
eingeräumt
Wechsel
Sorgerechtszuständigkeit
entsprechende
Anpassung
Kindesnamens
nachzuvollziehen
.
ist
Senat
gebunden
.
einzelnen
:
analoge
Anwendung
§
fehlt
bereits
Vergleichbarkeit
Normsituation
hier
vorliegenden
Konstellation
.
Anwendungsbereich
§
erklärt
Zusammenhang
§
Kind
Gesetzes
Namen
Geburtsnamen
zuweist
Zeitpunkt
Geburt
alleinsorgeberechtigter
Elternteil
führt
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
strikte
Namenszuweisung
wird
§
aufgelockert
allein
sorgeberechtigten
Elternteil
ermöglicht
Kind
Einvernehmen
sorgeberechtigten
Elternteil
Namen
erteilen
.
Gesetz
vermeidet
gesetzlichen
Namenszuweisung
§
Abs.
vorliegenden
Fallkonstellation
ohnehin
Betracht
kommende
rechtliche
Auseinandersetzung
Eltern
Namensführung
Kindes
;
zugleich
gibt
Erteilungsmöglichkeit
Absatz
abweichenden
einvernehmlichen
Namensentscheidung
Eltern
Raum
.
Konsequenterweise
erlaubt
§
allein
sorgeberechtigten
Elternteil
nur
Kind
Namen
anderen
sorgeberechtigten
Elternteils
erteilen
;
nur
Name
ist
Kind
schon
§
Geburtsname
zugewiesen
.
Erteilung
eigenen
Namens
allein
sorgeberechtigten
Elternteils
bietet
systematischem
Zusammenhang
§
ergibt
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
Grundlage
.
Vorschrift
kann
auch
herangezogen
werden
vorliegenden
Fall
Alleinsorge
§
namensgebenden
Elternteil
anderen
Elternteil
übergegangen
ist
Elternteil
Kind
nunmehr
Namen
erteilen
möchte
.
Auch
§
ist
Nachzeichnung
Sorgerechtswechsels
Kindesnamen
Beteiligte
erstrebt
zulässig
.
Vorschrift
gestattet
Eltern
Geburtsnamen
Kindes
neu
bestimmen
gemeinsame
Sorge
Kind
begründen
Kind
Zeitpunkt
bereits
Geburtsnamen
führt
.
Wechsel
alleinigen
gemeinsamen
Sorge
geht
gleichsam
Möglichkeit
Hand
Hand
Geburtsnamen
Kindes
neue
Sorgerechtssituation
anzupassen
.
hier
vorliegenden
Fall
Wechsels
Alleinsorge
Alleinsorge
anderen
Elternteils
ist
Anpassung
Kindesnamens
indes
Gesetz
vorgesehen
.
lässt
auch
analoge
Anwendung
§
Abs.
stützen
;
insoweit
fehlt
Gesetzeslücke
Sinne
planwidrigen
Unvollständigkeit
Wege
Analogie
geschlossen
werden
könnte
.
ergibt
Entstehungsgeschichte
Gesetzes
:
Abs.
Satz
.
Alt
.
Inkrafttreten
KindRG
geltenden
Fassung
konnte
Vater
Einwilligung
Mutter
nichtehelichen
Kindes
Namen
erteilen
.
Regierungsentwurf
KindRG
BT-Drucks
.
schlug
nichteheliche
Vaterschaft
anknüpfende
Einbenennungsrecht
beseitigen
Befugnis
Kind
Namen
Mutter
verheirateten
Vaters
erteilen
elterliche
Sorge
binden
:
§
Abs.
sollte
Elternteil
elterliche
Sorge
Kind
allein
zustand
Regelfall
also
:
Mutter
Einwilligung
anderen
sorgeberechtigten
Elternteils
Regelfall
also
:
Vaters
Namen
erteilen
können
.
Falle
Alleinsorge
anderen
Elternteil
Regelfall
also
Mutter
Vater
sollte
abgesehen
Fällen
Sorgerechtsübertragung
Getrenntleben
§
Abs.
nunmehr
allein
sorgeberechtigt
gewordenen
Elternteil
Möglichkeit
eröffnet
werden
Neubestimmung
Kindesnamens
Gleichlauf
Namens
Kindesnamen
herstellen
können
.
Neubestimmungsrecht
sollte
namentlich
Fällen
praktisch
werden
ursprünglich
"
namensgebende
"
Elternteil
verstirbt
anderen
Elternteil
Alleinsorge
zufällt
BT-Drucks
.
S.
.
Empfehlung
Rechtsausschusses
Deutschen
Bundestags
BT-Drucks
.
ist
Gesetz
gewordenen
Fassung
§
Abs.
Absatz
§
eingestellt
§
Abs.
ersatzlos
gestrichen
worden
.
Begründung
ist
Bericht
Rechtsausschusses
ausgeführt
erscheine
geboten
Ausnahmen
Grundsatz
Namenskontinuität
RegE
§
Abs.
vorgesehenen
Umfang
zuzulassen
.
gelte
insbesondere
auch
Fall
gemeinsam
allein
sorgeberechtigte
Elternteil
Namen
Kind
trage
verstorben
sei
Alleinsorge
anderen
Elternteil
zufalle
nunmehr
Namen
Kindes
neu
bestimmen
wolle
.
empfohlenen
Streichung
RegE
vorgeschlagenen
§
Abs.
verbundene
Stärkung
Kontinuitätsprinzips
decke
rechtspolitischen
Zielsetzung
Änderungsvorschlägen
Ausschusses
§
lediglich
additive
also
bisherigen
Kindesnamen
Namensbestandteil
beibehaltende
Einbenennung
ermöglichten
BT-Drucks
.
S.
.
hat
Gesetzgeber
auch
gerade
Fälle
vorliegenden
Art
Kontinuität
Kindesnamens
ausdrücklich
Vorrang
-9-
sung
Kindesnamens
geänderte
Sorgerechtszuständigkeit
eingeräumt
.
Zwar
verkürzt
Gesetz
Entscheidung
Rechte
Vaters
nichtehelichen
Kindes
Fälle
vorliegenden
Art
Einbenennungsmöglichkeit
frühere
Recht
eröffnete
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Inkrafttreten
KindRG
geltenden
Fassung
abschafft
.
handelt
hierbei
jedoch
bewusste
Fälle
hier
vorliegenden
Art
ausdrücklich
einbeziehende
Wertentscheidung
unbeschadet
rechtspolitischer
Kritik
vgl.
aaO
Senat
teilt
Rechtsprechung
hinzunehmen
ist
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose