BESCHLUSS 10 . August Personenstandssache Nachschlagewerk : ja : : ja § § geltende Recht gestattet Vater allein sorgeberechtigten Mutter verheiratet war Tod Sorge Kind erlangt Kind Namen erteilen . bewussten eindeutigen Willensentscheidung Gesetzgebers ist Abhilfe Analogieschlüsse möglich . Beschluss 10 . August ZB OLG Ellwangen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : sofortige Beschwerde sofortige weitere Beschwerde Beteiligten werden Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts Ellwangen 19 . April Beschluss Amtsgerichts Ellwangen 9 . Februar aufgehoben . Standesbeamte Stadt wird angewiesen Namenserteilung Beteiligten wirksam anzusehen . Gründe : 29 . Juni geborene Kind führt Familiennamen Mutter " " . Mutter Vater Beteiligten verheiratet allein sorgeberechtigt war verstarb 12 . Februar . elterliche Sorge Kind wurde Vater übertragen . Vater erteilte Kind Erklärung Standesbeamten Familiennamen " " erklärte gesetzlicher treter Kindes zugleich Einwilligung . Standesbeamte Voraussetzungen Namenserteilung gegeben ansah hat Sache Beteiligten Rechtsaufsichtsbehörde Standesamt § Abs. PStG Amtsgericht Entscheidung vorgelegt . Amtsgericht hat Standesbeamten angewiesen Rechtswirksamkeit Erteilung Familiennamens " " auszugehen Familiennamen Geburtsnamen Kindes Geburtenbuch beurkunden . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Beteiligten hat Landgericht zurückgewiesen . Entscheidung richtet sofortige weitere Beschwerde Beteiligten Oberlandesgericht § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt hat . Oberlandesgericht hält Rechtsmittel zulässig begründet . Voraussetzungen Namenserteilung § lägen . analoge Anwendung Vorschrift komme Betracht Entstehungsgeschichte Vorschrift unbewussten Planwidrigkeit gesetzlichen Regelung fehle . Oberlandesgericht möchte angefochtenen Beschlüsse aufheben sieht aber Entscheidung Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert Vater Tod verheirateten alleinsorgeberechtigten Mutter elterliche Sorge übertragen wird Kind analog § eigenen Namen erteilen kann . II . 1 . Vorlage ist zulässig Vorlagebeschluss erforderlich entnehmen ist vorlegende Gericht Befolgung schen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht abweichen will anderen Fallentscheidung gelangen würde . auch sonst formellen Bedenken bestehen hat Senat gemäß § Abs. Oberlandesgerichts sofortige weitere Beschwerde Beteiligten entscheiden . 2 . gemäß § Abs. § Abs. Verbindung § § Abs. PStG zulässige Rechtsmittel ist begründet . Begehren allein sorgeberechtigten Vaters Kind Namen erteilen kann jedenfalls unmittelbar stützen . Vorschrift kann allein sorgeberechtigte Elternteil Kind nur Namen anderen sorgeberechtigten Elternteils jedoch eigenen Namen erteilen . Frage analoge Anwendung § allein sorgeberechtigten Elternteil Möglichkeit eröffnet Kind hier Vater begehrt eigenen Namen erteilen wird unterschiedlich beantwortet . Teil wird analoge Anwendung Vorschrift bejaht . wird Regelung früheren Rechts verwiesen Vater nichtehelichen Kindes Einwilligung Kindes Mutter Familiennamen erteilen konnte § Abs. Satz . Alt . Inkrafttreten KindRG geltenden Fassung . Neuregelung habe lediglich Befugnis Namenserteilung Alleinsorge Elternteils Regel : Mutter knüpfen Folge sorgeberechtigten Elternteil Regel : Vater bloßes Einwilligungsrecht verweisen sollen . grundsätzlichen Möglichkeit Kind miteinander verheirateter Eltern sei Einvernehmen ternteile sei Tod allein sorgeberechtigten Mutter Erklärung Vaters Namen Vaters erteilen können habe Neuregelung ändern wollen aaO ; . 4 . Aufl . § . 22 ; Fall Elternteilen konsentierten Namenserteilung : BayObLG FamRZ ; . . Gegenmeinung hält analoge Anwendung § zulässig . ; FamRZ ; 13 . Bearb . . 21 ; Bamberger/Roth § . 2 ; Lipp/Wagenitz neue Kindschaftsrecht § . . verweist Systematik Vorschrift auch Entstehungsgeschichte neuen Rechts . Rechtsausschuss Deutschen Bundestages habe ausdrücklich Möglichkeit ausgesprochen Tod allein sorgeberechtigten Elternteils nunmehr seinerseits allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteil Einbenennung Kindes ermöglichen . klare Wertentscheidung lasse rechtspolitisch kritisieren dürfe aber Wege richterlicher Rechtsfortbildung unterlaufen werden . Senat folgt zweitgenannten Auffassung . verkennt Interesse Kindes namensmäßigen Integration Familie allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils vielfach Namenserteilung Elternteil sprechen vorliegende Fall zeigt gerade Falle Todes bislang allein sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung gewinnen wird rechtspolitischen Kritik ausführlich aaO . Indes sieht Senat gesetzliche Regelung gehindert Kindesinteresse Rechnung tragen . Gesetzgeber hat bewussten Wertentscheidung zwar gerade auch Fall Todes allein sorgeberechtigten Elternteils Interesse Kindes Kontinuität Namensführung ausdrücklich Vorrang Möglichkeit eingeräumt Wechsel Sorgerechtszuständigkeit entsprechende Anpassung Kindesnamens nachzuvollziehen . ist Senat gebunden . einzelnen : analoge Anwendung § fehlt bereits Vergleichbarkeit Normsituation hier vorliegenden Konstellation . Anwendungsbereich § erklärt Zusammenhang § Kind Gesetzes Namen Geburtsnamen zuweist Zeitpunkt Geburt alleinsorgeberechtigter Elternteil führt vgl. BT-Drucks . S. . strikte Namenszuweisung wird § aufgelockert allein sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht Kind Einvernehmen sorgeberechtigten Elternteil Namen erteilen . Gesetz vermeidet gesetzlichen Namenszuweisung § Abs. vorliegenden Fallkonstellation ohnehin Betracht kommende rechtliche Auseinandersetzung Eltern Namensführung Kindes ; zugleich gibt Erteilungsmöglichkeit Absatz abweichenden einvernehmlichen Namensentscheidung Eltern Raum . Konsequenterweise erlaubt § allein sorgeberechtigten Elternteil nur Kind Namen anderen sorgeberechtigten Elternteils erteilen ; nur Name ist Kind schon § Geburtsname zugewiesen . Erteilung eigenen Namens allein sorgeberechtigten Elternteils bietet systematischem Zusammenhang § ergibt vgl. BT-Drucks . aaO Grundlage . Vorschrift kann auch herangezogen werden vorliegenden Fall Alleinsorge § namensgebenden Elternteil anderen Elternteil übergegangen ist Elternteil Kind nunmehr Namen erteilen möchte . Auch § ist Nachzeichnung Sorgerechtswechsels Kindesnamen Beteiligte erstrebt zulässig . Vorschrift gestattet Eltern Geburtsnamen Kindes neu bestimmen gemeinsame Sorge Kind begründen Kind Zeitpunkt bereits Geburtsnamen führt . Wechsel alleinigen gemeinsamen Sorge geht gleichsam Möglichkeit Hand Hand Geburtsnamen Kindes neue Sorgerechtssituation anzupassen . hier vorliegenden Fall Wechsels Alleinsorge Alleinsorge anderen Elternteils ist Anpassung Kindesnamens indes Gesetz vorgesehen . lässt auch analoge Anwendung § Abs. stützen ; insoweit fehlt Gesetzeslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Wege Analogie geschlossen werden könnte . ergibt Entstehungsgeschichte Gesetzes : Abs. Satz . Alt . Inkrafttreten KindRG geltenden Fassung konnte Vater Einwilligung Mutter nichtehelichen Kindes Namen erteilen . Regierungsentwurf KindRG BT-Drucks . schlug nichteheliche Vaterschaft anknüpfende Einbenennungsrecht beseitigen Befugnis Kind Namen Mutter verheirateten Vaters erteilen elterliche Sorge binden : § Abs. sollte Elternteil elterliche Sorge Kind allein zustand Regelfall also : Mutter Einwilligung anderen sorgeberechtigten Elternteils Regelfall also : Vaters Namen erteilen können . Falle Alleinsorge anderen Elternteil Regelfall also Mutter Vater sollte abgesehen Fällen Sorgerechtsübertragung Getrenntleben § Abs. nunmehr allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteil Möglichkeit eröffnet werden Neubestimmung Kindesnamens Gleichlauf Namens Kindesnamen herstellen können . Neubestimmungsrecht sollte namentlich Fällen praktisch werden ursprünglich " namensgebende " Elternteil verstirbt anderen Elternteil Alleinsorge zufällt BT-Drucks . S. . Empfehlung Rechtsausschusses Deutschen Bundestags BT-Drucks . ist Gesetz gewordenen Fassung § Abs. Absatz § eingestellt § Abs. ersatzlos gestrichen worden . Begründung ist Bericht Rechtsausschusses ausgeführt erscheine geboten Ausnahmen Grundsatz Namenskontinuität RegE § Abs. vorgesehenen Umfang zuzulassen . gelte insbesondere auch Fall gemeinsam allein sorgeberechtigte Elternteil Namen Kind trage verstorben sei Alleinsorge anderen Elternteil zufalle nunmehr Namen Kindes neu bestimmen wolle . empfohlenen Streichung RegE vorgeschlagenen § Abs. verbundene Stärkung Kontinuitätsprinzips decke rechtspolitischen Zielsetzung Änderungsvorschlägen Ausschusses § lediglich additive also bisherigen Kindesnamen Namensbestandteil beibehaltende Einbenennung ermöglichten BT-Drucks . S. . hat Gesetzgeber auch gerade Fälle vorliegenden Art Kontinuität Kindesnamens ausdrücklich Vorrang -9- sung Kindesnamens geänderte Sorgerechtszuständigkeit eingeräumt . Zwar verkürzt Gesetz Entscheidung Rechte Vaters nichtehelichen Kindes Fälle vorliegenden Art Einbenennungsmöglichkeit frühere Recht eröffnete vgl. § Abs. Satz . Alt . Inkrafttreten KindRG geltenden Fassung abschafft . handelt hierbei jedoch bewusste Fälle hier vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehende Wertentscheidung unbeschadet rechtspolitischer Kritik vgl. aaO Senat teilt Rechtsprechung hinzunehmen ist . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose