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1485 lines
12 KiB

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Art
.
Abs.
Wählen
Ehegatten
Ehenamensstatut
Art
.
Abs.
deutsche
Recht
kann
ausländische
Ehegatte
bislang
nur
Eigennamen
geführt
hat
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
Familiennamen
übrigen
Vornamen
bestimmen
;
mehrgliedrigen
Familiennamen
lässt
deutsche
Namensrecht
grundsätzlich
.
Beschluss
3
.
Dezember
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Betroffene
begehrt
Eintragung
Eigennamen
Vornamen
Geburtsnamen
Eheregister
.
Betroffene
besitzt
indonesische
Staatsangehörigkeit
.
Geburtsurkunde
lauten
Namen
"
Da
.
"
Familiennamen
unterschieden
wird
.
November
heiratete
deutschen
Staatsangehörigen
.
leute
wählten
Namensführung
Ehe
deutsche
Recht
bestimmten
Familiennamen
Ehemanns
Ehenamen
.
Bescheinigung
Standesamts
Namensänderung
lautet
Name
Betroffenen
nunmehr
"
Geburtsname
lautet
"
Da
.
Da
.
Eigennamen
V.
"
.
Eigennamen
"
.
Beteiligte
Folgenden
:
Standesamt
Antrag
Betroffenen
Beurkundung
abzuändern
Vorname
"
"
Geburtsname
"
.
"
Eheregister
eingetragen
werden
abgelehnt
hatte
hat
Amtsgericht
Antrag
Betroffenen
stattgegeben
Standesamt
angewiesen
Namen
Betroffenen
entsprechend
einzutragen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Standesamts
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Standesamt
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
Oberlandesgericht
hat
veröffentlichte
Entscheidung
folgt
begründet
:
Zwar
habe
Betroffenen
Eheschließung
vorgenommene
Rechtswahl
geführt
Bildung
Namens
insgesamt
deutschem
Recht
richte
.
Vorname
Betroffenen
richte
weiterhin
indonesischem
Recht
so
anlässlich
Eheschließung
vorgenommene
Rechtswahl
Art
.
Abs.
Nr.
nur
Familiennamens
Anwendung
deutschen
Rechts
führen
könne
.
Anwendungsbereich
Art
.
EGBGB
sei
zweckentsprechender
Auslegung
gleichwohl
eröffnet
.
deutsche
Sachrecht
unterscheide
Gesetz
ausdrücklich
angeordnet
sei
Familiennamen
;
Person
müsse
Familiennamen
mindestens
Vornamen
führen
.
indonesische
Recht
kenne
durchgehende
Unterscheidung
.
Gesetzliche
Vorschriften
Namensführung
existierten
nur
Bezug
Namensänderung
;
Übrigen
sei
Namensführung
regional
unterschiedlichen
Bräuchen
abhängig
.
Betroffene
seien
gesonderte
Familiennamen
festgestellt
worden
.
unterschiedliche
Systematik
deutschen
Namensrechts
einerseits
Betroffenen
angewandten
indonesischen
namensrechtlichen
Bräuche
andererseits
hätte
Betroffene
Folge
Angleichungsmöglichkeit
Namen
führen
müsste
unterschiedlichen
miteinander
vereinbarenden
Konzepten
gebildet
sei
:
Familiennamen
deutschem
Recht
führte
müsste
Vornamens
Eigennamen
nutzen
Geburtsland
geltenden
namensrechtlichen
Konzept
Funktionen
Familiennamen
übernehmen
solle
.
sei
Gebrauch
Namens
erhebliches
Hindernis
.
Betroffene
müsse
amtlichen
Formularen
Identifizierung
ankomme
übernommenen
Namen
korrekterweise
Zusatz
"
Eigennamen
"
kennzeichnen
klar
stellen
eigentlich
Namen
handele
Funktion
Familienname
übernähmen
.
vollständige
Angabe
würden
üblicherweise
verwendeten
Vordrucke
Eingabemasken
Datenverarbeitungsanlagen
häufig
vorsehen
.
sei
Zweck
Art
.
EGBGB
vereinbaren
.
Norm
sei
Gesetzesbegründung
eingefügt
worden
Praxis
oftmals
erheblichen
Schwierigkeiten
begegnen
auftreten
könnten
Person
Namen
anwendbaren
ausländischen
Recht
rechtmäßig
erworben
habe
nunmehr
deutsches
Namensrecht
anwendbar
sei
.
Fälle
habe
Gesetzgeber
Möglichkeit
schaffen
wollen
Angleichung
deutsche
Namensrecht
vorzunehmen
Regelung
Art
.
Abs.
Nr.
ausdrücklich
auch
hier
vorliegenden
Fall
Augen
gehabt
habe
ausländische
Name
Familienname
unterscheide
.
Zweck
Norm
könne
nur
vollständig
erreicht
werden
Anwendung
Fälle
beschränkt
werde
Namensstatut
vollständig
also
Nachnamens
wechsele
;
Schwierigkeiten
Neuregelung
gegeben
hätten
bestünden
vielmehr
auch
dann
lediglich
Familienname
deutschen
Recht
unterstellt
werde
Name
geführt
werden
müsste
unterschiedlichen
miteinander
vereinbarenden
systematischen
Grundsätzen
folge
.
müsse
Ausgleich
bezüglich
Anwendung
verschiedener
Rechtsordnungen
gefunden
werden
.
Ausgleich
könne
hier
vorgenommen
werden
Betroffene
erworbenen
Eigennamen
vollem
Umfang
weiterführe
aber
Gelegenheit
erhalte
Eigennamen
teilweise
teilweise
Geburts-)Familienname
bezeichnen
Gebrauch
üblichen
namensrechtlichen
System
ermöglichen
.
indonesischen
Generalkonsulat
ausgestellte
Bescheinigung
28
.
Februar
Namen
"
"
Vornamen
handele
"
Da
.
"
Familienname
sei
habe
indonesischen
Recht
Grundlage
rechtfertige
andere
Beurteilung
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
nur
teilweise
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Beschwerdegericht
erkannt
ausländischer
Ehegatte
bislang
nur
Eigennamen
geführt
hat
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
Familiennamen
übrigen
Vornamen
bestimmen
kann
Ehegatten
Ehenamensstatut
Art
.
Abs.
deutsches
Recht
gewählt
haben
;
mehrgliedrigen
Familiennamen
lässt
deutsche
Namensrecht
indes
grundsätzlich
.
.
Abs.
unterliegt
Name
Person
Recht
Staates
angehört
.
Absatz
Satz
Norm
können
Ehegatten
Eheschließung
Standesamt
künftig
führenden
Namen
wählen
Recht
Staates
Ehegatten
angehört
Nr.
deutschem
Recht
gewöhnlichen
Aufenthalt
Inland
hat
Nr.
.
Art
.
Abs.
EGBGB
begründet
Namenswahlrecht
ermöglicht
lediglich
Rechtswahl
.
wird
Ehegatten
kollisionsrechtliche
Wahlfreiheit
Wahl
stehenden
Sachrechte
führenden
Ehenamens
eingeräumt
14
.
Aufl
.
Art
.
.
25
;
Bamberger/Roth/Mäsch
3
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Wahlrecht
ist
grundsätzlich
Ehenamensstatut
begrenzt
erfasst
also
weitere
Personalstatut
Art
.
Abs.
unterfallende
Namensteile
14
.
Aufl
.
Art
.
.
26
;
Bamberger/Roth
3
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Art
.
.
.
Wählen
Ehegatten
hier
deutsches
Recht
Ehenamensstatut
findet
§
Anwendung
.
Absatz
können
Ehegatten
Geburtsnamen
Zeit
Erklärung
Bestimmung
Ehenamens
geführten
Namen
Frau
Mannes
Ehenamen
bestimmen
.
meint
geführte
Name
Abgrenzung
Geburtsnamen
insbesondere
Heirat
erworbenen
Namen
Palandt/
Brudermüller
.
Aufl
.
§
.
.
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
kann
Person
Namen
anwendbaren
ausländischen
Recht
erworben
hat
Name
fortan
deutschem
Recht
richtet
Erklärung
Standesamt
Namen
Familiennamen
bestimmen
.
Angleichungserklärung
Art
.
EGBGB
setzt
Absatz
Statutenwechsel
deutschen
Recht
;
handelt
namensrechtliche
Sachnorm
deutschen
Rechts
Tatbestand
Auslandsbezug
aufweist
.
Aufl
.
Art
.
EGBGB
.
.
Art
.
Abs.
eröffnet
ausländischen
Ehegatten
Namenswahlrecht
Umfang
nötig
ist
gewünschte
Namensführung
erreichen
verhindern
Qualität
Namen
widersprechenden
Sachrechten
untersteht
Hepting
f.
;
Krömer
.
korrespondierend
findet
Angleichung
Namens
Art
.
Abs.
nur
insoweit
deutsche
Ehenamensrecht
voraussetzt
.
Gilt
Rechtswahl
hier
deutsches
Ehenamensrecht
ist
ausländischen
Ehegatten
demgemäß
ermöglichen
Namen
§
vorausgesetzte
Namenssystematik
einzupassen
.
Reichweite
Ehenamensstatut
eröffneten
ist
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
§
abzustellen
.
ist
Wechsel
Namensstatuts
zeitlich
gedanklich
vorgelagert
.
gemäß
§
Abs.
Geburtsname
Ehegatten
hier
also
auch
Betroffenen
Ehenamen
bestimmt
werden
kann
setzt
Wahl
Namens
denknotwenig
Bestehen
Geburtsnamens
.
Abs.
baut
mithin
systematisch
deutschen
Namensrecht
zugrundeliegenden
Einteilung
Familiennamen
setzt
Krömer
132
;
Hepting
.
Rechtsfolge
hat
getroffene
Wahl
Ehegatte
Name
Ehename
wird
Erklärung
Standesamt
Ehenamen
Geburtsnamen
Zeit
Erklärung
Bestimmung
Ehenamens
geführten
Namen
voranstellen
anfügen
kann
§
Abs.
Satz
.
Auch
setzt
Vorname
Geburtsname
eindeutig
bestimmt
sind
.
ist
ausländischen
Ehegatten
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
EGBGB
ermöglichen
Rechtswahl
deutschen
Rechts
bisherigen
Eigennamen
Familiennamen
bestimmen
sodann
bestimmten
Familiennamens
Familiennamen
Ehegatten
anzunehmen
7
.
Aufl
.
Art
.
.
18
;
Krömer
132
;
Hepting
f.
;
siehe
auch
FamRZ
;
.
allerdings
Ergebnis
gelangt
Eigennamen
ausländischen
Ehegatten
Eheregister
Vornamen
einzutragen
sind
.
-9-
Ergebnis
steht
auch
Einklang
gesetzgeberischen
Erwägungen
Art
.
EGBGB
.
internationalprivatrechtliche
Grundsatz
Angleichung
wurde
Rechtsprechung
entwickelt
Widersprüche
Lücken
Spannungen
überwinden
ergeben
können
deutschen
Kollisionsrechts
Normen
ausländischen
materiellen
Rechts
Inland
anzuwenden
sind
;
Angleichung
erfolgt
Grundlage
so
genannten
Funktionsäquivalenz
modifizierte
Anwendung
Rechtsnorm
Inland
vorgenommen
wird
19
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Gesetzesbegründung
Personenstandsrechtsreformgesetz
heißt
Art
.
EGBGB
Problem
namensrechtlichen
Angleichung
Konstellationen
nur
Wechsel
Namensstatuts
Erwerb
deutschen
Staatsangehörigkeit
stelle
.
So
könnten
Beispiel
ausländische
Ehegatten
Art
.
Abs.
Nr.
EGBGB
Bestimmung
Ehenamens
deutsches
Recht
wählen
gewöhnlichen
Aufenthalt
habe
.
Art
.
EGBGB
solle
nunmehr
Fälle
deutsches
Namensrecht
gelte
Name
anwendbaren
ausländischen
Recht
erworben
sei
beruhe
Möglichkeit
eröffnen
Erklärung
Standesamt
deutsche
Namensrecht
passende
Namensform
wählen
BT-Drucks
.
S.
.
Bestimmung
Vorname
Familienname
Eigennamen
Betroffenen
wird
Gebühr
indonesische
Recht
eingegriffen
.
Abgesehen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ohnehin
konkreten
Ausgestaltung
Na-
mensrechts
fehlt
verlieren
Eigenschaft
Eigennamen
bestehenden
System
Vornamen
Nachnamen
untergliedert
werden
.
stimmt
auch
Beschwerdegericht
Bezug
genommene
indonesischen
Generalkonsulat
ausgestellte
Bescheinigung
28
.
Februar
Namen
"
"
Da
.
"
sogar
Vornamen
handele
"
Familienname
sei
.
bereits
Vorstehenden
ergibt
schen
Ehegatten
Fällen
vorliegenden
Art
ermöglicht
werden
muss
Vornamen
auch
Familiennamen
bestimmen
kommt
Beschwerdegericht
ergänzend
herangezogenen
§
Abs.
einhergehende
Streitfrage
Art
.
Abs.
gewählte
Recht
auch
Namensführung
Scheidung
bindend
ist
vgl.
2
.
Aufl
.
Art
.
.
Meinungsstand
;
vgl.
auch
Senatsbeschluss
20
.
Juni
FamRZ
.
beachten
ist
jedoch
deutschem
Namensrecht
grundsätzlich
Eigennamen
Familiennamen
bestimmt
werden
können
;
lässt
mehrgliedrigen
Familiennamen
Regelfall
Staudinger/Hausmann/Hepting
Art
.
EGBGB
.
40
;
2
.
Aufl
.
Art
.
EGBGB
.
22
;
;
Hepting
f.
;
7
.
Aufl
.
Art
.
EGBGB
.
5
;
MünchKommBGB/Birk
5
.
Aufl
.
Art
.
EGBGB
.
.
Nur
ausnahmsweise
kann
Familienname
zweigliedriger
Form
bestimmt
werden
etwa
etablierter
Verwaltungspraxis
faktischer
Namensführung
Alltag
bereits
entsprechende
"
Verfestigung
"
eingetreten
ist
"
echter
Doppelname
"
gebildet
hat
Hepting
.
Übrigen
sind
Eigennamen
gleichwertig
Familienname
geeignet
ist
.
Namensträger
ist
freizustellen
Familiennamen
bestimmt
Hepting
.
2
.
Gemessen
kann
angegriffene
Entscheidung
Bestand
haben
.
Allerdings
ist
Auffassung
Oberlandesgerichts
Betroffene
Eigennamen
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
Vorund
Geburtsnamen
bestimmen
kann
Ergebnis
Rechts
beanstanden
.
Ehegatten
haben
beanstandenden
Feststellungen
Oberlandesgerichts
Art
.
Abs.
Rechtswahl
dahingehend
getroffen
Ehenamensstatut
deutschem
Recht
also
§
richten
Ehenamen
gemäß
§
Abs.
Familienname
deutschen
Ehemanns
bestimmt
werden
soll
.
hat
Betroffene
Standesamt
entsprechende
formgerechte
Erklärung
Art
.
Abs.
Satz
Abs.
abgegeben
.
Jedoch
hat
Beschwerdegericht
Bestimmung
zweier
Eigennamen
Betroffenen
Geburtsnamen
zulässig
erachtet
auseinanderzusetzen
deutschem
Namensrecht
grundsätzlich
nur
Familienname
führen
ist
.
Etwaige
Ausnahmetatbestände
hat
Oberlandesgericht
festgestellt
noch
sind
Umstände
ersichtlich
.
3
.
Abs.
FamFG
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
§
Abs.
Satz
FamFG
abschließend
entscheiden
noch
Entscheidung
reif
ist
.
Betroffene
hat
Wahlrecht
Eigennamen
Geburtsnamen
bestimmen
will
.
Ausübung
vgl.
Art
.
Abs.
wird
Oberlandesgericht
Betroffenen
Gelegenheit
geben
haben
.
Dose
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
UR
OLG
Entscheidung