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673 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
XI
31
.
Mai
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
31
.
Mai
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Urteil
Einzelrichters
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
4
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
389.230,68
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
Gesamtvollstreckungsverfahren
Vermögen
GmbH
gend
:
Gemeinschuldnerin
.
Beklagte
gewährte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
zusammengeschlossenen
Geschäftsführern
Darlehen
Grundschuld
Grundstück
Gemeinschuldnerin
gesichert
.
Kündigung
Geschäftsverbindung
Gutschrift
Betrages
Millionen
DM
Verwertung
Grundschuld
Beklagten
belasteten
Grundstücks
Gemeinschuldnerin
wies
Konto
Debet
DM
.
24./25
.
Juni
trafen
Parteien
Vereinbarung
freihändigen
Verkauf
Grundstücks
Kläger
.
sollte
festgelegten
bestimmten
Schlüssel
verteilende
Mindestpreis
DM
erzielte
Erlös
Parteien
hälftig
geteilt
werden
.
Weitergehende
Ansprüche
Beklagten
Masse
sollten
ausgeschlossen
sein
.
29
Juli
veräußerte
Kläger
Grundstück
Preis
DM
.
erzielte
Erlös
wurde
Verwertungsvereinbarung
24./25
.
Juni
verteilt
.
Beklagte
entfallenden
Betrag
schrieb
Konto
Gemeinschuldnerin
gut
so
rechnerisch
Guthabenbetrag
Höhe
DM
ergab
.
buchte
Beklagte
Anweisung
Klägers
insgesamt
761.269,04
DM
ehemaligen
Geschäftsführer
Gemeinschuldnerin
geführtes
Konto
teilweisen
Tilgung
erheblichen
Schuldsaldos
.
Kläger
begehrt
Herausgabe
umgebuchten
Beträge
Höhe
Euro
Masse
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Begründung
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffenen
Entscheidung
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
§
Eingriffskondiktion
.
Eingriff
Beklagten
Konto
Gemeinschuldnerin
sei
Rechtsgrund
erfolgt
.
Kontoguthaben
habe
Beklagte
nur
zugreifen
dürfen
umgebuchten
Guthabenbeträge
Verwertung
Grundstücks
.
könne
jedoch
festgestellt
werden
.
Beklagten
errechneten
Saldo
sei
nämlich
auch
Erlös
Millionen
DM
eingerechnet
worden
Verwertungsvereinbarung
24./25
.
Juni
beziehe
.
Betrag
habe
Beklagte
einfach
Tilgung
Sicht
bestehenden
Debets
Gemeinschuldnerin
verwenden
dürfen
.
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
habe
Gemeinschuldnerin
eingehende
Zahlungen
mehr
Schuldsaldo
Konto
verrechnen
dürfen
.
II
.
angefochtene
Urteil
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
angegriffene
Urteil
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
wäre
vgl.
Senatsbeschluß
11
.
Mai
XI
f.
Veröffentlichung
bestimmt
;
siehe
auch
Beschluß
5
.
April
Umdr
.
S.
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Vortrag
Parteien
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
Erwägung
ziehen
BVerfGE
249
;
293
;
35
;
BVerfG
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
setzt
gewisse
Evidenz
Gehörsverweigerung
heißt
Einzelfall
müssen
besondere
Umstände
vorliegen
deutlich
ergeben
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
ersichtlich
erwogen
worden
ist
BVerfGE
274
;
61
;
;
f.
;
BVerfG
.
So
liegt
Fall
Beklagte
Recht
geltend
macht
hier
.
Beklagten
bestrittenen
Vorbringen
Klägers
resultiert
Gutschrift
DM
Konto
Gemeinschuldnerin
Erlös
Verkauf
Grundschuld
Beklagten
belasteten
Grundstücks
Gemeinschuldnerin
.
Erlös
diente
unstreitigen
Vorbringen
Klägers
vollem
Umfange
Tilgung
Verbindlichkeiten
Gemeinschuldnerin
ist
so
Beklagten
auch
verbucht
worden
"
Folge
Debetsaldo
Konto
Gemeinschuldnerin
Gutschrift
weiteren
Erlös
Verkauf
belasteten
Gemeinschuldnerin
5.071.830,07
DM
ermäßigte
.
Vorbringens
entbehren
Ausführungen
Erlös
DM
habe
Beklagten
einfach
Tilgung
Sollsaldos
Gemeinschuldnerin
verwendet
werden
dürfen
Grundlage
.
sind
nur
erklären
Berufungsgericht
unstreitiges
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
genommen
hat
.
spricht
auch
Hinweis
Berufungsgerichts
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
4
.
Mai
Unzulässigkeit
Verrechnung
Gemeinschuldnerin
eingehenden
Überweisungsbetrages
Kontokorrent
Eröffnung
Konkursverfahrens
.
Auch
Hinweis
offenbart
Berufungsgericht
Anlage
Gutachten
Klägers
Anlage
Seite
.
noch
Vorbringen
Schriftsätzen
17
.
April
5
.
Januar
Kenntnis
genommen
Entscheidung
Erwägung
gezogen
hat
.
Läßt
Berufungsurteil
gegebenen
Begründung
halten
kann
Kausalität
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Entscheidungsergebnis
verneint
werden
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Auslegung
Verwertungsvereinbarung
Landgericht
Befriedigung
Ansprüche
Beklagten
Gemeinschuldnerin
benötigte
Erlösanteil
Verkauf
belasteten
Grundstücks
Gemeinschuldnerin
habe
Rücksicht
Abrede
3
.
August
Absicherung
Darlehensansprüchen
Beklagten
GbR
Gemeinschuldnerin
zustehen
sollen
ist
Berufungsgericht
Recht
gefolgt
.
spricht
Beklagte
Rechte
Sicherungsabrede
verzichten
wollte
.
Ausschluß
weitergehender
sprüche
Masse
Verwertungsvereinbarung
24./25
.
Juni
bezieht
ersichtlich
Sicherungsabrede
3
.
August
etwaige
weitere
Ansprüche
Beklagten
Verwertung
Vermögens
Gemeinschuldnerin
.
Beklagten
vorgenommene
Verrechnung
streitigen
Betrages
Verbindlichkeiten
Gesellschafter
§
§
GmbHG
zuwiderläuft
Verhältnis
Kläger
unwirksam
ist
kann
Senat
entscheiden
Berufungsgericht
insoweit
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
hat
.
2
.
Verletzung
Beklagten
Anspruch
rechtliches
Gehör
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
hat
Senat
auch
gerade
Anwendungsbereich
§
Abs.
bestehenden
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Ellenberger