BESCHLUSS XI 31 . Mai Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Prof. Dr. 31 . Mai beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil Einzelrichters 5 . Zivilsenats Kammergerichts 30 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 4 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gegenstandswert : 389.230,68 € Gründe : Kläger ist Verwalter Gesamtvollstreckungsverfahren Vermögen GmbH gend : Gemeinschuldnerin . Beklagte gewährte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Geschäftsführern Darlehen Grundschuld Grundstück Gemeinschuldnerin gesichert . Kündigung Geschäftsverbindung Gutschrift Betrages Millionen DM Verwertung Grundschuld Beklagten belasteten Grundstücks Gemeinschuldnerin wies Konto Debet DM . 24./25 . Juni trafen Parteien Vereinbarung freihändigen Verkauf Grundstücks Kläger . sollte festgelegten bestimmten Schlüssel verteilende Mindestpreis DM erzielte Erlös Parteien hälftig geteilt werden . Weitergehende Ansprüche Beklagten Masse sollten ausgeschlossen sein . 29 Juli veräußerte Kläger Grundstück Preis DM . erzielte Erlös wurde Verwertungsvereinbarung 24./25 . Juni verteilt . Beklagte entfallenden Betrag schrieb Konto Gemeinschuldnerin gut so rechnerisch Guthabenbetrag Höhe DM ergab . buchte Beklagte Anweisung Klägers insgesamt 761.269,04 DM ehemaligen Geschäftsführer Gemeinschuldnerin geführtes Konto teilweisen Tilgung erheblichen Schuldsaldos . Kläger begehrt Herausgabe umgebuchten Beträge Höhe Euro Masse . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision zugelassen . Begründung Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe geltend gemachte Anspruch § Eingriffskondiktion . Eingriff Beklagten Konto Gemeinschuldnerin sei Rechtsgrund erfolgt . Kontoguthaben habe Beklagte nur zugreifen dürfen umgebuchten Guthabenbeträge Verwertung Grundstücks . könne jedoch festgestellt werden . Beklagten errechneten Saldo sei nämlich auch Erlös Millionen DM eingerechnet worden Verwertungsvereinbarung 24./25 . Juni beziehe . Betrag habe Beklagte einfach Tilgung Sicht bestehenden Debets Gemeinschuldnerin verwenden dürfen . Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens habe Gemeinschuldnerin eingehende Zahlungen mehr Schuldsaldo Konto verrechnen dürfen . II . angefochtene Urteil ist gemäß § Abs. aufzuheben Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen angegriffene Urteil Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Revision § Abs. Satz Nr. Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre vgl. Senatsbeschluß 11 . Mai XI f. Veröffentlichung bestimmt ; siehe auch Beschluß 5 . April Umdr . S. . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Vortrag Parteien Kenntnis nehmen Entscheidung Erwägung ziehen BVerfGE 249 ; 293 ; 35 ; BVerfG . Verstoß Art . Abs. GG setzt gewisse Evidenz Gehörsverweigerung heißt Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen deutlich ergeben Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung ersichtlich erwogen worden ist BVerfGE 274 ; 61 ; ; f. ; BVerfG . So liegt Fall Beklagte Recht geltend macht hier . Beklagten bestrittenen Vorbringen Klägers resultiert Gutschrift DM Konto Gemeinschuldnerin Erlös Verkauf Grundschuld Beklagten belasteten Grundstücks Gemeinschuldnerin . Erlös diente unstreitigen Vorbringen Klägers vollem Umfange Tilgung Verbindlichkeiten Gemeinschuldnerin ist so Beklagten auch verbucht worden " Folge Debetsaldo Konto Gemeinschuldnerin Gutschrift weiteren Erlös Verkauf belasteten Gemeinschuldnerin 5.071.830,07 DM ermäßigte . Vorbringens entbehren Ausführungen Erlös DM habe Beklagten einfach Tilgung Sollsaldos Gemeinschuldnerin verwendet werden dürfen Grundlage . sind nur erklären Berufungsgericht unstreitiges Vorbringen Parteien Kenntnis genommen hat . spricht auch Hinweis Berufungsgerichts Entscheidung Bundesgerichtshofs 4 . Mai Unzulässigkeit Verrechnung Gemeinschuldnerin eingehenden Überweisungsbetrages Kontokorrent Eröffnung Konkursverfahrens . Auch Hinweis offenbart Berufungsgericht Anlage Gutachten Klägers Anlage Seite . noch Vorbringen Schriftsätzen 17 . April 5 . Januar Kenntnis genommen Entscheidung Erwägung gezogen hat . Läßt Berufungsurteil gegebenen Begründung halten kann Kausalität Verletzung Art . Abs. GG Entscheidungsergebnis verneint werden . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig . Auslegung Verwertungsvereinbarung Landgericht Befriedigung Ansprüche Beklagten Gemeinschuldnerin benötigte Erlösanteil Verkauf belasteten Grundstücks Gemeinschuldnerin habe Rücksicht Abrede 3 . August Absicherung Darlehensansprüchen Beklagten GbR Gemeinschuldnerin zustehen sollen ist Berufungsgericht Recht gefolgt . spricht Beklagte Rechte Sicherungsabrede verzichten wollte . Ausschluß weitergehender sprüche Masse Verwertungsvereinbarung 24./25 . Juni bezieht ersichtlich Sicherungsabrede 3 . August etwaige weitere Ansprüche Beklagten Verwertung Vermögens Gemeinschuldnerin . Beklagten vorgenommene Verrechnung streitigen Betrages Verbindlichkeiten Gesellschafter § § GmbHG zuwiderläuft Verhältnis Kläger unwirksam ist kann Senat entscheiden Berufungsgericht insoweit erforderlichen Feststellungen getroffen hat . 2 . Verletzung Beklagten Anspruch rechtliches Gehör führt gemäß § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . hat Senat auch gerade Anwendungsbereich § Abs. bestehenden Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Ellenberger