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1080 lines
9.5 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
23
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
.
Nr.
Art
.
Abs.
;
.
Nr.
Art
.
Abs.
Anwendbarkeit
Art
.
Nr.
LugÜ
setzt
ebenso
Art
.
Nr.
Art
.
Abs.
entsprechenden
Zusammenhang
Klagen
.
Zusammenhang
fehlt
Klagebegehren
Beklagten
deliktische
Anspruchsgrundlagen
anderen
Beklagten
vertragliche
bereicherungsrechtliche
Anspruchsgrundlagen
gestützt
wird
.
Urteil
23
.
Oktober
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Januar
aufgehoben
Schlußurteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
abgeändert
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Einspruch
Beklagten
wird
13
.
Zivilkammer
Schluß-Urteil
3
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Klage
Beklagten
wird
unzulässig
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
ersten
Instanz
haben
Kläger
Hälfte
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
außergerichtl
ichen
Kosten
Beklagten
Beklagte
außergerichtlichen
Kosten
Hälfte
Gerichtskosten
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
tragen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Kläger
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
ansässigen
Rechtsanwalt
Rückzahlung
Eigenschaft
Treuhänder
Kapitalanlagegesellschaft
überwiesenen
Betrages
Anspruch
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
beteiligte
Durchführung
Börsentermingeschäften
März
Zeichnungsbetrag
DM
GmbH
betriebenen
Fund
.
Geschäftsführer
GmbH
war
inzwischen
mehr
Rechtsstreit
beteiligte
Beklagte
.
Treuhänder
GmbH
fungierte
Beklagte
.
GmbH
benanntes
Konto
AG
überwies
Kläger
Zeichnungsbetrag
DM
.
Jahre
kündigte
Kläger
Einlage
erhielt
aber
inzwischen
Handelsregister
gelöschten
GmbH
Geld
.
Kläger
verklagte
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
DM
Zinsen
.
Klage
hatte
erster
Instanz
wesentlichen
Erfolg
.
Landgericht
bejahte
Zahlungspflicht
Beklagten
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
Beklagten
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wies
Berufung
Beklagten
ließ
Hinblick
grundsätzliche
Bedeutung
Frage
Anwendungsbereich
Art
.
Nr.
EuGVÜ/LugÜ
Fällen
unterschiedlicher
Haftungsgrundlagen
Revision
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Abweisung
gerichteten
Klage
unzulässig
.
Berufungsgericht
hat
Zulässigkeit
Klage
wesentlichen
ausgeführt
:
Frage
Zulässigkeit
Klage
allein
problematische
internationale
Zuständigkeit
Landgerichts
ergebe
Art
.
Nr.
Luganer
Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
16
.
September
folgenden
:
Luganer
Übereinkommen
LugÜ
.
Vorschrift
sehe
Person
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Vertragsstaats
hat
dann
Personen
zusammen
verklagt
werden
auch
Wohnsitzgericht
Beklagten
verklagt
werden
könne
.
Auslegung
LugÜ
zumindest
mittelbar
heranzuziehenden
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Übereinkommen
weitgehend
wortgleichen
Brüsseler
Übereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
folgenden
ergebe
Anwendung
Art
.
Nr.
Zusammenhang
verschiedenen
Klagen
Klägers
unterschiedliche
Beklagte
voraussetze
Vermeidung
widersprechender
gerichtlicher
Erkenntnisse
gemeinsame
Entscheidung
geboten
erscheinen
lasse
.
Voraussetzungen
seien
vorliegenden
Fall
erfüllt
nur
Beklagten
gemeinsam
Anspruch
genommene
frühere
Beklagte
Wohnsitz
Landgerichtsbezirk
habe
auch
Art
.
LugÜ
abgeleitete
notwendige
Konnexität
unterschiedlichen
Anspruchsgrundlagen
begründeten
Klagen
Beklagten
bestehe
.
reiche
Gegenstand
Beurteilung
einheitlicher
Lebenssachverhalt
sei
Gefahr
bestehe
Falle
Zuständi
gkeiten
widersprüchlichen
Entscheidungen
komme
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Bejahung
angefochtene
Entscheidung
beruht
ist
Revisionsinstanz
nachprüfbar
.
Abs.
sachliche
örtliche
Zuständigkeit
Gerichts
ersten
Rechtszuges
revisionsrechtlichen
Überprüfung
entzieht
gilt
auch
entsprechend
internationale
Zuständigkeit
Senatsurteile
.
.
20
.
April
XI
.
Auch
§
Streitigkeiten
vermögensrechtliche
Ansprüche
Überprüfung
örtlichen
Zuständigkeit
fungsinstanz
ausschließt
ist
Frage
internationalen
Zuständigkeit
anwendbar
.
Berufungsgericht
hat
Recht
befugt
angesehen
internationale
Zuständigkeit
Landgerichts
Klage
Beklagten
überprüfen
.
2
.
Zutreffend
ist
auch
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Frage
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ansässigen
Beklagten
gerichtete
Klage
Art
.
Nr.
Luganer
Übereinkommens
auch
Kraft
getreten
ist
.
beurteilen
ist
vgl.
auch
Art
.
Abs.
Buchstabe
.
3
.
Ebenfalls
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
folgenden
:
Europäischer
Gerichtshof
Übereinkommen
ganz
überwiegend
so
auch
hier
interessierenden
Artikel
wortgleichen
Berücksichtigung
finden
muß
.
Art
.
Protokolls
Nr.
einheitliche
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
bestimmt
Gerichte
Vertragsstaates
Anwendung
Auslegung
Bestimmungen
Übereinkommens
Grundsätzen
gebührend
Rechnung
tragen
maß
geblichen
Entscheidungen
Gerichten
anderer
Vertragsstaaten
Bestimmungen
entwickelt
worden
sind
.
Vorschrift
wird
Europäische
Gerichtshof
zwar
ausdrücklich
wähnt
.
Gerichtshof
ist
jedoch
Mitgliedsstaaten
Luganer
Übereinkommens
zugleich
Mitglieder
Europäischen
Gemeinschaften
sind
Protokoll
betreffend
Auslegung
maßgebliche
Instanz
Auslegung
.
Rechtsprechung
erhebliche
Bedeutung
auch
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
zukommen
soll
ergibt
Erwähnung
Gerichtshofs
Präambel
auch
Art
.
Protokolls
Nr.
einheitliche
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
.
Bedeutung
wird
unterstrichen
Unterzeichnung
Luganer
Übereinkommens
abgegebene
Erklärungen
einerseits
Europäischen
Gemeinschaften
angehörigen
Unterzeichnerstaaten
angezeigt
hielten
Eur
opäische
Gerichtshof
Auslegung
Grundsätzen
gebührend
Rechnung
trägt
Rechtsprechung
Luganer
Übereinkommen
ergeben
.
andererseits
Europäischen
Freihandelsassoziation
Unterzeichnerstaaten
angezeigt
hielten
Gerichte
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
Grundsätzen
gebührend
Rechnung
tragen
u.a.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
ergeben
.
.
bedarf
Entscheidung
rechtliche
Bedeutung
Protokoll
Nr.
einheitliche
Auslegung
Luganer
Übereinkommens
genannten
Erklärungen
Unterzeichnerstaaten
benutzten
flexiblen
Formulierung
gebührend
Rechnung
tragen
"
zukommt
.
Fall
gebietet
Interesse
internationalen
Rechtsanwendungseinklangs
-9-
Einheitlichkeit
Auslegung
Staatsverträgen
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Auslegung
auch
unmittelbaren
Anwendungsbereichs
Rechnung
tragen
.
gilt
besonderem
Maße
dann
vorliegenden
Fall
Auslegung
Bestimmungen
bewußt
Parallelregelung
ausgestalteten
Luganer
Übereinkommens
geht
entsprechenden
Bestimmungen
wortgleich
sind
.
4
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Auslegung
hat
Berufungsgericht
jedoch
Revision
Recht
rügt
nur
unzureichend
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
verkannt
hat
setzt
Anwendbarkeit
Art
.
Nr.
Wortlaut
Vorschrift
Klagen
Personen
Gericht
erhoben
werden
sollen
Zusammenhang
besteht
gemeinsame
Verhandlung
Entscheidung
geboten
erscheinen
läßt
verhindern
getrennten
Verfahren
Entscheidungen
ergehen
könnten
.
zusätzliche
Voraussetzung
inhaltlich
Art
.
Abs.
entspricht
trägt
Umstand
Rechnung
Übereinkommen
Artikeln
Abs.
Abs.
Grundsatz
Zuständigkeit
Gerichte
Wohnsitzstaats
Beklagten
ausgeht
Art
.
Nr.
vorgesehene
Sonderzuständigkeit
Ausnahme
darstellt
so
auszulegen
ist
Bestehen
Grundsatzes
Frage
stellen
kann
.
Kläger
darf
freistehen
Klage
klagte
allein
Zweck
erheben
Beklagten
Zuständigkeit
Gerichte
Wohnsitzstaates
entziehen
.
Grundsätze
entsprechen
gefestigten
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Urteile
27
.
September
.
"
"
.
.
27
.
Oktober
.
"
Réunion
européenne
"
Rdn
.
sind
auch
Art
.
Nr.
wortgleichen
Art
.
Nr.
LugÜ
anwendbar
.
Frage
Klagen
unterschiedliche
Beklagte
so
enger
Zusammenhang
besteht
Vermeidung
widersprechender
Entscheidungen
gemeinsame
Verhandlung
Entscheidung
geboten
ist
hat
Europäische
Gerichtshof
zunächst
näher
präzisiert
Beurteilung
nationalen
Gerichte
überlassen
Urteil
27
.
September
aaO
Rdn
.
.
Später
hat
jedoch
Berufungsgericht
übersehen
hat
Ansicht
vertreten
Anwendung
Art
.
Nr.
erforderliche
Zusammenhang
gegeben
ist
Rahmen
einzigen
Schadensersatzklage
verschiedene
Beklagte
gerichteten
Klagebegehren
vertragliche
aber
deliktische
Haftung
gestützt
wird
Urteil
27
.
Oktober
aaO
.
.
Rechtsauffassung
muß
oben
dargelegten
Grundsätzen
auch
Auslegung
Art
.
Nr.
LugÜ
zugrunde
gelegt
werden
.
kann
hier
vorliegenden
Fall
Kl
unterschiedliche
Beklagte
zusammengefaßten
Klagebegehren
deliktische
bereicherungsrechtliche
Anspruchsgrundlage
gestützt
wird
umso
Geltung
beanspruchen
hier
rechtliche
Verschiedenheit
Anspruchsgrundlagen
noch
größer
ist
vertraglichen
deliktischen
Schadensersatzansprüchen
allgemeinen
schadensersatzrechtlichen
Grundsätze
gleichermaßen
bedeutsam
sind
.
vorliegenden
Fall
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
Anwendung
Art
.
Nr.
LugÜ
erforderliche
enge
Zusammenhang
Klagen
Beklagten
bejaht
werden
.
folgt
Klage
Beklagten
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
gegeben
Klage
unzulässig
ist
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Grund
Aufhebung
Unzuständigkeit
erstinstanzlichen
Gerichts
liegt
hatte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Klage
Beklagten
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
unzulässig
abzuweisen
.