NAMEN XI Verkündet : 23 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : . Nr. Art . Abs. ; . Nr. Art . Abs. Anwendbarkeit Art . Nr. LugÜ setzt ebenso Art . Nr. Art . Abs. entsprechenden Zusammenhang Klagen . Zusammenhang fehlt Klagebegehren Beklagten deliktische Anspruchsgrundlagen anderen Beklagten vertragliche bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird . Urteil 23 . Oktober XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Januar aufgehoben Schlußurteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Dezember Kostenpunkt insoweit abgeändert Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Einspruch Beklagten wird 13 . Zivilkammer Schluß-Urteil 3 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Klage Beklagten wird unzulässig abgewiesen . Kosten Rechtsstreits ersten Instanz haben Kläger Hälfte Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten außergerichtl ichen Kosten Beklagten Beklagte außergerichtlichen Kosten Hälfte Gerichtskosten außergerichtlichen Kosten Klägers tragen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Kläger . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagten ansässigen Rechtsanwalt Rückzahlung Eigenschaft Treuhänder Kapitalanlagegesellschaft überwiesenen Betrages Anspruch . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Kläger beteiligte Durchführung Börsentermingeschäften März Zeichnungsbetrag DM GmbH betriebenen Fund . Geschäftsführer GmbH war inzwischen mehr Rechtsstreit beteiligte Beklagte . Treuhänder GmbH fungierte Beklagte . GmbH benanntes Konto AG überwies Kläger Zeichnungsbetrag DM . Jahre kündigte Kläger Einlage erhielt aber inzwischen Handelsregister gelöschten GmbH Geld . Kläger verklagte Beklagten Gesamtschuldner Zahlung DM Zinsen . Klage hatte erster Instanz wesentlichen Erfolg . Landgericht bejahte Zahlungspflicht Beklagten vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Beklagten Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung § Abs. Satz . Berufungsgericht wies Berufung Beklagten ließ Hinblick grundsätzliche Bedeutung Frage Anwendungsbereich Art . Nr. EuGVÜ/LugÜ Fällen unterschiedlicher Haftungsgrundlagen Revision . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet führt Abweisung gerichteten Klage unzulässig . Berufungsgericht hat Zulässigkeit Klage wesentlichen ausgeführt : Frage Zulässigkeit Klage allein problematische internationale Zuständigkeit Landgerichts ergebe Art . Nr. Luganer Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 16 . September folgenden : Luganer Übereinkommen LugÜ . Vorschrift sehe Person Wohnsitz Hoheitsgebiet Vertragsstaats hat dann Personen zusammen verklagt werden auch Wohnsitzgericht Beklagten verklagt werden könne . Auslegung LugÜ zumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Übereinkommen weitgehend wortgleichen Brüsseler Übereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen folgenden ergebe Anwendung Art . Nr. Zusammenhang verschiedenen Klagen Klägers unterschiedliche Beklagte voraussetze Vermeidung widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse . Voraussetzungen seien vorliegenden Fall erfüllt nur Beklagten gemeinsam Anspruch genommene frühere Beklagte Wohnsitz Landgerichtsbezirk habe auch Art . LugÜ abgeleitete notwendige Konnexität unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begründeten Klagen Beklagten bestehe . reiche Gegenstand Beurteilung einheitlicher Lebenssachverhalt sei Gefahr bestehe Falle Zuständi gkeiten widersprüchlichen Entscheidungen komme . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Bejahung angefochtene Entscheidung beruht ist Revisionsinstanz nachprüfbar . Abs. sachliche örtliche Zuständigkeit Gerichts ersten Rechtszuges revisionsrechtlichen Überprüfung entzieht gilt auch entsprechend internationale Zuständigkeit Senatsurteile . . 20 . April XI . Auch § Streitigkeiten vermögensrechtliche Ansprüche Überprüfung örtlichen Zuständigkeit fungsinstanz ausschließt ist Frage internationalen Zuständigkeit anwendbar . Berufungsgericht hat Recht befugt angesehen internationale Zuständigkeit Landgerichts Klage Beklagten überprüfen . 2 . Zutreffend ist auch Ausgangspunkt Berufungsgerichts Frage internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ansässigen Beklagten gerichtete Klage Art . Nr. Luganer Übereinkommens auch Kraft getreten ist . beurteilen ist vgl. auch Art . Abs. Buchstabe . 3 . Ebenfalls Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Auslegung Luganer Übereinkommens Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften folgenden : Europäischer Gerichtshof Übereinkommen ganz überwiegend so auch hier interessierenden Artikel wortgleichen Berücksichtigung finden muß . Art . Protokolls Nr. einheitliche Auslegung Luganer Übereinkommens bestimmt Gerichte Vertragsstaates Anwendung Auslegung Bestimmungen Übereinkommens Grundsätzen gebührend Rechnung tragen maß geblichen Entscheidungen Gerichten anderer Vertragsstaaten Bestimmungen entwickelt worden sind . Vorschrift wird Europäische Gerichtshof zwar ausdrücklich wähnt . Gerichtshof ist jedoch Mitgliedsstaaten Luganer Übereinkommens zugleich Mitglieder Europäischen Gemeinschaften sind Protokoll betreffend Auslegung maßgebliche Instanz Auslegung . Rechtsprechung erhebliche Bedeutung auch Auslegung Luganer Übereinkommens zukommen soll ergibt Erwähnung Gerichtshofs Präambel auch Art . Protokolls Nr. einheitliche Auslegung Luganer Übereinkommens . Bedeutung wird unterstrichen Unterzeichnung Luganer Übereinkommens abgegebene Erklärungen einerseits Europäischen Gemeinschaften angehörigen Unterzeichnerstaaten angezeigt hielten Eur opäische Gerichtshof Auslegung Grundsätzen gebührend Rechnung trägt Rechtsprechung Luganer Übereinkommen ergeben . andererseits Europäischen Freihandelsassoziation Unterzeichnerstaaten angezeigt hielten Gerichte Auslegung Luganer Übereinkommens Grundsätzen gebührend Rechnung tragen u.a. Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs ergeben . . bedarf Entscheidung rechtliche Bedeutung Protokoll Nr. einheitliche Auslegung Luganer Übereinkommens genannten Erklärungen Unterzeichnerstaaten benutzten flexiblen Formulierung gebührend Rechnung tragen " zukommt . Fall gebietet Interesse internationalen Rechtsanwendungseinklangs -9- Einheitlichkeit Auslegung Staatsverträgen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Auslegung auch unmittelbaren Anwendungsbereichs Rechnung tragen . gilt besonderem Maße dann vorliegenden Fall Auslegung Bestimmungen bewußt Parallelregelung ausgestalteten Luganer Übereinkommens geht entsprechenden Bestimmungen wortgleich sind . 4 . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Auslegung hat Berufungsgericht jedoch Revision Recht rügt nur unzureichend berücksichtigt . Berufungsgericht verkannt hat setzt Anwendbarkeit Art . Nr. Wortlaut Vorschrift Klagen Personen Gericht erhoben werden sollen Zusammenhang besteht gemeinsame Verhandlung Entscheidung geboten erscheinen läßt verhindern getrennten Verfahren Entscheidungen ergehen könnten . zusätzliche Voraussetzung inhaltlich Art . Abs. entspricht trägt Umstand Rechnung Übereinkommen Artikeln Abs. Abs. Grundsatz Zuständigkeit Gerichte Wohnsitzstaats Beklagten ausgeht Art . Nr. vorgesehene Sonderzuständigkeit Ausnahme darstellt so auszulegen ist Bestehen Grundsatzes Frage stellen kann . Kläger darf freistehen Klage klagte allein Zweck erheben Beklagten Zuständigkeit Gerichte Wohnsitzstaates entziehen . Grundsätze entsprechen gefestigten Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Urteile 27 . September . " " . . 27 . Oktober . " Réunion européenne " Rdn . sind auch Art . Nr. wortgleichen Art . Nr. LugÜ anwendbar . Frage Klagen unterschiedliche Beklagte so enger Zusammenhang besteht Vermeidung widersprechender Entscheidungen gemeinsame Verhandlung Entscheidung geboten ist hat Europäische Gerichtshof zunächst näher präzisiert Beurteilung nationalen Gerichte überlassen Urteil 27 . September aaO Rdn . . Später hat jedoch Berufungsgericht übersehen hat Ansicht vertreten Anwendung Art . Nr. erforderliche Zusammenhang gegeben ist Rahmen einzigen Schadensersatzklage verschiedene Beklagte gerichteten Klagebegehren vertragliche aber deliktische Haftung gestützt wird Urteil 27 . Oktober aaO . . Rechtsauffassung muß oben dargelegten Grundsätzen auch Auslegung Art . Nr. LugÜ zugrunde gelegt werden . kann hier vorliegenden Fall Kl unterschiedliche Beklagte zusammengefaßten Klagebegehren deliktische bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird umso Geltung beanspruchen hier rechtliche Verschiedenheit Anspruchsgrundlagen noch größer ist vertraglichen deliktischen Schadensersatzansprüchen allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätze gleichermaßen bedeutsam sind . vorliegenden Fall kann Ansicht Berufungsgerichts Anwendung Art . Nr. LugÜ erforderliche enge Zusammenhang Klagen Beklagten bejaht werden . folgt Klage Beklagten internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben Klage unzulässig ist . . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. . Grund Aufhebung Unzuständigkeit erstinstanzlichen Gerichts liegt hatte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Klage Beklagten Abänderung landgerichtlichen Urteils unzulässig abzuweisen .