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3345 lines
27 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
13
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EuGVVO
Art
.
Nr.
§
Beteiligt
Mitgliedstaat
ansässiger
Broker
Gehilfe
vorsätzlich
sittenwidrigen
Schädigung
Anlegers
deutschen
gewerblichen
Terminoptionsvermittler
überweist
Anleger
Folge
unerlaubten
Handlung
Vermittlers
Anlagekapital
geführten
Konto
Broker
ist
gerichtete
Schadensersatzklage
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
gegeben
.
Urteil
13
Juli
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
14
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Deutscher
Wohnsitz
verlangt
Beklagten
britischen
Brokerunternehmen
Sitz
Schadensersatz
Verlusten
Zusammenhang
Börsenterminoptionsgeschäften
.
englischen
Finanzaufsicht
unterliegende
Beklagte
bietet
institutionellen
Kunden
auch
Privatkunden
Clearing-Dienste
Handel
Derivaten
.
Privatkunden
können
Vermittler
Handelsaufträge
einreichen
Beklagten
abgewickelt
werden
.
Vermittler
war
Folgenden
:
W.
Einstellung
Geschäftstätigkeit
deutsche
aufsichtsrechtliche
Erlaubnis
selbständiger
Finanzdienstleister
verfügte
.
Geschäftsbeziehung
Beklagten
W.
lag
12
.
Oktober
geschlossenes
Abkommen
"
"
zugrunde
Präambel
Zweck
verfolgte
einträgliches
Brokergeschäft
aufzubauen
.
Beklagte
hatte
erdenkliche
Unterstützung
Entwicklung
Geschäfts
geben
geworbenen
Kunden
Einzelkonten
einzurichten
Auftrag
gegebenen
Transaktionen
abzuwickeln
.
war
verpflichtet
größtmögliche
Anstrengungen
unternehmen
Beklagten
Kunden
zuzuführen
.
hatte
privatrechtliche
Pflichten
einzuhalten
.
Nr.
Abkommens
Verbindung
Anhang
sollte
Beklagte
Kundenkonten
Broker-Kommission
W.
auszuhandelnden
Höhe
belasten
Kommissionskonto
W.
Vergütung
Nettokommissionen
Transaktionen
gutschreiben
Betrag
US-Dollar
überstiegen
.
Kläger
schloss
formularmäßigen
Geschäftsbesorgungsvertrag
Durchführung
Optionsgeschäften
Vermittlung
Brokereinzelkontos
verpflichtete
.
Nr.
Vertrages
hatte
Kläger
Einzahlung
Kontogebühr
Höhe
%
zahlen
.
Kauf
Option
wurde
Round-TurnKommission
Kauf
Verkauf
Höhe
US-Dollar
berechnet
.
Ferner
schuldete
Kläger
monatlich
Gewinnbeteiligung
Höhe
%
effektiv
erzielten
Gewinne
.
Kläger
erklärte
einverstanden
Gebühren
Beklagten
berechnet
Höhe
vereinbarten
Betrages
ausgezahlt
wurden
.
Vereinbarung
war
entnehmen
ca.
US-Dollar
Kontogebühr
voller
Höhe
gesamte
Gewinnbeteiligung
erhielt
.
Aufnahme
Geschäfte
übermittelte
W.
Kläger
herausgegebene
Broschüre
"
Handelbare
Optionen
internationalen
Börsen
"
Geschäftsbesorgungsvertrag
genannten
Gebühren
aufgeführt
waren
.
überließ
Kläger
Vertragsunterlagen
Beklagten
nämlich
deutscher
Sprache
abgefasste
"
Wichtige
Informationen
Verlustrisiken
Börsentermingeschäften
Warentermingeschäfte
"
jeweils
deutscher
englischer
Sprache
"
Handelsvereinbarung
Privatkunden
"
"
beschränkte
Vollmacht
"
W.
Kläger
31
.
Januar
unterzeichnete
W.
anschließend
Beklagten
zuleitete
.
eröffnete
Durchführung
Geschäfte
Beklagten
Konto
Kläger
.
überwies
geführten
Konto
Beklagte
9
.
Februar
16
.
März
insgesamt
DM
5%ige
Kontogebühr
Höhe
insgesamt
DM
W.
transferiert
wurde
.
Zeitraum
Februar
August
durchgeführten
Terminoptionsgeschäfte
Klägers
Kommissionen
Höhe
insgesamt
US-Dollar
weiteren
Gewinnbeteiligungen
Höhe
insgesamt
US-Dollar
anfielen
endeten
verlustreich
.
Beendigung
Geschäftsbeziehung
erhielt
Kläger
1
.
August
insgesamt
DM
.
Differenzbetrag
DM
Zinsen
macht
Klage
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
deliktische
Ansprüche
gestützt
ist
zulässig
erachtet
Wesentlichen
stattgegeben
.
fungsgericht
hat
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsinstanz
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
unbegründet
.
Klage
unerlaubte
Handlung
Beklagten
gestützt
werde
sei
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Art
.
Nr.
EuGVVO
gegeben
.
Vorbringen
Klägers
seien
Anwerbung
W.
vermögensschädigende
Handlungen
Beklagte
Beihilfe
geleistet
haben
solle
erfolgt
.
Kläger
stehe
aber
Anwendung
Art
.
maßgeblichen
deutschen
Deliktsrechts
Beklagte
Schadensersatzanspruch
unerlaubter
Handlung
.
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
scheide
Beklagten
Verstoß
§
Abs.
WpHG
zulasten
sei
.
Kläger
sei
Erteilung
Handelsaufträge
Finanzdienstleistungsinstitut
.
.
Abs.
Satz
Nr.
KWG
vertreten
worden
selbst
Wertpapierdienstleistungen
erbracht
Verpflichtungen
gemäß
§
Abs.
WpHG
aF
unterlegen
habe
.
gestaffelten
Einschaltung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sei
grundsätzlich
nur
kundennähere
Unternehmen
Befragung
Aufklärung
Anlegers
verpflichtet
.
Umstand
Beklagte
W.
zusammengeschlossen
hätten
gewinnträchtiges
Brokergeschäft
aufzubauen
stehe
.
Beklagte
habe
Falle
W.
Unternehmen
zusammengearbeitet
deutschen
Finanzaufsicht
unterstanden
habe
.
Auch
Anspruch
§
§
sei
gegeben
.
Kläger
sei
zwar
W.
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
worden
ausgehändigten
Broschüren
hinreichend
Risiken
Börsentermingeschäfte
aufgeklärt
Risiken
Hervorhebung
Hebelwirkung
möglichen
überproportionalen
Gewinnes
verharmlost
habe
.
sei
aber
Verrichtungsgehilfe
Beklagten
gewesen
.
Beklagte
hafte
Kläger
auch
gemäß
§
§
.
sittenwidrige
Schädigung
sei
Kläger
beweisfällig
geblieben
.
Teilnahme
Beklagten
sittenwidrigen
Schädigung
W.
könne
nur
objektiv
subjektiv
festgestellt
werden
.
Objektiv
habe
Beklagte
Tatbeitrag
geleistet
Kläger
Transaktionskonto
geführt
Börsentermingeschäfte
ausgeführt
Beteiligung
W.
Gewinnbeteiligung
W.
abgeführt
habe
.
sei
aber
ersichtlich
Beklagte
Kenntnis
sittenwidrigen
Schädigung
Klägers
unzureichende
Aufklärung
W.
gehabt
billigend
Kauf
genommen
habe
.
mangelhafte
Risikoaufklärung
W.
habe
Beklagten
Kläger
offen
gelegten
Beteiligung
W.
noch
Höhe
Gebühren
aufdrängen
müssen
.
Beklagte
habe
vielmehr
verlassen
dürfen
Aufsichtsbehörden
genehmigtes
überwachtes
Finanzdienstleistungsunternehmen
nationalem
Recht
bestehenden
Aufklärungspflichten
Kunden
erfülle
.
diesbezüglichen
Überprüfung
sei
Beklagte
konkreter
Anhaltspunkte
Unregelmäßigkeiten
verpflichtet
gewesen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
jedenfalls
Ergebnis
Recht
Zulässigkeit
Klage
ausgegangen
.
hat
auch
Revisionsverfahren
Amts
prüfende
vgl.
.
;
.
9
;
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
Urteil
23
.
März
.
jeweils
m.w
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Nr.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
16
.
Januar
S.
berichtigt
.
Nr.
24
November
S.
;
Folgenden
:
EuGVVO
Recht
bejaht
.
Vorschrift
kann
Person
Beklagte
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaates
hat
anderen
Mitgliedstaat
Gericht
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
verklagt
werden
unerlaubte
Handlung
Ansprüche
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
bilden
.
Ist
Ort
Begründung
Schadensersatzpflicht
Betracht
kommende
Ereignis
stattgefunden
hat
Ort
identisch
Ereignis
Schaden
entstanden
ist
kann
Beklagte
Wahl
Klägers
Ort
Schaden
eingetreten
ist
Erfolgsort
auch
Ort
ursächlichen
Geschehens
verklagt
werden
vgl.
Urteile
30
November
.
Slg
.
.
7
.
März
.
Slg
.
I-415
.
Shevill
19
.
September
.
Slg
.
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
16
Juli
.
.
Zuid-Chemie
.
Zuständigkeit
hängt
tatsächlich
unerlaubte
Handlung
begangen
wurde
;
schlüssige
Behauptung
erforderlichen
Tatsachen
Kläger
reicht
.
Feststellung
Tatsachen
ist
erst
Begründetheit
Klage
erforderlich
vgl.
.
;
Urteile
6
November
.
23
.
März
.
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Kläger
Schadenshaftung
unerlaubter
Handlung
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
geltend
macht
.
-9-
verordnungsautonom
auszulegende
Begriff
unerlaubten
Handlung
umfasst
Klagen
Schadenshaftung
geltend
gemacht
wird
Vertrag
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
anknüpft
.
Begriff
"
Vertrags
"
wiederum
bezieht
freiwillig
eingegangene
Verpflichtungen
Urteile
17
.
September
.
Slg
.
I-7357
.
20
.
Januar
.
Slg
.
I-481
.
f.
Engler
jeweils
m.w
.
.
Gemessen
bildet
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
.
Kläger
verlangt
Ersatz
Vermögensschadens
W.
Vermittlung
vornherein
chancenloser
Börsentermingeschäfte
vorsätzlich
vorsätzlicher
Beteiligung
Beklagten
zugefügt
haben
soll
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
knüpft
Klage
entscheidend
Parteien
geschlossene
Handelsvereinbarung
.
geltend
gemachte
Teilnehmerhaftung
Beklagten
ist
Ausdruck
Schwierigkeiten
Erfüllung
Handelsvereinbarung
folgenden
Verpflichtung
auftreten
können
vgl.
Generalanwalt
Schlussanträge
15
.
Juni
.
Slg
.
.
Kalfelis
.
maßgeblichen
Umstände
Beurteilung
Frage
Beklagte
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
W.
haftungsrelevanter
Weise
vorsätzlich
beteiligt
hat
stehen
vielmehr
Zusammenhang
tatsächlichen
Verhalten
Beklagten
W.
Geschäftsbeziehung
geschlossenen
Abkommen
Kläger
beteiligt
war
.
Auslegung
somit
anwendbaren
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
Regelungszweck
berücksichtigen
.
Vorschrift
trägt
Rechtsprechung
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
Folgenden
:
nahezu
gleichlautenden
Vorgängerregelung
Art
.
Nr.
Übereinkommens
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
.
S.
.
;
Folgenden
Umstand
Rechnung
Streitigkeiten
unerlaubte
Handlungen
Art
.
Nr.
EuGVVO
zuständigen
Gerichten
besonders
enge
Beziehung
besteht
Gründen
geordneten
Rechtspflege
sachgerechten
Prozessgestaltung
Zuständigkeit
Gerichte
rechtfertigt
vgl.
Urteile
30
November
.
Slg
.
.
.
11
.
Januar
.
.
.
7
.
März
.
Slg
.
I-415
.
Shevill
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
.
Erwägung
auch
Auslegung
EuGVVO
maßgeblich
ist
vgl.
19
.
Erwägungsgrund
EuGVVO
;
Urteil
16
Juli
.
.
f.
Zuid-Chemie
liegt
Annahme
Gericht
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
insbesondere
Nähe
Streitgegenstand
leichteren
Beweisaufnahme
Regel
besten
Lage
ist
Rechtsstreit
entscheiden
vgl.
Urteil
16
Juli
.
.
Zuid-Chemie
BV
.
Art
.
Nr.
EuGVVO
hat
Rahmen
Zuständigkeitssystems
EuGVVO
Ausnahmecharakter
ist
grundsätzlich
eng
auszulegen
.
EuGVVO
baut
Art
.
Abs.
begründeten
allgemeinen
Zuständigkeit
Gerichte
Mitgliedstaates
Beklagte
Wohnsitz
hat
schließt
Art
.
Abs.
Anwendung
nationaler
mungen
Gerichtsstände
Wohnsitz
Klägers
Beklagten
begründen
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaates
haben
vgl.
Urteile
11
.
Januar
.
Slg
.
.
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
.
Besonderen
Zuständigkeitsregelungen
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
enge
Auslegung
geben
ausdrücklich
Verordnung
vorgesehenen
Fälle
hinausgeht
Urteile
27
.
September
.
Slg
.
.
Kalfelis
11
.
Januar
.
Slg
.
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
insbesondere
Erstreckung
Kläger
eröffneten
Wahlmöglichkeiten
rechtfertigenden
besonderen
Umstände
führen
darf
.
Andernfalls
würde
Art
.
Abs.
EuGVVO
aufgestellte
allgemeine
Grundsatz
Zuständigkeit
Gerichte
Mitgliedstaates
Hoheitsgebiet
Beklagte
Wohnsitz
hat
unterlaufen
Ergebnis
ausdrücklich
vorgesehenen
Fälle
Zuständigkeit
Gerichte
Klägerwohnsitz
anerkannt
Verordnung
ausdrücklich
vorgesehenen
Fällen
ablehnend
gegenübersteht
vgl.
Urteile
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
10
.
Juni
.
Slg
.
.
.
Kronhofer
.
Insbesondere
darf
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
Zuständigkeit
führen
ungewissen
Umständen
abhängt
Ziele
Verordnung
zuwiderliefe
nämlich
Rechtsschutz
Gemeinschaft
ansässigen
Personen
stärken
Kläger
Schwierigkeiten
festzustellen
vermag
Gericht
anrufen
kann
verständigen
Beklagten
erkennbar
ist
Gericht
verklagt
werden
kann
vgl.
Urteil
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
m.w
.
.
Maßstäben
Auffassung
Berufungsgerichts
gefolgt
werden
kann
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
könne
Handlungsort
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
gestützt
werden
bedarf
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
schädigende
Tätigkeit
W.
Beklagte
vorsätzlich
Beihilfe
geleistet
haben
soll
Beklagten
zuständigkeitsrechtlich
zugerechnet
so
ständige
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
§
vgl.
Senatsurteile
6
.
Februar
XI
22
November
XI
9
.
März
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
Art
.
Nr.
EuGVVO
übertragen
.
Frage
Rahmen
Deliktsgerichtsstandes
Art
.
Nr.
EuGVVO
grenzüberschreitenden
Beteiligung
unerlaubten
Handlung
Bestimmung
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
wechselseitige
Handlungsortzurechnung
zulässig
ist
ist
umstritten
bejahend
:
Regulation
Art
.
.
;
68
.
Aufl
.
EuGVVO
Art
.
.
22
;
Geimer
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
.
;
7
.
Aufl
.
EuGVVO
Art
.
.
25
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
31
.
Aufl
.
.
.
;
verneinend
:
Urteil
5
.
Februar
S.
.
;
Schlosser
EU-Zivilprozessrecht
3
.
Aufl
.
.
.
;
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
.
.
;
zweifelnd
auch
:
3
.
Aufl
.
EuGVO
Art
.
.
Wagner/Gess
f.
;
Art
.
Nr.
:
.
.
Frage
kann
offen
bleiben
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
nämlich
jedenfalls
gegeben
Erfolgsort
liegt
.
schlüssigen
Vortrag
Klägers
ist
Vermögensschaden
Klage
ersetzt
verlangt
Guthaben
Kreditinstitut
geführten
Girokonto
eingetreten
Beihilfe
Beklagten
verübten
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
W.
angelegte
Kapital
Beklagte
überwiesen
hat
.
Begriff
Erfolgsortes
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
wird
Ausnahmecharakters
Vorschrift
Rechtsprechung
restriktiv
ausgelegt
vgl.
Urteile
11
.
Januar
.
Slg
.
.
19
.
September
.
Slg
.
I-2719
.
.
Wohnsitz
Klägers
Vermögensmittelpunkt
kann
Entscheidung
Gerichtsständen
Kapitalanlagedelikten
Urteil
10
.
Juni
.
Slg
.
.
Kronhofer
bereits
Erfolgsort
angesehen
werden
Kläger
Verlust
Vermögensbestandteilen
anderen
Mitgliedstaat
finanzieller
Schaden
entstanden
ist
.
Urteil
lag
allerdings
wesentlich
anderer
Sachverhalt
vorliegenden
Fall
zugrunde
unerlaubte
Handlung
erst
Überweisung
Anlagekapitals
Konto
Wohnsitz
Anlegers
Ausland
geführtes
Konto
verübt
wurde
vgl.
Beschluss
9
.
April
;
Junker
[
.
Entscheidung
ist
entnehmen
anderen
Umständen
Erfolgsort
durchaus
Wohnsitzstaat
Klägers
gelegen
sein
kann
vgl.
21
;
7
.
Aufl
.
.
.
24
;
Rauscher/Leible
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
.
;
ferner
Blobel
f.
;
f.
.
ist
hier
Fall
.
Kläger
hat
Vortrag
Anlagekapital
erst
Folge
unerlaubten
Handlung
geführten
Girokonto
Beklagte
überwiesen
so
unerlaubte
Handlung
verursachte
Minderung
Kontoguthabens
Bestimmung
Erfolgsortes
maßgeblichen
Schaden
darstellt
.
Kläger
macht
Wesentlichen
geltend
Beklagte
habe
bedingt
vorsätzlich
zumindest
Gehilfin
Geschäftsmodell
W.
beteiligt
angelegt
gewesen
sei
ausschließlich
eigenen
Vorteil
dienenden
hohen
Gewinnerzielung
möglichst
Geschäfte
vermitteln
Anleger
Gebührenhöhe
-struktur
vornherein
chancenlos
seien
.
Geschäftsmodell
vornherein
bewusst
abzielt
uninformierte
leichtgläubige
Menschen
sittenwidriger
Ausnutzung
Gewinnstrebens
Leichtsinns
Geschäftspartner
gewinnen
Kosten
bereichern
vgl.
Senatsurteile
2
.
Februar
XI
22
November
XI
9
.
März
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
Seiten
Anlegers
voraussetzt
vernünftig
denkender
Anleger
Geldanlage
eingelassen
hätte
erweist
bereits
Anleger
veranlasste
Überweisung
Anlagekapitals
Deliktserfolg
so
gerichtsstandsbegründender
Erfolgsort
Sinne
Art
.
Nr.
EuGVVO
Ort
Minderung
Kontoguthabens
ist
vgl.
Junker
[
f.
;
Regulation
Art
.
.
f.
;
.
562
;
Rauscher/Leible
Europäisches
Zivilprozessrecht
2
.
Aufl
.
.
.
;
7
.
Aufl
.
EuGVVO
Art
.
.
.
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
entspricht
Zuständigkeitssystem
EuGVVO
Ausnahmecharakter
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
führt
zwar
Kapitalanlagedelikten
vorliegenden
Art
Abweichung
Grundregel
Art
.
Abs.
EuGVVO
regelmäßig
Wohnsitzstaat
Anlegers
.
ist
aber
hier
unterstellten
unerlaubten
Handlung
Beklagten
unmittelbar
Schaden
Wohnsitzstaat
Klägers
belegenen
Vermögens
verursacht
hat
gerechtfertigt
.
Art
.
Nr.
EuGVVO
zuständige
Gericht
hat
Fällen
vorliegenden
Art
erforderliche
Nähe
Streitgegenstand
geordnete
Rechtspflege
sachgerechte
Prozessgestaltung
erforderlich
ist
.
gilt
insbesondere
Gesichtspunkt
Beweisnähe
.
Soll
etwa
Inhalt
Gesprächen
Vermittler
Anleger
Ausmaß
Höhe
Beweis
erhoben
werden
dürften
selten
Zeugen
benannt
werden
Gesprächen
Anlagevermittler
Anleger
Wohnsitzstaat
zugegen
waren
vgl.
;
;
.
Auch
Gesichtspunkt
Vorhersehbarkeit
zuständigen
Gerichts
erfordert
andere
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
.
Brokerunternehmen
Beklagte
Vermittlern
anderen
Mitgliedstaaten
zusammenarbeitet
Ausrichtung
gewerblichen
Tätigkeit
Staaten
ausländische
Märkte
erschließt
ist
vorhersehbar
Weise
geworbene
Anleger
Überweisung
Anlagegeldern
gegebenenfalls
selbstschädigende
Vermögensverfügungen
Heimatstaaten
treffen
vgl.
21
;
Regulation
Art
.
.
;
.
[
]
.
.
Vorlage
Vorabentscheidung
Auslegung
Art
.
Nr.
EuGVVO
ist
erforderlich
.
richtige
Auslegung
Verordnung
ist
dargelegten
Gründen
derart
offenkundig
vernünftigen
Zweifel
Raum
bleibt
vgl.
82
f.
;
Senatsurteil
23
.
Februar
XI
ZR
.
jeweils
m.w
.
.
Entscheidung
finanzielle
Verluste
Anlegers
Heimatstaat
eingetreten
sind
auch
Rahmen
Art
.
Nr.
EuGVVO
nationalen
Gerichten
obliegt
ist
Rechtsprechung
anerkannt
vgl.
Urteil
5
.
Februar
.
Slg
.
I-1417
.
Torline
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Begründung
Berufungsgericht
Klage
unbegründet
abgewiesen
hat
.
Rechtlich
beanstanden
ist
allerdings
Berufungsgericht
Beurteilung
deutsches
Deliktsrecht
zugrunde
gelegt
hat
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
angegriffen
ist
auch
Verneinung
Schadensersatzansprüchen
gemäß
§
§
.
Hingegen
hält
Begründung
Berufungsgericht
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Beihilfe
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
W.
gemäß
§
§
verneint
hat
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
unzureichenden
Risikoaufklärung
Klägers
W.
gesehen
Gehilfenvorsatz
Beklagten
verneint
mangelhafte
Aufklärung
Beklagten
bekannt
gewesen
sei
auch
habe
aufdrängen
müssen
.
ist
lerhaft
Senat
Erlass
Berufungsentscheidung
ergangenen
Urteil
9
.
März
XI
.
f.
;
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
hat
unzureichende
Risikoaufklärung
entscheidend
ankommt
.
hier
maßgeblichen
Haftung
Verschulden
Vertragsverhandlungen
haftet
Vermittler
auch
vorsätzlicher
sittenwidriger
Schädigung
§
Geschäftsmodell
angelegt
ist
Anleger
chancenlose
Geschäfte
ausschließlich
eigenen
Vorteil
vermitteln
.
Vermittler
geht
allein
hohe
Gewinne
erzielen
möglichst
Geschäfte
realisiert
Anleger
überhöhter
Gebühren
Aufschläge
chancenlos
sind
.
Geschäftsmodell
zielt
vornherein
ganz
bewusst
uninformierte
leichtgläubige
Menschen
sittenwidriger
Ausnutzung
Gewinnstrebens
Geschäftspartner
gewinnen
Kosten
bereichern
.
Haupttat
müssen
objektiven
subjektiven
Merkmale
§
Abs.
Satz
Abs.
haftungsrelevanten
Teilnahmehandlung
beziehen
vgl.
Einzelnen
:
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
.
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
verkannt
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
etwaiger
Schadensersatzanspruch
Klägers
vorsätzlicher
Teilnahme
Beklagten
sittenwidrige
Schädigung
Anlegers
ausgerichteten
Geschäftsmodell
verjährt
.
Verjährungsrecht
geltenden
Überleitungsvorschrift
Art
.
§
Abs.
Satz
finden
hier
1
.
Januar
geltenden
Verjährungsvorschriften
Anwendung
.
etwaiger
deliktsrechtlicher
Schadensersatzanspruch
Klägers
Zusammenhang
Geschäftsmodell
Kläger
W.
gekommenen
Geschäftsbesorgungsvertrag
zugrunde
liegt
war
Stichtag
noch
verjährt
.
unterlag
ursprünglich
dreijährigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Alt
.
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
Jahre
1
.
Januar
noch
abgelaufen
war
.
treten
Stelle
§
Abs.
Alt
.
aF
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
1
.
Januar
geltenden
Verjährungsvorschriften
§
vgl.
Urteil
10
November
VersR
.
.
Berechnung
Verjährungsfrist
auch
Beginn
Laufs
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
gehört
Senat
.
.
;
Senatsurteil
3
.
Juni
XI
.
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
neue
Verjährungsrecht
maßgeblich
§
Abs.
Nr.
Gleichstellung
Kenntnis
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
zusätzlicher
Regelungen
§
aF
hinausgehender
verjährungsverkürzender
Anwendungsfall
eröffnet
ist
Urteil
10
November
.
.
Auch
Stelle
kenntnisunabhängigen
dreißigjährigen
Verjährungsfrist
Begehung
Handlung
§
Abs.
Alt
.
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
kürzere
neue
Regelverjährung
getreten
.
Verjährungsfrist
§
§
war
Klageerhebung
Jahr
noch
abgelaufen
so
Hemmung
Verjährung
geführt
hat
§
Abs.
Nr.
.
§
§
beträgt
Verjährungsfrist
Jahre
beginnend
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
Anspruchsteller
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
hat
Kenntnis
grober
Fahrlässigkeit
hat
.
erforderliche
Kenntnis
liegt
Allgemeinen
Geschädigten
Erhebung
Schadensersatzklage
sei
auch
nur
Form
Feststellungsklage
Erfolg
versprechend
auch
risikolos
möglich
ist
.
ist
notwendig
Geschädigte
Einzelumstände
kennt
Beurteilung
möglicherweise
Bedeutung
haben
noch
muss
bereits
hinreichend
sichere
Beweismittel
Hand
haben
Rechtsstreit
Wesentlichen
risikolos
führen
können
.
Auch
kommt
abgesehen
Ausnahmefällen
zutreffende
rechtliche
Würdigung
vgl.
Urteil
9
November
.
15
;
Senatsurteile
27
.
Mai
XI
.
3
.
Juni
XI
.
jeweils
m.w
.
.
fahrlässige
Unkenntnis
liegt
Gläubiger
Kenntnis
fehlt
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
ungewöhnlich
grobem
Maße
verletzt
auch
ganz
nahe
liegende
Überlegungen
angestellt
beachtet
hat
hätte
einleuchten
müssen
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
;
Senatsurteil
23
.
September
XI
.
jeweils
m.w
.
.
Grundsätzen
hatte
Kläger
1
.
Januar
positive
Kenntnis
Beteiligung
Beklagten
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
noch
beruhte
Unkenntnis
grober
Fahrlässigkeit
.
Geht
hier
Frage
deliktischen
Haftung
Brokers
bedingt
vorsätzlicher
Teilnahme
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
kann
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Anlegers
nur
ausgegangen
werden
Umstände
Bezug
Geschäftsmodell
Ersatzanspruch
begründen
auch
Umstände
ergibt
auch
Transaktionskonto
führende
einzelnen
Aufträge
Anlegers
ausführende
Broker
möglicher
Haftender
Betracht
kommt
bekannt
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
sind
.
war
hier
1
.
Januar
Fall
.
Kläger
waren
bloßen
Kenntnis
Jahr
überwiegend
Verluste
realisiert
wurden
noch
Umstände
bekannt
Sittenwidrigkeit
Geschäftsmodells
schließen
ließen
weiteren
Nachforschungen
Einholung
gaben
.
Verluste
konnten
Sicht
Klägers
auch
Marktgegebenheiten
beruhen
.
Ferner
waren
Kläger
Umstände
bekannt
Beklagte
mögliche
deliktisch
Haftende
Frage
kommen
ließen
.
Beklagte
Vertragspartnerin
Geschäftsbesorgungsvertrages
war
Kläger
nur
kontoführendes
Institut
auftrat
konnten
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
allenfalls
vorliegen
Kläger
zusätzlich
hier
vorhandenen
Kenntnis
Umständen
Schluss
Chancenlosigkeit
vermittelten
Geschäfte
zuließen
Umstände
bekannt
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
gewesen
wären
ergab
Beklagte
bedingt
vorsätzlich
praktizierten
Geschäftsmodell
beteiligte
.
ist
ersichtlich
.
maßgeblichen
Umstände
Beurteilung
Frage
Beklagte
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
W.
§
haftungsrelevanter
Weise
vorsätzlich
Sinne
§
beteiligt
hat
stehen
Zusammenhang
Begründung
Geschäftsbeziehung
Beklagten
W.
ergeben
Abkommen
12
.
Oktober
.
Kläger
1
.
Januar
Kenntnis
erlangt
grober
Fahrlässigkeit
erlangt
hat
ist
festgestellt
noch
Parteivortrag
entnehmen
.
2
.
etwaiger
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagte
vorsätzlicher
Teilnahme
Geschäftsmodell
W.
§
§
ist
auch
verwirkt
.
Verwirkung
Unterfall
Verstoßes
Glauben
unzulässigen
Rechtsausübung
kommt
Betracht
Berechtigte
Recht
längere
Zeit
geltend
gemacht
hat
Lage
war
Verpflichtete
Rücksicht
gesamte
Verhalten
Berechtigten
einrichten
durfte
eingerichtet
hat
sein
Recht
mehr
geltend
machen
werde
vgl.
281
;
jeweils
m.w
.
.
ist
vorliegenden
Fall
auszugehen
.
kann
dahinstehen
Auszahlung
Restbetrages
Klageerhebung
gende
Zeitraum
etwa
Jahren
Monaten
Annahme
Verwirkung
erforderlichen
Zeitmomentes
bereits
Ablauf
dreijährigen
Regelverjährungsfrist
§
überhaupt
rechtfertigt
vgl.
69
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Jedenfalls
ist
ersichtlich
noch
Parteivortrag
entnehmen
Kläger
Beklagten
zurechenbarer
Weise
Vertrauenstatbestand
geschaffen
hat
Beklagte
berechtigterweise
einrichten
durfte
Kläger
werde
Rechte
mehr
geltend
machen
.
Zusammenhang
stehende
Hinweis
Beklagten
britischem
Aufsichtsrecht
maßgebliche
Zeitpunkt
Klageerhebung
bereits
abgelaufene
dreijährige
Aufbewahrungsfrist
Kundenunterlagen
greift
.
Beklagte
konnte
Kläger
ausländischen
Privatanleger
Kenntnis
Bestimmungen
britischen
Aufsichtsrechts
voraussetzen
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
war
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Berücksichtigung
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Urteil
9
.
März
XI
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
insoweit
gegebenenfalls
ergänzendem
Vortrag
Parteien
Feststellungen
Teilnahme
Beklagten
vorsätzlichen
sittenwidrigen
Schädigung
Klägers
W.
gemäß
§
§
treffen
haben
.
Festzustellen
ist
zunächst
Geschäftsmodell
W.
namentlich
Gebührenstruktur
dargelegten
Weise
angelegt
war
Anlegern
chancenlose
Geschäfte
ausschließlich
eigenen
Vorteil
vermitteln
.
zutrifft
kommen
objektive
Beihilfehandlungen
Beklagten
Eröffnung
Transaktionskontos
Kläger
Ausführung
erteilten
Einzelaufträge
Abführung
Provisionen
Gebühren
W.
Betracht
.
Beurteilung
Beklagte
Gehilfenvorsatz
handelte
sind
Feststellungen
erforderlich
Beklagte
Geschäftsmodell
W.
namentlich
Gebührenstruktur
gekannt
hat
.
Sollte
Fall
sein
stünde
bedingten
Vorsatz
.
Fall
sind
Feststellungen
erforderlich
Beklagte
Sittenwidrigkeit
Geschäftsmodells
rechnete
Kenntnis
maßgeblichen
deutschen
Recht
insbesondere
einschlägigen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
zahlreichen
zurückliegenden
Missbrauchsfällen
hatte
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
sind
auch
Beklagten
Kläger
verwandten
Vertragsformulare
Vermerk
"
Private
September
"
tragen
berücksichtigen
.
Bedeutung
ist
ferner
Beklagte
Geschäftsmodell
W.
Unbedenklichkeit
geprüft
W.
erkennen
gegeben
hat
Kontrolle
Geschäftsgebarens
Kunden
auszuüben
Belieben
schalten
walten
lassen
.
W.
erteilte
aufsichtsrechtliche
Erlaubnis
entlastet
Beklagte
gegebenenfalls
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
.
Revisionserwiderung
Zusammenhang
erhobenen
Verfahrensrüge
Revisionsverhandlung
überreichten
Schriftsatz
12
Juli
handelt
Wirklichkeit
Revisionsinstanz
gemäß
§
Abs.
unzulässigen
neuen
Sachvortrag
.
Auch
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Aufklärungspflichten
gestaffelter
Einschaltung
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
steht
Annahme
Teilnehmervorsatzes
vorliegend
mögliche
Haftung
Beklagten
bedingt
vorsätzlichen
Beteiligung
sittenwidrigen
Geschäftsmodell
Terminoptionsvermittlers
Verletzung
Aufklärungspflichten
geht
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
XI
.
f.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
kann
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlungen
vorsätzlich
geleisteter
Beihilfe
kollusivem
Zusammenwirken
beteiligten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ohnehin
Unternehmen
ausreichende
Aufklärung
Anlegers
andere
Unternehmen
vertrauen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
26.01.2007
OLG
Entscheidung
23.01.2008
I-15