NAMEN XI Verkündet : 13 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EuGVVO Art . Nr. § Beteiligt Mitgliedstaat ansässiger Broker Gehilfe vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung Anlegers deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler überweist Anleger Folge unerlaubten Handlung Vermittlers Anlagekapital geführten Konto Broker ist gerichtete Schadensersatzklage internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte gegeben . Urteil 13 Juli XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar Fassung Berichtigungsbeschlusses 14 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Deutscher Wohnsitz verlangt Beklagten britischen Brokerunternehmen Sitz Schadensersatz Verlusten Zusammenhang Börsenterminoptionsgeschäften . englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet institutionellen Kunden auch Privatkunden Clearing-Dienste Handel Derivaten . Privatkunden können Vermittler Handelsaufträge einreichen Beklagten abgewickelt werden . Vermittler war Folgenden : W. Einstellung Geschäftstätigkeit deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis selbständiger Finanzdienstleister verfügte . Geschäftsbeziehung Beklagten W. lag 12 . Oktober geschlossenes Abkommen " " zugrunde Präambel Zweck verfolgte einträgliches Brokergeschäft aufzubauen . Beklagte hatte erdenkliche Unterstützung Entwicklung Geschäfts geben geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln . war verpflichtet größtmögliche Anstrengungen unternehmen Beklagten Kunden zuzuführen . hatte privatrechtliche Pflichten einzuhalten . Nr. Abkommens Verbindung Anhang sollte Beklagte Kundenkonten Broker-Kommission W. auszuhandelnden Höhe belasten Kommissionskonto W. Vergütung Nettokommissionen Transaktionen gutschreiben Betrag US-Dollar überstiegen . Kläger schloss formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag Durchführung Optionsgeschäften Vermittlung Brokereinzelkontos verpflichtete . Nr. Vertrages hatte Kläger Einzahlung Kontogebühr Höhe % zahlen . Kauf Option wurde Round-TurnKommission Kauf Verkauf Höhe US-Dollar berechnet . Ferner schuldete Kläger monatlich Gewinnbeteiligung Höhe % effektiv erzielten Gewinne . Kläger erklärte einverstanden Gebühren Beklagten berechnet Höhe vereinbarten Betrages ausgezahlt wurden . Vereinbarung war entnehmen ca. US-Dollar Kontogebühr voller Höhe gesamte Gewinnbeteiligung erhielt . Aufnahme Geschäfte übermittelte W. Kläger herausgegebene Broschüre " Handelbare Optionen internationalen Börsen " Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Gebühren aufgeführt waren . überließ Kläger Vertragsunterlagen Beklagten nämlich deutscher Sprache abgefasste " Wichtige Informationen Verlustrisiken Börsentermingeschäften Warentermingeschäfte " jeweils deutscher englischer Sprache " Handelsvereinbarung Privatkunden " " beschränkte Vollmacht " W. Kläger 31 . Januar unterzeichnete W. anschließend Beklagten zuleitete . eröffnete Durchführung Geschäfte Beklagten Konto Kläger . überwies geführten Konto Beklagte 9 . Februar 16 . März insgesamt DM 5%ige Kontogebühr Höhe insgesamt DM W. transferiert wurde . Zeitraum Februar August durchgeführten Terminoptionsgeschäfte Klägers Kommissionen Höhe insgesamt US-Dollar weiteren € Gewinnbeteiligungen Höhe insgesamt US-Dollar anfielen endeten verlustreich . Beendigung Geschäftsbeziehung erhielt Kläger 1 . August insgesamt DM . Differenzbetrag DM € Zinsen macht Klage geltend . Landgericht hat Klage deliktische Ansprüche gestützt ist zulässig erachtet Wesentlichen stattgegeben . fungsgericht hat abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsinstanz Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig unbegründet . Klage unerlaubte Handlung Beklagten gestützt werde sei internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Art . Nr. EuGVVO gegeben . Vorbringen Klägers seien Anwerbung W. vermögensschädigende Handlungen Beklagte Beihilfe geleistet haben solle erfolgt . Kläger stehe aber Anwendung Art . maßgeblichen deutschen Deliktsrechts Beklagte Schadensersatzanspruch unerlaubter Handlung . Anspruch § Abs. . V.m . § Abs. scheide Beklagten Verstoß § Abs. WpHG zulasten sei . Kläger sei Erteilung Handelsaufträge Finanzdienstleistungsinstitut . . Abs. Satz Nr. KWG vertreten worden selbst Wertpapierdienstleistungen erbracht Verpflichtungen gemäß § Abs. WpHG aF unterlegen habe . gestaffelten Einschaltung Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei grundsätzlich nur kundennähere Unternehmen Befragung Aufklärung Anlegers verpflichtet . Umstand Beklagte W. zusammengeschlossen hätten gewinnträchtiges Brokergeschäft aufzubauen stehe . Beklagte habe Falle W. Unternehmen zusammengearbeitet deutschen Finanzaufsicht unterstanden habe . Auch Anspruch § § sei gegeben . Kläger sei zwar W. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ausgehändigten Broschüren hinreichend Risiken Börsentermingeschäfte aufgeklärt Risiken Hervorhebung Hebelwirkung möglichen überproportionalen Gewinnes verharmlost habe . sei aber Verrichtungsgehilfe Beklagten gewesen . Beklagte hafte Kläger auch gemäß § § . sittenwidrige Schädigung sei Kläger beweisfällig geblieben . Teilnahme Beklagten sittenwidrigen Schädigung W. könne nur objektiv subjektiv festgestellt werden . Objektiv habe Beklagte Tatbeitrag geleistet Kläger Transaktionskonto geführt Börsentermingeschäfte ausgeführt Beteiligung W. Gewinnbeteiligung W. abgeführt habe . sei aber ersichtlich Beklagte Kenntnis sittenwidrigen Schädigung Klägers unzureichende Aufklärung W. gehabt billigend Kauf genommen habe . mangelhafte Risikoaufklärung W. habe Beklagten Kläger offen gelegten Beteiligung W. noch Höhe Gebühren aufdrängen müssen . Beklagte habe vielmehr verlassen dürfen Aufsichtsbehörden genehmigtes überwachtes Finanzdienstleistungsunternehmen nationalem Recht bestehenden Aufklärungspflichten Kunden erfülle . diesbezüglichen Überprüfung sei Beklagte konkreter Anhaltspunkte Unregelmäßigkeiten verpflichtet gewesen . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Berufungsgericht ist jedenfalls Ergebnis Recht Zulässigkeit Klage ausgegangen . hat auch Revisionsverfahren Amts prüfende vgl. . ; . 9 ; Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen ; Urteil 23 . März . jeweils m.w . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Nr. Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. 16 . Januar S. berichtigt . Nr. 24 November S. ; Folgenden : EuGVVO Recht bejaht . Vorschrift kann Person Beklagte Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaates hat anderen Mitgliedstaat Gericht Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist verklagt werden unerlaubte Handlung Ansprüche Handlung Gegenstand Verfahrens bilden . Ist Ort Begründung Schadensersatzpflicht Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat Ort identisch Ereignis Schaden entstanden ist kann Beklagte Wahl Klägers Ort Schaden eingetreten ist Erfolgsort auch Ort ursächlichen Geschehens verklagt werden vgl. Urteile 30 November . Slg . . 7 . März . Slg . I-415 . Shevill 19 . September . Slg . . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer 16 Juli . . Zuid-Chemie . Zuständigkeit hängt tatsächlich unerlaubte Handlung begangen wurde ; schlüssige Behauptung erforderlichen Tatsachen Kläger reicht . Feststellung Tatsachen ist erst Begründetheit Klage erforderlich vgl. . ; Urteile 6 November . 23 . März . jeweils m.w . . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Kläger Schadenshaftung unerlaubter Handlung Sinne Art . Nr. EuGVVO geltend macht . -9- verordnungsautonom auszulegende Begriff unerlaubten Handlung umfasst Klagen Schadenshaftung geltend gemacht wird Vertrag Sinne Art . Nr. EuGVVO anknüpft . Begriff " Vertrags " wiederum bezieht freiwillig eingegangene Verpflichtungen Urteile 17 . September . Slg . I-7357 . 20 . Januar . Slg . I-481 . f. Engler jeweils m.w . . Gemessen bildet unerlaubte Handlung Gegenstand vorliegenden Verfahrens . Kläger verlangt Ersatz Vermögensschadens W. Vermittlung vornherein chancenloser Börsentermingeschäfte vorsätzlich vorsätzlicher Beteiligung Beklagten zugefügt haben soll vgl. Senatsurteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen . knüpft Klage entscheidend Parteien geschlossene Handelsvereinbarung . geltend gemachte Teilnehmerhaftung Beklagten ist Ausdruck Schwierigkeiten Erfüllung Handelsvereinbarung folgenden Verpflichtung auftreten können vgl. Generalanwalt Schlussanträge 15 . Juni . Slg . . Kalfelis . maßgeblichen Umstände Beurteilung Frage Beklagte vorsätzlichen unerlaubten Handlung W. haftungsrelevanter Weise vorsätzlich beteiligt hat stehen vielmehr Zusammenhang tatsächlichen Verhalten Beklagten W. Geschäftsbeziehung geschlossenen Abkommen Kläger beteiligt war . Auslegung somit anwendbaren Art . Nr. EuGVVO ist Regelungszweck berücksichtigen . Vorschrift trägt Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften Folgenden : nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung Art . Nr. Übereinkommens 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen . S. . ; Folgenden Umstand Rechnung Streitigkeiten unerlaubte Handlungen Art . Nr. EuGVVO zuständigen Gerichten besonders enge Beziehung besteht Gründen geordneten Rechtspflege sachgerechten Prozessgestaltung Zuständigkeit Gerichte rechtfertigt vgl. Urteile 30 November . Slg . . . 11 . Januar . . . 7 . März . Slg . I-415 . Shevill 19 . September . Slg . I-2719 . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer . Erwägung auch Auslegung EuGVVO maßgeblich ist vgl. 19 . Erwägungsgrund EuGVVO ; Urteil 16 Juli . . f. Zuid-Chemie liegt Annahme Gericht Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist insbesondere Nähe Streitgegenstand leichteren Beweisaufnahme Regel besten Lage ist Rechtsstreit entscheiden vgl. Urteil 16 Juli . . Zuid-Chemie BV . Art . Nr. EuGVVO hat Rahmen Zuständigkeitssystems EuGVVO Ausnahmecharakter ist grundsätzlich eng auszulegen . EuGVVO baut Art . Abs. begründeten allgemeinen Zuständigkeit Gerichte Mitgliedstaates Beklagte Wohnsitz hat schließt Art . Abs. Anwendung nationaler mungen Gerichtsstände Wohnsitz Klägers Beklagten begründen Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaates haben vgl. Urteile 11 . Januar . Slg . . 19 . September . Slg . I-2719 . . Besonderen Zuständigkeitsregelungen Art . Nr. EuGVVO ist enge Auslegung geben ausdrücklich Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht Urteile 27 . September . Slg . . Kalfelis 11 . Januar . Slg . . 10 . Juni . Slg . . Kronhofer insbesondere Erstreckung Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten rechtfertigenden besonderen Umstände führen darf . Andernfalls würde Art . Abs. EuGVVO aufgestellte allgemeine Grundsatz Zuständigkeit Gerichte Mitgliedstaates Hoheitsgebiet Beklagte Wohnsitz hat unterlaufen Ergebnis ausdrücklich vorgesehenen Fälle Zuständigkeit Gerichte Klägerwohnsitz anerkannt Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenübersteht vgl. Urteile 19 . September . Slg . I-2719 . 10 . Juni . Slg . . . Kronhofer . Insbesondere darf Auslegung Art . Nr. EuGVVO Zuständigkeit führen ungewissen Umständen abhängt Ziele Verordnung zuwiderliefe nämlich Rechtsschutz Gemeinschaft ansässigen Personen stärken Kläger Schwierigkeiten festzustellen vermag Gericht anrufen kann verständigen Beklagten erkennbar ist Gericht verklagt werden kann vgl. Urteil 10 . Juni . Slg . . Kronhofer m.w . . Maßstäben Auffassung Berufungsgerichts gefolgt werden kann internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne Handlungsort Sinne Art . Nr. EuGVVO gestützt werden bedarf Entscheidung . Berufungsgericht hat schädigende Tätigkeit W. Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll Beklagten zuständigkeitsrechtlich zugerechnet so ständige Rechtsprechung erkennenden Senats § vgl. Senatsurteile 6 . Februar XI 22 November XI 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen Art . Nr. EuGVVO übertragen . Frage Rahmen Deliktsgerichtsstandes Art . Nr. EuGVVO grenzüberschreitenden Beteiligung unerlaubten Handlung Bestimmung Ortes schädigende Ereignis eingetreten ist wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist ist umstritten bejahend : Regulation Art . . ; 68 . Aufl . EuGVVO Art . . 22 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . . ; 7 . Aufl . EuGVVO Art . . 25 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 31 . Aufl . . . ; verneinend : Urteil 5 . Februar S. . ; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3 . Aufl . . . ; Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . . . ; zweifelnd auch : 3 . Aufl . EuGVO Art . . Wagner/Gess f. ; Art . Nr. : . . Frage kann offen bleiben . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Nr. EuGVVO ist nämlich jedenfalls gegeben Erfolgsort liegt . schlüssigen Vortrag Klägers ist Vermögensschaden Klage ersetzt verlangt Guthaben Kreditinstitut geführten Girokonto eingetreten Beihilfe Beklagten verübten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung W. angelegte Kapital Beklagte überwiesen hat . Begriff Erfolgsortes Sinne Art . Nr. EuGVVO wird Ausnahmecharakters Vorschrift Rechtsprechung restriktiv ausgelegt vgl. Urteile 11 . Januar . Slg . . 19 . September . Slg . I-2719 . . Wohnsitz Klägers Vermögensmittelpunkt kann Entscheidung Gerichtsständen Kapitalanlagedelikten Urteil 10 . Juni . Slg . . Kronhofer bereits Erfolgsort angesehen werden Kläger Verlust Vermögensbestandteilen anderen Mitgliedstaat finanzieller Schaden entstanden ist . Urteil lag allerdings wesentlich anderer Sachverhalt vorliegenden Fall zugrunde unerlaubte Handlung erst Überweisung Anlagekapitals Konto Wohnsitz Anlegers Ausland geführtes Konto verübt wurde vgl. Beschluss 9 . April ; Junker [ . Entscheidung ist entnehmen anderen Umständen Erfolgsort durchaus Wohnsitzstaat Klägers gelegen sein kann vgl. 21 ; 7 . Aufl . . . 24 ; Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . Art . . ; ferner Blobel f. ; f. . ist hier Fall . Kläger hat Vortrag Anlagekapital erst Folge unerlaubten Handlung geführten Girokonto Beklagte überwiesen so unerlaubte Handlung verursachte Minderung Kontoguthabens Bestimmung Erfolgsortes maßgeblichen Schaden darstellt . Kläger macht Wesentlichen geltend Beklagte habe bedingt vorsätzlich zumindest Gehilfin Geschäftsmodell W. beteiligt angelegt gewesen sei ausschließlich eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung möglichst Geschäfte vermitteln Anleger Gebührenhöhe -struktur vornherein chancenlos seien . Geschäftsmodell vornherein bewusst abzielt uninformierte leichtgläubige Menschen sittenwidriger Ausnutzung Gewinnstrebens Leichtsinns Geschäftspartner gewinnen Kosten bereichern vgl. Senatsurteile 2 . Februar XI 22 November XI 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen Seiten Anlegers voraussetzt vernünftig denkender Anleger Geldanlage eingelassen hätte erweist bereits Anleger veranlasste Überweisung Anlagekapitals Deliktserfolg so gerichtsstandsbegründender Erfolgsort Sinne Art . Nr. EuGVVO Ort Minderung Kontoguthabens ist vgl. Junker [ f. ; Regulation Art . . f. ; . 562 ; Rauscher/Leible Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . . . ; 7 . Aufl . EuGVVO Art . . . Auslegung Art . Nr. EuGVVO entspricht Zuständigkeitssystem EuGVVO Ausnahmecharakter Art . Nr. EuGVVO . führt zwar Kapitalanlagedelikten vorliegenden Art Abweichung Grundregel Art . Abs. EuGVVO regelmäßig Wohnsitzstaat Anlegers . ist aber hier unterstellten unerlaubten Handlung Beklagten unmittelbar Schaden Wohnsitzstaat Klägers belegenen Vermögens verursacht hat gerechtfertigt . Art . Nr. EuGVVO zuständige Gericht hat Fällen vorliegenden Art erforderliche Nähe Streitgegenstand geordnete Rechtspflege sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist . gilt insbesondere Gesichtspunkt Beweisnähe . Soll etwa Inhalt Gesprächen Vermittler Anleger Ausmaß Höhe Beweis erhoben werden dürften selten Zeugen benannt werden Gesprächen Anlagevermittler Anleger Wohnsitzstaat zugegen waren vgl. ; ; . Auch Gesichtspunkt Vorhersehbarkeit zuständigen Gerichts erfordert andere Auslegung Art . Nr. EuGVVO . Brokerunternehmen Beklagte Vermittlern anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet Ausrichtung gewerblichen Tätigkeit Staaten ausländische Märkte erschließt ist vorhersehbar Weise geworbene Anleger Überweisung Anlagegeldern gegebenenfalls selbstschädigende Vermögensverfügungen Heimatstaaten treffen vgl. 21 ; Regulation Art . . ; . [ ] . . Vorlage Vorabentscheidung Auslegung Art . Nr. EuGVVO ist erforderlich . richtige Auslegung Verordnung ist dargelegten Gründen derart offenkundig vernünftigen Zweifel Raum bleibt vgl. 82 f. ; Senatsurteil 23 . Februar XI ZR . jeweils m.w . . Entscheidung finanzielle Verluste Anlegers Heimatstaat eingetreten sind auch Rahmen Art . Nr. EuGVVO nationalen Gerichten obliegt ist Rechtsprechung anerkannt vgl. Urteil 5 . Februar . Slg . I-1417 . Torline . 2 . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Begründung Berufungsgericht Klage unbegründet abgewiesen hat . Rechtlich beanstanden ist allerdings Berufungsgericht Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat vgl. Senatsurteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen . Rechtsfehlerfrei Revision angegriffen ist auch Verneinung Schadensersatzansprüchen gemäß § § . Hingegen hält Begründung Berufungsgericht Schadensersatzpflicht Beklagten Beihilfe vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung W. gemäß § § verneint hat rechtlicher Überprüfung stand . Zusammenhang hat Berufungsgericht vorsätzliche sittenwidrige Schädigung unzureichenden Risikoaufklärung Klägers W. gesehen Gehilfenvorsatz Beklagten verneint mangelhafte Aufklärung Beklagten bekannt gewesen sei auch habe aufdrängen müssen . ist lerhaft Senat Erlass Berufungsentscheidung ergangenen Urteil 9 . März XI . f. ; Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat unzureichende Risikoaufklärung entscheidend ankommt . hier maßgeblichen Haftung Verschulden Vertragsverhandlungen haftet Vermittler auch vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung § Geschäftsmodell angelegt ist Anleger chancenlose Geschäfte ausschließlich eigenen Vorteil vermitteln . Vermittler geht allein hohe Gewinne erzielen möglichst Geschäfte realisiert Anleger überhöhter Gebühren Aufschläge chancenlos sind . Geschäftsmodell zielt vornherein ganz bewusst uninformierte leichtgläubige Menschen sittenwidriger Ausnutzung Gewinnstrebens Geschäftspartner gewinnen Kosten bereichern . Haupttat müssen objektiven subjektiven Merkmale § Abs. Satz Abs. haftungsrelevanten Teilnahmehandlung beziehen vgl. Einzelnen : Senatsurteil 9 . März XI . . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt anderen Gründen richtig § . 1 . Auffassung Revisionserwiderung ist etwaiger Schadensersatzanspruch Klägers vorsätzlicher Teilnahme Beklagten sittenwidrige Schädigung Anlegers ausgerichteten Geschäftsmodell verjährt . Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift Art . § Abs. Satz finden hier 1 . Januar geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung . etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch Klägers Zusammenhang Geschäftsmodell Kläger W. gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt war Stichtag noch verjährt . unterlag ursprünglich dreijährigen Verjährungsfrist § Abs. Alt . Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages Jahre 1 . Januar noch abgelaufen war . treten Stelle § Abs. Alt . aF Art . § Abs. Satz EGBGB 1 . Januar geltenden Verjährungsvorschriften § vgl. Urteil 10 November VersR . . Berechnung Verjährungsfrist auch Beginn Laufs Verjährungsfrist § Abs. Nr. gehört Senat . . ; Senatsurteil 3 . Juni XI . ist Art . § Abs. Satz neue Verjährungsrecht maßgeblich § Abs. Nr. Gleichstellung Kenntnis grob fahrlässiger Unkenntnis zusätzlicher Regelungen § aF hinausgehender verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist Urteil 10 November . . Auch Stelle kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist Begehung Handlung § Abs. Alt . ist Art . § Abs. Satz kürzere neue Regelverjährung getreten . Verjährungsfrist § § war Klageerhebung Jahr noch abgelaufen so Hemmung Verjährung geführt hat § Abs. Nr. . § § beträgt Verjährungsfrist Jahre beginnend Schluss Jahres Anspruch entstanden ist Anspruchsteller Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners hat Kenntnis grober Fahrlässigkeit hat . erforderliche Kenntnis liegt Allgemeinen Geschädigten Erhebung Schadensersatzklage sei auch nur Form Feststellungsklage Erfolg versprechend auch risikolos möglich ist . ist notwendig Geschädigte Einzelumstände kennt Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben noch muss bereits hinreichend sichere Beweismittel Hand haben Rechtsstreit Wesentlichen risikolos führen können . Auch kommt abgesehen Ausnahmefällen zutreffende rechtliche Würdigung vgl. Urteil 9 November . 15 ; Senatsurteile 27 . Mai XI . 3 . Juni XI . jeweils m.w . . fahrlässige Unkenntnis liegt Gläubiger Kenntnis fehlt Verkehr erforderliche Sorgfalt ungewöhnlich grobem Maße verletzt auch ganz nahe liegende Überlegungen angestellt beachtet hat hätte einleuchten müssen vgl. Urteil 13 . Dezember ; Senatsurteil 23 . September XI . jeweils m.w . . Grundsätzen hatte Kläger 1 . Januar positive Kenntnis Beteiligung Beklagten sittenwidrigen Geschäftsmodell noch beruhte Unkenntnis grober Fahrlässigkeit . Geht hier Frage deliktischen Haftung Brokers bedingt vorsätzlicher Teilnahme sittenwidrigen Geschäftsmodell kann Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Anlegers nur ausgegangen werden Umstände Bezug Geschäftsmodell Ersatzanspruch begründen auch Umstände ergibt auch Transaktionskonto führende einzelnen Aufträge Anlegers ausführende Broker möglicher Haftender Betracht kommt bekannt grober Fahrlässigkeit unbekannt sind . war hier 1 . Januar Fall . Kläger waren bloßen Kenntnis Jahr überwiegend Verluste realisiert wurden noch Umstände bekannt Sittenwidrigkeit Geschäftsmodells schließen ließen weiteren Nachforschungen Einholung gaben . Verluste konnten Sicht Klägers auch Marktgegebenheiten beruhen . Ferner waren Kläger Umstände bekannt Beklagte mögliche deliktisch Haftende Frage kommen ließen . Beklagte Vertragspartnerin Geschäftsbesorgungsvertrages war Kläger nur kontoführendes Institut auftrat konnten subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. allenfalls vorliegen Kläger zusätzlich hier vorhandenen Kenntnis Umständen Schluss Chancenlosigkeit vermittelten Geschäfte zuließen Umstände bekannt grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären ergab Beklagte bedingt vorsätzlich praktizierten Geschäftsmodell beteiligte . ist ersichtlich . maßgeblichen Umstände Beurteilung Frage Beklagte vorsätzlichen unerlaubten Handlung W. § haftungsrelevanter Weise vorsätzlich Sinne § beteiligt hat stehen Zusammenhang Begründung Geschäftsbeziehung Beklagten W. ergeben Abkommen 12 . Oktober . Kläger 1 . Januar Kenntnis erlangt grober Fahrlässigkeit erlangt hat ist festgestellt noch Parteivortrag entnehmen . 2 . etwaiger Schadensersatzanspruch Klägers Beklagte vorsätzlicher Teilnahme Geschäftsmodell W. § § ist auch verwirkt . Verwirkung Unterfall Verstoßes Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt Betracht Berechtigte Recht längere Zeit geltend gemacht hat Lage war Verpflichtete Rücksicht gesamte Verhalten Berechtigten einrichten durfte eingerichtet hat sein Recht mehr geltend machen werde vgl. 281 ; jeweils m.w . . ist vorliegenden Fall auszugehen . kann dahinstehen Auszahlung Restbetrages Klageerhebung gende Zeitraum etwa Jahren Monaten Annahme Verwirkung erforderlichen Zeitmomentes bereits Ablauf dreijährigen Regelverjährungsfrist § überhaupt rechtfertigt vgl. 69 . Aufl . . m.w . . Jedenfalls ist ersichtlich noch Parteivortrag entnehmen Kläger Beklagten zurechenbarer Weise Vertrauenstatbestand geschaffen hat Beklagte berechtigterweise einrichten durfte Kläger werde Rechte mehr geltend machen . Zusammenhang stehende Hinweis Beklagten britischem Aufsichtsrecht maßgebliche Zeitpunkt Klageerhebung bereits abgelaufene dreijährige Aufbewahrungsfrist Kundenunterlagen greift . Beklagte konnte Kläger ausländischen Privatanleger Kenntnis Bestimmungen britischen Aufsichtsrechts voraussetzen . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist war neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Berücksichtigung Rechtsprechung erkennenden Senats Urteil 9 . März XI . . Veröffentlichung vorgesehen insoweit gegebenenfalls ergänzendem Vortrag Parteien Feststellungen Teilnahme Beklagten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Klägers W. gemäß § § treffen haben . Festzustellen ist zunächst Geschäftsmodell W. namentlich Gebührenstruktur dargelegten Weise angelegt war Anlegern chancenlose Geschäfte ausschließlich eigenen Vorteil vermitteln . zutrifft kommen objektive Beihilfehandlungen Beklagten Eröffnung Transaktionskontos Kläger Ausführung erteilten Einzelaufträge Abführung Provisionen Gebühren W. Betracht . Beurteilung Beklagte Gehilfenvorsatz handelte sind Feststellungen erforderlich Beklagte Geschäftsmodell W. namentlich Gebührenstruktur gekannt hat . Sollte Fall sein stünde bedingten Vorsatz . Fall sind Feststellungen erforderlich Beklagte Sittenwidrigkeit Geschäftsmodells rechnete Kenntnis maßgeblichen deutschen Recht insbesondere einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zahlreichen zurückliegenden Missbrauchsfällen hatte vgl. Senatsurteil 9 . März XI . Veröffentlichung vorgesehen . sind auch Beklagten Kläger verwandten Vertragsformulare Vermerk " Private September " tragen berücksichtigen . Bedeutung ist ferner Beklagte Geschäftsmodell W. Unbedenklichkeit geprüft W. erkennen gegeben hat Kontrolle Geschäftsgebarens Kunden auszuüben Belieben schalten walten lassen . W. erteilte aufsichtsrechtliche Erlaubnis entlastet Beklagte gegebenenfalls Senatsurteil 9 . März XI . . Revisionserwiderung Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge Revisionsverhandlung überreichten Schriftsatz 12 Juli handelt Wirklichkeit Revisionsinstanz gemäß § Abs. unzulässigen neuen Sachvortrag . Auch Rechtsprechung erkennenden Senats Aufklärungspflichten gestaffelter Einschaltung Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht Annahme Teilnehmervorsatzes vorliegend mögliche Haftung Beklagten bedingt vorsätzlichen Beteiligung sittenwidrigen Geschäftsmodell Terminoptionsvermittlers Verletzung Aufklärungspflichten geht vgl. Senatsurteil 9 . März XI . f. Veröffentlichung vorgesehen . kann vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen vorsätzlich geleisteter Beihilfe kollusivem Zusammenwirken beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohnehin Unternehmen ausreichende Aufklärung Anlegers andere Unternehmen vertrauen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 OLG Entscheidung 23.01.2008 I-15