You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1686 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Dezember
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Hb
§
Abs.
Nr.
Bank
Kunden
Kapitalanlagen
berät
Fondsanteile
empfiehlt
verdeckte
Rückvergütungen
Ausgabeaufschlägen
jährlichen
Verwaltungsgebühren
erhält
muss
Kunden
Rückvergütungen
aufklären
Kunde
beurteilen
kann
Anlageempfehlung
allein
Kundeninteresse
Kriterien
objektgerechter
Beratung
erfolgt
ist
Interesse
Bank
möglichst
hohe
Rückvergütungen
erhalten
.
Urteil
19
.
Dezember
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Ellenberger
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
beklagte
Bank
abgetretenem
Recht
GmbH
Folgenden
:
Zedentin
sammenhang
Wertpapiergeschäften
Anspruch
.
Zedentin
erwarb
inhaltlich
Einzelnen
streitigen
Beratungsgespräch
Mitarbeitern
Beklagten
15
.
Februar
16
.
Februar
14
.
Juni
141.478,21
Anteile
Aktienfonds
106.395,72
Aktien
.
Wertpapierabrechnungen
Fondsanteile
sind
besonders
ausgewiesene
Ausgabeaufschläge
%
%
enthalten
.
Beklagte
Aufschlägen
konzerneigenen
Fonds
erhobenen
Verwaltungsgebühren
Rückvergütungen
erhält
gewährte
Zedentin
insoweit
Bonifikationen
zumeist
%
Falle
%
.
Ausgabeaufschläge
wurde
Zedentin
informiert
aber
Rückvergütungen
Beklagte
.
erheblichen
Kursverlusten
suchte
Geschäftsführer
Zedentin
falsch
beraten
fühlte
8
.
August
Rechtsanwalt
Beklagte
.
Inhalt
Gesprächs
ist
.
Veräußerung
Teils
Fondsanteile
Aktien
hat
Kläger
13
.
August
Klage
eingereicht
Berücksichtigung
erzielter
Wertpapiererträge
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
restlichen
Wertpapiere
beantragt
.
Begründung
beruft
Revisionsverfahren
Wesentlichen
Beklagte
habe
§
Abs.
Nr.
folgende
Interessenwahrungspflicht
verstoßen
nur
Fonds
konzerneigenen
Gesellschaften
empfohlen
habe
.
habe
vorsätzlich
Rückvergütungen
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungsgebühren
Fonds
verschwiegen
.
Kenntnis
gehabt
hätte
wäre
Anlagevorschlag
Beklagten
auch
empfohlenen
Aktien
angehe
gefolgt
.
Beklagte
hat
Fehlberatung
Abrede
gestellt
meint
Rückvergütungen
aufklären
müssen
.
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
hat
Landgericht
durchgreifend
erachtet
Klage
abgewiesen
.
Berufung
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
tenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Ansprüche
Zedentin
Beklagte
Beratungsgesprächs
15
.
Februar
seien
Zeitpunkt
Klageerhebung
13
.
August
gemäß
§
verjährt
gewesen
.
dreijährige
Verjährungsfrist
habe
spätestens
letzten
Erwerbsakt
14
.
Juni
laufen
begonnen
.
Verjährung
sei
gehemmt
worden
Verhandlungen
Schadensersatzpflicht
stattgefunden
hätten
.
§
eingetretene
Verjährung
ergreife
auch
mögliche
konkurrierende
deliktische
Ansprüche
fahrlässiger
Falschberatung
§
Abs.
§
Abs.
auch
§
Abs.
§
Abs.
unterlassener
Zurverfügungstellung
Verkaufsprospektes
.
Kläger
stehe
auch
Anspruch
vorsätzlicher
unerlaubter
Handlung
§
§
Abs.
§
StGB
Beklagte
Verschweigens
Rückvergütungen
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungsgebühren
Fonds
.
Offenbarungspflicht
Rückvergütungen
habe
Beklagte
schon
bestanden
Stellung
unabhängigen
Maklers
noch
unabhängigen
Vermögensverwalters
inne
gehabt
habe
vielmehr
Eigenschaft
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Markt
teilgenommen
habe
.
Stellung
sei
Beklagte
Unterschied
Neutralität
verpflichteten
Makler
verpflichtet
gewesen
breiten
Palette
Betracht
ziehender
Fondsanlagen
stets
allein
Kunden
günstigste
empfehlen
.
Vielmehr
sei
rechtlich
befugt
gewesen
bevorzugt
Produkte
eigenen
Fondsgesellschaft
empfehlen
mithin
eigene
wirtschaftliche
Interessen
verfolgen
.
Umstand
sei
Wertpapierkunden
unabhängigen
Berater
Bank
wende
Allgemeinen
auch
bekannt
.
Abgesehen
habe
Geschäftsführer
Zedentin
erhaltenen
Bonifikation
bis
zu
%
annehmen
müssen
Beklagte
Ausgabeaufschlägen
Fondsgesellschaften
partizipiere
.
Geschäftsführer
GmbH
Wirtschaftsleben
stehender
Wertpapierkunde
müsse
ausgehen
Bank
Gutschriften
eigenen
Vermögen
leiste
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
scheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
etwaige
densersatzansprüche
fahrlässiger
Verletzung
15
.
Februar
geschlossenen
Beratungsvertrages
fahrlässiger
Verletzung
Informationspflicht
§
WpHG
§
verjährt
angesehen
.
erkennende
Senat
Urteil
8
.
März
.
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
ausführlich
begründet
hat
unterfallen
nur
vertragliche
Ansprüche
fahrlässigen
Falschberatung
dreijährigen
Verjährungsfrist
§
auch
etwaige
deliktische
Ansprüche
fahrlässiger
Schutzgesetzverletzung
§
Abs.
§
WpHG
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Revision
angegriffen
festgestellt
dreijährige
Verjährungsfrist
Klageerhebung
abgelaufen
war
.
Ansicht
Revision
ist
Verjährungsvorschrift
Hinblick
Parteigutachten
Prof.
Dr.
21
Juli
siehe
auch
Micklitz
.
EWiR
etwa
Europarechtskonformität
überprüfen
.
Richtlinie
Rates
Europäischen
ten
Wertpapierdienstleistungen
10
.
Mai
;
.
Nr.
S.
regelt
Verjährungsfragen
überlässt
nationalen
Gesetzgebung
.
Ansicht
verstoße
Gemeinschaftsrecht
liegt
auch
Berücksichtigung
Aspekts
effektiven
Rechtsschutzes
so
fern
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Vorabentscheidung
Betracht
kommt
.
EWiR
statuierte
Verbot
verjährungsrechtlichen
Benachteiligung
Ansprüche
gemeint
sind
wohl
Ansprüche
§
§
"
Ansprüchen
anderen
Anspruchsgrundlagen
insbesondere
§
"
entbehrt
haltbaren
gemeinschaftsrechtlichen
Verankerung
.
Übrigen
wäre
vorliegend
statuierte
Benachteiligung
schon
gegeben
auch
Anspruch
unerlaubter
Handlung
§
Abs.
i.V.
§
§
WpHG
Einreichung
Klage
13
.
August
verjährt
gewesen
wäre
§
Abs.
.
Geschäftsführer
Zedentin
spätestens
8
.
etwaigen
Beratungspflichtverletzung
Beklagten
Kenntnis
hatte
.
2
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
ausgeführt
etwaiger
allein
Fahrlässigkeit
gestützter
Anspruch
Zedentin
Abs.
§
Abs.
Satz
31
Juli
geltenden
Fassung
unterlassener
Zurverfügungstellung
Verkaufsprospekte
Fondsgesellschaften
§
verjährt
ist
.
allgemeinen
Verjährungsvorschriften
.
.
werden
§
verdrängt
.
Gesetzesbegründung
§
BT-Drucks
.
S.
sollen
auch
Aufklärungsfehler
Prospekts
begangen
werden
Verjährung
entzogen
werden
kurzen
kapitalmarktrechtlichen
Verjährungsfrist
unterliegen
.
Unterlassen
erforderlichen
Aufklärung
kann
Sinn
Zweck
Gesetzes
vgl.
gelten
.
Anleger
ist
unerheblich
erforderliche
Information
Gespräch
erteilt
vorenthalten
wird
Verkaufsprospekt
Fondsgesellschaft
Verfügung
gestellt
wird
vgl.
Kümpel
Kapitalmarktrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Einwand
Revision
solle
lediglich
spezielle
Beratungsrisiken
begrenzen
greift
Wortlaut
ersichtlich
.
Erfasst
werden
nur
Schadensersatzansprüche
fehlerhafter
Beratung
auch
Informationspflichtverletzung
.
Verjährungseinrede
bedarf
vorliegend
Entscheidung
Beklagte
Vertriebsbank
Fondsanteile
überhaupt
§
Abs.
Satz
KAGG
verpflichtet
ist
Erwerber
Fondsanteilen
Verkaufsprospekt
Fondsgesellschaft
Verfügung
stellen
vgl.
Streitstand
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
;
:
.
9/495
;
.
Köndgen
:
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Abs.
Satz
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
ist
vgl.
Assmann/Schütze
Handbuch
Kapitalanlagerechts
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
:
.
9/499
.
3
.
Ansicht
Revision
kann
Kläger
etwaigen
Verstoß
Beklagten
Pflicht
Wahrung
Kundeninteresses
Interessenkonflikte
organisatorische
-9-
men
vermeiden
§
Abs.
Nr.
WpHG
unverjährten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
herleiten
.
§
§
WpHG
Schutzgesetzcharakter
Sinne
§
Abs.
zukommt
hat
erkennende
Senat
bisher
offen
gelassen
Senatsurteile
;
353
;
321
;
24
Juli
XI
11
November
XI
24
.
Literatur
wird
Frage
einzelne
Pflichten
bejaht
vgl.
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
Assmann/
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
Kümpel
Kapitalmarktrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
§
Rdn
.
9
;
zweifelnd
Horn
:
.
.
abschließenden
Entscheidung
Frage
bedarf
auch
hier
.
Schutzgesetzcharakter
.
S.
§
Abs.
können
.
nur
haben
lediglich
aufsichtsrechtlicher
Natur
sind
auch
anlegerschützende
Funktion
zukommt
.
Ist
Fall
so
können
zwar
Inhalt
Reichweite
vor-)vertraglicher
Beratungspflichten
Bedeutung
sein
.
zivilrechtlicher
Schutzbereich
geht
aber
vor-)vertraglichen
Pflichten
.
folgt
eigenständige
zivilrechtlichen
Beratungspflichten
hinausgehende
schadensersatzrechtliche
Bedeutung
zukommt
vgl.
Nobbe
:
Schimansky/Horn
S.
.
Pflicht
Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Abs.
Nr.
bemühen
Interessenkonflikte
meiden
hat
Schutzgesetzcharakter
Pflicht
Ergreifung
organisatorischer
Maßnahmen
beinhaltet
.
Wertpapierhandelsunternehmen
Interessenkonflikt
nur
organisatorische
Maßnahmen
auch
sachgerechte
Information
Kunden
vermeiden
kann
vgl.
Assmann/Schneider/
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
geht
zivilrechtliche
Schutzzweck
Informationspflicht
weiter
Beratungspflichten
Beratungsvertrag
§
Abs.
Abs.
.
Ansicht
Revision
unterliegen
auch
Schadensersatzansprüche
unterbliebenen
Vermeidung
Interessenkonflikts
erforderlichen
Information
Abs.
Nr.
WpHG
kurzen
Verjährungsfrist
.
differenziert
Grund
Information
Kunden
erforderlich
ist
.
4
.
Rechtsfehlerhaft
sind
Ausführungen
Berufungsgerichts
vorsätzliche
Beratungspflichtverletzung
kurze
Verjährungsfrist
§
fällt
Bezug
Rückvergütungen
empfohlenen
Fonds
verneint
hat
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
Beratungsfehler
gesehen
Beklagte
Fondsanteile
angeht
ausschließlich
hauseigene
Produkte
empfohlen
hat
.
Maßgeblich
Kapitalanlageempfehlungen
gewöhnlichen
Geschäftsverkehr
Bank
ist
grundsätzlich
zusammengestellte
Anlageprogramm
vgl.
.
institutsgruppeneigene
Anlageprodukte
etwa
Fondsanteile
vorhanden
sind
ist
grundsätzlich
beanstanden
Produkte
aber
vergleichbare
konkurrierender
Banken
Institutsgruppen
Anlageprogramm
aufgenommen
werden
Bank
nur
Produkte
aber
Konkurrenzprodukte
empfiehlt
.
Ebenso
Kreditnehmer
bestimmten
Bank
beraten
lässt
kann
Anlageinteressent
Beratung
Bank
Anspruch
nimmt
vernünftigerweise
erwarten
erwartet
auch
Bank
Produkte
konkurrierender
Banken
Institutsgruppen
empfiehlt
.
gilt
auch
dann
Produkte
besser
günstiger
sind
.
Erst
Bank
Kunden
hervortritt
auch
Produkte
konkurrierender
Banken
beraten
aber
Anlageinteressent
Erwartung
Ausdruck
bringt
auch
etwa
angesprochene
Konkurrenzprodukte
beraten
werden
muss
Bank
Beratung
insoweit
ablehnt
auch
objektiv
richtig
vollständig
informieren
beraten
Konkurrenzprodukte
gegebenenfalls
auch
empfehlen
.
Beklagte
Beratungsgespräch
15
.
Februar
Beratung
auch
Fondsprodukte
Banken
angeboten
Geschäftsführer
Zedentin
gewünscht
hat
ist
vorgetragen
ersichtlich
.
Beratungsvertrag
erstreckte
Produkte
.
ist
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
auch
§
Abs.
Nr.
WpHG
verboten
ausschließlich
hauseigene
Produkte
Produkte
verbundener
Unternehmen
Kunden
anzubieten
hier
Kunden
erkennbar
ist
vgl.
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
muss
Bank
Fondsanteile
empfiehlt
hinweisen
Höhe
Rückvergütungen
Ausgabeaufschlägen
Verwaltungskosten
Fondsgesellschaft
erhält
.
Aufklärung
Rückvergütung
ist
notwendig
Kunden
insofern
bestehenden
Interessenkonflikt
Bank
Abs.
Nr.
WpHG
offen
legen
.
Erst
Aufklärung
wird
Kunde
Lage
versetzt
Umsatzinteresse
Bank
selbst
einzuschätzen
vgl.
Assmann/Schneider/Koller
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
beurteilen
Bank
bestimmten
Titel
nur
empfiehlt
selbst
verdient
.
Rechtsprechung
Senats
hat
Bank
Vermögensverwalter
Provisionen
Depotgebühren
rückvergütet
Kunden
Abschluss
Vermögensverwalter
initiierten
Effektengeschäfte
hinzuweisen
Gefährdung
Kundeninteressen
Vermögensverwalter
geschaffen
hat
.
Rechtsprechung
ist
auch
vorliegenden
Fall
übertragen
.
Bank
Kunden
Zwischenschaltung
Vermögensverwalters
berät
Anlageempfehlungen
abgibt
empfohlenen
Fonds
Rückvergütungen
verdient
sind
Kundeninteressen
Bank
erhaltenen
Rückvergütungen
gefährdet
.
besteht
konkrete
Gefahr
Bank
Anlageempfehlungen
allein
Kundeninteresse
Kriterien
objektgerechter
Beratung
abgibt
zumindest
auch
eigenen
Interesse
möglichst
hohe
Rückvergütungen
erhalten
.
spielt
Ansicht
Beklagten
Rolle
Rückvergütungen
bestimmten
Geschäft
unmittelbar
zugeordnet
werden
gewissen
Zeitabständen
gezahlt
werden
.
Wesentlich
ist
nur
Rückvergütungen
umsatzabhängig
sind
.
Ansicht
Berufungsgerichts
scheitert
Pflichtverletzung
Beklagten
Geschäftsführer
Zedentin
aufklärungsbedürftig
war
Rückvergütungen
informiert
war
Teil
Beklagten
Bonifikation
gutgeschrieben
wurde
.
Selbst
festgestellt
ist
Geschäftsführer
Zedentin
ausgegangen
sein
sollte
Bonifikationen
Reduzierung
Ausgabeaufschläge
handelte
so
bleibt
Größenordnung
Rückvergütungen
angeht
aufklärungsbedürftig
.
Kenntnis
konnte
Interesse
Beklagten
empfohlenen
Erwerb
Fondsanteilen
verbundene
Gefährdung
Interessen
Zedentin
richtig
einschätzen
.
Revisionsinstanz
unterstellenden
Vorbringen
Klägers
ist
vorsätzliche
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagte
auszuschließen
.
Kläger
hat
vorgetragen
Mitarbeiter
Beklagten
Verhalten
Beklagte
rechnen
lassen
muss
§
habe
erklärt
guten
Verbindungen
habe
Möglichkeit
Ausgabeaufschläge
Zedentin
günstiger
ausfallen
lassen
üblich
.
hatte
Mitarbeiter
Beklagten
offenbar
Kenntnis
tungen
Beklagte
flossen
hat
Zedentin
aber
mitgeteilt
.
Verschweigen
Rückvergütungen
ist
nur
dann
vorsätzlich
geschehen
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
bewusst
war
.
Auch
bloßer
Rechtsirrtum
schließt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vorsatz
142
;
.
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Entscheidung
reif
ist
war
weiteren
Aufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
erforderlichen
Feststellungen
vorsätzlichen
Verschweigen
Rückvergütungen
treffen
haben
.
Sollte
erneuter
Verhandlung
vorsätzliche
Aufklärungspflichtverletzung
feststehen
weist
Senat
Schadensersatz
Form
Rückabwicklung
erworbenen
Kapitalanlagen
grundsätzlich
nur
bezüglich
Fondsanteile
beansprucht
werden
kann
Rückvergütungen
verschwiegen
worden
sind
.
auch
Wertpapiergeschäfte
schadensersatzrechtlich
rückabzuwickeln
sind
Rückvergütungen
gezahlt
wurden
richtet
Zedentin
gehöriger
Aufklärung
insgesamt
Geschäftskontakt
Beklagten
abgebrochen
hätte
Kläger
beweispflichtig
ist
vgl.
auch
.
Effektengeschäften
Bank
vertrages
abgewickelt
werden
kann
Weiteres
ausgegangen
werden
Geschäftsverbindung
insgesamt
gekommen
wäre
Bank
Bezug
einzelne
Geschäfte
Aufklärungsverschulden
trifft
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.04.2004
OLG
Entscheidung
06.10.2004