NAMEN Verkündet : 19 . Dezember Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Hb § Abs. Nr. Bank Kunden Kapitalanlagen berät Fondsanteile empfiehlt verdeckte Rückvergütungen Ausgabeaufschlägen jährlichen Verwaltungsgebühren erhält muss Kunden Rückvergütungen aufklären Kunde beurteilen kann Anlageempfehlung allein Kundeninteresse Kriterien objektgerechter Beratung erfolgt ist Interesse Bank möglichst hohe Rückvergütungen erhalten . Urteil 19 . Dezember XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 19 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Ellenberger Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt beklagte Bank abgetretenem Recht GmbH Folgenden : Zedentin sammenhang Wertpapiergeschäften Anspruch . Zedentin erwarb inhaltlich Einzelnen streitigen Beratungsgespräch Mitarbeitern Beklagten 15 . Februar 16 . Februar 14 . Juni 141.478,21 € Anteile Aktienfonds 106.395,72 € Aktien . Wertpapierabrechnungen Fondsanteile sind besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge % % enthalten . Beklagte Aufschlägen konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält gewährte Zedentin insoweit Bonifikationen zumeist % Falle % . Ausgabeaufschläge wurde Zedentin informiert aber Rückvergütungen Beklagte . erheblichen Kursverlusten suchte Geschäftsführer Zedentin falsch beraten fühlte 8 . August Rechtsanwalt Beklagte . Inhalt Gesprächs ist . Veräußerung Teils Fondsanteile € Aktien € hat Kläger 13 . August Klage eingereicht Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge € Verurteilung Beklagten Zahlung Zinsen Zug Zug Übertragung restlichen Wertpapiere beantragt . Begründung beruft Revisionsverfahren Wesentlichen Beklagte habe § Abs. Nr. folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen nur Fonds konzerneigenen Gesellschaften empfohlen habe . habe vorsätzlich Rückvergütungen Ausgabeaufschlägen Verwaltungsgebühren Fonds verschwiegen . Kenntnis gehabt hätte wäre Anlagevorschlag Beklagten auch empfohlenen Aktien angehe gefolgt . Beklagte hat Fehlberatung Abrede gestellt meint Rückvergütungen aufklären müssen . hat Einrede Verjährung erhoben . hat Landgericht durchgreifend erachtet Klage abgewiesen . Berufung hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung tenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Ansprüche Zedentin Beklagte Beratungsgesprächs 15 . Februar seien Zeitpunkt Klageerhebung 13 . August gemäß § verjährt gewesen . dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens letzten Erwerbsakt 14 . Juni laufen begonnen . Verjährung sei gehemmt worden Verhandlungen Schadensersatzpflicht stattgefunden hätten . § eingetretene Verjährung ergreife auch mögliche konkurrierende deliktische Ansprüche fahrlässiger Falschberatung § Abs. § Abs. auch § Abs. § Abs. unterlassener Zurverfügungstellung Verkaufsprospektes . Kläger stehe auch Anspruch vorsätzlicher unerlaubter Handlung § § Abs. § StGB Beklagte Verschweigens Rückvergütungen Ausgabeaufschlägen Verwaltungsgebühren Fonds . Offenbarungspflicht Rückvergütungen habe Beklagte schon bestanden Stellung unabhängigen Maklers noch unabhängigen Vermögensverwalters inne gehabt habe vielmehr Eigenschaft Wertpapierdienstleistungsunternehmen Markt teilgenommen habe . Stellung sei Beklagte Unterschied Neutralität verpflichteten Makler verpflichtet gewesen breiten Palette Betracht ziehender Fondsanlagen stets allein Kunden günstigste empfehlen . Vielmehr sei rechtlich befugt gewesen bevorzugt Produkte eigenen Fondsgesellschaft empfehlen mithin eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen . Umstand sei Wertpapierkunden unabhängigen Berater Bank wende Allgemeinen auch bekannt . Abgesehen habe Geschäftsführer Zedentin erhaltenen Bonifikation bis zu % annehmen müssen Beklagte Ausgabeaufschlägen Fondsgesellschaften partizipiere . Geschäftsführer GmbH Wirtschaftsleben stehender Wertpapierkunde müsse ausgehen Bank Gutschriften eigenen Vermögen leiste . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung scheidenden Punkt stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht allerdings etwaige densersatzansprüche fahrlässiger Verletzung 15 . Februar geschlossenen Beratungsvertrages fahrlässiger Verletzung Informationspflicht § WpHG § verjährt angesehen . erkennende Senat Urteil 8 . März . Erlass Berufungsurteils entschieden ausführlich begründet hat unterfallen nur vertragliche Ansprüche fahrlässigen Falschberatung dreijährigen Verjährungsfrist § auch etwaige deliktische Ansprüche fahrlässiger Schutzgesetzverletzung § Abs. § WpHG . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Revision angegriffen festgestellt dreijährige Verjährungsfrist Klageerhebung abgelaufen war . Ansicht Revision ist Verjährungsvorschrift Hinblick Parteigutachten Prof. Dr. 21 Juli siehe auch Micklitz . EWiR etwa Europarechtskonformität überprüfen . Richtlinie Rates Europäischen ten Wertpapierdienstleistungen 10 . Mai ; . Nr. S. regelt Verjährungsfragen überlässt nationalen Gesetzgebung . Ansicht verstoße Gemeinschaftsrecht liegt auch Berücksichtigung Aspekts effektiven Rechtsschutzes so fern Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Vorabentscheidung Betracht kommt . EWiR statuierte Verbot verjährungsrechtlichen Benachteiligung Ansprüche gemeint sind wohl Ansprüche § § " Ansprüchen anderen Anspruchsgrundlagen insbesondere § " entbehrt haltbaren gemeinschaftsrechtlichen Verankerung . Übrigen wäre vorliegend statuierte Benachteiligung schon gegeben auch Anspruch unerlaubter Handlung § Abs. i.V. § § WpHG Einreichung Klage 13 . August verjährt gewesen wäre § Abs. . Geschäftsführer Zedentin spätestens 8 . etwaigen Beratungspflichtverletzung Beklagten Kenntnis hatte . 2 . Zutreffend hat Berufungsgericht auch ausgeführt etwaiger allein Fahrlässigkeit gestützter Anspruch Zedentin Abs. § Abs. Satz 31 Juli geltenden Fassung unterlassener Zurverfügungstellung Verkaufsprospekte Fondsgesellschaften § verjährt ist . allgemeinen Verjährungsvorschriften . . werden § verdrängt . Gesetzesbegründung § BT-Drucks . S. sollen auch Aufklärungsfehler Prospekts begangen werden Verjährung entzogen werden kurzen kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfrist unterliegen . Unterlassen erforderlichen Aufklärung kann Sinn Zweck Gesetzes vgl. gelten . Anleger ist unerheblich erforderliche Information Gespräch erteilt vorenthalten wird Verkaufsprospekt Fondsgesellschaft Verfügung gestellt wird vgl. Kümpel Kapitalmarktrecht 3 . Aufl . Rdn . . Einwand Revision solle lediglich spezielle Beratungsrisiken begrenzen greift Wortlaut ersichtlich . Erfasst werden nur Schadensersatzansprüche fehlerhafter Beratung auch Informationspflichtverletzung . Verjährungseinrede bedarf vorliegend Entscheidung Beklagte Vertriebsbank Fondsanteile überhaupt § Abs. Satz KAGG verpflichtet ist Erwerber Fondsanteilen Verkaufsprospekt Fondsgesellschaft Verfügung stellen vgl. Streitstand Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . § Rdn . § Rdn . ; : . 9/495 ; . Köndgen : Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . § Rdn . § Abs. Satz Schutzgesetz Sinne § Abs. ist vgl. Assmann/Schütze Handbuch Kapitalanlagerechts 2 . Aufl . Rdn . . ; : . 9/499 . 3 . Ansicht Revision kann Kläger etwaigen Verstoß Beklagten Pflicht Wahrung Kundeninteresses Interessenkonflikte organisatorische -9- men vermeiden § Abs. Nr. WpHG unverjährten Schadensersatzanspruch § Abs. herleiten . § § WpHG Schutzgesetzcharakter Sinne § Abs. zukommt hat erkennende Senat bisher offen gelassen Senatsurteile ; 353 ; 321 ; 24 Juli XI 11 November XI 24 . Literatur wird Frage einzelne Pflichten bejaht vgl. Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . § Rdn . 9 ; Assmann/ 4 . Aufl . § Rdn . 17 ; Kümpel Kapitalmarktrecht 3 . Aufl . Rdn . ; § Rdn . 9 ; zweifelnd Horn : . . abschließenden Entscheidung Frage bedarf auch hier . Schutzgesetzcharakter . S. § Abs. können . nur haben lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind auch anlegerschützende Funktion zukommt . Ist Fall so können zwar Inhalt Reichweite vor-)vertraglicher Beratungspflichten Bedeutung sein . zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber vor-)vertraglichen Pflichten . folgt eigenständige zivilrechtlichen Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt vgl. Nobbe : Schimansky/Horn S. . Pflicht Wertpapierdienstleistungsunternehmens Abs. Nr. bemühen Interessenkonflikte meiden hat Schutzgesetzcharakter Pflicht Ergreifung organisatorischer Maßnahmen beinhaltet . Wertpapierhandelsunternehmen Interessenkonflikt nur organisatorische Maßnahmen auch sachgerechte Information Kunden vermeiden kann vgl. Assmann/Schneider/ 4 . Aufl . § Rdn . geht zivilrechtliche Schutzzweck Informationspflicht weiter Beratungspflichten Beratungsvertrag § Abs. Abs. . Ansicht Revision unterliegen auch Schadensersatzansprüche unterbliebenen Vermeidung Interessenkonflikts erforderlichen Information Abs. Nr. WpHG kurzen Verjährungsfrist . differenziert Grund Information Kunden erforderlich ist . 4 . Rechtsfehlerhaft sind Ausführungen Berufungsgerichts vorsätzliche Beratungspflichtverletzung kurze Verjährungsfrist § fällt Bezug Rückvergütungen empfohlenen Fonds verneint hat . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht allerdings Beratungsfehler gesehen Beklagte Fondsanteile angeht ausschließlich hauseigene Produkte empfohlen hat . Maßgeblich Kapitalanlageempfehlungen gewöhnlichen Geschäftsverkehr Bank ist grundsätzlich zusammengestellte Anlageprogramm vgl. . institutsgruppeneigene Anlageprodukte etwa Fondsanteile vorhanden sind ist grundsätzlich beanstanden Produkte aber vergleichbare konkurrierender Banken Institutsgruppen Anlageprogramm aufgenommen werden Bank nur Produkte aber Konkurrenzprodukte empfiehlt . Ebenso Kreditnehmer bestimmten Bank beraten lässt kann Anlageinteressent Beratung Bank Anspruch nimmt vernünftigerweise erwarten erwartet auch Bank Produkte konkurrierender Banken Institutsgruppen empfiehlt . gilt auch dann Produkte besser günstiger sind . Erst Bank Kunden hervortritt auch Produkte konkurrierender Banken beraten aber Anlageinteressent Erwartung Ausdruck bringt auch etwa angesprochene Konkurrenzprodukte beraten werden muss Bank Beratung insoweit ablehnt auch objektiv richtig vollständig informieren beraten Konkurrenzprodukte gegebenenfalls auch empfehlen . Beklagte Beratungsgespräch 15 . Februar Beratung auch Fondsprodukte Banken angeboten Geschäftsführer Zedentin gewünscht hat ist vorgetragen ersichtlich . Beratungsvertrag erstreckte Produkte . ist Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch § Abs. Nr. WpHG verboten ausschließlich hauseigene Produkte Produkte verbundener Unternehmen Kunden anzubieten hier Kunden erkennbar ist vgl. Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . Rdn . . Ansicht Berufungsgerichts muss Bank Fondsanteile empfiehlt hinweisen Höhe Rückvergütungen Ausgabeaufschlägen Verwaltungskosten Fondsgesellschaft erhält . Aufklärung Rückvergütung ist notwendig Kunden insofern bestehenden Interessenkonflikt Bank Abs. Nr. WpHG offen legen . Erst Aufklärung wird Kunde Lage versetzt Umsatzinteresse Bank selbst einzuschätzen vgl. Assmann/Schneider/Koller 4 . Aufl . § Rdn . ; . Schwark Kapitalmarktrechts-Kommentar 3 . Aufl . Rdn . beurteilen Bank bestimmten Titel nur empfiehlt selbst verdient . Rechtsprechung Senats hat Bank Vermögensverwalter Provisionen Depotgebühren rückvergütet Kunden Abschluss Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte hinzuweisen Gefährdung Kundeninteressen Vermögensverwalter geschaffen hat . Rechtsprechung ist auch vorliegenden Fall übertragen . Bank Kunden Zwischenschaltung Vermögensverwalters berät Anlageempfehlungen abgibt empfohlenen Fonds Rückvergütungen verdient sind Kundeninteressen Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet . besteht konkrete Gefahr Bank Anlageempfehlungen allein Kundeninteresse Kriterien objektgerechter Beratung abgibt zumindest auch eigenen Interesse möglichst hohe Rückvergütungen erhalten . spielt Ansicht Beklagten Rolle Rückvergütungen bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden gewissen Zeitabständen gezahlt werden . Wesentlich ist nur Rückvergütungen umsatzabhängig sind . Ansicht Berufungsgerichts scheitert Pflichtverletzung Beklagten Geschäftsführer Zedentin aufklärungsbedürftig war Rückvergütungen informiert war Teil Beklagten Bonifikation gutgeschrieben wurde . Selbst festgestellt ist Geschäftsführer Zedentin ausgegangen sein sollte Bonifikationen Reduzierung Ausgabeaufschläge handelte so bleibt Größenordnung Rückvergütungen angeht aufklärungsbedürftig . Kenntnis konnte Interesse Beklagten empfohlenen Erwerb Fondsanteilen verbundene Gefährdung Interessen Zedentin richtig einschätzen . Revisionsinstanz unterstellenden Vorbringen Klägers ist vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung Beklagte auszuschließen . Kläger hat vorgetragen Mitarbeiter Beklagten Verhalten Beklagte rechnen lassen muss § habe erklärt guten Verbindungen habe Möglichkeit Ausgabeaufschläge Zedentin günstiger ausfallen lassen üblich . hatte Mitarbeiter Beklagten offenbar Kenntnis tungen Beklagte flossen hat Zedentin aber mitgeteilt . Verschweigen Rückvergütungen ist nur dann vorsätzlich geschehen Rechtswidrigkeit Verhaltens bewusst war . Auch bloßer Rechtsirrtum schließt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vorsatz 142 ; . . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache Entscheidung reif ist war weiteren Aufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird erforderlichen Feststellungen vorsätzlichen Verschweigen Rückvergütungen treffen haben . Sollte erneuter Verhandlung vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung feststehen weist Senat Schadensersatz Form Rückabwicklung erworbenen Kapitalanlagen grundsätzlich nur bezüglich Fondsanteile beansprucht werden kann Rückvergütungen verschwiegen worden sind . auch Wertpapiergeschäfte schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln sind Rückvergütungen gezahlt wurden richtet Zedentin gehöriger Aufklärung insgesamt Geschäftskontakt Beklagten abgebrochen hätte Kläger beweispflichtig ist vgl. auch . Effektengeschäften Bank vertrages abgewickelt werden kann Weiteres ausgegangen werden Geschäftsverbindung insgesamt gekommen wäre Bank Bezug einzelne Geschäfte Aufklärungsverschulden trifft . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 19.04.2004 OLG Entscheidung 06.10.2004